100 II 71
13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1974 i.S. Leisinger gegen Schlegel.
Regeste (de):
- Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2
und 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. - Der Anteil der Frau am ehelichen Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung gegen den Mann. Da dieser Anspruch nicht den Charakter einer Entschädigung aufweist, kann die Frau nicht eine Sachleistung wie etwa die Zuweisung von bestimmten Vermögensstücken der Errungenschaft an sie verlangen.
Regeste (fr):
- Liquidation des biens en cas de divorce (art. 154 al. 2 et 214 al. 1 CC).
- La part de la femme au bénéfice de l'union conjugale ne consiste qu'en une créance contre le mari. Comme cette prétention n'a pas le caractère d'une indemnité, la femme ne peut exiger une prestation en nature, comme par exemple l'attribution de certains éléments déterminés des acquêts.
Regesto (it):
- Liquidazione dei rapporti patrimoniali nel caso di divorzio (art. 154 cpv. 2 e 214 cpv. 1 CC).
- La parte della moglie agli aumenti coniugali consiste solo in un credito contro il marito. La relativa pretesa non ha carattere di indennità, onde a tale riguardo la moglie non può esigere una prestazione in natura, ad esempio un determinato elemento patrimoniale.
Sachverhalt ab Seite 71
BGE 100 II 71 S. 71
A.- Peter Schlegel und Dora Leisinger gingen am 28. Mai 1955 miteinander die Ehe ein. Dieser entsprossen zwei Kinder. Die Ehegatten wohnten während der ganzen Dauer der Ehe in Klosters. Im Jahre 1958 bauten die Ehegatten gemeinsam auf der vom Ehemann durch Tausch gegen das von ihm in die Ehe eingebrachte Maiensäss "Rüti" erworbenen Parzelle Nr. 574 im Zentrum von Klosters ein Dreifamilienhaus, genannt Haus "Litzner". Die Familie Schlegel belegte die Wohnung im Dachstock und vermietete die beiden andern Wohnungen an Feriengäste. Beide Ehegatten investierten ihre Ersparnisse in das Haus, dessen Verwaltung vornehmlich von der Ehefrau besorgt wurde.
BGE 100 II 71 S. 72
B.- Am 18. August 1967 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Oberlandquart eine Trennungsklage anhängig. Der Ehemann begehrte widerklageweise die Scheidung der Ehe. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Klägerin ebenfalls die Scheidung. Mit Urteil vom 28. Februar 1973 schied das Bezirksgericht Oberlandquart in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
C.- Die Klägerin führt Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als ihr aus Güterrecht der Betrag von Fr. 82 186.-- zuzusprechen sei; ferner sei ihr im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Anrechnung an ihre Güterrechtsforderung das Haus "Litzner" samt Mobiliar zum Schätzungswerte zuzuteilen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. ...
2. a) Während der Ehe hat der Beklagte ein Grundstück, das zu seinem eingebrachten Gut gehörte, gegen ein anderes, im Zentrum von Klosters gelegenes, eingetauscht. Unbestritten ist, dass das auf diesem Grundstück erstellte Dreifamilienhaus "Litzner" im Eigentum des Beklagten steht. Die Vorinstanz hat den Wert dieses Hauses in der Höhe von Fr. 343 210.-- bei den Aktiven des ehelichen Vermögens aufgeführt.
BGE 100 II 71 S. 73
Unter den Aktiven des eingebrachten Gutes des Ehemannes findet sich der Betrag von Fr. 42 118.--, welcher 40% des heutigen Wertes des Bodens "Litzner" darstellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten nämlich vom heutigen Wert des Bodens "Litzner" nur jenen Teil als eingebrachtes Gut zugerechnet, der dem Anteil des eingetauschten Maiensässes am damaligen Gesamtpreis für den Boden "Litzner" entspricht, was ungefähr 40% ausmachte. Diese Berechnung wird von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten. Hingegen wiederholt die Klägerin ihren seit Beginn des Prozesses gestellten Antrag auf Zuweisung des Hauses "Litzner" samt Mobiliar in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Diese Forderung, welche sich auf total Fr. 78 795.60 beläuft, besteht zur Hauptsache aus dem Anteil der Klägerin am ehelichen Vorschlag in der Höhe von Fr. 60 098.70. b) Der Vorschlag ist den Ehegatten bei der Scheidung nach ihrem Güterstande zuzuweisen (Art. 154 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
BGE 100 II 71 S. 74
die im Eigentum des Ehemannes stehen, umzuwandeln. So hat das Bundesgericht schon ausdrücklich entschieden, dass der Richter der Frau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann (BGE 78 II 308 Erw. 4a). Der gleiche Grundsatz gilt aber auch bezüglich des Anteils der Frau am ehelichen Vorschlag. c) In der Berufungsschrift wird auf BGE 80 II 102 hingewiesen und geltend gemacht, auch im vorliegenden Fall würden besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigten, der Klägerin eine Sachleistung zu gewähren, und zwar in Form der Zuweisung des Hauses "Litzner" in ihr Eigentum. Von der Rechtsprechung ist bisweilen der geschiedenen Frau im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Wirkungen der Scheidung, wenn ganz besondere Umstände gegeben waren, ein Anspruch auf eine Sachleistung aus dem Vermögen des Ehemannes eingeräumt worden. In dem von der Klägerin angeführten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Entschädigung an den schuldlos geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 151 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
|
1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
BGE 100 II 71 S. 75
der Ehemann zahlungsunfähig war, erkannte das Obergericht in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |