100 Ib 306
52. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 1974 in Sachen Zanchi-Vins SA gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Lebensmittelpolizei (Art. 8
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.
- Da die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, ist es nach Art. 8 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.
Regeste (fr):
- Police des denrées alimentaires (art. 8 LCDA).
- La police des denrées alimentaires étant comprise par le législateur fédéral comme une activité administrative en principe libre de taxes, l'art. 8 al. 2 LCDA exclut qu'un canton exige une prestation pécuniaire quelconque pour les activités en rapport immédiat avec l'analyse d'un échantillon transmis d'office.
Regesto (it):
- Polizia delle derrate alimentari (art. 8 LF sul commercio delle derrate alimentari).
- Poichè la polizia delle derrate alimentari è intesa dal legislatore federale quale attività amministrativa in linea di principio esente da tasse, l'art. 8 cpv. 2 della LF sul commercio delle derrate alimentari esclude che un cantone esiga una qualsiasi prestazione finanziaria per gli atti compiuti in relazione diretta con l'analisi di un campione spedito d'ufficio.
Sachverhalt ab Seite 307
BGE 100 Ib 306 S. 307
Die Firma Zanchi-Vins SA lieferte einer Essigfabrik in Winterthur einen Posten "Maltawein". Die Lieferung wurde vom Kantonschemiker Zürich vor der Übernahme und Verzollung analysiert und nicht beanstandet. In der Folge sandten die Zollorgane eine Probe des selben Weines an das kantonale Laboratorium zur lebensmittelpolizeilichen Überprüfung. Die zweite amtliche Untersuchung führte zum Befund, es handle sich um Kunstwein. Die Kosten dieser Untersuchung wurden der Firma Zanchi-Vins SA überbunden. Diese rekurrierte an den Regierungsrat. Das Ergebnis der Untersuchung beanstandete sie nicht, dagegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Gegen seinen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. In der Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements des Innern wird die Erhebung von Kosten bei einer Untersuchung, die nicht zu einer Bestrafung führt, als fragwürdig bezeichnet. Obschon in der Beschwerde das Problem der Zulässigkeit kantonalrechtlicher Gebühren im Bereich der Lebensmittelpolizei nicht aufgeworfen wird, hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Kostenbelastung nicht durch das Bundesrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist. a) Gemäss Art. 8 Abs. 2

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
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1 | Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
2 | Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können. |
BGE 100 Ib 306 S. 308
teilweise aufzuerlegen. Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung, so hat der Verurteilte die Kosten der technischen Untersuchung zu tragen (Art. 48

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |
BGE 100 Ib 306 S. 309
a.a.O.). Wenn die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine der Allgemeinheit dienende und daher grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, dann ist es gemäss Art. 8 Abs. 2

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 8 Primärproduktion - Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. |