101 Ib 353
62. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1975 i.S. Erbengemeinschaft des Emil Burkard gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Regeste (de):
- Art. 21 der EVK-Statuten: Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente.
- Abgrenzung der Invalidität von der Krankheit (E. 2 und 3).
- Ein Beamter, der das Dienstverhältnis selber gekündigt hat und während der Kündigungszeit von einer invalidierenden Krankheit befallen wird, hat Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn die Invalidität nachgewiesenermassen vor Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. während der Zugehörigkeit des Beamten zur Versicherungseinrichtung des Bundes, eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 4-6).
Regeste (fr):
- Art. 21 des statuts de la Caisse fédérale d'assurance: conditions d'octroi d'une rente d'invalidité.
- Délimitation de l'invalidité et de la maladie (consid. 2 et 3).
- Le fonctionnaire qui a résilié lui-même les rapports de service et qui, pendant le délai de résiliation, est frappé d'une maladie qui le rend invalide, a droit au versement d'une rente d'invalidité, s'il est prouvé que l'invalidité est intervenue avant la fin des rapports de service, c'est-à-dire pendant que le fonctionnaire appartenait à l'institution d'assurance de la Confédération (changement de jurisprudence; consid. 4-6).
Regesto (it):
- Art. 21 degli Statuti della Cassa federale d'assicurazione: presupposti per la concessione di una rendita d'invalidità.
- Distinzione tra invalidità e malattia (consid. 2 e 3).
- Il funzionario che abbia posto termine al rapporto di servizio e sia stato colpito durante il termine di preavviso da una malattia che l'ha reso invalido, ha diritto ad una rendita d'invalidità ove sia provato che l'invalidità è intervenuta prima della cessazione del rapporto di servizio, ossia in un momento in cui il funzionario apparteneva ancora all'istituzione assicurativa della Confederazione (cambiamento della giurisprudenza) (consid. 4-6).
Sachverhalt ab Seite 353
BGE 101 Ib 353 S. 353
Emil Burkard stand seit 1964 im Dienste der Kreistelefondirektion Zürich. Am 28. Juni 1973 kündigte er das Dienstverhältnis
BGE 101 Ib 353 S. 354
auf den 30. September 1973. Am 28. Juli 1973 musste er wegen plötzlich auftretender Schmerzen und Unwohlseins mit der Arbeit aussetzen. Die medizinischen Abklärungen ergaben zunächst den Befund auf Kreislaufstörungen im Bereiche der Herzkranzarterie, später das Vorliegen einer Amyloidose, d.h. einer Gewebsentartung, bei welcher Gewebe durch Einlagerung von Amyloid, also Eiweisskörper unbekannter Zusammensetzung, starr, glänzend und durchsichtig wird. Der Gesundheitszustand wurde als nicht heilbar und sich verschlechternd bezeichnet. Gesuche von Burkard um Rückgängigmachung seiner Kündigung und um Weiterführung der Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) wurden abgelehnt, und ein nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellter Antrag auf Ausrichtung einer Rente wurde ebenfalls abgewiesen. Mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Bundesgericht stellte Burkard das Hauptbegehren, die EVK sei anzuweisen, ihm eine angemessene Invalidenrente auszuzahlen. Das Eidgenössische Personalamt beantragt Abweisung der Klage mit der Begründung, es sei kein Versicherungsfall eingetreten, da bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Krankheit und noch keine Invalidität bestanden habe. Emil Burkard ist am 8. August 1975 verstorben, ohne wieder eine Arbeit aufgenommen zu haben. Seine Erben sind in seine Ansprüche eingetreten. Das Bundesgericht heisst die Klage grundsätzlich gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Unter dem Titel "Invalidität" wird in Art. 21 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse vom 29. September 1950 (EVK-Statuten) ausgeführt, dass der Versicherte, der für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des verwaltungsärztlichen Dienstes invalid geworden ist, Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde von der Wahlbehörde aufgelöst wird. Art. 9 Abs. 3 der EVK-Statuten ergänzt, dass kein Anspruch auf Kassenleistungen entsteht bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf eigenes Begehren vor Erreichen der Altersgrenze sowie bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden.
BGE 101 Ib 353 S. 355
Ein Versicherter ist demnach dann als invalid zu betrachten, wenn sein Gesundheitszustand seine bisherige oder eine ähnliche, ihm zumutbare Beschäftigung auf Zeit hinaus ausschliesst; mehr sagen die EVK-Statuten über den Begriff der Invalidität nicht aus. Der Rentenanspruch entsteht nicht automatisch mit dem Eintritt der Invalidität, sondern erst, nachdem diese vom verwaltungsärztlichen Dienst festgestellt und das Dienstverhältnis aus diesem Grunde aufgelöst worden ist. Die EVK-Statuten bestimmen nicht, wann die Invalidenrente einzusetzen hat; Sinn und Zweck der Versicherung gebieten jedoch, die Rente sofort nach Eintritt der Invalidität auszurichten. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis profitiert allerdings der Versicherte davon, dass das Verhältnis auch bei Vorliegen einer Invalidität nicht aufgelöst werden muss und dass er - solange die Auflösung nicht erfolgt ist - das volle Gehalt bezieht, das erheblich grösser ist, als die ihm gegebenenfalls zustehende Invalidenrente der EVK. Der beabsichtigte soziale Schutz ist hier auf jeden Fall gewährleistet, gleichgültig, wann die invaliditätsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt; der Beamte erhält entweder sein Gehalt oder seine Rente. Anders liegt der Fall, wenn Invalidität beim gekündigten Arbeitsverhältnis eintritt. Es stellt sich die Frage, ob hier der Eintritt der Invalidität während der Kündigungsfrist nach den EVK-Statuten eine Rente auszulösen vermag. Die Frage kann dann offen bleiben, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes als Krankheit oder Unfallausheilung und nicht als Invalidität zu qualifizieren ist. Deshalb ist zunächst abzuklären, ob der Gesundheitsschaden des Klägers als Krankheit oder als Invalidität einzustufen war.
3. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Gesundheitsschäden besteht ein grosser Spielraum bei der Abgrenzung von Krankheit resp. Unfallausheilung einerseits und Invalidität anderseits. Während unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer Einbusse der körperlichen oder geistigen Integrität zu verstehen ist (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
BGE 101 Ib 353 S. 356
3. Aufl., S. 481). So ist eine Gesundheitsstörung, die sich stabilisiert und zu einer voraussichtlich bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung führt, als Invalidität zu bezeichnen, wohingegen irreversible Gesundheitsstörungen, die einen raschen letalen Ausgang nehmen, mangels genügender Dauer nicht als Invalidität, sondern als Krankheit zu bezeichnen sind. Zudem decken sich medizinische und rechtliche Begriffe nicht durchwegs. Unter Umständen kann der medizinische Sachverhalt einer Krankheit Invalidität im versicherungstechnischen Sinn bedeuten, insbesondere dann, wenn eine Krankheit unheilbar ist, aber stationär bleibt oder nur sehr langsam fortschreitet. Auch ein solches Krankheitsbild kann Anlass sein, das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 55
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
4. Dass Invalidität eingetreten ist, wird von keiner Seite bestritten. Die Invalidenkommission des Kantons Aargau beschloss, dem Kläger am 1. Juli 1974 eine Invalidenrente auszurichten, wobei von einem Invaliditätsgrad von mehr als zwei Dritteln ausgegangen wurde. Umstritten ist aber, ob der Versicherungsfall der Invalidität noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder erst nachher eingetreten ist. a) Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 1973 aus, Burkard sei tauglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten, sollte aber nicht mehr schwere Arbeiten
BGE 101 Ib 353 S. 357
verrichten müssen. Der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung übernahm diesen Bericht und führte gestützt darauf noch am 21. Mai 1975 in einem an das Eidgenössische Personalamt gerichteten Schreiben aus, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe eine Krankheit und noch nicht eine Invalidität bestanden. Der Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Oktober 1973, der somit erstattet wurde, bevor die massgebende Diagnose auf Amyloidose gestellt wurde, mochte medizinisch damals richtig gewesen sein, ist aber rechtlich nicht massgebend, da - wie ausgeführt - vom rechtlichen Begriff der Invalidität auszugehen ist und die Krankheit im medizinischen Sinn im Rahmen der EVK-Statuten Invalidität bedeuten kann. Nach Art. 60 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
BGE 101 Ib 353 S. 358
Invaliditätsgrad für eine bestimmte Periode vorausgesehen werden kann; die Rente kann aber auch bereits dann einsetzen, wenn eine relative Heilung erreicht ist (EVGE 1945 S. 82). Daraus darf geschlossen werden, dass Berufskrankheiten, bei denen eine kausal-therapeutische Behandlung nicht möglich ist, praktisch sofort einen Rentenanspruch begründen, sofern die Erwerbsfähigkeit in Zukunft beeinträchtigt wird. c) Die im IVG und im KUVG entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übernommen werden, um zu entscheiden, wann Invalidität nach den Vorschriften des Beamtengesetzes und der EVK-Statuten als eingetreten zu betrachten ist. Es ist zu prüfen, welche Lösung den für die Versicherungseinrichtung des Bundes massgebenden Bestimmungen am besten entspricht. Nach Art. 55
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
BGE 101 Ib 353 S. 359
der sog. Amyloidose, und dass diese Krankheit zum Tode Burkards führte, ohne dass er die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Da eine unheilbare Krankheit bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag, und da die dieser Krankheit eigentümliche Dauer nicht als ausgesprochen kurz bezeichnet werden kann, ist im vorliegenden Fall die rechtlich relevante Invalidität beim Ausbruch der Krankheit, also während der Kündigungszeit, eingetreten. Dass die Krankheit vorerst falsch diagnostiziert und erst später richtig erkannt wurde, spielt für die versicherungsmässige Leistungspflicht keine Rolle.
5. Das Eidgenössische Personalamt vertritt die Auffassung, ein Versicherungsfall sei trotzdem nicht eingetreten, selbst wenn der Beginn der Invalidität in die Kündigungszeit gefallen sei. Das Personalamt stützt sich auf den Wortlaut von Art. 21 der EVK-Statuten, wonach ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente nur besteht, wenn das Dienstverhältnis von der Wahlbehörde wegen Invalidität aufgelöst wird. Da Burkard das Arbeitsverhältnis selber aufgekündigt habe, könne er keinen Rentenanspruch geltend machen; es wäre seine Aufgabe gewesen, für genügenden Versicherungsschutz nach Auflösung des Dienstverhältnisses besorgt zu sein. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechtes, dass alle während der Versicherungsdauer eintretenden Versicherungsfälle zu decken sind. Diese Regel wird durch Art. 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
BGE 101 Ib 353 S. 360
Versicherungseinrichtung mehr aufgenommen würde. Die vom Eidgenössischen Personalamt vertretene wörtliche Auslegung von Art. 21 der EVK-Statuten lässt sich somit vor Art. 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Diese Ordnung gilt im übrigen ohne Einschränkung für die freiwillig Versicherten nach Art. 3 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
6. Dieses Auslegungsergebnis steht in Widerspruch zum Urteil BGE 89 I 143 ff. Damals entschied das Bundesgericht ausdrücklich, dass eine Rente wegen vorzeitiger Invalidität nur dann beansprucht werden könne, wenn das Dienstverhältnis aus diesem und nicht aus einem anderen Grunde aufgelöst werde, und dass kein Anspruch auf irgendwelche Kassenleistungen entstehe, wenn der Bedienstete auf eigenes Begehren vor Erreichen der Altersgrenze oder aus eigenem Verschulden ausscheide. Diese Ordnung trage den Schwierigkeiten Rechnung, auf welche die Beurteilung der Frage der Invalidität oft stosse (BGE 89 I 146). Das Bundesgericht hatte in jenem Falle
BGE 101 Ib 353 S. 361
zu prüfen, ob ein Beamter, der die Auflösung seines Dienstverhältnisses selber schuldhaft herbeigeführt hatte, nachträglich durch Berufung auf Invalidität die für ihn nachteiligen Folgen einer disziplinarischen Entlassung beseitigen könne. Das Bundesgericht verneinte eine solche Möglichkeit, und an dieser Betrachtungsweise ist festzuhalten, soweit damit eine missbräuchliche Umgehung des Disziplinarrechts verhindert werden soll. Dagegen ist die damalige Rechtsprechung aufzugeben, soweit sie die Ausrichtung einer Invalidenrente an einen Beamten verbietet, der selber gekündigt hat und erwiesenermassen während der Kündigungszeit invalid geworden ist. Eine derart weitreichende Interpretation von Art. 21 der EVK-Statuten ist weder vom Standpunkt des Arbeitgebers noch von dem der Kasse aus erforderlich; die Durchsetzung des Disziplinarrechts bis zum Ende des Dienstverhältnisses kann durch andere Massnahmen sichergestellt werden. Wie bereits ausgeführt, verstösst eine solche Auslegung von Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |