Urteilskopf

100 V 18

5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. Rohner gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 19

BGE 100 V 18 S. 19

Aus den Erwägungen:
Der streitige Anspruch gründet sich auf Art. 39
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 39 Weiterer Kostenersatz - 1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
1    An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
2    Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.
3    Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.
MVG. Nach dessen Abs. 1 lit. b trifft die Militärversicherung Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Versicherte nicht die freie Wahl der beruflichen Eingliederung (EVGE 1969 S. 204). Sofern die ihm vorgeschlagene Tätigkeit seinen Fähigkeiten entspricht und ihm vernünftigerweise zumutbar ist, kann er nicht verlangen, nur deshalb in einen andern Beruf eingegliedert zu werden, weil ihm jene Tätigkeit nicht gefällt. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist. Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 39 Weiterer Kostenersatz - 1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
1    An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
2    Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.
3    Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.
MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen, so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG anwenden. Der Militärversicherte braucht sich daher nicht mit Sachleistungen zu begnügen, die ihm nicht erlauben, wenigstens jenes Berufsziel zu erreichen, zu dem ihm gegebenenfalls die Invalidenversicherung verhelfen würde. Anderseits ist die Militärversicherung nicht verpflichtet, ihrem Versicherten unter dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG bewilligt werden könnte. Daher ist auch im Gebiet der Militärversicherung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (EVGE 1969 S. 206, 1968 S. 53, 1967 S. 112, 1965 S. 45).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 100 V 18
Datum : 13. Februar 1974
Publiziert : 31. Dezember 1975
Quelle : Bundesgericht
Status : 100 V 18
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.


Gesetzesregister
IVG: 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
MVG: 39
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 39 Weiterer Kostenersatz - 1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
1    An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
2    Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.
3    Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.
BGE Register
100-V-18
Stichwortregister
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umschulung • sachleistung • versicherungsgericht • weiler • leiter • gleichwertigkeit