26 Sachenrecht. N° 6.

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Februar 1914 i. S. Ziltener,
Beklagter, gegen Honegger, Kläger.

Recht des Grundeigentümers, übermässige Einwirkungen : oder Immissionen
abzuwehren. Passivlegitimation des Urh eh er s den übermässigen
Einwirkung(Erw. 2). Massgehende Grundsätze für die Entscheidung der Frage,
oh eine Einwirkung s übermässig sei (Erw. 3).

A. Der Beklagte ist Eigentümer des unmittelbar am See gelegenen,
hauptsächlich im Sommer besuchten Hotel du Lac in Weesen, der Kläger
Eigentümer des oberhalb gelegenen, auch im Frühjahr stark frequentierten
Schlosshotel Mariahalden . Neben dem Gasthof des Beklagten befindet sich,
auf einem Platz, den der Beklagte von der Ortsgemeinde Weesen gepachtet
hat, ein von ihm im Jahre 1912 auf eigene Kosten angelegter Tierpark,
zu dessen Erstellung er im Januar 1912 die Bewilligung der Orstgemeinde
und des Verkehrsvereins (auch des Klägers als Mitglieds des Vorstandes
dieses Vereins) erhalten hat, ohne dass jedoch damals eine Erklärung ,
des Beklagten darüber verlag, welche Tiere er anzuschaffen gedenke;
der Beklagte hatte nur von einer Voliere , bezw. von einem kleinen
zoologischen Garten en miniature gesprochen und geschmackvolle Ausstattung
zugesichert. _:

In der Folge schaffte der Beklagte, ausser Reben, Fasanen und dergl.,
wogegen niemand Einsprache erhob, auch Plauen, Truthähne und Perlhühner
an. Der Kläger, von dessen Hotel der Tierpark, in der Luftlinie gemessen,
etwa 80 m entfernt ist, beschwerte sich, wegen Störung der Nachtruhe
seiner Gäste, beim Verkehrsverein , beim Gemeinderat, beim Bezirksamt und
beim kantonalen Polizeiund Militärdepartement, wurde aber überall, sei es
nach Anordnung von Erhebungen über den behaupteten Nachtlärm, sei es ohne
solche Erhebungen, auf den Weg der Zivilklage verwiesen.Sachenrecht. N°
6. 27

B. Durch Urteil vom 9. September 1913 hat das Kantonsgericht von
St. Gallen über das vom Kläger auf Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
und 864
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 864 - 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
1    Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2    Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
ZGB gestützte
Rechtsbegehren :

Der Beklagte habe aus seinem Tierparke alle Tiere, Welche den Kläger,
bezw. seine Gäste durch ihr Geschrei etc. belästigen, zu entfernen und
es sei ihm untersagt, solche in Zukunft in den Tierpark einzusetzen,

erkannt:

Die Klage ist in dem Sinne geschützt, dass der Beklagte pfh'chtig erklärt
wird, im Sinne der Motive dafür zu sorgen, dass der von den Pfauen
(Männchen und Weibchen), von den Truthähnen und von den Perlhühnern
(Männchen und Weibchen) verursachte Nachtlärm vermieden wird ; im übrigen
ist die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil beruht in tatsächlicher Beziehung auf folgenden
Feststellungen und Schlussfolgerungen: Das Geschrei der Truthähne, Pkauen
und Perlhühner sei bekanntlich überaus durchdringend, weittragend und
widerlich. Es sei glaubhaft, dass die vom Beklagten im offenen Gehege
gehaltenen Tiere die Nachtruhe der Nachbarn und auch der Gäste des
Klägers tatsächlich störten. Diese Annahme werde durch die Ergebnisse des
Augenscheins unterstützt. Bei der kurzen Distanz zwischen dem Tierpark
und dem Schlosshotel des Klägers, und angesichts des Umstandes, dass
der vom Tierpark ausgehende Lärm zum höher gelegenen Hotel des Klägers
ungehinderten Zutritt habe und dass sich der Schall bekanntlich nach
oben besser fortpilanze als in horizontaler Richtung, seien keine
Zweifel darüber möglich, dass eine Belästigung der Kurgäste des Klägers
stattgefunden habe. Wenn der Beklagte sich darauf berufe, dass von s e
i n e n Gästen das Geschrei der Vögel nicht gehört worden sei, so falle
demgegenüber in Betracht, dass sein Hotel während der Brunstzeit der
Vögel, welche auch die Zeit ihrer stärksten Lärmäusserung sei, nur wenig
besetzt sei. Ueberdies bilde die Tatsache, dass von einzelnen Zeugen
das Geschrei nicht als störend

28 Sachenrecht. N° 6.

empfunden worden sei, noch keinen Beweis für die Unerheblichkeit des
behaupteten Lärms; gebe es doch bekanntlich Menschen, welche auch bei
sehr intensiver Einwirkung von Lärm schlafen können. Dass nun die im
Tierpark des Beklagten untergebrachten Pfauen, Truthähne und Perlhühner
zur Nachtzeit, d. h. schon urn 4 und 5 Uhr morgens, lärmten und schrieen,
sei durch die Aussagen verschiedener Zeugen zur Genüge dargetan. Neben
den bestimmten Depositionen dieser Zeugen könne den Aussagen einiger
anderer Zeugen, welche sich in ihrer Nachtruhe nicht gestört fühlten,
kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Weesen sei ein Kurort, und
der Fremdenverkehr bilde den Haupterwerhszweig des Städtchens. Das schon
am frühen Morgen hörbare Geschrei der Pfauen, Truthähne und Perlhühner
sei geeignet gewesen, den Aufenthalt nervöser und ruhebedürftiger Leute
in Weesen als wenig vorteilhaft erscheinen zu lassen. Nach den heute
herrschenden Ansichten gelte der ungehinderte Zutritt frischer Luft zum
Schlafgemach als eine der Voraussetzungen gesunder Lebensweise. Die
Zumutung, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, wäre daher mit dem
Zwecke, welchem die Ortschaft Weesen diene, nnvereinbar.

C. Gegen das vorstehende Urteil hat der Beklagte die Berufung ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Er wägung :

1. .....

2. Da der Beklagte nicht Eigentümer, sondern nur Pächter desjenigen
Grundstückes ist, von welchem die behauptete übermässige Einwirkung
auf die Liegenschaft des Klägers ausgeht, so fragt es sich vor allem,
ob er zur Klage passiv legitimiert sei.

Nach dem Wortlaut des Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB liesse sich die Ansicht vertreten,
dass die von einem Grundstücke ausgehende übermässige Einwirkung auf
ein anderesSachenrecht. N° 6. 29

Grundstück nur durch Klage gegen den Big en t ü m e r des erstem
Grundstückes abgewehrt werden könne : denn die Verpflichtung zur
Unterlassung übermässiger Einwirkungen wird daselbst scheinbar nur dem
sein Eigentum Ausübenden , bezw. auf seinem Grundstück ein Gewerbe
Betreibenden auferlegt. Indessen ist zu beachten, dass Art. 684 genau
genommen eine Ausführungsbestimmung zu dem Grundsatze des Art. 641 Abs. 2
i. f. darstellt, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, jede
ungerechtfertigt-IEinwirkung abzuwehren . Dieses Recht steht ihm aber g
e genüber jedermann zu, und es ist deshalb -entgegenstehende Privatrechte
(insbes. Servituten) und höherstehende Interessen der Oelfentlichkeit oder
Privater (z. B. im Fall von Notstand, Art. 701) vorbehalten auch jedermann
v e r p fl i ch t e t, sich solcher Einwirkungen zu enthalten. Daran
ändert der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber bei der Umschreibung
der unzulässigen Immissionen an den praktisch häufigsten Fall, nämlich
einer vom Eigent ü m e r des Nachbargrundstücks verursachten Einwirkung
dachte und infolgedessen das Verbot solcher Immissionen in die Form
einer Eigentumsbeschränkung gekleidet hat. Alle nachbarrechtlichen
Bestimmungen lassen sich als Eigentumsbeschränkungen oder Legalservituten
konstruieren, gelten aber darum nicht. minder gegenüber jedermann,
der eine durch sie verbotene Einwirkung auf ein fremdes Grundstück ausübt.

Unter welchen Voraussetzungen im Falle der Nichtidentität zwischen dem
Urheber der Störung und dem Eigentümer des Grundstückes, von welchem die
Störung ausgeht, neben dem Störer oder an dessen Stelle auch der E i g e
n t ti m e r belangt werden kann, braucht anlässlich des vorliegenden
Falles nicht untersucht zu werden. Für die Passivlegitimation des
Beklagten genügt es, dass er der U r h e b e r derjenigen Einwir-

30 Sachenrecht. N° 6.

kung ist, die der Kläger als eine übermässige im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimmung bezeichnet. So, im Resultate, auch WIELAND, Anm. 5,
und LEEMANN, Anm. 26 zu Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
.

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Frage, ob eine
übermässige Einwirkung im Sinne des Art 684 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB vorliege,
nach dem zweiten Absatz desselben Artikels unter Berücksichtigung der
Lage und Beschaffenheit der Grundstücke , sowie des Ortsgebrauchs
zu entscheiden ist. Es können daher die verschiedenen in Betracht
kommenden Lärmerscheinungen nicht etwa ein für allemal nach Kategorien
ausgeschieden werden, in dem Sinne, dass z.B. das Pfauengeschrei allgemein
als unzulässig, der von bestimmten andern Tieren herrührende Lärm dagegen
als zulässig erklärt würde. Vielmehr sind in jedem einzelnen Falle die
sich widerstreitenden Interessen der in Betracht kommenden Personen
sowohl in qualitativer als in quantitativer Beziehung gegen einander
abzuwägen, so zwar, dass z. B. in einem Industriequartier namentlich
auf die Bedürfnisse der Industrie, in einem Bauerndorf auf diejenigen
der Landwirtschaft, in einem Kurort auf diejenigen des Hotelbetriebs
Rücksicht zu nehmen ist, jedoch immerhin so, dass unter Umständen auch
s o 1 c h e Interessen, welche mit dem allgemeinen Charakter der Gegend
oder des Quartiers zusammenhängen, gegenüber anderartigen, ebenfalls
schutzwürdigen Interessen zurückzutreten haben, nämlich dann, wenn diese
letztern im konkreten Falle unstreitig viel erheblicher sind.

Von diesem Gesichtspunkte der Berücksichtigung sowohl der Art als auch
der Grösse der in Betracht kommenden Interessen ist im vorliegenden
Fall, da die Eigenschaft Weesens als eines Luftkurortes ausser Frage
steht und beide Parteien Gasthofbesitzer sind, einerseits von Bedeutung
das Interesse des Beklagten und übrigens der ganzen Ortschaft an der
Beibehaltung einer Einrich-s'achcurecht. N° 6. 31

tung, die feststehendermassen zur Unterhaltung der Kurgäste, wie auch
der ansässigen Bevölkerung dient, anderseits das Interesse des Klägers
an dem Aufhören eines solc h e n Lärms, durch welchen die Nachtruhe
seiner Gäste gestört und sein Hotelbetrieb beeinträchtigt wird. Nun
hat der kantonale Richter in nicht aktenwidriger, für das Bundesgericht
verbindlicher Weise festgestellt, dass das Geschrei der im Tierpark des
Beklagten befindlichen Pfauen, Truthähne und Perlhühner ein Widriges,
durchdringendes, weithin Vernehmbares, zur Störung der Nachtruhe besonders
geeignetes war, und dass auch tatsächlich im Frühjahr (der Brunstzeit
jener Vögel) verschiedene Gäste des Klägers, dessen Hotel gerade in dieser
Jahreszeit stark besucht ist, in ihrer Nachtruhe gestört werden sind. Auch
ergibt sich aus den Akten, dass mehrere von ihnen erklärt haben, sie
würden nicht wiederkommen, bis die betreffenden Tiere beseitigt seien,
und dass wenigstens ein Gast nachweisbar wegen jenes Lärms abgereist
ist. Demgegenüber darf darauf, dass einzelne der in Betracht kommenden
Gäste als nervös bezeichnet worden sind, sowie darauf, dass sie sich durch
Schliessen der Fenster gegen den Lärm mehr oder weniger hätten schützen
können, kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Denn einerseits
ist das Hotel des Klägers, wie übrigens in Kurorten fast alle Gasthöfe
und Pensionen, zumal solche mit F rühjahrsbetrieb, unter anderm gerade
zur Erholung für nervenschwache Personen bestimmt, und anderseits ist
die Gewohnheit des Schlafens bei offenem Fenster heutzutage allzusehr
verbreitet, als dass es als eine blosse Laune bezeichnet werden dürfte,
wenn Kurgäste an einem Luftkurort darauf Anspruch erheben, auch während
der Nacht die Fenster offen halten zu kònnen. Der Kläger hat somit in der
Tat ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse an der Unterdrückung
des vom Tierpark des Beklagten ausgehenden Nachtlärms. Anderseits hat
_nun zwar, wie bereits bemerkt, umgekehrt der

32 Sachenrecht. N° 6.

Beklagte ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse an der B e i b e
h al t u n g dieses Tierparks. Allein nichts zwingt den Beklagten
-und dies ist ausschlaggebend , gerade solche Tiere zu halten,
welche feststehendermassen eine erhebliche Störung der Nachtruhe
verursachen. Sein Tierpark, der nach den Akten so wie so nur etwa
ein Dutzend verschiedener Tierarten aufweist, also von vornherein
keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und auch nicht etwa zu
wissenschaftlichen oder Belehrungszwecken angelegt ist, wie z. B. ein
zoologischer Garten, wird seinen Unterhaltungszweck zweifellos ebensowohl
erfüllen, wenn die Pfauen, Truthähne und Perlhühner durch andere, nicht
lärmende Tiere ersetzt werden ganz abgesehen davon, dass vielleicht,
was hier nicht zu untersuchen ist, solche Massnahmen getroffen werden
könnten, durch welche das Beibehalten jener Vögel unter Vermeidung einer
Störung der Nachtruhe ermöglicht würde.

Die Vorinstanz hat daher den Beklagten mit Recht pflichtig erklärt,
dafür zu sorgen, dass der von den Pfauen, Truthähnen und Perlhühnern
verursachte Nachtlärm vermieden werde; und sie hat es auch mit Recht dem
Beklagten, bezw. den VollStreckungsbehörden überlassen, die zu diesem
Zwecke erforderlichen Massnahmen zu treffen, bezw. vorzuschreiben.

4. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Klage jedenfalls auf Grund
des Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gutzuheissen ist, braucht die Frage, ob eventuell das
Chikaneverhot des Art. 2 Abs. 2 zu demselben Resultate geführt haben
würde, nicht untersucht zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 9. September 1913 bestätigt.

Sachenrecht. N° 7. 35

7. Sentenza 25 febbraio 1914 della II3 sezione civile nella causa Gambini
Nerini, attore. contro Domenigoni, convenuto.

La questione del pagamento di un credito ipotecario e della validità
originale dell' ipoteca che Io garantiva non è retta dal CCS quando i
fatti che le stanno alla base sono anteriori a questa legge. Art. 1,
17, cap. 2, 24 e 26 CCS.

Vista l'appellazione 25 gennaio 1914 interposta dall'attore nei termini
e nei modi di rito contro la sentenza 21 ottobre 1913 del Tribunale di
Appello del Cantone Ticino nella suddetta causa;

Visto il querelato giudizio ;

Visti gli art. 56 OGF, 10 e 130 del CO, 1, 17, 24 e 26, cap. 2
tit. fin. CCS. ;

Considerando:

Che il convenuto fece iscrivere all'ufficio delle ipoteche di Locarno il
2 g e n n a io 1 9 0 3 un'ipoteca giudiziale sugli stahili dell'attore
iii-. Gresso (Ticino) a garanzia di un suo credito di fr. 15,136 10
portati da una sentenza 4 m a r z o 1 9 0 2 della Corte superiore della
Contea di Riverside (Stati Uniti, California) e ciò a mente degli art. 8,
9 e 10 della legge ipotecaria ticinese 21 ottobre 1891 ;

Che con petizione 26 maggio 1907 l'appellante GarbaniNerini domandava che
fosse dichiarata estinta l'obbligazione (4 marzo 1902) e conseguentemente
cancellata I'ipoteca 2 gennaio 1903, pretendendo che il credito fosse
soluto par pagamento in Virtù di un atto di discharge of bankrupt
(certificato di assolutoria di fallimento) del Tribunale del distretto del
Sud della California ed accampando inoltre una Violazione dei requisiti
formali di legge per l'iscrizione ipotecaria di un credito risultante
da una sentenza estera ;

Che il giudizio impugnato respinge la domanda del-

AS 40 n _ 1914 3
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 26
Datum : 05. Februar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 26
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 26 Sachenrecht. N° 6. 6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Februar 1914 i. S.


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
684 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
864
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 864 - 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
1    Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2    Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • sachenrecht • zeuge • fenster • frage • immission • bundesgericht • kantonsgericht • garten • gewicht • jahreszeit • distanz • entscheid • rechtsbegehren • handel und gewerbe • hotel • aufhebung • voliere • eigenschaft • gemeinderat
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