102 Ia 426
61. Auszug dem Urteil vom 22. Dezember 1976 i.S. Kobler gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Unterstellung eines sogenannten Privatclubs, in dem gegen Entgelt Getränke durch einen Automaten bezogen werden können, unter das zürcherische Wirtschaftsgesetz.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; patente d'auberge.
- Un "club privé", dans lequel on peut acheter des boissons distribuées par automates, est soumis à la loi zurichoise sur les établissements.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; esercizi pubblici soggetti all'obbligo della patente.
- Un cosiddetto "club privato", in cui possono essere acquistate bevande fornite da un distributore automatico, soggiace alla legge zurighese sugli esercizi pubblici.
Sachverhalt ab Seite 427
BGE 102 Ia 426 S. 427
Fritz Kobler betreibt seit 1970 in Zürich einen sogenannten Privatclub unter dem Namen "Old Town Club". Dieser ist täglich von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens geöffnet. Gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes können sich Besucher im Clubraum aufhalten, zu Schallplattenmusik tanzen und Getränke zu sich nehmen. Für diejenigen Gäste, die ihre Getränke nicht selbst mitbringen, steht im Vorraum ein Automat zur Verfügung, an dem gegen Entgelt alkoholfreie Getränke bezogen werden können. Am 28. November/12. Dezember 1975 erliess die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Verfügung, in der sie wegen fehlender Bewilligung gestützt auf das Wirtschaftsgesetz Kobler aufforderte, den zum Club gehörenden Getränkeautomaten innert zehn Tagen, von der Rechtskraft der Verfügung an gerechnet, zu entfernen. Ein von Kobler dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 24. März 1976 abgewiesen, ebenso eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 1976. Kobler erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. In zweiter Linie macht der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei willkürlich, weil Privatclubs dem Wirtschaftsgesetz nicht unterstellt seien. a) § 2 des Gesetzes über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken (vom 21. Mai 1939, WirtschaftsG) lautet wie folgt: "Wer gewerbsmässig Gäste beherbergen oder gegen Entgelt Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreichen oder den Klein- oder Mittelverkauf alkoholhaltiger Getränke betreiben will, bedarf hiezu einer staatlichen Bewilligung (Patent).
Für jeden patentpflichtigen Betrieb ist eine Abgabe zu entrichten." Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 102 Ia 426 S. 428
Abgabe handelt, liegt diese Verordnungsbestimmung innerhalb der gesetzlichen Umschreibung der patentpflichtigen Tätigkeit; der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede. Er macht lediglich geltend, sein Lokal stelle einen "Versammlungsraum einer privaten Gemeinschaft eines Clubs" dar und falle deshalb unter keine der in § 12 des Gesetzes aufgezählten Arten von patentpflichtigen Betrieben. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht der Meinung, massgebend für die Patentpflicht sei die allgemeine Bestimmung von § 2 Abs. 1 WirtschaftsG; § 12 bestimme lediglich, welche nach Inhalt der Bewilligung verschiedenen Arten von Patenten erteilt werden können. Diese Auslegung liegt von der Systematik des Gesetzes her näher, ist doch § 2 unter den "allgemeinen Bestimmungen" aufgeführt, die für alle nachfolgenden Teile des Gesetzes Geltung haben. Demgegenüber ergibt sich schon aus § 22 des Gesetzes (ausserordentliche Bewilligungen), dass die Aufzählung der Arten von Wirtschaftspatenten in § 12 nicht abschliessend sein kann. Demnach ist der Standpunkt des Verwaltungsgerichtes jedenfalls mit guten Gründen vertretbar und verletzt Art. 4
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b) Mit dem Einwand, es handle sich beim "Old Town Club" um den Versammlungsraum einer privaten Gemeinschaft, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Unter dem Ausdruck "Club" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch
BGE 102 Ia 426 S. 429
eine geschlossene, eventuell exklusive Vereinigung für gesellschaftliche, sportliche, literarische, wissenschaftliche oder politische Zwecke zu verstehen. In der Schweiz wird als "Club" ganz allgemein ein geschlossener Kreis von Personen bezeichnet, der sich zu dauernder Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen hat; seine Rechtsform ist in der Regel diejenige eines Vereins im Sinne der Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
BGE 102 Ia 426 S. 430
durch Verwaltungsbehörden nicht gegen Art. 4
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.