100 Ib 233
37. Urteil vom 31. Mai 1974 i.S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Garantiegesetz.
- 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage (Erw. 1).
- 2. Die zürcherische Grundstückgewinnsteuer ist eine der unter das Verbot von Art. 10
GarG fallenden Steuern (Erw. 2a).
- 3. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, der einem unter Verwaltung des Bundes stehenden und unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmten Fonds zukommt, darf nach Art. 10
GarG nicht mit der zürcherischen Grundstückgewinnsteuer belegt werden (Erw. 2b und c).
Regeste (fr):
- Loi fédérale sur les garanties politiques et de police en faveur de la Confédération.
- 1. Recevabilité de l'action de droit administratif (consid. 1).
- 2. L'impôt zurichois sur les gains immobiliers est un des impôts qui tombent sous le coup de l'interdiction de l'art. 10 LGar (consid. 2a).
- 3. Le gain issu de la vente d'un immeuble qui revient à un fonds placé sous l'administration de la Confédération et directement affecté à un but fédéral ne peut pas, en vertu de l'art. 10 LGar, être frappé par l'impôt zurichois sur les gains immobiliers (consid. 2b et c).
Regesto (it):
- Legge federale sulle garanzie politiche e di polizia in favore della Confederazione.
- 1. Ammissibilità dell'azione di diritto amministrativo (consid. 1).
- 2. L'imposta zurighese sul profitto immobiliare è una delle imposte oggetto dell'esenzione di cui all'art. 10 LGar (consid. 2 a).
- 3. L'utile realizzato con la vendita di un immobile, spettante ad una fondazione posta sotto l'amministrazione della Confederazione e destinato direttamente ad uno scopo della Confederazione non può, in virtù dell'art. 10 LGar, essere colpito dall'imposta zurighese sul profitto immobiliare (consid. 2b, c).
Sachverhalt ab Seite 233
BGE 100 Ib 233 S. 233
Sachverhalt:
A.- Im Jahre 1938 schenkte Professor Dr. Aurel Stodola der Eidgenössischen Technischen Hochschule einen Teil seines Vermögens. Die Schenkung erhielt den Namen "Donationsfonds zur Förderung der maschinentechnischen und elektrotechnischen
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Wissenschaften an der ETH". Mit ihrer Verwaltung wurde die Eidgenössische Finanzverwaltung betraut. Die am 14. Mai 1969 verstorbene Tochter von Professor Stodola, Frau Professor Olga Emma Krause, hat mit letztwilliger Verfügung vom 24. Februar 1964 bestimmt, dass ihr gesamtes Vermögen nach Bezahlung verschiedener Rechnungen und Erfüllung von Auflagen in diesen Fonds fallen solle. Aufgrund dieser Verfügung hat die Eidgenossenschaft mit dem Tode von Frau Professor Krause u.a. das Eigentum an der Einfamilienhausliegenschaft Witikonerstrasse 360 in Zürich erworben. Sie hat diese Liegenschaft auf den 1. Mai 1973 veräussert. Am 16. August 1973 hat die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich beschlossen, ihr für diesen Verkauf eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 46670.-- aufzuerlegen.
B.- Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 3. September 1973 beantragt die Eidgenössische Finanzverwaltung für die Eidgenossenschaft: "Es sei festzustellen, dass der Klägerin aus der Veräusserung der Liegenschaft Witikonerstrasse 360 in Zürich (Witikon Kat. Nr. 644) keine Grundstückgewinnsteuer auferlegt werden darf." Zur Begründung macht sie geltend, der Donationsfonds, aus dem die Liegenschaft verkauft wurde, sei ein unter der Verwaltung des Bundes stehender Fonds im Sinne von Art. 10


C.- Das Steueramt der Stadt Zürich beantragt für die Stadt Zürich Abweisung der Klage und Bestätigung des Beschlusses der städtischen Kommission für die Grundsteuern vom 16. August 1973. Es führt aus, die Liegenschaft habe keinem Bundeszweck dienstbar gemacht werden können. Einem Bundeszweck werde lediglich ihr Erlös zugutekommen. Dies führe zur Abweisung der Klage.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über die Befreiung von kantonalen Abgaben sind nach
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Art. 116 lit. f





2. Nach Art. 10





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Falle auch, ob Liegenschaften, die zu einem vom Bunde verwalteten Fonds gehören, grundsätzlich dieselbe Steuerfreiheit geniessen wie der Fonds selbst. BGE 54 I 425 ff., der sich insbesondere mit dieser zweiten Frage befasst und ausserdem eine auf Liegenschaften und nicht auf Verkaufsgewinnen erhobene Steuer betrifft, bleibt hier somit bedeutungslos. c) Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft Witikonerstrasse 360 in Zürich fiel in den in "Aurel Stodola Fonds" umbenannten Donationsfonds. Die Besteuerung des Verkaufsgewinns würde diesen unter Verwaltung des Bundes stehenden Fonds schmälern. Der Fonds soll aber der Förderung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Wissenschaften an der ETH dienen; er ist also unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt, was übrigens unbestritten ist. Selbst wenn man entgegen BGE 54 I 427 annehmen wollte, ein unter Verwaltung des Bundes stehender Fonds geniesse auch bezüglich seines beweglichen Vermögens nur dann Steuerfreiheit nach Art. 10
