Urteilskopf

101 III 74

16. Entscheid vom 25. März 1975 i.S. Ersparniskasse des Amtsbezirks Aarwangen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 74

BGE 101 III 74 S. 74

A.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Gottlieb Fricker wies das Betreibungsamt Burgdorf im Lastenverzeichnis vom 23. August 1974 die im 2. Rang stehende Schuldbriefforderung der Ersparniskasse des Amtsbezirks Aarwangen soweit ab, als der angemeldete Hypothekarzins (verfallener Zins vom 30. April 1972 bis 30. April 1974 und der Marchzins) statt zum eingetragenen Maximalzinsfuss von 5% zu 5 1/2% berechnet wurde. Hiegegen beschwerte sich
BGE 101 III 74 S. 75

die Pfandgläubigerin bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 1974 ab.
B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Pfandgläubigerin, der Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die abgewiesene Zinsforderung sei als pfandgesichert im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Gottlieb Fricker zuzulassen.
Erwägungen

Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 818 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB darf der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger auf über 5% erhöht werden. Wurde nicht von Anfang an ein höherer Zins vereinbart, so darf demgemäss eine Erhöhung des Zinsfusses auf über 5% nur mit Zustimmung aller nachgehenden oder konkurrierenden Grundpfandgläubiger im Grundbuch eingetragen werden (LEEMANN, N. 18 zu Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB). Dass im vorliegenden Fall die nachgehenden Gläubiger der Erhöhung des Zinsfusses auf 5 1/2% zugestimmt hätten, wurde nicht behauptet. Dieser Zinsfuss kann ihnen daher nicht entgegengehalten werden. Bei der Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB kann demzufolge nur ein Zinsfuss von 5% massgebend sein. Die Ansicht der Rekurrentin, dass auch ein nachträglich erhöhter Zins durch das Pfand gedeckt sei, wenn der verfallene Zinsbetrag kleiner sei als drei zum eingetragenen Zinsfuss berechnete Jahreszinsen, findet im Gesetz keine Stütze. Es wäre denn auch nicht einzusehen, wieso die Zinsforderung dann, wenn der Schuldner mit weniger als drei Jahreszinsen im Rückstand ist, zu einem höheren Zinssatz pfandgesichert sein sollte. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 101 III 74
Datum : 25. März 1975
Publiziert : 31. Dezember 1976
Quelle : Bundesgericht
Status : 101 III 74
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB. Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen


Gesetzesregister
ZGB: 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
BGE Register
101-III-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zinsfuss • zins • wiese • betreibungsamt • marchzins • schuldner • pfand • rang • grundbuch • bundesgericht • lastenverzeichnis • sachverhalt