100 V 126
31. Auszug aus dem Urteil vom 18. Juli 1974 i.S. Martin gegen Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
Regeste (de):
- Art 45 VwG.
- Eine Zwischenverfügung, wonach die Akteneinsicht nicht dem Versicherten selber, sondern für ihn nur seinem Vertreter gewährt wird, ist nicht selbständig anfechtbar.
Regeste (fr):
- Art. 45 LPA.
- Une décision incidente n'autorisant la consultation des pièces que par le seul représentant de l'assuré n'est pas séparément susceptible de recours.
Regesto (it):
- Art. 45 PAF.
- Una decisione incidentale secondo cui l'esame degli atti compete non all'assicurato stesso, bensi per lui soltanto al suo rappresentante, non è impugnabile separatamente.
Sachverhalt ab Seite 126
BGE 100 V 126 S. 126
Aus dem Tatbestand:
Gestützt auf einen Bericht der medizinischen Poliklinik X. lehnte die Invalidenversicherungs-Kommission ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab, was diesem mit Kassenverfügung vom 30. November 1973 eröffnet wurde. Advokat Dr. S. rekurrierte und wendete ein, das Zeugnis der Poliklinik sei nicht schlüssig. Mit ausführlicher Vernehmlassung erklärte die Invalidenversicherungs-Kommission, der Versicherte solle beruflichen Eingliederungsmassnahmen zustimmen, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Als der Anwalt die kantonale Rekurskommission ersuchte, ihm die Vernehmlassung der Invalidenversicherungs-Kommission zur Einsicht zu senden, verfügte der Vizepräsident der Rekurskommission am 15. März 1974 wie folgt: "Dem Vertreter von Paul Martin, Herrn Dr. S., Advokat, wird gegen Revers Einsicht in die Vernehmlassung der IV-Kommission vom 28.1.1974 gewährt." Dr. S. führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt, dass die Verfügung des Vizepräsidenten wegen Verletzung
BGE 100 V 126 S. 127
des rechtlichen Gehörs (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
"Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Verfahrensleitende oder andere Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 und 3 VwG; BGE 98 V 116 Erw. 1). Laut Präsidialverfügung der kantonalen Rekurskommission vom 15. März 1974 erhält der Anwalt des Beschwerdeführers die verlangte Einsicht in die Vernehmlassung der Invalidenversicherungs-Kommission vom 28. Januar 1974 nur "gegen Revers". Darnach soll sich Advokat Dr. S. verpflichten, seinem Klienten "keine Kenntnis vom Inhalt zu geben und in allfälligen Rechtsschriften nur allgemein darauf zu verweisen",
BGE 100 V 126 S. 128
wie am Schluss jener Vernehmlassung wörtlich ausgeführt ist. Eine solche verfahrensrechtliche Verfügung hat für Paul Martin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ob es mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.