101 II 218
38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1975 i.S. Weber gegen Weber-Leibundgut.
Regeste (de):
- Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. 2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 - Für güterrechtliche Forderungen des überlebenden Ehegatten haften die Erben des vorverstorbenen solidarisch.
Regeste (fr):
- Art. 603 CC.
- Les héritiers du conjoint prédécédé sont débiteurs solidaires de l'époux survivant qui fait valoir une créance résultant de la dissolution de l'union des biens.
Regesto (it):
- Art. 603 CC.
- Gli eredi del coniuge premorto sono solidalmente responsabili verso il coniuge superstite che fa valere un credito fondato sullo scioglimento del regime matrimoniale.
Sachverhalt ab Seite 218
BGE 101 II 218 S. 218
Aus dem Tatbestand:
A.- Der am 5. Juni 1961 in Zollikon verstorbene Heinrich Weber-Leibundgut hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Lina Weber-Leibundgut sowie die beiden Söhne Heinz und Rudolf Hans Weber. In einem Testament hatte der Verstorbene
BGE 101 II 218 S. 219
unter anderem bestimmt, seiner Ehefrau sei als Vorschlagsanteil, eingeschlossen eingebrachtes Gut, der Betrag von Fr. 100'000.-- auszubezahlen.
B.- Am 21. März 1972 ging beim Bezirksgericht Meilen eine Klage von Lina Weber-Leibundgut gegen den Sohn Rudolf Hans Weber ein, mit dem Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, der Klägerin solidarisch mit seinem Bruder Heinz den Betrag von Fr. 2'400'000.-- nebst 5% Zins seit 9. September 1968 zu bezahlen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin habe erst einige Jahre nach der Auszahlung der im Testament vorgesehenen Summe von Fr. 100'000.-- erfahren, dass der Vorschlag in Wirklichkeit 7,5 Millionen Franken betragen habe; sie habe daher Anspruch auf einen Drittel dieses Betrages, wofür jeder der Erben solidarisch hafte. In seiner Klageantwort machte der Beklagte unter anderem geltend, es fehle ihm die Passivlegitimation, da der eingeklagte Anspruch gegen beide Söhne gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft hätte gerichtet werden müssen. Sowohl das Bezirksgericht Meilen wie das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diese Einrede ab.
C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Beklagte Berufung ans Bundesgericht. Er stellt den Antrag, die Klage sei mangels Passivlegitimation abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
BGE 101 II 218 S. 220
einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen (ESCHER, N. 1 und TUOR/PICENONI, N. 3 ff. zu Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
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1 | Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
2 | Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. |
3 | Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
BGE 101 II 218 S. 221
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Haftung für Forderungen aus ehelichem Güterrecht, die vom überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben des vorverstorbenen geltend gemacht werden, nach Art. 603 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. |
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1 | Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. |
2 | Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. |
3 | Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. |
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1 | Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. |
2 | Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |