101 IV 385
89. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1975 i.S. Kubac gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Bedingter Strafvollzug.
- Die angerechnete Untersuchungshaft wird einer verbüssten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Regeste (fr):
- Sursis.
- Lorsque la détention préventive est imputée sur la durée de la peine, elle est assimilée à l'exécution de celle-ci au sens de l'art. 41 ch. 1 al. 2 CP.
Regesto (it):
- Sospensione condizionale della pena.
- Ove il carcere preventivo sofferto sia computato nella pena privativa della libertà personale, esso è assimilato all'esecuzione della pena ai sensi dell'art. 41 n. 1 cpv. 2 CP.
Sachverhalt ab Seite 385
BGE 101 IV 385 S. 385
A.- Rastislav Kubac wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 1972 mit fünf Monaten Gefängnis und einer Busse bestraft. Von der Untersuchungshaft wurden ihm 60 Tage angerechnet. Bei seiner bedingten Entlassung am 13. November 1972 hatte er insgesamt 100 Tage der Strafe verbüsst. Am 27. Mai 1975 verurteilte ihn das Zürcher Obergericht zu 42 Tagen Gefängnis. Den bedingten Strafvollzug verweigerte es ihm, weil schon die objektiven Voraussetzungen hiefür fehlten. Auch in subjektiver Hinsicht beständen schwerste Bedenken, doch könne diese Frage offen gelassen werden.
B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Kubac, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es den bedingten Strafvollzug verweigert, und die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen, ob ihm aus subjektiven Gründen der bedingte Vollzug gewährt werden könne. Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Gegenbemerkungen.
BGE 101 IV 385 S. 386
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren immer auf Freispruch plädiert und selbst im Berufungsverfahren auch nicht eventualiter um Gewährung des bedingten Strafvollzuges nachgesucht, obwohl er schon von der ersten Instanz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Sein Antrag vor Bundesgericht auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist daher neu. Da aber das Obergericht als Berufungsinstanz die Frage nach kantonalem Recht von Amtes wegen geprüft hat, ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 85 IV 119 f.).
2. Der Aufschub des Strafe gemäss Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die 60 Tage Untersuchungshaft habe er nicht in der Strafvollzugsanstalt verbracht, sodass er nur 40 Tage, also weniger als drei Monate, Gefängnisstrafe verbüsst habe. Die Untersuchungshaft diene nicht der Erziehung des Häftlings und könne daher dem Strafvollzug im Sinne dieser Bestimmung nicht gleichgesetzt werden, auf keinen Fall dann, wenn zwischen Untersuchungshaft und Strafvollzug eine gewisse Zeit verstrichen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
BGE 101 IV 385 S. 387
die rechtliche Wirkung der Strafvollstreckung beigelegt. Insoweit ist die Untersuchungshaft einer verbüssten Strafe rechtlich gleichgestellt. Niemand wird behaupten, dass derjenige, dem die Untersuchungshaft so angerechnet worden ist, dass nichts mehr zu vollstrecken ist, die Strafe nicht verbüsst habe. Vernünftigerweise kann nicht das Gegenteil gelten, wenn nach Anrechnung der Untersuchungshaft ein Teil der Strafe noch zu verbüssen bleibt. Die gesetzliche Bedeutung der Anrechnung der Untersuchungshaft bleibt die gleiche, auch wenn sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.