101 IV 414
95. Urteil des Kassationshofes vom 2. Dezember 1975 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. 2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. 3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 - Ob eine Verzweigung oder nur die Einmündung eines Nebensträsschens ohne Vortrittsrecht vorliegt, beurteilt sich ausser nach Anlage und Grösse auch nach der Verkehrsbedeutung. Dabei kommt es für das massgebende Verkehrsgefälle auf die Verkehrsfrequenz beider Strassen an.
Regeste (fr):
- Art. 15 al. 3 OCR.
- Savoir si l'on est en présence d'une intersection ou du débouché d'un chemin ou d'une voie d'accès sans priorité ne dépend pas seulement de l'aménagement ou de la largeur de ceux-ci, mais également de l'importance qu'ils représentent au point de vue du trafic. A cet égard, il faut prendre en considération l'importance respective du trafic sur les deux routes en présence.
Regesto (it):
- Art. 15 cpv. 3 ONCS.
- Per stabilire se ci si trovi in presenza di un'intersezione oppure soltanto dello sbocco di una stradina secondaria che non dà luogo a diritto di precedenza, ci si deve fondare, oltre che sulle caratteristiche e sulla larghezza di ambedue, anche sulla rispettiva importanza dal punto di vista del traffico. A tale riguardo la differenza determinante di traffico risulta dalla contrapposizione di quello di ognuna delle due strade.
Sachverhalt ab Seite 414
BGE 101 IV 414 S. 414
A.- Am 7. Juni 1974, um 18.20 Uhr, ereignete sich auf der Bäumbergstrasse in Heimberg ein Verkehrsunfall zwischen dem Motorradfahrer M. und dem Automobilisten X. Die Bäumbergstrasse ist eine 5,4 m breite Quartierstrasse, die in Richtung Thungschneit in einer Rechtsbiegung stark ansteigt. In die Rechtsbiegung mündet von rechts der ungefähr 5 m breite und asphaltierte Bäumbergweg ein, welcher vier Wohnhäusern als Zufahrt dient. X., der die Absicht hatte, mit seinem
BGE 101 IV 414 S. 415
Wagen aus dem Bäumbergweg nach links in die Bäumbergstrasse einzufahren, schaltete in der Einmündung einen Sicherheitshalt ein. Als er von keiner Seite ein Fahrzeug kommen sah, fuhr er rasch in die genannte Strasse ein. In diesem Augenblick kam von links auf der Bäumbergstrasse der Motorradfahrer M. und stiess mit dem Auto des X. zusammen. Die Sicht nach links war für X. wegen einer Stützmauer auf 36,6 m beschränkt.
B.- Am 4. März 1975 sprach der Gerichtspräsident II von Thun X. von der Anschuldigung der Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechtes frei. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 11. September 1975 wegen Missachtung des Vortrittsrechtes zu Fr. 100.-- Busse.
C.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, es handle sich beim Bäumbergweg um eine Sackgasse, deren Einmündung in die Bäumbergstrasse keine Verzweigung im Rechtssinne darstelle; während dieser Strasse noch eine gewisse Bedeutung als Quartierstrasse zukomme, erschliesse die Sackgasse nur vier Häuser; zum Einmünden in die Bäumbergstrasse müsse zudem ein Trottoir überquert werden; bei einem unbefangenen objektiven Betrachter erwecke deshalb die Sackgasse nicht den Eindruck, dass ihr "verkehrstechnische Bedeutung" zukomme; der auf der Bäumbergstrasse fahrende M. habe daher den Vortritt gehabt. Der Beschwerdeführer rügt diese Betrachtungsweise als gesetzwidrig. Er anerkennt zwar, dass die Qualifikation der Bäumbergstrasse als einer blossen Quartierstrasse das Richtige trifft, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, der nur um 40 cm weniger breite Bäumbergweg sei seinerseits eine dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt geöffnete Strasse, auch wenn an ihm nur vier Häuser stünden und er deshalb gegenüber der Bäumbergstrasse einen zahlenmässig geringeren Verkehr aufweise.
BGE 101 IV 414 S. 416
M. habe mit der Einmündung rechnen müssen, zumal er ortskundiger Bewohner des Quartiers sei. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer der Vortritt zugestanden, woran die durchgehende Gestaltung des Trottoirs nichts geändert habe.
2. Der Bäumbergweg steht, was weder die Vorinstanz noch der Generalprokurator in Abrede gestellt haben, dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt offen. Die Benützer dieses Weges sind deshalb gegenüber den von links auf der Bäumbergstrasse verkehrenden Fahrzeugführern beim Einbiegen in diese Strasse vortrittsberechtigt, es sei denn, der Vortritt sei durch eine entsprechende Signalisation aufgehoben oder der genannte Weg falle unter die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
BGE 101 IV 414 S. 417
auf die Bedeutung der einen Verkehrsader als einer Durchgangsstrasse mit erheblichem Verkehr gelegt (s. insbesondere BGE 96 IV 37 Erw. 2: "Or seules ces dernières (routes de grand transit) donnent la priorité à l'égard des rues et chemins latéraux manifestement dépourvus d'intérêt pratique pour la circulation"; s. auch BUSSY/RUSCONI, N. 3.5 c, S. 150, zu Art. 36) und anderseits auf die praktische Bedeutungslosigkeit des in sie einmündenden Verkehrswegs. Damit wurde das grosse Verkehrsgefälle zum Kriterium dafür erhoben, ob eine Verzweigung im Rechtssinne gegeben sei oder nicht. Die Frage, ob eine solche Verzweigung vorliegt, beurteilt sich demnach in concreto nicht einzig danach, ob der eine Verkehrsweg erkennbar eine geringe Verkehrsbedeutung hat, sondern ebenso sehr danach, ob die Strasse, in die er einmündet, dem Durchgangsverkehr dient und deshalb eine erheblich grössere Verkehrsfrequenz aufweist. c) Für den vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz fest, dass die Bäumbergstrasse nur eine Quartierstrasse ist. Sie dient somit nicht dem Durchgangsverkehr und weist demnach auch erkennbar nicht ein entsprechend grosses Verkehrsvolumen auf. Anderseits ist freilich der Bäumbergweg nur eine etwas mehr als 60 m lange Sackgasse, an welcher vier Wohnhäuser liegen; sie wird deshalb vorwiegend bloss von den Anwohnern benutzt und dient überdies dem Zubringerdienst. Ihre Verkehrsbedeutung ist für sich allein betrachtet unzweifelhaft klein. Indessen ist das Verkehrsgefälle zwischen den beiden Verkehrswegen keineswegs so erheblich, wie es nach der bisherigen Praxis gegeben sein müsste, um eine Verzweigung zu verneinen und von der elementaren Regel des Rechtsvortritts abzuweichen. Dazu kommt, dass die beiden Strassen beinahe gleich breit und beide asphaltiert sind, so dass sie sich auch nach Anlage und Grösse nicht offenkundig unterscheiden (s. BGE 96 IV 37 Erw. 1). Dass der Bäumbergweg in der Einmündungszone über ein mit der Strasse niveaugleiches Trottoir führt, könnte höchstens zusammen mit andern äusserlich in Erscheinung tretenden Unterscheidungsfaktoren als Indiz für einen gegenüber der Strasse völlig unbedeutenden Verkehrsweg wirken. Für sich allein aber vermag dieser Umstand die Vortrittsordnung nicht zu beeinflussen (BGE 81 IV 294). Schliesslich verhält es sich hier auch nicht wie in dem in BGE 84 IV 35 beurteilten Falle, wo die Einmündung in einem blossen
BGE 101 IV 414 S. 418
Mauerdurchbruch bestand, der sie höchstens als Garage- oder Hauseinfahrt erscheinen liess. Sodann ist der Bäumbergweg auch nicht vergleichbar mit einem 3,5 m breiten, durch einen Baumgarten führenden Weg mit Naturbelag, wie er in dem in SJZ 1970 S. 108 veröffentlichten kantonalen Entscheid eine Rolle spielte. Dass die Sicht des auf der Bäumbergstrasse in Richtung Thungschneit fahrenden Strassenbenützers wegen der Strassenbiegung eine beschränkte ist, ändert am Gesagten nichts. Auf nicht als vortrittsberechtigt signalisierten Strassen muss der Führer damit rechnen, dass in dem seiner Sicht entzogenen Raum von rechts eine andere Strasse einmünden könnte. Er darf daher nicht ohne Rücksicht darauf zufahren.
3. Nach dem Gesagten war deshalb X. vortrittsberechtigt, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Da die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer als Vortrittsberechtigter die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, ist die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Sofern das kantonale Verfahrensrecht es zulässt, wird sie deshalb jene Frage beantworten müssen. Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob der Zusammenstoss nicht auf übersetzte Geschwindigkeit des M. zurückzuführen war, mit anderen Worten, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers nicht zumindest dann dem Gesetz genügt hätte, wenn M. den Verhältnissen entsprechend gefahren wäre.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.