100 V 70
18. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1974 i.S. Krankenkasse Gelterkinden gegen Del Vecchio und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG.
- Bewertung der zahnärztlichen Behandlungen (hier von Parodontose und Gingivitis) in der Krankenversicherung.
Regeste (fr):
- Art. 12 al. 2 ch. 1 lit. a LAMA.
- Qualification des traitements exécutés par les dentistes dans l'assurance-maladie (en l'espèce, traitement de parodontose et gingivite).
Regesto (it):
- Art. 12 cpv. 2 cifra 1 lit. a LAMI.
- Qualifica degli atti terapeutici praticati da dentisti nell'ambito dell'assicurazione contro le malattie (nella specie misure contro la parodontosi e la gingivite).
Erwägungen ab Seite 70
BGE 100 V 70 S. 70
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss BGE 98
V 70 Erw. 2 und RSKV 1974 S. 8 f. sind die Krankenkassen befugt, die zahnärztlichen Verrichtungen ganz oder teilweise von der Krankenversicherung auszunehmen. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine zahnärztliche Vorkehr unter den Begriff jener zahnärztlichen Behandlung fällt, deren Kosten die betreffende Krankenkasse auf Grund ihrer Statuten ganz oder teilweise übernimmt. Wird dies verneint, so ist die Kasse dann eben deshalb nicht leistungspflichtig, weil die Zahnärzte nicht zu den in Art. 21


2. Doch gibt es auch therapeutische Verrichtungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engern Sinne sind und trotzdem heute fast ausschliesslich von Zahnärzten
BGE 100 V 70 S. 71
vorgenommen werden. Bei jeder derartigen Behandlung ist der Zahnarzt einem Arzte gleichzustellen und die Krankenkasse somit im Rahmen des Art. 12

Bei diesem Sachverhalt geht die am 18. April 1973 gestellte Rechnung für 11 Injektionen und 18 Extraktionen im Rahmen des vom Bundesamt für Sozialversicherung erwähnten Tarifs und des Art. 14bis
