III. Doppelhesteuerung. N° ji u. l2. 48

Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce :

Le reo ourant J. GygerBertola est renvoyé à intenter devant les Tribunaux
cis-ils du canton de Neuchàtel son action en restitution des impòts
payés par lui pendant les années 1872 et 1873.

12. Urtheil vom 12. Februar 1875 in Sachen Gemeinderath Willihos.

A. Der Gemeinderath von Willihof wollte die in dieser Ge-. meinde
heimatberechtigten, jedoch im Kanten Aargau wohnenden Gebrüder Wyss im
Jahre 1873 für Amenstenern betreiben, erhielt jedoch mit Schreiben vom
12. Mai 1873 die Betreibung vorn Gemeindeammannamte Butweil zurück,
weil nur einer der Gebrüder Wyss in Butweil wohne, die andern dagegen
in Bosweil ihren Wohnsitz haben und dort betrieben werden müssten,
und weil die im Kt. Aargau wohnhaften anerner Bürger die Armensteuer an
ihrem Wohnorte zu bezahlen haben-

B. Der Gemeinderath Willihof stellte desshalb mit Eingabe vom
21. Februar 1875 bei der Regierung von Luzern das Gesuch, dass dieselbe
an diejenige von Aargau das Begehren richten möchte, es sei zu erkennen,
dass die Gebrüder Wyss die Armensteuer von ihrem reinen Vermögen an die
Heimatsgemeinde zu entrichten haben. Allein die lnzernerische Regierung
wies das Gesuch durch Beschluss Vom 13. März 1874 ab, weil nach §. 4
litt. b des luzernischen Steuergesetzes vom 18. Herbstmonat 1867 andas
Armenwesen einer Gemeinde nur das reine Vermögen von Einwohnern dortigen
Kantons steuerbar sei, nicht auch dasjenige von Luzerner Kantonsbürgern,
welche ausserhalb des Kantons wohnen.

G. Hierüber beschwerte sich der Gemeinderath Willihof mit Eingabe Vom
24. November Vorigen Jahres beim Bundesrathe und stellte das Gesuch:

4

50 l. Abschnitt Bundesverfassung. '

1. Dass die Gebrüder Wyss verpfgichthek wergexxuäike Armendie eimats
emeinde zu eza en, e e : stel;e..r1EF-i:cingetrsisf.s:)er H. grauer von
Starrkirch, Kis. Solothurn: niedergelassen in Willihof, pflichtig erklart
werde, die Armen{teuer an diese Gemeinde, als Wohngemeinde, zu entrichten.

Zur Begründung dieser Gesuche führte Rekurrent an: '

Es handle sich im vorliegenden Falle um eine Doppelbestergee rung und
frage fich, welcher Kantosin" das bessere Recht auf te Besteuerung
besitze Diese Frage mune zu Gunsten von Luzern

' en werden weil · entiälxide Gebrüder Wyss im Verarmungsfall von der
Gemeinde

' ' unter tii "c werden müssen;

,ng.ch;:gen ein gem 27 des aargauischen Steuergesetzes, handelnd von
der Bezahlung der Armensteuer der niedergelassenen Nichtkantousbürger,
anno 1869 von einem schweizerischennälgik dergelassenen Beschwerde
geführt und durch die Bundesbehor en ausgesprochen worden sei , dass
ein Niedergelassener im Kanton Aargan nicht für Armensteuern belangt
werden forme;

3. in Willihof ein gewisser Troller von Starrkirch wohn;, welcher zur
Bezahlung der Armensteuer an dieWohngemem e nicht angehalten werden
könne, weil §. 411tt. b des luzernnchen Steuergesetzes, welcher die
Besteuerung der Nredergelassenen an die Wohngemeinde festgestellt hedge,
Turch Bundesbeschluss vom

869 au esi o en wor en ex. [L Flugsggt Hiegierunggsrkicth machte in
seiner Beantwortung vorerst darauf aufmerksam, dass der Gemeinderath
Willihof In dieser Angelegenheit nicht das richtige Verfahren beobachtet
habe, ender}; derselbe weder gegen den Betreibungsbeamten von Buttw·ei
beschwerend aufgetreten fei, noch den Gebrndern Wyk uberlafjeg habe, eine
Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu erheben, km führt dann aus, dass das
Begehren des Rekurrenten im dire ten Widerspruch sich befinde mit Art. 4
lut. b des luzernischen Steuergesetzes, welcher die Steuerpflicht im
Armenwefen austie Kantonseinwohner beschränke und durch den Beschlufzfdev
Bundesrathes vom 4. August 1869 nur insoweit ausser Wirksamkeitgei setzt
worden fei, als er die Besteuerung der Nichtkantonsburger

m. Doppelbesteuerung NO UT. 51

an das Armenwesen der Niederlassungsgemeinde vorgeschrieben habe. Den
hieraus resultirendeu Uebelstand, dass sowohl die ausser dem Kanton
wohnenden Kantonsbürger als die im Kanton Luzern nieder-gelassenen
Schweizerbürger für das Armenwesen der luzernischen Gemeinden steuerfrei
ausgehen, beabsichtige man nun allerdings auf legislatidem Wege
aufzuheben, allein bis jetzt sei eine Abänderung des Gesetzes nicht
erfolgt.

Das Bundesgericht zieht in Erw ägung:

1. Das Bundesgericht ist allerdings, wie in einem frühem Falle ausgeführt
worden, kompetent, wenn es sich um eine Doppelbesteuerung handelt Ein Fall
von Doppelbesteuerung liegt aber nur dann vor, wenn die nämliche Person
für die gleichen Vermögensobjekte und für die gleiche Zeit gestützt
auf die Steuergesetze zweier Kantone der nämlichen Steuer unterworer
werden foll. Hienach ist in concreto ein Fall von Doppelbesteuerung
desshalb nicht vorhanden, weil nach dem luzernischen Steuergesetze vom
18. Herbstmonat 1867 die auswarrewohnenden Kautonsbürger zur Bezahlung
der Armensteuer an ihre Heimatsgemeinde nicht pflichtig sind, eine
Kollisiou zwischen dem aargauischen und luzernischen Gesetze somit gar
nicht stattfindet und Rekurrent die Gebrüder Wyss ohne alles Recht zur
Bezahlung jener Steuer anhalten will.

2. Nach dem Berichte der luzernischeu Regierung ist der s. 4 litt. b des
dortigen Steuergesetzes vom Bundesrathe desshalb aufgehoben "worden, weil
in demselben die niedergelassenen Schweizerbiirger insoweit schlechter als
die Kantonsbürger behandelt waren, als letztere die Armensteuer an ihre
Heimatsgemeinde, erstere dagegen an die Wohngemeinde bezahlen sollten,
worin der Bundesrath eine Verletzung des Art. 41 Biff. 5 der frühem
Bundesverfassung erblickte Nun versteht sich von selbst, dass jener
bundesräthliche Entscheid nicht diejenigen Konsequenzen nach sich zieht,
welche Rekurrent aus demselben her-leiten will, dass nämlich nunmehr die
auswärts wohnenden luzernischen Kantonsbürger die Armensteuern an ihre
Heimatgemeinde bezahlen müssen; sondern die Folge desselben kann richtiger
Weise nur die sein, dass alle im Kanton Luzern wohnenden Schweizer-

52 [. Abschnitt. Btmdesverfassung. ·

bürger, seien sie zugleich Kantonsbiirger oder nicht durch ein zu
erlassendes GesetzVerpflichtet werden; die Armensteuer an die Wohngemeinde
zu entrichten. Ein solches Gesetz beabsichtigt der Regierungsrath nach
seinem Berichte dem Grossen Rathe vorzulegen, so lange dasselbe aber
nicht erlassen undin Kraft getreten ist, sind die Bundesbehörden nicht
kompetent, die im Kanton Luzern niedergelassenen Schweizerbiirger zur
Zahlung der Armensteuern an die Wohngemeinde anzuhalten Es fällt daher
auch das eventuelle Begehren des Rekurrenten, ganz abgesehen davon,. dass
über die Steuerpslicht des Troller zur Zeit die Verfügung einer kantonalen
Behörde nicht vorliegt (Art. 59 Lemma 2 des Organisationsgesetzes
betreffend die Bundesrechtspflege), als nnbegründet dahin. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegrtindet abgewiesen

13. Urtheil vom 23. April 1875 in Sachen wenn.

A. Laurenz Ricono, welcher sich zur Zeit als Eisenbahnbauunternehmer
in Werthenstein, Kts. Luzern, aufhält, wurde für das Polizeiwesen
der Gemeinde Werthenstein und für die Staatsstener pro 1874 von der
Steuertaxationskommission taxirt, im reinen Vermögen für 100,000
Fr. und im er erb für 50,000 Fr. Hiegegen reknrrirte derselbe unterm
22. Juni 1874 an den Regierungsrath von Luzern und Ver-langte, dass das
Steuererkenntniss aufgehoben, eventuell die Steueransätze erheblich
reduzirt werden. Der Regierungsrath wies jedoch den Rekurs unterm
17. August 1874 ab, im Wesentlichen unter folgender Begründung:

Rekurrent habe laut Angabe des Gemeinderathes von Werkchenstein seinen
Wohnsitz schon vor dem L Jänner 1874 in der Gemeinde Werthenstein
aufgeschlagen und wohne gegenwärtig noch dort-; nach Massgabe der §§. 3,
6 und 24 des Luzerner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1 I 49
Date : 11. Februar 1875
Published : 30. Dezember 1875
Source : Bundesgericht
Status : 1 I 49
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : III. Doppelhesteuerung. N° ji u. l2. 48 Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce


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