Urteilskopf

100 V 135

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. September 1974 i.S. OSKA-Krankenversicherung gegen Trendle und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 135

BGE 100 V 135 S. 135

Aus den Erwägungen:
Art. 5bis Abs. 4 KUVG lautet:
"Scheiden Versicherte aus dem Kreis der von einer Kollektivversicherung erfassten Personen aus, oder fällt der Kollektivversicherungsvertrag dahin, so haben sie das Recht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten, wenn sie in deren Tätigkeitsgebiet wohnen oder dem Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit beschränkt. Die Kassen sind verpflichtet, den Übertretenden im Rahmen der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu wahren." Gemäss Art. 12 Vo II haben die Kassen dafür zu sorgen, dass die Versicherten beim Ausscheiden aus der Kollektivversicherung oder bei Dahinfallen des Kollektivversicherungsvertrages über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt werden.
BGE 100 V 135 S. 136

Vom Ausscheiden aus der Kollektivversicherung an läuft eine 30tägige Frist zur Geltendmachung des Übertritts in die Einzelversicherung (Art. 15 Ziff. 1 der Statuten, Art. 11 Abs. 1 Vo II). Im vorliegenden Fall ist diese Frist unbestrittenermassen nicht benützt worden. Art. 11 Abs. 2 Vo II bestimmt nun aber, dass die Kasse den Übertritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Kollektivversicherung zu gewähren hat, "wenn der Versicherte infolge eines Verschuldens der Kasse sein Recht auf den Übertritt nicht innert der vorgesehenen Frist geltend machen kann". Ein solches Verschulden kann darin liegen, dass die Kasse ihrer in Art. 12 Vo II statuierten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, diese Aufklärung unterlassen zu haben, macht aber geltend, die Unterlassung sei dadurch geheilt worden, dass Rita Trendle durch den Verwalter der Gemeindekrankenkasse gesprächsweise über das ihr zustehende Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören, denn die der Kasse obliegende Pflicht, den von der Kollektivversicherung Ausscheidenden über sein befristetes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufzuklären, muss in schriftlicher Form erfüllt werden, wie dies für Rechtsmittelbelehrungen, Mahnungen und Versicherungsvorbehalte gilt. Mangels gehöriger Aufklärung konnte deshalb die 30tägige Frist nicht zu laufen beginnen, so dass die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 Vo II erfüllt sind.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 100 V 135
Date : 05 septembre 1974
Publié : 31 décembre 1975
Source : Tribunal fédéral
Statut : 100 V 135
Domaine : ATF - Droit des assurances sociales (jusqu'en 2006: TFA)
Objet : Art. 5bis al. 4 LAMA et art. 12 Ord. II. Les caisses doivent renseigner par écrit les assurés collectifs sur leur droit


Répertoire des lois
LAMA: 5bis
Répertoire ATF
100-V-135
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
assurance individuelle • assurance collective • délai • ordre religieux • obligation de renseigner • début • réserve d'assurance • incombance • association professionnelle • tribunal des assurances • cercle • indication des voies de droit