Urteilskopf

100 Ib 113

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Januar 1974 i.S. X. gegen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt und Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt
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Sachverhalt ab Seite 113

BGE 100 Ib 113 S. 113

X. wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 12. September 1973 zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Gestützt auf Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB wurde X. von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt mit Beschluss vom 21. November 1973 für die Dauer der Strafzeit unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde seine Ehefrau ernannt. Gleichzeitig
BGE 100 Ib 113 S. 114

ordnete die Vormundschaftsbehörde an, dass die Bevormundung nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. November 1973 in Anwendung von Art. 375
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB zu publizieren sei. Gegen die vorgesehene Veröffentlichung der Bevormundung erhob X. einen Rekurs an das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, welches ihn am 8. Januar 1974 abwies. In der Begründung wurde festgehalten, dass eine Verschiebung der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung zwar nach Art. 375 Abs. 2
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB ausnahmsweise möglich sei, solange der Entmündigte in einer Anstalt untergebracht sei, dass aber im vorliegenden Fall ein solcher Aufschub vermieden werden sollte, weil die Publikation sonst nach einer allfälligen bedingten Entlassung nachgeholt werden müsste.
X. reichte gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit welcher er beantragte, von der Veröffentlichung der Bevormundung abzusehen. Die Errichtung der Vormundschaft focht er nicht an. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 97
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen, die von den kantonalen Behörden in letzter Instanz getroffen wurden (Art. 98 lit. g
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG). Gemäss Art. 5 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Rein theoretisch können Verfügungen im Gebiete des Vormundschaftswesens zum öffentlichen Recht gezählt werden. Indessen ist nach der im geltenden Recht verankerten Auffassung die Bevormundung und alles, was mit der Führung der Vormundschaft zusammenhängt und im ZGB geregelt wird, als Teil des Privatrechts zu betrachten. So hat denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September 1965 zu Art. 99 lit. p
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
des Entwurfes, der dem heutigen Art. 100 lit. g
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG entspricht, festgehalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber Verfügungen im Rahmen der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden kein geeignetes
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Rechtsmittel darstelle; denn diese Verfügungen hätten regelmässig zivilrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand. Angemessenes Rechtsmittel wäre eher die zivilrechtliche Berufung, die jedoch gemäss Art. 44
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG gegenüber solchen Verfügungen ausgeschlossen sei (BBl 1965 II S. 1312). Wenn dies schon auf die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörden zutrifft, so gilt es umso eher für die Verfügung, welche die Bevormundung ausspricht, und für die durch sie entfalteten Rechtswirkungen, die eindeutig privatrechtliche Verhältnisse betreffen. Gewiss kann zwischen der Bevormundung an sich und der Veröffentlichung dieser Massnahme unterschieden werden. Wird jedoch die Veröffentlichung als eine selbständige Massnahme betrachtet, weil ihr Vollzugscharakter zukomme, so fällt sie unter Art. 100 lit. g
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG, wonach Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. Als Vollzugsmassnahme (BGE 91 II 176) fällt die Veröffentlichung der Bevormundung auch unter Art. 101 lit. c
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG, welcher bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen unzulässig ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass alles, was mit der Vormundschaft zusammenhängt, nach der geltenden Rechtsauffassung zum Zivilrecht gehört und dass sich somit die in diesem Bereich getroffenen Verfügungen nicht auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG stützen. Die Revision des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege vom Jahre 1968 bezweckte nicht, die bisherige Ordnung im Vormundschaftswesen zu ändern. Sie wollte weder eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht in Art. 44 lit. c
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
OG erwähnten Verfügungen im Vormundschaftswesen noch gegen die Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden einführen. Die vorliegende Beschwerde kann daher nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
2. Dass ein Begehren um Verschiebung oder Unterlassung der Veröffentlichung der Entmündigung nicht auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor (BGE 91 II 175 /76 Erw. 4). Darnach ordnet Art. 44 lit. a
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ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
-c OG die der Berufung unterliegenden Fälle abschliessend. Dieses Rechtsmittel ist somit nur gegen den eigentlichen Entscheid über
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die dort angeführten Massnahmen und über deren Aufhebung gegeben, nicht aber gegen die auf einen solchen Entscheid folgenden, seinem Vollzug dienenden Verfügungen, wozu auch die Veröffentlichung der Bevormundung gehört. Auf eine Berufung könnte daher nicht eingetreten werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 100 IB 113
Date : 21. Januar 1974
Published : 31. Dezember 1975
Source : Bundesgericht
Status : 100 IB 113
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Veröffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit.
Classification : Bestätigung der Rechtsprechung


Legislation register
OG: 44  97  97e  98  99  100  101
ZGB: 371  375
BGE-register
100-IB-113 • 91-II-170
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BBl
1965/II/1312