Urteilskopf

100 III 33

10. Auszug aus dem Entscheid vom 16. April 1974 i.S. Novima AG.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 34

BGE 100 III 33 S. 34

Im Nachlassverfahren über die Novima AG forderte der Sachwalter die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Dezember 1973 auf, ihm bis zum 4. Januar 1974 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.-- zu überweisen. Hiegegen führte die Schuldnerin am 7. Januar 1974 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 1974 ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schuldnerin an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Sodann macht die Rekurrentin geltend, der SachWalter dürfe den Kostenvorschuss nicht selbst einverlangen, sondern er müsse mit seinem Kostenvorschussbegehren an die Nachlassbehörde gelangen; es sei dann deren Sache, die Nachlasspetentin zur Leistung des Vorschusses zu veranlassen. Das bei der Nachlassstundung anzuwendende Verfahren wird vom kantonalen Recht geregelt, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen eingreifen (BGE 95 I 163; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., II, S. 314; FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl., S. 85, 397; JAEGER, N. 4 zu Art. 23
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
SchKG). Die Kantone sind insbesondere berechtigt, das Honorar des Sachwalters sicherstellen zu lassen (FRITZSCHE, a.a.O.; JAEGER, N. 5 zu Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
SchKG; CORADI, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren
BGE 100 III 33 S. 35

nach Art. 293 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
. SchKG, Diss. Zürich 1973 S. 98). Es muss daher auch ihnen überlassen sein, die für die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Vorschusses zuständige Behörde zu bezeichnen. Wohl ist es gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
des Gebührentarifs zum SchKG vom 7. Juli 1971 Sache der Nachlassbehörde, das Entgelt des Sachwalters festzusetzen, wobei die Weiterziehung an eine obere kantonale Nachlassbehörde vorbehalten bleibt. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht ableiten, der Nachlassbehörde obliege von Bundesrechts wegen auch die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Kostenvorschusses. Denn der Entscheid über die Höhe des Vorschusses präjudiziert denjenigen über die Höhe des Honorars nicht. Es verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Nachlassbehörde, wie im vorliegenden Fall, in ihrem Entscheid über die Nachlassstundung den Schuldner "für die weiteren Kosten des Sachwalters" vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt darauf einen Kostenvorschuss einfordert. Ob allenfalls eine Verletzung kantonalen Rechts vorliege, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
in Verbindung mit Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
OG). Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 100 III 33
Datum : 16. April 1974
Publiziert : 31. Dezember 1975
Quelle : Bundesgericht
Status : 100 III 33
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Kostenvorschuss zur Sicherstellung des Entgelts des Sachwalters im Stundungsverfahren. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht,


Gesetzesregister
OG: 43  81
SchKG: 23 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
61 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
293 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
BGE Register
100-III-33 • 95-I-161
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kostenvorschuss • schuldner • nachlassstundung • kantonales recht • honorar • bundesgericht • rechtsmittel • obliegenheit • sachverhalt • wiese