Urteilskopf

100 IV 94

25. Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1974 i.S. Staub gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 95

BGE 100 IV 94 S. 95

A.- a) Die Seftigenstrasse in Bern beschreibt an der Stelle, wo von Südwesten die Weissensteinstrasse in sie einmündet, nach Osten hin, eine grosse Linkskurve. Der nördlich dieser Einmündung liegende Ast der Seftigenstrasse ist durch eine weiss schraffierte, breite Fläche gemäss Art. 54 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser - 1 Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.133
1    Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.133
2    Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2bis    Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.134
3    Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
4    Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5    ...135
6    Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7    ...136
8    Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9    Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen.
SSV in zwei Fahrbahnen unterteilt; die eine Abrundung dieser Fläche weist gegen die Weissensteinstrasse. Durch diese schraffierte Fläche führen beide Geleise der die Seftigenstrasse befahrenden städtischen Strassenbahn. Die Projektion der beiden Randlinien der Weissensteinstrasse in die Seftigenstrasse ist durch eine weisse Rand- bzw. Begrenzungslinie im Sinne von Art. 53 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 53 Einspurtafeln - 1 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
1    Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
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SSV (Markierung No 409 und 410) am Boden markiert. Die nördliche Begrenzungslinie führt dabei über die ganze Seftigenstrasse - also auch über das Strassenbahngeleise - bis zu deren nördlichem Rand. Die Weissensteinstrasse und der südliche Teil der Seftigenstrasse bilden dadurch einen Strassenzug. Dieser ist als Hauptstrasse mit Vortrittsrecht signalisiert (Signal No 307). Dementsprechend ist für die südliche Fahrbahnhälfte der Seftigenstrasse vor der Einmündung der Weissensteinstrasse das Vortrittsrecht durch das Signal No 116 aufgehoben. b) Am 13. November 1972 führte Staub einen Strassenbahnzug langsam von Norden her über die schraffierte Fläche der Seftigenstrasse. In diesem Augenblick gewahrte er den einen Lieferwagen lenkenden Kilcher, der aus der Weissensteinstrasse um die Spitze der schraffierten Fläche herum in die nördliche Fahrbahn der Seftigenstrasse einspurte. Da Kilcher den von rechts aus der Seftigenstrasse kommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen hatte, beobachtete er vorwiegend nach rechts und erblickte die von links kommende Strassenbahn erst im letzten Augenblick. Die beiden Fahrzeuge stiessen zwischen der schraffierten Fläche und der nördlichen Markierung der Verlängerung der Weissensteinstrasse zusammen, wobei Sachschaden entstand. Mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten VI von Bern vom

BGE 100 IV 94 S. 96

9. April 1973 wurde Staub wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
und 45 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
VRV mit Fr. 50. - gebüsst.
B.- Auf Einsprache wurde Staub vom Gerichtspräsidenten VI von Bern am 28. Juni 1973 der Übertretung von Art. 45 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
VRV schuldig erklärt; in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG wurde von einer Bestrafung Umgang genommen, da sich ergeben hatte, dass die Strassenbahnführer auf Weisung der Direktion der Städtischen Verkehrsbetriebe nicht nur bis zum Ende der weiss-schraffierten Zone, sondern bis zur Markierungslinie zu fahren hatten, um dem auf dem Strassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse zirkulierenden Verkehr den Vortritt zu lassen. Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 15. November 1973 den erstinstanzlichen Schuldspruch, sah von einer Bestrafung des Staub aus dem dargelegten Grunde jedoch ab, indem es ihm Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB zugute hielt.
C.- Staub führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den auf der Weissenstein-/Seftigenstrasse verkehrenden Fahrzeugen gemäss Art. 45 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
VRV den Vortritt zu lassen hatte. Dies ist durch die Signalisierung des genannten Strassenzuges als Hauptstrasse mit Vortrittsrecht (Signal No 307) sowie durch die Aufhebung des Vortrittsrechts für den aus dem nördlichen Zweig der Seftigenstrasse herkommenden Verkehr (Signal No 116) deutlich gemacht. Streitig ist indessen, bis wo die aus der nördlichen Seftigenstrasse kommende Strassenbahn fahren darf, ohne den sich auf dem Strassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse bewegenden Verkehr in der Ausübung seines Vortrittsrechts zu behindern. Während die kantonalen Instanzen der Auffassung sind, sie müsse bei der Spitze der weiss-schraffierten Fläche im nördlichen Teil der Seftigenstrasse warten, damit den aus der Weissensteinstrasse einmündenden Fahrzeugen das Einspuren nach Norden in die Seftigenstrasse nicht
BGE 100 IV 94 S. 97

erschwert werde, macht der Beschwerdeführer geltend, sie dürfe bis zur markierten Linie vordringen, die den erwähnten Strassenzug begrenzt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Vortrittsrecht dem Berechtigten auf der ganzen Fläche zu, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden, wobei sich die Ausdehnung dieser Fläche nach den beiden Punkten bestimmt, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammentreffen (BGE 80 IV 199, BGE 85 IV 87). Wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt. Diese unter der Herrschaft des MFG geübte Rechtsprechung entspricht auch der heutigen Ordnung. In BGE 98 IV 117 hat das Bundesgericht denn auch ausgeführt, bei trichterförmigen Einmündungen von Nebenstrassen in vortrittsberechtigte Hauptstrassen erstrecke sich das Einmündungsgebiet der vortrittsbelasteten Nebenstrasse über die ganze Länge der durch die gestrichelte Linie begrenzten Fläche. Der Wartepflichtige darf also bis zur gestrichelten Linie vorfahren, ohne den Vortrittsberechtigten zu behindern. Daraus ergibt sich, dass den auf dem Hauptstrassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse verkehrenden Fahrzeugen das Vortrittsrecht auf der ganzen Fläche zusteht, auf der sich die zusammentreffenden Strassen (nördlicher Teil der Seftigenstrasse und Hauptstrassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse) überschneiden, und dass diese Fläche nach den beiden Punkten bestimmt wird, an denen die Randlinien des Hauptstrassenzuges sich gegen die nördliche Seftigenstrasse hin abzubiegen beginnen. Demzufolge fällt die Grenze zwischen Haupt- und Nebenstrasse mit der markierten Begrenzungslinie (No 410) zusammen. Dies entspricht denn auch Art. 53 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 53 Einspurtafeln - 1 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
1    Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
2    ...132
SSV, wonach solche Linien (z.B. bei Einmündungen) die Fahrbahn von andern Verkehrsflächen abgrenzen. Das absolute Vortrittsrecht der den Hauptstrassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse benützenden Fahrzeuge (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Satz 2 SVG, Art. 45 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
VRV) reicht somit bis zu dieser Begrenzungslinie und nur bis zu ihr. Wenn die auf der Seftigenstrasse von Norden kommenden Fahrzeuge bis zu dieser Linie vordringen, verletzen sie es nicht. Auch gegenüber
BGE 100 IV 94 S. 98

der Strassenbahn reicht es nur bis zur Begrenzungslinie. Die Strassenbahn befindet sich insoweit nicht in anderer Rechtslage als die anderen von Norden kommenden Fahrzeuge. Nördlich der Begrenzungslinie gilt dagegen die allgemeine Ordnung, wonach die Strassenbahn vortrittsberechtigt ist (Art. 38 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
1    Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2    Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3    Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4    Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.
SVG) und im übrigen das von links kommende Fahrzeug dem sich von rechts nähernden den Vortritt zu lassen hat (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Satz 1 SVG).
3. Kilcher verlor deshalb das ihm als Benützer der Hauptstrasse zustehende absolute Vortrittsrecht im Augenblick, als er die markierte Begrenzungslinie überfuhr, um in die nördliche Seftigenstrasse einzubiegen. Der Beschwerdeführer hat folglich Art. 45 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
VRV nicht übertreten. Nördlich der erwähnten Linie war die Strassenbahn vortrittsberechtigt.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 100 IV 94
Datum : 26. März 1974
Publiziert : 31. Dezember 1975
Quelle : Bundesgericht
Status : 100 IV 94
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 45 Abs. 2 VRV. Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch


Gesetzesregister
SSV: 53 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 53 Einspurtafeln - 1 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
1    Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
2    ...132
54
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser - 1 Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.133
1    Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.133
2    Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2bis    Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.134
3    Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
4    Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5    ...135
6    Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7    ...136
8    Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9    Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen.
SVG: 36 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
38 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
1    Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2    Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3    Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4    Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.
100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
StGB: 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
VRV: 15 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
45
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 45 Strassenbahnen - (Art. 48 SVG)
1    Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2    Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.176
3    Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
BGE Register
100-IV-94 • 80-IV-196 • 85-IV-84 • 98-IV-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strassenbahn • hauptstrasse • nebenstrasse • vortritt • staub • bundesgericht • stelle • strasse • kantonales rechtsmittel • signal • sachschaden • beginn • verurteilter • rechtslage • weisung • kassationshof • vorinstanz • einspuren • sachverhalt • vorfahre