101 Ia 610
93. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1975 i.S. Schlegel gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
Regeste (de):
- Auslieferung. Vertrag mit Deutschland vom 24. Januar 1874
- 1. Hergang der Tat und Schuld des Auszuliefernden; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2).
- 2. Auslieferung wegen Betrugs; gegenseitige Strafbarkeit (E. 3).
Regeste (fr):
- Extradition. Traité d'extradition avec l'Allemagne, du 24 janvier 1874
- 1. Faits retenus à la charge et culpabilité de la personne dont l'extradition est requise; pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (consid. 2).
- 2. Extradition pour escroquerie; condition de la double incrimination (consid. 3).
Regesto (it):
- Estradizione. Trattato con la Germania, del 24 gennaio 1874
- 1. Svolgimento dei fatti contestati all'estradando e colpevolezza di quest'ultimo; cognizione del Tribunale federale (consid. 2).
- 2. Estradizione per truffa; condizione della doppia incriminazione (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 611
BGE 101 Ia 610 S. 611
Dem deutschen Staatsangehörigen Werner Schlegel werden in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund u.a. ein Einbruchdiebstahl, Betrug in zwei Fällen und Brandstiftungen zur Last gelegt. Die Bundesrepublik Deutschland ersuchte die Schweiz um die Auslieferung Schlegels. Das Bundesgericht hat dessen Einsprache in den genannten Punkten abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Schlegel bestreitet, die ihm vorgeworfenen Brandstiftungen (Haftbefehl Ziff. 3, 4 und 7) sowie den Einbruchdiebstahl in Bochum (Ziff. 8) begangen zu haben. Er kritisiert die Schlüssigkeit der von den deutschen Behörden angeführten Verdachtsmomente und macht in bezug auf den Einbruchdiebstahl in Bochum geltend, er könne beweisen, dass er zur Tatzeit in Paris gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung tritt das Bundesgericht in Auslieferungssachen nicht auf Vorbringen ein, mit denen der Einsprecher darzulegen versucht, dass er die Taten nicht begangen hat, welche ihm die Anklagebehörde des ersuchenden Staates zur Last legt (BGE 101 Ia 424 E. 5, BGE 100 Ia 410 E. 1d; BGE 99 Ia 554 E. 3; BGE 95 I 467 E. 5; BGE 92 I 113 E. 1). Der Auslieferungsrichter ist hinsichtlich des Herganges der Tat und der Schuld des Auszuliefernden an die zur Begründung des Auslieferungsgesuches vorgelegten Urkunden gebunden. Ob der in den Auslieferungsdokumenten dargestellte Sachverhalt bewiesen ist und ob der Auszuliefernde die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bestreitet, ist unerheblich (BGE 92 I 114 E. 1). Dies bedeutet nicht, dass der Auslieferungsrichter offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche in den vorgelegten Dokumenten unberücksichtigt lassen muss. Ebensowenig schliesst der erwähnte Grundsatz aus, dass das Bundesgericht die Auslieferung verweigert, wenn offensichtlich ist, dass der Einsprecher die ihm angelasteten Straftaten unmöglich begangen haben kann. Im vorliegenden Verfahren wurde ein solcher Nachweis offensichtlicher Unschuld nicht erbracht.
BGE 101 Ia 610 S. 612
Die nähere Prüfung einzelner Einwände, insbesondere die Abnahme des Alibi-Beweises durch Zeugen im Fall Ziff. 8, erübrigt sich zudem aus folgender Erwägung: Die Auslieferung eines Verfolgten, der die ihm angelasteten Straftaten offensichtlich nicht begangen hat, muss deshalb verweigert werden, weil einem offenkundig Unschuldigen die mit der Auslieferungshaft und dem Zwangstransport verbundene Unbill nicht zugefügt werden darf. Wenn sich jedoch ein Auslieferungsbegehren auf mehrere Delikte bezieht und der Verfolgte wegen einzelner (eingestandener) Taten ohnehin auszuliefern ist, besteht schon aus diesem Grunde kein Anlass, im Auslieferungsverfahren auf Vorbringen einzutreten, mit denen die Täterschaft hinsichtlich der übrigen Delikte bestritten wird. Über solche Einwendungen hat der Sach-, nicht der Auslieferungsrichter zu befinden.
3. Unter Ziff. 1 und 5 des Haftbefehls werden dem Einsprecher zwei Sachverhalte zur Last gelegt, die nach Auffassung der deutschen Behörden als Betrug im Sinne von § 263 des deutschen StGB zu qualifizieren sind. Schlegel bestreitet nicht, dass er von der Firma Schräer ein Fernsehgerät und einen Kassettenrecorder auf Abzahlung kaufte und seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt. Er macht jedoch geltend, es sei das in Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
BGE 101 Ia 610 S. 613
enthaltene Merkmal der Arglist. Dieses ist in Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |