100 II 307
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. November 1974 i.S. Jurt gegen Ebneter
Regeste (de):
- Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. - Für die Eigentumsfreiheitsklage ist in erster Linie der Störer passivlegitimiert.
Regeste (fr):
- Action en suppression de trouble (art. 641 al. 2 CC).
- Dans l'action en suppression de trouble, c'est au premier chef le perturbateur qui possède la légitimation passive.
Regesto (it):
- Azione negatoria (art. 641 cpv. 2 CC)
- Nell'azione negatoria la legittimazione passiva compete in primo luogo al perturbatore.
Sachverhalt ab Seite 307
BGE 100 II 307 S. 307
A.- Kaspar Jurt begann im Jahre 1962 auf seiner Liegenschaft Grundbuch St. Fiden Parzelle 3741 mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses. Dabei nahm er auf dem Nachbargrundstück Parzelle 3564, das Johann Ebneter sen. gehört, beträchtliche Erdaufschüttungen vor. In den Jahren 1962 bis 1970 forderte die Firma Gebrüder Ebneter als Mieterin der auf der Parzelle 3564 befindlichen Garagen und Einstellplätze Kaspar Jurt mehrfach vergeblich auf, den ursprüngliche Zustand wiederherzustellen oder aber Geldersatz zu leisten. Am 13. Mai 1970 verkaufte Kaspar Jurt seine Liegenschaft an einen Dritten, ohne die Erdaufschüttungen auf dem Nachbargrundstück beseitigt oder Schadenersatz geleistet zu haben.
BGE 100 II 307 S. 308
B.- Am 14. April 1971 reichten die Gebrüder Ebneter und Johann Ebneter beim Bezirksgericht St. Gallen gegen Kaspar Jurt Klage ein, mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei im Sinne der Klagebegründung zu verpflichten, die von ihm abgelagerten Erdmassen von der Liegenschaft der Kläger zu entfernen, entlang der südöstlichen und südwestlichen Wand der Garage der Kläger entsprechend der ursprünglichen Situation einen zwei Meter breiten Weg zu erstellen und die durch die Erdmassen verursachten Schäden an den Garagewänden, Ablaufrohren und Dachkänneln zu beheben. 2. Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten. den Klägern als Schadenersatz den Betrag für die Durchführung der in Ziffer 1 verlangten Massnahmen, nämlich Fr. 16 183.70 zu vergüten." Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni/10. Juli 1972 ab, soweit es darauf eintrat. Für das Hauptbegehren verneinte es die Passivlegitimation des Beklagten, und zur Beurteilung des Schadenersatzanspruches hielt es sich für unzuständig. Gegen dieses Urteil erklärte Johann Ebneter die Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen, wobei er lediglich am Beseitigungsbegehren festhielt und sich damit einverstanden erklärte, dass die nach Wegräumung des Bauschuttes zu errichtende Stützmauer ohne Beanspruchung der Nachbarliegenschaft ganz auf sein eigenes Grundstück zu stehen kommen sollte. Die Gebrüder Ebneter fochten den Entscheid des Bezirksgerichtes nicht an. Mit Urteil vom 18. Dezember 1973 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, schützte die Klage und verpflichtete den Beklagten, auf dem Grundstück des Klägers eine Stützmauer zu errichten und den davor lagernden Bauschutt wegzuführen.
C.- Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung ans Bundesgericht, mit der er die Abweisung der Klage beantragte, sowie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Kassationsgericht St. Gallen am 15. Oktober 1973 abgewiesen. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der Berufung macht der Beklagte lediglich geltend, eine Beseitigungsklage wegen Überschreitung des Grundeigentums
BGE 100 II 307 S. 309
müsse sich auf Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
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1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
BGE 100 II 307 S. 310
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 1973 bestätigt.