102 Ib 35
7. Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1976 i.S. L. gegen Eidgenössisches Militärdepartement
Regeste (de):
- Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG.
- 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1).
- 2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2).
Regeste (fr):
- Art. 100 litt. f OJ, art. 31 ch. 2 CPM.
- 1. Le recours de droit administratif au Tribunal fédéral est ouvert contre une décision relative à l'exécution d'une peine, même lorsque celle-ci a été prononcée par un tribunal militaire (consid. 1).
- 2. Le fait de soumettre in casu le bénéficiaire de la libération anticipée à un patronage ne constitue pas un abus du pouvoir d'appréciation (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 100 lett. f OG, art. 31 n. 2 CPM.
- 1. Il ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale è ammissibile contro una decisione relativa all'esecuzione di una pena anche se quest'ultima sia stata pronunciata da un tribunale militare (consid. 1).
- 2. Nel caso concreto il fatto di sottoporre a patronato colui che è stato liberato condizionalmente non costituisce un eccesso od abuso del potere d'apprezzamento (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 102 Ib 35 S. 36
A.- L. wurde in der Zeit vom 3. Dezember 1970 bis 2. Juli 1975 wegen militärischer Delikte vom Divisionsgericht 6 zu vier Freiheitsstrafen, darunter eine Zusatzstrafe, von insgesamt mehr als einem Jahr Gefängnis verurteilt. Während die beiden ersten Strafen teilweise militärisch vollzogen worden waren, hatte L. einen Teil davon und die beiden folgenden Strafen von zusammen 8 Monaten und 14 Tagen Gefängnis in der kantonalen Strafanstalt Saxerriet zu verbüssen, wo er am 4. Juli 1975 eingewiesen wurde.
B.- Das von L. am 18. November 1975 eingereichte Gesuch um bedingte Entlassung aus der Strafanstalt wurde vom Oberauditor am 10. Dezember 1975 abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Eidgenössischen Militärdepartement. Dieses ordnete am 8. Januar 1976 die bedingte Entlassung auf den 11. Januar 1976 an, setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest und stellte L. für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht.
C.- L. führt gegen den Entscheid des Militärdepartements Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Anordnung der Schutzaufsicht sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 100 lit. f OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nur gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung aus, lässt sie jedoch gegen Verfügungen im Bereich des Strafvollzuges zu (BGE 98 Ib 402).
BGE 102 Ib 35 S. 37
Die Bestimmung beschränkt den Anwendungsbereich des Rechtsmittels nicht auf den Vollzug von Strafen, die von bürgerlichen Gerichten ausgesprochen wurden, so dass gegen Vollzugsverfügungen, die militärgerichtliche Strafen betreffen, ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein muss. Die bundesrätliche Verordnung vom 24. Februar 1971 über den militärischen Strafvollzug bestimmt in Art. 10 denn auch ausdrücklich, dass die auf diesem Gebiet ergangenen Beschwerdeentscheide des Eidgenössischen Militärdepartements der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (SR 345.2). Umso mehr muss dieser Rechtsweg auch offen stehen, wenn von Militärgerichten verhängte Freiheitsstrafen in kantonalen Strafanstalten vollzogen werden. Die im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers angeordnete Stellung unter Schutzaufsicht stellt zweifelsfrei einen Akt des Strafvollzuges dar. Auch die Voraussetzungen des Art. 5 VwG und Art. 98 lit. b OG sind gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Innerhalb des Bundesgerichts ergibt sich die Zuständigkeit des Kassationshofes aus Art. 7bis des Bundesgerichtsreglements.
2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Dauer der Probezeit, sondern einzig gegen die Anordnung einer Schutzaufsicht während der Bewährungsfrist. Ob der bedingt Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden soll, entscheidet das Eidgenössische Militärdepartement gemäss Art. 31 Ziff. 2 MStG nach seinem Ermessen. Es hat dieses nicht überschritten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die bedingte Entlassung nur mit Bedenken gewährt wurde. Anlass dazu gaben schon die sich in kurzen Zeitabständen folgenden Verurteilungen, vor allem aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal innerhalb der angesetzten Probezeit wieder straffällig geworden ist. Die Gefahr eines neuen Rückfalles kann unter solchen Umständen nicht verneint werden, auch nicht mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe bisher immer nur gegen militärische Pflichten verstossen, könne also nach seinem Ausschluss aus der Armee keine militärischen Delikte mehr begehen. Die militärischen Verurteilungen wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Missbrauchs und Verschleuderung von Material, Ausreissens und Ungehorsams lassen aber allgemein auf eine Charakterschwäche schliessen, die auch im zivilen
BGE 102 Ib 35 S. 38
Bereich zu Gesetzesübertretungen führen kann. Ferner deutet der Tatbestand des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material auf eine mögliche Missachtung fremden Eigentums, die im Zivilleben ebenso eine Rolle spielt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Vormund, der ihn als Minderjährigen betreute, weiterhin Rat einholen könne, macht die angeordnete Schutzaufsicht nicht überflüssig, stand ihm doch in den letzten Jahren schon die gleiche Möglichkeit zur Verfügung, ohne dass sie eine bessernde Wirkung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat es übrigens in der Hand, durch klagloses Verhalten dafür zu sorgen, dass die Schutzaufsicht sich nicht als schwere persönliche Belastung auswirkt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.