1. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 77 11. 78. 297

tions du Tribunal fédéral, avoir pour point de départ le 'l" janvier 1875,
date de cette entrée en functions, Le pourvoi exercé le 6 aoüt 4875 par
la recourante doit étre considéré comme tardif, en ce qui concerne les
questions tranchées par l'arrét du A} aoùt 1874.

Par ces motifs ,

Le Tribunal fédéral pronunce: Le recours est écarté comme tardif.

78. Urtheil vom 17. Dezember 1875 in Sachen Bucher und Dur-ten

A. Durch Vertrag vom 24. Dezember 1873 räumte Rem. Mathys in Ennetbiirgen
den Returrenten das Recht ein, durch seinen Wald einen Fahrweg von 12
Fuss Breite anzulegen, verpflichtete dieselben aber zugleich, allfällig
uothwendige zwei Thiirli zu erstellen.

B. Unterm 21. Mai d. Jahres beschwerte sich Mathys beim regierenden
Landammann von Nidwalden, dass die Rekurrenten die zwei Thürli nicht
aubringen, worauf der regierende Landammann unterm gleichen Tage,
jeglichem Recht unbeschadet, gebot, Bucher und Durrer haben sofort ihrem
Vertrage nachzukommen und fragliche Thürli zu ersteller ausonsten andere
Massregeln gegen sie ergriffen werden müssten.

G. Schon vorher, nämlich unterm 7. Mai d. %., hatte der regierende
Landammann den Rekurrenten aus die Beschwerde des Klosters Engelberg,
dass dieselben die Strasse durch die dem Kloster gehörende Zihlmatte
eigenmächtig erweitern, allem Rechte unbeschadet geboten: die
Strassenarbeiten für einstweilen zu unterlassen , es sei, dass der
Anstand gütlich oder rechtlich beigelegt worden.K

D. Da Rekurrenten diesen Geboten keine Folge leisteten und sich weder
mit den Impel-tanica gütlich verständigten, noch den Civilprozessweg
gegen dieselben Betreten, so wurden sie durch

298 . II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Urtheil des Polizeigerichtes von Nidwalden vom 24. Juli d. I. wegen
Uebertretung jener Gebote und wegen eigenmächtiger Vergewaltigung von
fremdem Eigenthum zu 30 Fr. Busse und 17 Fr; 70 Ets. Kosten verurtheilt.

E. Mit Rekursschrift vom 19. August dies Jahres ver--

langen nunmehr Bucher und Dure-er, dass das Urtheil des Polizeigerichtes
sammt den landammannamtlichen Befehlen vom 7. und 21. Mai als
verfassungswidrig aufgehoben werden. Dieses Gesuch wird darauf gestützt,
dass der Landammann Von Nidwalden mit den angefochtenen Befehlen einen Akt
wirklicher Jurisdiktion ausgeübt habe, während ihm in der nidwaldenschen
Verfassung keinerlei gerichtsbarliche Kompetenz eingeräumt sei. Derselbe
habe sich damit eine Verletzung sowohl des am. 58 der Bundesverfassung,
als des ein. 8 der nidwaldenschen Kantonsverfassung, welch' letzterer
ausdrücklich bestimme: Keine andern als die durch die Verfassung
gewährleisteten Gerichtsstellen find zulässig-i zu Schulden kommen lassen,
und an dem gleichen Mangel leide auch das polizeigerichtliche Urtheil,
weil es dem Landammann die verfassungswidrig angemasste Kompetenz
zuerkannt habe.

F. Landammann und Rath des Kantons Unterwalden nid dem Ward, sowie das
dortige Polizeigericht tragen auf Abweisung der Beschwerde an, indem
sie anführen:

1. Der Rekurs sei verspätet, weil seit Erlass der landammannamtlichen
Verfügungen bis zur Einreichung desselben mehr als sechszig Tage
verstrichen seien; '

_2. jene Befehle verletzen weder die Bundesverfasfung noch die
Kantonsverfafsung. Durch dieselben seien nur provisorisch schützende
Bestimmungen gegen Störung von Eigenthumsrechten oder Nechtfamen
getroffen und die Kompetenz des regierenden Landamrnanns zu Erlass
solcher Verfügungen besteheseit undeutlichen Seiten;

3. die Herren Bucher und Durrer wären befugt und verpflichtet gewesen,
sich vorerst an den Landrath zu wenden, wenn sie in der Beglaubigung
gestanden seien, dass die Befehle eineVersassungsverletzung oder sonst
eine Verkümmerung ihrer RechteI. Organisation des Bundesrechtspflege. N°
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enthalten, indem nach einem ausgesprochenen Rechtsgrundsatze in solchen
Fällen zuerst die lantonalen Jnstanzen angerufen werden müssen; endlich

4. entbehredie Behauptung der Rekurrenten, dass sie ihres
verfassungsmässigen Richters beraubt worden seien, jedes Grundes Durch
die angefochtenen Befehle seien Niemandem Rechte gegeben oder genommen,
sondern sei nur der status quo aufrecht erhalten worden, bis der
verfassungsmässige Richter darüber entschieden habe. _

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Rekurs gegen die beiden landammannamtlichen Verfügungen
vom 7. und 21. Mai d. I. gerichtet ist, muss derselbe wegen Verspätung
zurückgewiesen werden, indem die in Art. 59 des Bundesgefetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege zur Erhebung staatsrechtlicher
Beschwerden festgesetzte sechszigtägige Rekursfrist im vorliegenden
Falle offenbar nicht innegehalten worden ist.

2. Soweit dagegen der Rekurs das polizeigerichtliche Urtheil betrifft, so
ist derselbe zwar rechtzeitig eingereicht, jedoch materiell unbegründet,
da nicht bestritten werden Tenute, dass das Polizeigericht nach
der nidwaldenschen Verfassung und Gesetzgebung zur Beurtheilung von
Ungehorsamsfällen zuständig sei, die Frage aber, ob die Nichtbefolgung
der landammaunamtlichen Befehle desshalb mit Unrecht als Ungehorsam
betrachtet und bestraft worden sei, weil der Landammann sich in
verfassungswidriger Weise eine ihm nicht zukommende Gewalt angemasst
habe, sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzieht, nachdem gegen
jene Befehle von den Nekurrenten rechtzeitig Beschwerde nicht geführt
worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist theils als
verspätet, theils als unbegründet

zurückgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 1 I 297
Date : 31 décembre 1874
Publié : 30 décembre 1875
Source : Tribunal fédéral
Statut : 1 I 297
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 1. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 77 11. 78. 297 tions du Tribunal fédéral,


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