Betreff: Sozialhilfe; Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 8. Juni 2021; vbv 41/2020)

DossNr: 100 2021 205

PublDate: 2023-03-28

EntschDate: 2022-06-29

Abt.Nr.: 50

Abt.: 5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: 100.2021.205U publiziert in BVR 2023 S. 51

HER/BDE/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. Juni 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

Einwohnergemeinde Bielhandelnd durch die Abteilung Soziales, Alex-Schöni-Strasse 18, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne

Beschwerdeführerin

gegen

1. A.________ (ehemals A.________)

2. B.________

beide vertreten durch Fürsprecherin ...

Beschwerdegegnerinnen

und

Regierungsstatthalteramt Biel/BienneHauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

betreffend Sozialhilfe; Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 8. Juni 2021; vbv 41/2020)

Sachverhalt:

A.

A.________ (Jg. 1982), Staatsangehörige von Äthiopien, reiste 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, jedoch wurde sie am 14. März 2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (F-Ausweis als Ausländerin). Am ... 2019 gebar A.________ die Tochter B.________, welche am ... 2019 durch einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen anerkannt wurde. Das Kind erhielt in der Folge die deutsche Staatsbürgerschaft und verfügt seit 18. Februar 2021 über die Niederlassungsbewilligung; es trägt den Namen des Vaters. Dieser lebte jedenfalls bis in jüngster Zeit nicht mit der Kindsmutter und dem Kind zusammen. Im März 2022 hat das Paar geheiratet (Nachname der Ehefrau als Verheiratete: C.________).

A.________ wird seit dem 1. August 2015 von der Einwohnergemeinde (EG) Biel wirtschaftlich unterstützt, desgleichen ihre Tochter seit deren Geburt. Am 27. November 2020 eröffnete die EG Biel A.________ das Sozialhilfebudget Januar 2021 (datiert auf den 13.11.2020) und setzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für sie und ihre Tochter aufgrund ihres Status als vorläufig Aufgenommene ab 1. Januar 2021 neu auf Fr. 1´065.-- fest (bisher Fr. 1´495.-- pro Monat). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Budgetverfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 22. Dezember 2020 für sich und sinngemäss auch für ihre Tochter Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel mit dem Antrag, ihnen sei ab Januar 2021 der reguläre Grundbedarf auszuzahlen. Gleichzeitig ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wies die stv. Regierungsstatthalterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 hiess die stv. Regierungsstatthalterin die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die EG Biel zurück. Soweit A.________ und Tochter unterlagen, wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die EG Biel am 6. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache:

«1. Es sei die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht sowie gestützt darauf die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 der Sozialhilfeverordnung (SHV; BSG 860.111) im Hinblick auf die Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von vorläufig Aufgenommenen zu beurteilen.

2. Eventualiter sei, sofern die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht bejaht wird, die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 08.06.2021 aufzuheben und das Sozialhilfebudget für den Monat Januar 2021 (Leistungsverfügung vom 13.11.2020) zu bestätigen.»

Gleichzeitig hat die Gemeinde die Einstellung des Verfahrens bis zum Entscheid in dem vor der französischsprachigen Abteilung des Verwaltungsgerichts hängigen gleich gelagerten Verfahren 100.2021.183 beantragt.

Am 15. Juli 2021 äusserte sich die Abteilung Soziales der EG Biel auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten zu ihrer Befugnis zur Beschwerdeerhebung.

Die Vorinstanz hat am 30. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen. Gleichzeitig hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Mai 2022 hat die Instruktionsrichterin nach Edition der Sozialhilfeakten bei der Gemeinde einzelne Aktenstücke zu den verwaltungsgerichtlichen Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zur Sache zu äussern. A.________ hat mit Eingabe vom 18. Mai 2022 verschiedene Unterlagen eingereicht. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 29. Juni 2022 öffentlich beraten und entschieden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Streitgegenstand bildet die Höhe des Grundbedarfs ab 1. Januar 2021. Formal bildet zwar bloss die Leistungsverfügung (Budget) Januar 2021 Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits. Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 i.V.m. der Übergangsbestimmung Art. T7-1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) regelte die Gemeinde indes mit Wirkung für die Zukunft, dass fortan ein knapp 30 % tieferer Grundbedarf ausbezahlt werde (vgl. auch hinten E. 2). Die Neuregelung des Grundbedarfs stellt mithin eine Dauerverfügung dar (vgl. zu diesem Begriff BVR 2017 S. 540 E. 4.2, 2015 S. 504 E. 4.2).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid: Die Vorinstanz hat die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegnerinnen teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Gemeinde aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung des Grundbedarfs im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Dabei geht es nicht um eine bloss rechnerische Umsetzung des Angeordneten. Vielmehr müsste die Gemeinde den Grundbedarf mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls festlegen, womit ihr ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Der angefochtene Entscheid führt daher zu einer Fortsetzung des Verfahrens. Solche Rückweisungsentscheide stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zwischenentscheide dar (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 4). Zwischenentscheide sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Dies ist hier der Fall, weil die Gemeinde verpflichtet wird, eine Anordnung zu treffen, die ihrer Ansicht nach rechtswidrig ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 41 mit Praxisnachweisen).

1.3 Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1.1; zuletzt BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 1.3, 2021 S. 159 [VGE 2019/136 vom 16.10.2020] nicht publ. E. 1.1). Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG unter anderem eine Unterschrift enthalten, d.h. sie muss entweder eigenhändig durch die beschwerdeführende oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben sein (Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 28 f.). Die Befugnis, im Namen des Gemeinwesens ein Rechtsmittel einzulegen, steht grundsätzlich der obersten Exekutivbehörde zu, also auf Gemeindeebene dem Gemeinderat. Eine Beschwerdeführung durch untergeordnete Verwaltungseinheiten oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt deshalb eine Vertretungsbefugnis aufgrund spezieller Ermächtigung (Einzelakt, Weisung oder Rechtssatz) voraus (vgl. Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern 2012, Rz. 111; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 33 f.). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde im Namen der EG Biel, handelnd durch die Abteilung Soziales, eingereicht worden. Die Beschwerde ist von der stellvertretenden Leiterin der Spezialdienste, Abteilung Soziales, unterzeichnet, die sich mit einer vom Direktor Soziales und Sicherheit unterzeichneten Vollmacht ausweist. Im Rahmen der Abklärungen des Abteilungspräsidenten zur Prozessführungsbefugnis der Abteilung Soziales (vorne Bst. C) verwies die Gemeinde auf Art. 6a Abs. 1 Bst. a ihrer Organisationsverordnung (Verordnung vom 2. November 2012 über die Organisation der Stadtverwaltung [Organisationsverordnung, nachfolgend: OrV; SGR 1.5.2-4.1]). Danach vertreten die Direktionen, die Generalsekretariate und die Abteilungen die Stadt in Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen oder andere Beschlüsse, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen oder gefasst haben (Art. 6a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2a OrV). Sie entscheiden über die Einleitung von Klage- oder Beschwerdeverfahren und das Ergreifen von Rechtsmitteln in Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern das Geschäft nicht von grosser politischer Bedeutung für die Stadt ist (Art. 6a Abs. 2 Organisationsverordnung). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung, die im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Soziales ergangen ist. Die Haltung der EG Biel erscheint zudem vertretbar, dass es sich bei einer Verfügung über die Höhe des Sozialhilfeanspruchs einer unterstützten Person nicht um ein Geschäft von grosser politischer Bedeutung für die Stadt handle (vgl. act. 3 S. 2). Folglich handelt die Gemeinde im Prozess durch ihre bevollmächtigte Vertretung. Die allgemeinen Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wobei das als Eventualantrag formulierte Rechtsbegehren 2 als Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Verfügung zu deuten ist, da im Rechtsbegehren 1 (vgl. vorne Bst. C) kein Beschwerdeantrag im Rechtssinn liegt.

1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdegegnerin 1 ist seit März 2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Beschwerdebeilage [BB] 4 in act. 16A) und wird seit 1. August 2015 von der EG Biel wirtschaftlich unterstützt. Vorläufig aufgenommen war bis zum Erwerb der Niederlassungsbewilligung im Februar 2021 auch ihre am ... 2019 geborene Tochter (vgl. Vorakten pag. 18 sowie Beilagen 3 und 6 der Gemeinde in Vorakten 5C/2); deren Niederlassungsbewilligung leitet sich vom Vater ab, der das Kind am ... 2019 anerkannt hat (vorne Bst. A; Beilage 1 der Gemeinde in Vorakten 5C/2). Am 27. November 2020 eröffnete die Gemeinde das Sozialhilfebudget Januar 2021 für sie und ihr Kind und teilte mit, dass ihnen als vorläufig Aufgenommene ab Januar 2021 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 SHV ein knapp 30 % tieferer Grundbedarf ausbezahlt werde. Die vorläufige Aufnahme des Kindes ist mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 18. Februar 2021 erloschen (Beilage 6 der Gemeinde in Vorakten 5C/2 bzw. BB 10 in act. 1C). Seither leistet die Gemeinde dem Kind reguläre Sozialhilfe (vgl. Sozialhilfebudgets März-Mai 2021, Beilage 4 der Gemeinde in Vorakten 5C/2). Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde hiess die stv. Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 8. Juni 2021 teilweise gut. Sie hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit an die EG Biel zurück, damit diese den Grundbedarf unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgabe (tieferer Ansatz als reguläre Sozialhilfe) und Wahrung des sozialen Existenzminimums der persönlichen Situation von Mutter und Tochter angemessen neu festsetze.

3.

3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2001 S. 30 E. 3c; zuletzt BVR 2021 S. 530 mit Hinweisen) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG).

3.2 Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und damit auch für Personen, die wie die Beschwerdegegnerin 1 (und bis 18.2.2021 die Beschwerdegegnerin 2), vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug - d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands - nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorläufig aufgenommene Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungskanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG i.V.m. Art. 80a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen - Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
-84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 84 Kinderzulagen - Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG233 vorläufig aufgenommen wird.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 87 Bundesbeiträge - 1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
1    Der Bund zahlt den Kantonen für:
a  jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG284;
b  jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
c  Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
d  jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB288 oder Artikel 49a oder 49abis MStG289 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
2    Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.
3    Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.290
4    Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.291
und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
1    Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
2    Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.
3    Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB240 oder Artikel 49a oder 49abis MStG241 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG242 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.243 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.244
3bis    Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.245
4    Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.246
5    ...247
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
1    Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
2    Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.
3    Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB240 oder Artikel 49a oder 49abis MStG241 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG242 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.243 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.244
3bis    Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.245
4    Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.246
5    ...247
AsylG).

3.3 Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
EG Art. 1 - (1) Die vorliegende Vereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-Verordnung.
EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
EG Art. 1 - (1) Die vorliegende Vereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-Verordnung.
EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten (Art. 1 Bst. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG). Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) im Verbund mit der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) konkretisiert. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe im Anwendungsbereich des SAFG ist das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 2 SAFV), welches diese Aufgabe an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere sog. regionale Partner, übertragen kann (Art. 10 i.V.m. Art. 5 SAFG; s. auch Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE] Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer»).

3.4 Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur Anwendung (vgl. Art. 46a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG [im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 Bst. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG]). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfassungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem hier streitbetroffenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinie C.1). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2, 2010 S. 129 E. 3.2). Gewährleistet ist das sog. soziale Existenzminimum (vgl. dazu hinten E. 7.3).

3.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.

3.5.1 Die Bemessung des GBL ist in Art. 8 SHV geregelt. Bislang erhielten vorläufig Aufgenommene im Geltungsbereich der Sozialhilfegesetzgebung wirtschaftliche Hilfe in gleicher Höhe wie alle Personen, die regulär nach dem SHG unterstützt werden. Mit indirekter Änderung der SHV durch die SAFV wurden die Bestimmungen zum GBL per 1. Juli 2020 neu gefasst (BAG 20-052). Der Verordnungsgeber unterscheidet bei der Festlegung des GBL neu zwischen folgenden Personenkategorien: Regulär Unterstützte (Abs. 2), junge Erwachsene (Abs. 3), vorläufig Aufgenommene (Abs. 4) sowie Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben (Abs. 5). Art. 8 Abs. 2 SHV lautet wie folgt:

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für

a eine Person CHF 977

b zwei Personen CHF 1495

c drei Personen CHF 1818

d vier Personen CHF 2090

e fünf Personen CHF 2364

f jede weitere Person + CHF 200

Demgegenüber sieht Art. 8 Abs. 4 SHV für vorläufig Aufgenommene einen um knapp 30 % tieferen GBL vor:

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für

a eine Person CHF 696

b zwei Personen CHF 1065

c drei Personen CHF 1295

d vier Personen CHF 1489

e fünf Personen CHF 1684

f sechs Personen CHF 1825

g jede weitere Person + CHF 141

Die Ansätze nach Art. 8 Abs. 4 SHV sind deckungsgleich mit jenen, die im Geltungsbereich des SAFG für Personen in individuellen Unterkünften gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG i.V.m. Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 und 2 SAFV und Art. 2 SADV). Damit gelten für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt werden (Aufenthalt mehr als sieben Jahre), die gleichen Ansätze wie für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SAFG unterstützt werden (Aufenthalt weniger als sieben Jahre). Abgesehen vom GBL bemessen sich die (bedarfs- oder leistungsabhängigen) Leistungen für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt werden, hingegen gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, SIL, IZU, EFB; vorne E. 3.4; BKSE-Handbuch Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer», Ziff. 3.1). Die sozialhilferechtlichen Leistungen gehen grundsätzlich weiter und sind umfassender als diejenigen der Asylsozialhilfe.

3.5.2 Der Regierungsrat erliess Art. 8 Abs. 4 SHV gestützt auf Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen, die für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölkerung vorsehen (dazu hinten E. 7.2.2). Damit soll den vorläufig aufgenommenen Personen auch signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. Vortrag der GSI zur SAFV [nachfolgend: Vortrag SAFV], S. 23 f., einsehbar unter , Rubrik «Regierungsratsbeschlüsse»).

4.

Die Beschwerdegegnerin 1 hielt sich im Zeitpunkt der Leistungskürzung seit rund 13 Jahren, davon knapp 10 Jahre als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Sie hat daher Anspruch auf Unterstützung nach der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung (vgl. vorne E. 3.4). Streitig ist, ob Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.

4.1 Die Vorinstanz hat Folgendes erwogen: Gemäss Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG und Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG müsse der Sozialhilfeansatz für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen. Mit dieser Regelung bedürfe es für die Andersbehandlung der vorläufig Aufgenommenen auf kantonaler Ebene nicht mehr eigens einer gesetzlichen Grundlage. Der Regierungsrat des Kantons Bern habe die reduzierten Ansätze für vorläufig Aufgenommene daher direkt gestützt auf Bundesrecht durch Verordnung festlegen dürfen, Art. 8 Abs. 4 SHV genüge den Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 6.2 f.). Der tiefere Unterstützungsansatz nach Art. 8 Abs. 4 SHV verstosse weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV noch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Bei den anerkannten Flüchtlingen einerseits und den vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft andererseits handle es sich um verschiedene, nicht vergleichbare Personengruppen, für die von Bundesrechts wegen aus migrations- und finanzpolitischen Gründen in vielerlei Hinsicht nicht dieselben Regeln gelten. Diese rechtliche Unterscheidung zwischen den Ausländergruppen einerseits und gegenüber Schweizerinnen und Schweizern andererseits sei wesentlicher Teil des hiesigen Asyl- bzw. Migrationssystems (E. 7.5 f.). Indes sei mit einem um knapp 30 % reduzierten GBL das soziale Existenzminimum längerfristig nicht mehr gedeckt. Die für die Gruppe der vorläufig Aufgenommenen vorgesehene pauschale, fortwährende und auch die unterstützten Kinder betreffende Kürzung verletze daher Art. 30 Abs. 1 SHG. Mindestens die «angemessene Teilnahme am sozialen Leben» sei unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich. Art. 8 Abs. 4 SHV verstosse insoweit gegen übergeordnetes Recht und sei nicht anwendbar (E. 8.6). Die Gemeinde sei gehalten, mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls (Art. 25 SHG) den Grundbedarf für die Ansprecherin und ihr Kind festzulegen. Dabei müsse sie den Grundbedarf gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG tiefer als nach Art. 8 Abs. 2 SHV ansetzen, indes «nicht tiefer als das in Art. 30 Abs. 1 SHG vorgeschriebene soziale Existenzminimum» (E. 9).

4.2 Die EG Biel wendet dagegen ein, dass den Sozialdiensten bei der Bemessung des GBL kein Handlungsspielraum zustehe. Der Regierungsrat habe die Höhe des GBL in Art. 8 Abs. 2-5 SHV abschliessend geregelt. Eine eigenständige, je individuelle und abweichende Bemessung der in der Sozialhilfeverordnung pauschalisierten GBL-Ansätze durch die Sozialdienste sei durch das Individualisierungsprinzip nach Art. 25 SHG gerade nicht geboten. Die Vorinstanz wende Art. 25 SHG falsch an, wenn sie den Sozialdiensten einen Ermessensspielraum einräume, wo keiner bestehe. Der angefochtene Entscheid führe zudem zu Rechtsunsicherheit in der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, dass der tiefere Sozialhilfeansatz für vorläufig Aufgenommene einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehre, da die in Art. 8 Abs. 4 SHV enthaltene Differenzierung rechtswidrig sei. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG sei der Regierungsrat verpflichtet, alle Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe gleich zu behandeln, soweit nicht regionale Unterschiede eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Es sei daher rechtsungleich, bei der Bemessung der Sozialhilfe nach dem ausländerrechtlichen Status zu differenzieren. Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ausländischen Personengruppe schlechter zu stellen, sei überdies willkürlich und diskriminierend (Beschwerdeantwort S. 3-5). Art. 8 Abs. 4 SHV verstosse schliesslich gegen das Recht auf Nothilfe nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV, weil der Ansatz die Auslagen des täglichen Bedarfs unmöglich decke und die tiefe Leistung nicht existenzsichernd sei.

4.4 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (verfassungskonforme) Auslegung hat Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV hingegen keinen Einfluss (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle - wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken - die Schranken der richterlichen Rechtsfortbildung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen). - Die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Norm ist im Rahmen der akzessorischen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles (BVR 2005 S. 97 E. 5.2).

5.

Streitig ist zunächst, ob Art. 8 Abs. 4 SHV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Der Anspruch vorläufig aufgenommener Personen auf Sozialhilfe ist bundesgesetzlich verankert (vgl. vorne E. 3.2). Der Regierungsrat hat sich für den Erlass von Art. 8 Abs. 4 SHV unter anderem auf Satz 4 von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG gestützt. Die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage beurteilt sich daher einerseits nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG (vgl. E. 5.2-5.8), andererseits nach den für dessen Umsetzung auf kantonaler Ebene geltenden Regeln (vgl. E. 5.9).

5.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 381; Felix Uhlmann, Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, 2020, S. 1039; BGE 138 I 378 E. 7.2, 134 I 313 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 50]). Bei regelmässig wiederkehrenden Sozialleistungen, wo das Legalitätsprinzip die Gleichbehandlung und die Objektivität der Leistungskriterien gewährleisten muss, sind jedenfalls die Grundlinien der staatlichen Massnahme im Gesetz festzulegen. Dies betrifft den Kreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger, die Art und Weise der Festsetzung der Leistung und die Voraussetzungen ihrer Ausrichtung. Demgegenüber können die konkreten Modalitäten der Leistungen in einer Verordnung geregelt sein (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 50], 118 Ia 46 E. 5b).

5.2 Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG lautet wie folgt:

Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen - Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
-84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 84 Kinderzulagen - Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG233 vorläufig aufgenommen wird.
AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.

In einem Entscheid aus dem Jahr 2016 hielt das Bundesgericht zu Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG (damals noch Ausländergesetz, AuG) fest, dass die Kantone gestützt darauf verpflichtet sind, vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich in geringerem Umfang zu unterstützen als die einheimische Bevölkerung (BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5). Es sei zwar fraglich, ob bei längerdauernder Anwesenheit (im beurteilten Fall 17 Jahre) und weiterhin nicht absehbarem Wegweisungsvollzug ein tieferer Sozialhilfeansatz noch mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, es fehle an einem Integrationsinteresse (vgl. bereits BGE 130 I 1 E. 5). Eine andere Lösung würde aber wohl dem klaren Gesetzestext widersprechen (BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 11; davon ausgehend auch Ruedi Illes, Existenzsicherung vorläufig aufgenommener Personen in der Schweiz, Jahrbuch für Migration 2020/2021, S. 46 f.). - Für die Beantwortung der Frage, inwieweit Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG als gesetzliche Grundlage für prinzipiell reduzierte kantonale Sozialhilfeansätze herangezogen werden kann, ist der Sinngehalt dieser Vorschrift durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement), doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement), aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement) oder aus Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement) ergeben (vgl. statt vieler BGE 145 IV 146 E. 2.3, 143 III 646 E. 3, 142 I 135 E. 1.1.1, 137 V 167 E. 3.1, 125 II 521 E. 3c/aa; BVR 2010 S. 193 E. 3.1). Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend; allerdings vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (vgl. BGE 143 III 646 E. 3, 137 V 13 E. 5.1, 129 I 12 E. 3.3). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2020 S. 476 E. 4.2, 2010 S. 193 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

5.3 Der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
Satz 4 AIG ist deutlich: Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist der Ansatz der Unterstützung tiefer anzusetzen als bei der einheimischen Bevölkerung. Anhaltspunkte, dass sich dies nur auf vorläufig Aufgenommene beziehen soll, die sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten (weniger als sieben Jahre), enthält der Gesetzestext nicht. Entsprechendes lässt sich namentlich auch nicht aus Satz 3 ableiten, wonach die Unterstützung «in der Regel in der Form von Sachleistungen» auszurichten ist (Sachleistungsvorrang). Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext.

5.4 Das historische Auslegungselement ergibt Folgendes:

5.4.1 Satz 4 von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG wurde im Rahmen der Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 eingefügt, welche die Neustrukturierung des Asylbereichs zum Gegenstand hatte. Die Vorschrift trat am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 S. 3101 ff., 3124 ff.; Botschaft in BBl 2014 S. 7991 ff.). Zum entsprechenden Mehrheitsantrag der Kommission, der in der Folge auch angenommen wurde, äusserte sich Bundesrätin Sommaruga wie folgt (AB N 2015 S. 1432):

« Ich komme noch zur Mehrheit bei Artikel 86 Absatz 1 des Ausländergesetzes: Die Kommissionsmehrheit möchte hier, dass auch die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden soll und dass der Ansatz der Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss. Nun muss ich Ihnen einfach sagen: Das ist schon geregelt; vielleicht haben Sie es nicht gesehen oder übersehen. Es gibt nämlich die entsprechende Bestimmung im Asylgesetz, die auch auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind aber vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, weil sie nach Artikel 23 der Flüchtlingskonvention Anspruch haben auf die gleiche Unterstützung wie die einheimische Bevölkerung. Ich muss Ihnen einfach sagen: Hier ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht notwendig, weil es im Asylgesetz geregelt ist, dass sich das auch auf die vorläufig Aufgenommenen bezieht. Diese Fälle werden eben im Ausländergesetz geregelt. Wenn Sie das noch einmal schreiben wollen, dann tun Sie das; es ändert sich damit aber eigentlich gar nichts.»

Bundesrätin Sommaruga bezog sich bei dieser Darlegung auf Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG, der schon damals wie folgt lautete:

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.

Diese Fassung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten (AS 2013 S. 4375 ff., 4382, 5357). Zuvor lautete Satz 2 von Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG wie folgt (AS 2006 S. 4745 ff., 4753; gültig seit 1.1.2008 [AS 2007 S. 5573]):

Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen.

Im Rahmen der parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG äusserte sich Bundesrätin Sommaruga wie folgt (AB N 2012 S. 1957):

« Ich komme jetzt zu Art. 82 Abs. 3, zur Frage, wie hoch der Ansatz dieser Sozialhilfe im Vergleich zum Ansatz der Sozialhilfe sein soll, die an die einheimische Bevölkerung ausgerichtet wird. Das geltende Recht besagt, dass der Ansatz der Sozialhilfe für Asylsuchende unter dem Ansatz der Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung liegen kann. Auch hier hat der Gesetzgeber aus Respekt vor der kantonalen Hoheit in Sachen Sozialhilfe entschieden, eine Kann-Formulierung zu wählen. Der Ständerat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission sind der Meinung, dass hier auf diese Kann-Formulierung verzichtet werden kann, und dass man generell ins Gesetz schreiben soll, dass der Ansatz für Asylsuchende unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen soll. Auch das ist ein Eingriff in die kantonale Kompetenz, aber auch hier ist der Bundesrat der Meinung: Dieser Eingriff in die kantonale Kompetenz ist vertretbar, weil diese Ansätze schon heute 20 bis 30 Prozent unter den Ansätzen für die einheimische Bevölkerung liegen. Es ist faktisch die Übernahme der heute geltenden Praxis.»

Die Materialien zeigen, dass sich der Bundesgesetzgeber bewusst für die Neuformulierung im AIG entschied, weil nach seinem Willen der Ansatz der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene unter den Ansätzen für Einheimischen liegen soll. Er führte damit die grundsätzliche Stossrichtung des Asylgesetzes fort: Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind bei der Festsetzung und Ausrichtung der Unterstützung den Einheimischen gleichgestellt, weil sie in der Schweiz bleiben können und ihre Integration wesentlich ist, nicht aber vorläufig Aufgenommene, weil sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen müssen. Finanz- und migrationspolitische Überlegungen schwingen dabei mit; staatliche Mittel sollen sparsam verwendet werden und durch Sozialhilfeleistungen soll möglichst kein Anreiz zum Zuzug oder Verbleib gegeben werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, in BBl 1996 II 1 ff., 89 f.; Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 320 f., 332; BGE 130 I 1 E. 3.6). Über die Höhe der Reduktion wurde bei der Anpassung von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG nicht debattiert. Der Bundesgesetzgeber differenzierte im Übrigen (wie im AsylG) nicht zwischen vorläufig Aufgenommenen, die sich weniger bzw. mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten. Gegenteils wird deutlich, dass die Regelung die Sozialhilfe generell erfasst, die in kantonaler Zuständigkeit ausgerichtet wird. Der geänderte Erlasstext ist relativ neu, der gesetzgeberische Entscheid aus dem Jahr 2012 wurde 2015 bestätigt. Den Gesetzesmaterialien kommt daher eine wichtige Stellung zu (vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.3 mit Hinweisen). Veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis im zurückliegenden Zeitraum, die eine andere Lösung nahelegen würden, sind nicht erkennbar. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung auch in jüngster Zeit nicht in Frage gestellt, obschon Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG aus Anlass einer umfassenderen Regelung für Flüchtlinge (und Staatenlose) in einem Abs. 1bis Gegenstand einer Änderung war (in Kraft seit 1.6.2019; vgl. AS 2019 S. 1413 ff., 1417, 1425; Botschaft Änderung AIG [«Verfahrensregelungen und Informationssysteme»], in BBl 2018 S. 1685 ff., 1739).

5.4.2 Dem Bundesparlament war bereits im Jahr 2004 bewusst, dass die grosse Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in der Schweiz verbleibt (vgl. AB N 2004 S. 1126 [Votum BR Blocher]). Vorläufig Aufgenommene wurden daher mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz zur Zielgruppe der Integrationsförderung erklärt und ihnen wurde (mit gewissen Einschränkungen) der Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt eröffnet (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 85a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85a Erwerbstätigkeit - 1 Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG267.268
1    Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG267.268
2    Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:269
a  die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
b  die ausgeübte Tätigkeit;
c  den Arbeitsort.
3    Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
3bis    Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten.270
4    Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.
5    Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.
6    Er regelt das Meldeverfahren.
AIG N. 1). Es hatte sich die Einsicht durchgesetzt, dass sich ein Grossteil dieser Gruppe, deren Erwerbsquote vergleichsweise tief und die Sozialhilfeabhängigkeit entsprechend gross war, in der Regel längerfristig, nicht selten dauerhaft in der Schweiz aufhält, weshalb eine rasche Integration sinnvoll sei (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD, Bundesamt für Migration [heute: Staatssekretariat für Migration, SEM], zur Vernehmlassung zur Änderung des Ausländergesetzes vom 23.11.2011, S. 49, einsehbar unter ; Bericht des Bundesrats «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit; Analyse und Handlungsformen» vom 12.10.2016, S. 17, 32 [nachfolgend: Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme»]). 2012/2014 sprach sich der Bund dafür aus, die Integration vorläufig Aufgenommener ebenso wie diejenige anerkannter Flüchtlinge durch Bundesbeiträge an die Kantone zu fördern (vgl. Teresia Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, 2020, S. 30 mit Hinweisen). In Kenntnis dieser Ausgangslage übernahm das Parlament in der Herbstsession 2015 hinsichtlich reduzierter Sozialhilfe die verpflichtende Regelung des AsylG in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG, ohne nach der Aufenthaltsdauer zu unterscheiden (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Am 18. Dezember 2015 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht betreffend die Verstärkung der Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (Prüfauftrag «Begleitmassnahmen Artikel 121a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121a * - 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
1    Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2    Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3    Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4    Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5    Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
BV»). Zentralen Stellenwert hat danach die Arbeitsintegration, die durch zusammenwirkende Massnahmen wie Sprachförderung, Potenzialabklärung, Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt und bessere Koordination in der Umsetzung derselben erreicht werden soll (vgl. insb. S. 15 f.). Nicht thematisiert wurde im Bericht die Höhe der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene. Unstrittig soll die Integration vorläufig Aufgenommener weiter verstärkt werden, was auch in der per 1. Mai 2019 in Kraft getreten Integrationsagenda Schweiz zum Ausdruck kommt (einsehbar unter , Rubriken «Integration&Einbürgerung», «Integrationsförderung», «Kantonale Integrationsprogramme und Integrationsagenda»; vgl. auch hinten E. 5.5.2). Die dergestalt als gemeinsames Programm des Bundes und der Kantone entwickelte ausländer- und asylrechtliche Integrationsförderung hat ihre hauptsächliche Stossrichtung im raschen Sprach-, Bildungs- und Arbeitsfähigkeitserwerb, damit Betroffene im Arbeitsleben rasch Fuss fassen und sich in die hiesige Gesellschaft integrieren können. Die (kantonale) individuelle Sozialhilfe hat im Fächer der Massnahmen zwar ihren Platz; die spezifische Integrationsförderung soll indes grundsätzlich ausserhalb der sozialhilferechtlichen Unterstützung erfolgen. Migrationsrechtlich ist die Leitidee prägend, dass Sozialhilfe und Integration klar getrennt werden sollen (vgl. Teresa Gordzielik, a.a.O., S. 73 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des AsylG, BBl 2010 S. 4455 ff., 4509). Die forciertere Integration vorläufig aufgenommener Personen steht nach dem Gesagten seit Jahren auf der politischen Agenda des Bundes, ohne dass damit je die Absicht verbunden gewesen wäre, dies auch über eine sozialhilferechtliche Besserstellung zu erreichen.

5.5 Das systematische Auslegungselement fragt danach, wie eine Norm in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist.

5.5.1 In Art. 83 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
. AIG (11. Kapitel «Vorläufige Aufnahme») wird die vorläufige Aufnahme generell, unabhängig von ihrer Dauer, geregelt. Auch Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG sieht bei den Sozialhilfeansätzen keine Differenzierungen nach der Anwesenheitsdauer vor. In systematischer Hinsicht ist weiter der Verweis in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG auf Art. 80a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen - Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
-84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 84 Kinderzulagen - Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG233 vorläufig aufgenommen wird.
AsylG von Bedeutung. Die einschränkenden Vorgaben des AsylG zur Ausrichtung von Sozialhilfe gelten kraft dieses Verweises auch für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Peter Bolzli, a.a.O., Art. 86
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG N. 1). Insbesondere regelt Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG wörtlich gleich wie Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
Satz 4 AIG, dass der Unterstützungsansatz unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegt. Der vorbehaltlose Verweis in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG auf die asylgesetzlichen Bestimmungen spricht dagegen, dass sich die Norm lediglich auf vorläufig Aufgenommene in einer Anfangsphase bezieht. Abs. 1bis von Art. 86
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG führt sodann diejenigen Personengruppen auf, die sozialhilferechtlich gleichbehandelt werden wie Flüchtlinge mit Asyl. Vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, sind (in der per 1.6.2019 erweiterten Regelung) nicht aufgeführt, woraus zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber (weiterhin) auch bei langjährig vorläufig aufgenommenen Personen keine Gleichbehandlung mit Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen beabsichtigte (vgl. vorne E. 5.4.1 am Schluss). Schliesslich liefert das Verhältnis zwischen Art. 86 (Randtitel «Sozialhilfe und Krankenversicherung») und Art. 87 (Randtitel «Bundesbeiträge») keine Anhaltspunkte, dass nach Beendigung der siebenjährigen Finanzierungszuständigkeit des Bundes (Art. 87 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 87 Bundesbeiträge - 1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
1    Der Bund zahlt den Kantonen für:
a  jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG284;
b  jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
c  Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
d  jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB288 oder Artikel 49a oder 49abis MStG289 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
2    Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.
3    Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.290
4    Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.291
AIG; vgl. vorne E. 3.2) Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG für die Einzelne, den Einzelnen nicht mehr greift. Die beiden Bestimmungen regeln ihren unterschiedlichen Gegenstand je integral. Systematische Bezüge, welche darauf hindeuten, dass die Bestimmungen zur Ausrichtung und Festsetzung der Sozialhilfe lediglich für diejenigen vorläufig aufgenommenen Personen Geltung beanspruchen, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, lassen sich nicht ausmachen. Nach dem Befund des hier betrachteten systematischen Kontexts sind die Kantone daher gehalten, auch nach Ablauf der sieben Jahre gestützt auf Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG tiefere Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene vorzusehen.

5.5.2 Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG ist sodann in Zusammenhang mit den Integrationsbestimmungen des AIG zu setzen (8. Kapitel «Integration»): Im Zuge der Teilrevision des AIG per 1. Januar 2019 wurde die gesellschaftliche Bedeutung der Integration unterstrichen (AS 2017 S. 6521 ff., 2018 S. 3171; Botschaft Änderung AIG [«Integration»], in BBl 2013 S. 2397 ff.). Bund und Kantone hatten sich im Frühjahr 2018 vor dem Hintergrund der Neustrukturierung des Asylwesens auf eine gemeinsame Integrationsagenda geeinigt (vgl. vorne E. 5.4.2). Primäres Ziel ist, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene gezielter und rascher in die Arbeitswelt zu integrieren und damit deren Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu reduzieren. Die Integration von vorläufig Aufgenommenen soll durch positive Anreize und mit geeigneten Massnahmen ausdrücklich gefördert werden (vgl. Art. 53 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 53 Grundsätze - 1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
1    Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
2    Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.
3    Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.
4    Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.
5    Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
. AIG; Art. 10 ff
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 10 - 1 Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
1    Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
2    Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, so können die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.
. der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; zur Umsetzung im Kanton Bern vorne E. 3.3 f.). In diesem Zusammenhang wurde per Anfang 2018 die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft. Per 1. Januar 2019 wurde sodann die Bewilligungspflicht für die Anstellung vorläufig Aufgenommener durch eine Meldepflicht ersetzt (vgl. Art. 85a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85a Erwerbstätigkeit - 1 Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG267.268
1    Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG267.268
2    Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:269
a  die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
b  die ausgeübte Tätigkeit;
c  den Arbeitsort.
3    Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
3bis    Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten.270
4    Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.
5    Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.
6    Er regelt das Meldeverfahren.
AIG; Medienmitteilungen vom 1.12.2017 und 15.8.2018; einlässlich zur sukzessiven Verbesserung der Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommen seit 2007 Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme», S. 17 f.). Reduzierte Unterstützungsansätze mögen in fürsorgerechtlicher Sicht zu diesen Massnahmen verstärkter Integration zwar in einem Spannungsverhältnis stehen, da fehlende Geldmittel die soziale Integration erschweren können (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., S. 35 ff., 50 f.; Guido Wizent, Das Recht auf Asylsozialhilfe, in Asyl 1/2016 S. 3 ff., 4; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 401 f., 592, 597). Die Ziele der Integrationsagenda (insbesondere rascher Spracherwerb, Aus- und Weiterbildung bei Potenzial und Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt) sollen aber erklärtermassen in erster Linie durch grössere Investitionen im Bereich der spezifischen Integrationsförderung erreicht werden (vgl. «Zahlen und Fakten zur Integrationsagenda» vom 25.4.2018 S. 3, einsehbar unter , Rubriken «Integration&Einbürgerung», «Integrationsförderung», «Kantonale Integrationsprogramme und Integrationsagenda», «Dokumente»). Im Rahmen der Umsetzung wurde per 1. Mai 2019 die Integrationspauschale des Bundes an die Kantone pro vorläufig aufgenommene Person von Fr. 6´000.-u200D- auf Fr. 18´000.-- erhöht (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 15 Integrationspauschale - (Art. 58 Abs. 2 AIG)
1    Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2    Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2bis    Bei vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, denen zuvor vorübergehender Schutz ohne Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, wird die Pauschale pro Person um die Beiträge gekürzt, die im Rahmen von Programmen des Bundes für Unterstützungsmassnahmen zugunsten dieser Person ausbezahlt wurden.9
3    Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4    Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5    Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6    Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197710 gelten.
VIntA; «Zahlen und Fakten zur Integrationsagenda» vom 25.4.2018 S. 3). Letztlich wird raschere Integration angestrebt mit der Wirkung, dass sich die Sozialhilfekosten reduzieren; der Anreiz soll auf eine erfolgreiche Integration statt auf Sozialhilfe gelegt werden (vgl. «Zahlen und Fakten zur Integrationsagenda» vom 25.4.2018 S. 4 f.). In dieser Sicht dient ein tieferer Unterstützungsansatz als Anreiz, dass die Betroffenen die migrationsrechtlich geforderten Integrationsleistungen effektiv erbringen. Insofern steht Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG im Einklang mit den Integrationsbestimmungen des AIG.

5.5.3 Nach dem Gesagten weist auch das systematische Auslegungselement darauf hin, dass Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG für alle vorläufig Aufgenommenen, unabhängig von deren Anwesenheitsdauer in der Schweiz, tiefere Sozialhilfeansätze vorschreibt.

5.6 Aus dem teleologischen Auslegungselement, lässt sich, soweit ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, nichts Weiterführendes schliessen: Die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene setzt beim Zweck deren Aufenthalts an. Sie dürfen nur auf Zusehen in der Schweiz verbleiben, ihr Aufenthalt ist also prekär und nicht vergleichbar wie bei der einheimischen Bevölkerung und anerkannten Flüchtlingen auf Integration ausgerichtet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 2018, § 35 Rz. 19). Zudem ist die Vorgabe neben finanziellen Motiven insofern migrationspolitisch begründet, als Sozialhilfeleistungen nicht Anreiz zum Zuzug oder Verbleib im Land geben sollen (vgl. vorne E. 5.4.1; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 50; BGE 130 I 1 E. 3.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich schon längere Zeit in der Schweiz aufhalten, ohne dass der Wegweisungsvollzug absehbar ist, soll tiefere Sozialhilfe sodann Anreize zur Integration, insbesondere auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht schaffen (vgl. Bericht des Bundesrats vom 7.6.2019 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Ständerates 17.3260 vom 30.3.2017 [«Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten»], Ziff. 4.3.2 [nachfolgend: Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen]; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 1025). Umgekehrt ging die Absicht des Bundesgesetzgebers nicht dahin, die angestrebte raschere Integration der vorläufig aufgenommenen Personen über eine sozialhilferechtliche Besserstellung zu erreichen (vgl. vorne E. 5.4.2).

5.7 Aufgrund aller Auslegungselemente ist der Schluss zu ziehen, dass Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG die gesetzliche Vorgabe bildet, wonach die Sozialhilfeansätze für vorläufig aufgenommene Personen unabhängig von deren Aufenthaltsdauer tiefer anzusetzen sind als für die einheimische Bevölkerung und anerkannte Flüchtlinge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese Bestimmung nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, die sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch der Bund finanziert (gleich im Ergebnis Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 43 und 72; Ruedi Illes, a.a.O., S. 46 f.; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 11).

5.8 Ob der Bund überhaupt die Kompetenz hat, im Bereich der Sozialhilfe zu legiferieren, ist nicht unbestritten.

5.8.1 In der Literatur wird etwa kritisiert, es sei sachlich nicht begründet, dass der Bund die Ausgestaltung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auch für die Zeit nach Ablauf seiner Finanzierungszuständigkeit (sieben Jahre nach Einreise) regelt (Ruedi Illes, a.a.O., S. 42 f.; vgl. allgemein zum Problemkreis die Bemerkungen von Reto Feller, in BVR 2019 S. 370 ff., 372 ff.).

5.8.2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV N. 9; Alberto Achermann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV N. 21). Insofern hat der Bund daher auf die kantonale Zuständigkeit Rücksicht zu nehmen (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV N. 9; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 9 f.). Der Bundesrat hat die seines Erachtens hierfür massgeblichen Gesichtspunkte in seinem Bericht aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten in Leitsätzen konkretisiert (Bericht «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 11 ff.). Insgesamt kann eine aus Art. 121 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV abgeleitete Bundeskompetenz im Ausländerbereich nur zurückhaltend bejaht werden und ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren (Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12; Reto Feller, a.a.O., S. 374).

5.8.3 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist im AIG geregelt (Art. 83 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
. AIG). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene entscheiden aber die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 84 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AIG). Dieser Entscheid wiederum steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 30 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
und Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AIG i.V.m. Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Weiterhin liegt sodann der Entscheid über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei der Asylbehörde, auch wenn die Bundesbeiträge spätestens sieben Jahre nach der Einreise enden (Art. 87 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 87 Bundesbeiträge - 1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
1    Der Bund zahlt den Kantonen für:
a  jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG284;
b  jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
c  Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
d  jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB288 oder Artikel 49a oder 49abis MStG289 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
2    Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.
3    Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.290
4    Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.291
i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 88 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
1    Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.239
2    Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.
3    Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB240 oder Artikel 49a oder 49abis MStG241 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG242 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.243 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.244
3bis    Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.245
4    Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.246
5    ...247
AsylG). Wohl zeigt sich in dieser Regelung, dass die Kantone auch im Kontext der vorläufigen Aufnahme (beschränkte) Vollzugskompetenzen haben. Die vorläufig aufgenommenen Personen gelten im schweizerischen Asyl- und Ausländerrechtssystem indes als «Personen des Asylbereichs», welche von der umfassenden Bundeskompetenz im Asylbereich erfasst sind, dessen ungeachtet, dass die Sozialhilfe für diese Personengruppe auch in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG geregelt ist (vgl. Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.2 S. 10; weiter Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 72 f.). Insofern kann nicht gesagt werden, der Bund mache offensichtlich unzulässigerweise Vorgaben zu den Sozialhilfeleistungen für vorläufig aufgenommene Personen, zumal er den Kantonen einen nicht unerheblichen Spielraum belässt. Er schreibt für diese Personenkategorie weder verpflichtend Sachleistungen vor, noch definiert er eine Mindestschwelle, welche die Kantone beim reduzierten Ansatz einhalten müssen, oder untersagt er, nach der Aufenthaltsdauer zu differenzieren (vgl. auch hinten E. 6.5). Die Frage, ob der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz verletzt ist, stellt sich so gesehen nicht. Der Gesetzgeber hat die Vorgabe reduzierter Unterstützung ausdrücklich zusätzlich in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG verankert (vgl. vorne E. 5). Selbst wenn diese Massnahme (auch) dem «Ausländerbereich» zuzuordnen wäre und sie in dieser Sicht in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Wirkung tendenziell der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zuwiderlaufen könnte (vgl. zu diesem Kriterium Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden.

5.9 Der Kanton stützt Art. 8 Abs. 4 SHV unter anderem auf Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG (vgl. Vortrag SAFV, S. 23). Setzt er Bundesrecht um, hat er dies nach jenen Kriterien zu tun, welche für das kantonale Recht gelten (Wichtigkeit und Grundsatz des Parallelismus der Rechtsetzungsformen; vgl. Walter Kälin, Gesetz und Verordnungen, in Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 129 ff., 144; Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 88 N. 8a). Ausgenommen ist der hier nicht interessierende Fall zeitlicher Dringlichkeit (vgl. Art. 88 Abs. 3 KV; BVR 2005 S. 400 E. 4).

5.9.1 Hier streitig ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Personen, die der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung unterstehen (vgl. vorne E. 4). Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art. 69 Abs. 1 KV). Zu den grundlegenden und wichtigen Rechtssätzen, die zwingend in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV), gehören auch Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen sowie Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. a und c KV). Die Rechtsprechung hat dies für regelmässig wiederkehrende Sozialleistungen konkretisiert (vgl. vorne E. 5.1). Das Bundesgericht hat im hier interessierenden Kontext weiter festgehalten, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig ist, die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festzulegen, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen).

5.9.2 Die wirtschaftlichen Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV sind oberhalb dessen angesetzt, was verfassungsrechtlich als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
EV AIG und AsylG). Das Recht auf Hilfe in Notlagen steht nicht zur Diskussion (vgl. hinten E. 7.2.1). Insofern muss die Höhe der Leistungen nicht auf Stufe des formellen Gesetzes festgelegt werden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat die näheren Bestimmungen über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in einer Verordnung; Art. 84 Abs. 1 SHG enthält die allgemeine Befugnis, formellgesetzlich begründete Rechte und Pflichten auszuführen (BVR 2005 S. 400 E. 4.5). Die spezifische Ermächtigung nach Art. 31 Abs. 1 SHG gilt innerhalb der inhaltlichen Rahmenbedingungen von Art. 31 Abs. 2 SHG und der weiteren im formellen Gesetz enthaltenen materiellen Vorgaben zur Leistungsgewährung (Art. 30 ff. SHG), namentlich: Adressatenkreis (Art. 46a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG [im Umkehrschluss]), Grundsatz- und Zielnorm zur wirtschaftlichen Hilfe (Art. 30 Abs. 1 SHG), Modalitäten der Leistungsausrichtung (Art. 32 SHG) und Kürzung (Art. 36 SHG). Das Gesetz legt damit den Rahmen der Delegation (Zweck, Art und Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe) hinreichend bestimmt fest. Der Regierungsrat war auf dieser Grundlage befugt, tiefere Sozialhilfeansätze für bestimmte Personenkategorien (u.a. vorläufig Aufgenommene) - ebenso wie die regulären Ansätze und die vorbehältlich abweichender Bestimmungen des SHG und der SHV für die Bemessung verbindlichen SKOS-Richtlinien - «erst» auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip sind gewahrt (ebenso VGE 21845 vom 11.5.2004 E. 3.3.2 f.; BVR 2018 S. 289 E. 4.1 analog für die Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Bevorschussung von Alimenten). Der Grosse Rat hat dieses Vorgehen im Übrigen anlässlich der zweiten Lesung des SAFG genehmigt (vgl. Tagblatt des Grossen Rates, Wintersession 2019, S. 363). Nach dem Erwogenen verfügt Art. 8 Abs. 4 SHV mit Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG i.V.m. Art. 31 SHG und den weiteren grundlegenden Bestimmungen auf Stufe des formellen Gesetzes über eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um vorläufig aufgenommene Personen sozialhilferechtlich anders zu behandeln als Einheimische und anerkannte Flüchtlinge (vgl. auch BGE 130 I 1 E. 3.6.3; VGer TG VG.2017.92 vom 6.9.2017, in TVR 2017 Nr. 26). Ob die kritisierte SHV-Norm im Einzelnen gesetzes- und verfassungskonform ausgestaltet ist, bleibt zu prüfen.

5.9.3 Nach dem soeben Ausgeführten kann dahingestellt bleiben, ob sich Art. 8 Abs. 4 SHV zusätzlich auf Art. 30 Abs. 2 SHG stützen lässt: Diese Vorschrift regelt Einschränkungen der wirtschaftlichen Hilfe für bestimmte Personengruppen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Der Gesetzgeber hielt ursprünglich Leistungseinschränkungen insbesondere für Personen angezeigt, die sich illegal im Kanton aufhalten, da es bei diesen Personen im Fall von Bedürftigkeit in erster Linie um die Sicherung des physischen Existenzminimums gehe; eine Teilnahme am sozialen Leben und eine Integration stünden in der Regel nicht zu Diskussion (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 S. 20). Mit Änderung der Vorschrift per Anfang 2012 hat der Grosse Rat die Aufzählung mit Personen ergänzt, die sich zwar legal hier aufhalten, aber staatsvertraglich keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben; der Vortrag nennt EU-Angehörige, die auf Stellensuche sind (vgl. BAG 11-104 und Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 S. 11). Da Art. 8 Abs. 4 SHV den Gewaltenteilungsgrundsatz so oder anders nicht verletzt, kann eine nähere Prüfung der Tragweite von Art. 30 Abs. 2 SHG unterbleiben.

5.10 Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 8 Abs. 4 SHV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.

6.

Strittig ist weiter, ob die in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG angelegte, in Art. 8 Abs. 4 SHV näher ausgeführte Ungleichbehandlung das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.

6.1 Die Rechtsgleichheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV).

6.1.1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).

6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb. Wohnkosten).

6.1.3 Ungleichbehandlungen zwischen Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen oder zwischen ausländischen Staatsangehörigen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus sind nach herrschender Anschauung am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen (vgl. Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 65; Müller/Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 714; Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt, 2000, S. 103; vgl. auch hinten E. 6.6.2). An die Zielgenauigkeit einer Differenzierung bzw. an die Eignung einer nicht differenzierenden Regelung zur Erreichung ihres Zieles dürfen im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nur geringe Anforderungen gestellt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658). In der Regel genügen für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen (bzw. den Verzicht darauf) sachliche Gründe irgendwelcher Art, d.h. objektive und nachvollziehbare Motive (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 32). Der Massstab verschärft sich, je intensiver eine Gleich- oder Ungleichbehandlung die Persönlichkeit der Betroffenen berührt. Dabei ändern sich die Fragestellungen, die einer Begründung bedürfen, nicht; was sich ändert, ist der Prüfungsmassstab, dem die Begründung gerecht werden muss (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658, 662). Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftigkeit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtungen zutreffen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 672; s. auch Bernhard Rütsche, Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, 2020, S. 1058).

6.2 Vorläufig Aufgenommenen wird gestützt auf Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV ein knapp 30 % tieferer GBL ausbezahlt als einheimischen Personen und anerkannten Flüchtlingen (vgl. vorne E. 3.5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als die anderen Personengruppen (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5). Offengelassen hat das Bundesgericht bisher, ob eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte, wenn die vorläufige Aufnahme - wie im hier zu beurteilenden Fall - bereits mehrere Jahre gedauert hat und ein Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht absehbar ist, so dass sich die unterschiedlichen Sozialhilfeansätze nicht (mehr) mit einem mangelnden Integrationsinteresse rechtfertigen lassen (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6.2; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5, 8C_1025/2009 vom 19.8.2010 E. 7.4).

6.3 Die differenzierte Regelung der Unterstützung vorläufig Aufgenommener knüpft an deren bloss auf Zusehen hin tolerierte Anwesenheit an, wie er im Status der vorläufigen Aufnahme zum Ausdruck kommt. Die vorläufige Aufnahme ist lediglich eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Im Gegensatz zu Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, denen reguläre Sozialhilfe ausgerichtet wird, verfügen vorläufig Aufgenommene über kein eigentliches Anwesenheitsrecht (vgl. vorne E. 3.2). Im Vergleich mit anerkannten Flüchtlingen, denen ebenfalls reguläre Sozialhilfe geleistet wird, lässt sich Folgendes festhalten:

6.3.1 Die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener unterscheidet sich grundsätzlich auch stark von derjenigen von Flüchtlingen mit Asyl: Diese erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und gehören damit einer Personengruppe an, die eines besonderen Schutzes bedarf. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ausgeschlossen bzw. führt in der Regel zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 63 Abs. 1bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG). Flüchtlinge stehen unter dem Schutz des Refoulementverbots (Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]), ihre sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Einheimischen ist ebenfalls staatsvertraglich verankert (Art. 23
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 23 Öffentliche Fürsorge - Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.
FK). Ihre Anwesenheit in der Schweiz ist ab Asylgewährung auf Dauer ausgerichtet, sie haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Ehepartner und minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen; wurde die Familie durch die Flucht getrennt, so ist der Familiennachzug grundsätzlich ebenfalls zu bewilligen (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG). Demgegenüber können vorläufig aufgenommene Personen ihre Familie frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen (Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AIG; vgl. dazu aber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] 6697/18 vom 9.7.2021 [Grosse Kammer], M.A. gegen Dänemark, Ziff. 121 f., 194 f.). Weiter ist auch deren freie Wohnsitznahme eingeschränkt (vgl. Art. 85 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
-5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AIG). Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben die Schweiz nach Wegfall des Vollzugshindernisses zu verlassen (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn sie faktisch häufig längerfristig in der Schweiz bleiben, ist grundsätzlich von einer späteren Rückkehr auszugehen. Nach fünf Jahren werden ihre Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar vertieft geprüft; einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber aber auch nach dieser Frist nicht schaffen, sondern lediglich die Prüfungspflicht explizit verankern (vgl. Art. 84 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AIG; BVR 2020 S. 443 E. 4.3; BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2; vgl. nun aber BGE 147 I 268, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Licht von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu prüfen ist). Vom Grundsatz her bleibt der Aufenthalt vorläufig aufgenommener Ausländerinnen und Ausländer auch im Rahmen eines lang andauernden Aufenthalts prekär.

6.3.2 Deutlich weniger prekär als die Rechtsstellung vorläufig aufgenommener Ausländerinnen und Ausländern zeigt sich ebenfalls die Stellung jener Personen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge erhalten haben, d.h. deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt ist (Ausweis F als Flüchtlinge). Flüchtlinge, die asylunwürdig sind oder subjektive Nachfluchtgründe gesetzt haben (vgl. Art. 53 f
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
. AsylG), erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge anerkannt; wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werden sie vorläufig aufgenommen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Wie Flüchtlinge mit Asyl stehen sie unter dem Schutz des Refoulementverbots (Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und werden sozialhilferechtlich gleich behandelt wie Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (Art. 23
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 23 Öffentliche Fürsorge - Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.
FK; Art. 86 Abs. 1bis Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG). Wie die übrigen vorläufig Aufgenommenen haben zwar auch die anerkannten Flüchtlinge ohne Asyl keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ihr Anwesenheitsstatus in der Schweiz ist jedoch insoweit weniger prekär, als sie sich auf die Rechte berufen können, die ihnen direkt aus der Flüchtlingskonvention zustehen (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 900). In der Regel werden sie (wie Flüchtlinge mit Asyl) langfristig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3). Im Gegensatz zu den vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft sind sie in ihrer Reisefreiheit nicht eingeschränkt (ausgenommen sind Heimatreisen). Sofern sich ihre Familienangehörigen bereits in der Schweiz befinden, können sie sich zudem auf den asylrechtlichen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG berufen (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1).

6.3.3 Der Status der vorläufigen Aufnahme wird verschiedentlich kritisiert; Anläufe, diesen Status abzuschaffen und durch einen Status der länger dauernden Schutzgewährung zu ersetzen, sind politisch jedoch gescheitert (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., S. 43 f.; BVGE 2020 VI/2 E. 5.5). Die vorläufige Aufnahme mit den ihr eigenen Regeln ist demnach in der Asyl- und Ausländergesetzgebung nach wie vor fest verankert. Angesichts des klaren Entscheids des Bundesgesetzgebers, für vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft anders als für die anerkannten Flüchtlinge (und die Einheimischen) verpflichtend tiefere Sozialhilfeansätze vorzusehen (Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
und 1bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG; vorne E. 5.7), ist bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG Zurückhaltung geboten. Die Vorschrift lässt sich angesichts des Zwecks und Gehalts dieses Status als bloss provisorische Anwesenheit jedenfalls prinzipiell nicht als unsachgerecht, unvernünftig oder willkürlich bezeichnen. Grundsätzlich erscheint unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs durchaus einsichtig, dass Personen, die als Einheimische dauerhaft hier leben oder sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz eine neue Existenz aufbauen müssen, in bedeutenderem Umfang durch die öffentliche Hand unterstützt werden sollen.

6.4 Fraglich ist, ob oder inwieweit der ausländerrechtliche Status auch bei langjähriger Anwesenheit noch Differenzierungen bei den Unterstützungsansätzen zu rechtfertigen vermag.

6.4.1 Ursprünglich sind die tieferen Ansätze (konkret: Gleichstellung mit den Asylsuchenden) mit den angesichts des bloss vorläufigen Bleiberechts verminderten Bedarfs der vorläufig aufgenommenen Personen bei der sozialen und beruflichen Integration begründet (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.6; BGE 131 I 166 E. 8.2, 130 I 1 E. 3.6). Mit mangelnden (privaten oder öffentlichen) Integrationsinteressen lässt sich aus heutiger Sicht eine zeitlich unbefristete und umfangmässig bedeutende Schlechterstellung gegenüber anerkannten Flüchtlingen jedoch kaum mehr rechtfertigen: Es hat sich gezeigt, dass faktisch die Ausreise vorläufig Aufgenommener in der Regel nicht absehbar ist und ein Grossteil längerfristig in der Schweiz verbleibt, nicht selten gar für immer (vgl. vorne E. 5.4.2). Ende Januar 2022 lebten 46´342 Personen als vorläufig Aufgenommen in der Schweiz, hiervon 12´878 seit mehr als sieben Jahre (vgl. Asylstatistik Januar 2022, einsehbar unter , Rubriken «Publikationen & Services», «Statistiken», «Asylstatistik»). In solchen Fällen zeigt sich der Integrationsbedarf bei vorläufig aufgenommenen Personen, deren Rückkehr in die Heimat nach wie vor nicht absehbar ist, nicht mehr klar anders als bei anerkannten Flüchtlingen. Beide Personengruppen sind vom jüngst neuformulierten Integrationsauftrag erfasst; Bund und Kantone haben für sie dieselben übergeordneten Integrationsziele festgelegt (vgl. vorne E. 5.4.2; Art. 14 Abs. 1 SAFV). Die Integrationsmassnahmen wurden auch für vorläufig Aufgenommene verstärkt; gerade mit Blick darauf, dass sie längere, meist nicht absehbare Zeit in der Schweiz verbleiben, sollen die kantonalen Sozialhilfe-, Integrations- und Migrationsbehörden die Integration dieser Personen in die schweizerischen Verhältnisse gezielt fördern (vgl. für den Kanton Bern Vortrag SAFG, S. 4 ff.). Die Arbeitsmarktintegration wurde in den vergangenen Jahren spezifisch für die vorläufig Aufgenommenen durch verschiedene Massnahmen deutlich erleichtert (vgl. vorne E. 5.4.2 und 5.5.2). Gleichzeitig werden von dieser Personengruppe auch sprachliche, bildungsmässige und soziale Integrationsleistungen erwartet. Gleich wie anerkannte Flüchtlinge können vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 10 - 1 Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
1    Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
2    Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, so können die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.
VIntA). Vor diesem Hintergrund lassen sich jedenfalls zeitlich unlimitierte (bedeutend) tiefere Ansätze im Vergleich zu jenen, die für anerkannte Flüchtlinge gelten, nicht (mehr) ohne weiteres mit einem Minderbedarf bei der beruflichen und sozialen Integration begründen.

6.4.2 Die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene ist sodann neben fiskalischen Interessen (Kostenreduktion) von der migrationspolitischen Überlegung getragen, durch die Differenzierung dem Anreiz zum Zuzug oder Verbleib vorzubeugen (vgl. vorne E. 3.5.2, 5.4.1 und 5.6). Dieses gesetzgeberische Regelungsziel kann nach Massgabe der gesetzlichen Grundsätze der Zulassung und Integration (Art. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
AIG) nicht als illegitim beurteilt werden. Der damit angestrebte Negativanreiz mag grundsätzlich durchaus seine Wirkung haben. Was den migrationspolitisch verpönten Anreiz zum Zuzug angeht, ist jedoch nicht entscheidend, wie der sozialhilferechtliche Grundbedarf nach jahrelanger Anwesenheit bemessen wird. Je länger der Bund die vorläufige Aufnahme wegen fortbestehender Vollzugshindernisse aufrechterhält, werden sich Betroffene sodann tendenziell auch nicht wegen tieferer Sozialhilfeansätze zur Ausreise - Negativanreiz zum Verbleib - bewegen lassen. Im Fall des Verbleibs soll ein tieferer Unterstützungsansatz freilich auch Anreiz zur Integration insbesondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht schaffen (vgl. vorne E. 5.5.2 und 5.6). Wer sich um Integration bemüht, hat in der Regel bessere Chancen, wirtschaftlich selbständig zu werden. Dadurch erhöht sich die Aussicht, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Ob der angestrebte Effekt tatsächlich erreicht wird, ist zwar umstritten (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 50 ff. allgemein zum «Aktivierungsparadigma», 1035 S. 381 oben zu den migrationspolitischen Anreizen; Ruedi Illes, a.a.O., S. 50 f.). Setzt der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dieses Instrument aber ein, kann dem von ihm verfolgten Zweck nicht jegliche Sachlichkeit abgesprochen werden: Das Sozialhilferecht ist von Anreizsystemen geprägt. Neben den üblichen leistungsbezogenen Instrumenten (IZU, EFB) werden (Negativ-)Anreize mitunter auch bei der Höhe des GBL gesetzt, um Betroffene zu erwünschten Integrationsleistungen zu animieren. Die daraus folgende Ungleichbehandlung bei der Unterstützung lässt sich grundsätzlich mit der Stoss- und Zielrichtung der Sozialhilfe (Motivation, Integration, Prävention) begründen (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2-5.7 betreffend IZU und EFB; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 920 betreffend tiefere Grundbedarfe für die Personengruppe der jungen Erwachsenen; vgl. auch SKOS-Richtlinien C.3.2 und Art. 8 Abs. 3 SHV). Das Motiv des Anreizes ist auch bei längerdauernder Anwesenheit legitim, da sich Bedürftige auch in diesem Fall (und umso mehr) integrationsmässig weiterentwickeln sollen. In welchem Umfang Reduktionen beim GBL zulässig sind, wird indes mit zunehmender Anwesenheitsdauer strenger zu beurteilen sein (vgl. dazu hinten E. 7.7 f.).

6.5 Als Zwischenergebnis lässt sich Folgendes festhalten: Die bundesrechtliche Vorgabe, welche zu einem im Vergleich mit Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen tieferen Unterstützungsansatz verpflichtet, und Art. 8 Abs. 4 SHV, der dieser Vorgabe folgend einen tieferen Grundbedarf vo rsieht, sind mit dem Rechtsgleichheitsgebot prinzipiell vereinbar. Die sozialhilferechtliche Schlechterstellung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern gegenüber anerkannten Flüchtlingen hat auch bei langjähriger Anwesenheit noch eine gewisse sachliche Berechtigung, insbesondere mit Blick auf die Zielrichtung der Sozialhilfe. Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG erscheint namentlich insofern verfassungskonform, als er den Kantonen Spielraum für eine sachgerechte Festsetzung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene belässt. So können die Kantone dem Rechtsgleichheitsgebot Nachachtung verschaffen, indem sie ihre Regelungen in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht sachgerecht ausdifferenzieren, etwa spezifische Ansätze vorsehen, die über denjenigen für die Asylsuchenden liegen, oder die Unterstützung nach der Dauer der Anwesenheit von vorläufig Aufgenommenen differenzieren; auch ist es ihnen unbenommen, innerhalb dieser Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von tieferen Unterstützungsansätzen vorsehen. Sie haben damit die Möglichkeit, dem Integrationsauftrag (Integrationsagenda) und den humanitär-sozialstaatlichen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 1038). Zu prüfen bleibt, ob sich Art. 8 Abs. 4 SHV in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als gesetzmässig und rechtsgleich erweist und im vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. hinten E. 7).

6.6 Von vornherein nicht erkennbar ist entgegen dem nicht näher begründeten Vorwurf der Beschwerdegegnerinnen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot:

6.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 143 I 361 E. 5.1, 141 I 241 E. 4.3.2, 139 I 169 E. 7.2.1; BVR 2017 S. 7 E. 6.1.1).

6.6.2 Die reduzierte Unterstützung nach Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV knüpft allein an den Anwesenheitsstatus an. Auf dieses Kriterium haben die vorläufig Aufgenommenen zwar nur Einfluss, wenn sie persönlich, sozial und beruflich gewisse Integrationsleistungen erbringen (können), um eine Härtefallbewilligung zu erlangen (vgl. BGE 147 I 268 E. 5; vorne E. 6.3.1). Jedenfalls stellt der ausländerrechtliche Status aber kein identitätsstiftendes verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dar, weshalb vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nicht zu einer vom Diskriminierungsverbot geschützten Gruppe zählen. Die Zulässigkeit von Differenzierungen nach dem Aufenthaltsstatus beurteilt sich vielmehr nach dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. vorne E. 6.1.3; BGE 136 I 297 E. 7.4, 131 I 166 E. 8.2, 129 I 392 E. 3.2.3; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 145, 147; Diskriminierung hinsichtlich Nichteinbürgerung verneint in VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 5.4 hinsichtlich Kombination Status vorläufige Aufnahme und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Der EGMR hat zwar die Anknüpfung an den ausländerrechtlichen Status als Diskriminierungsgrund im Sinn von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK anerkannt, gleichzeitig aber festgehalten, dass bei einem solchen Anknüpfungsmerkmal tiefere Anforderungen an die Rechtfertigung der Differenzierung bestehen (vgl. EGMR 56328/07 vom 27.12.2011, Bah gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 45 f.). Die Interessen an der Zuwanderungsbegrenzung und am Anreiz zur Integration rechtfertigen grundsätzlich die unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung vorläufig Aufgenommener gegenüber Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen (vgl. E. 6.1-6.5 hiervor), weshalb insoweit keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt.

7.

7.1 Nach dem Gesagten ist eine Abstufung der GBL-Ansätze grundsätzlich legitim und lässt sich Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
Satz 4 AIG verfassungskonform umsetzen (E. 6 hiervor). Davon geht auch die Vorinstanz aus. Ihres Erachtens verstösst Art. 8 Abs. 4 SHV aber insoweit gegen übergeordnetes Recht, als die fortwährende, auch Kinder betreffende pauschale Reduktion des GBL um knapp 30 % Art. 30 Abs. 1 SHG verletze; das soziale Existenzminimum sei mit diesem Ansatz nicht gewahrt. Die Beschwerdegegnerinnen halten hinsichtlich des Rechtsstandpunkts der Gemeinde zusätzlich die Rechtsgleichheit für verletzt (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3). Diesen Fragen ist unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles nachzugehen (vgl. vorne E. 4.4), d.h. vorab mit Blick auf die Situation der Beschwerdegegnerin 1. Diese ist seit 2011 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2). Hinweise, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden könnte, sind für die Zeit ab Januar 2021 nicht aktenkundig.

7.2 Zum Rahmen, innerhalb dessen der Kanton die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene festzusetzen und auszurichten hat, lässt sich Folgendes festhalten:

7.2.1 Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG festgelegt, dass die Unterstützung für vorläufig Aufgenommene unter derjenigen für die einheimische Bevölkerung zu liegen hat. Eine Obergrenze der (reduzierten) Unterstützung gibt das Bundesrecht nicht vor. Bei der Änderung von Art. 82 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
1    Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.215
2    Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.216
2bis    Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.217
3    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.218
3bis    Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.219
4    Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.220
5    Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl. hinten E. 7.7.1). Eine Verletzung des Nothilferechts liegt damit - entgegen der Beschwerdeantwort (vgl. vorne E. 4.3) - nicht vor.

7.2.2 Ein interkantonaler Vergleich der Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene ist aufgrund der föderalen Strukturen nur begrenzt möglich. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die bernische Regelung mit ihrem im Vergleich zur regulären Sozialhilfe reduzierten Grundbedarf im interkantonalen Vergleich keine Ausnahme bildet, sondern den Regelfall: In den meisten Kantonen erhalten vorläufig Aufgenommene auch nach sieben Jahren keine ordentliche Sozialhilfe; die durchschnittlichen Grundbedarfe liegen 20 bis 60 Prozent unter den Ansätzen der ordentlichen Sozialhilfe (vgl. SODK-Tabelle der Unterstützungsleistungen, einsehbar unter , Rubriken «Themen», «Migration», «Downloads»; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 1024 Bst. b mit Hinweisen; Ruedi Illes, a.a.O., S. 45). In einigen Kantonen erhalten vorläufig Aufgenommene nach sieben Jahren ordentliche Sozialhilfe (GE: art. 11 al. 3 de la loi du 22 mars 2007 sur l'insertion et l'aide sociale individuelle [LIASI; rsGE J 4 04]; GL: Art. 3 Abs. 3 der Asyl- und Flüchtlingsverordnung vom 20. September 2016 [AFV; VIII E/21/4]; SH: Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe, gültig ab 1.1.2022, S. 6). Diese Regelungsvielfalt ist Folge der föderalistischen Staatsstruktur; das Rechtsgleichheitsgebot schliesst unterschiedliche Regelungen zur gleichen Materie nicht aus (statt vieler BGE 138 I 265 E. 5.1).

7.2.3 Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben im Mai 2019 eine Änderung des SHG abgelehnt, mit der der Regierungsrat die Kompetenz erhalten hätte, den Grundbedarf generell tiefer anzusetzen, als dies nach den SKOS-Richtlinien vorgesehen ist (vgl. Botschaft des Grossen Rates zur Kantonalen Volksabstimmung vom 19.5.2019 samt Gesetzesentwurf, insb. Art. 30-31d, einsehbar unter ). Konkret ging es um folgende Reduktionen: max. 8 % (allgemeiner Ansatz); max. 15 % (für 18- bis 25-Jährige und für vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge an die Sozialhilfe ausrichtet); max. 30 % nach sechs Monaten Sozialhilfebezug (für 18- bis 25-Jährige und vorläufig Aufgenommene bei mangelnden Integrations- oder Arbeitsbemühungen sowie für alle Personen mit mangelnden Sprachkenntnissen). Aus der Ablehnung der Vorlage lässt sich nicht schliessen, dass die hier umstrittene Reduktion des GBL um knapp 30 % für vorläufig Aufgenommene dem Volkswillen widerspricht, stand doch bei der Abstimmung die generelle Senkung des GBL für alle Bezügerinnen und Bezüger im Vordergrund.

7.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).

7.4 Im Bereich der Sozialhilfeleistungen kommt dem Gleichheitssatz erhöhte Bedeutung zu. Eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in der Rechtsetzung lässt sich aus Gründen der Praktikabilität (insb. Vollzugstauglichkeit) und der Rechtssicherheit rechtfertigen. Die Grenze liegt aber dort, wo schematisierende Regelungen nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, weil die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten oder einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark betroffen werden (vgl. vorne E. 6.1.3). Die Prüfung, ob sich eine Differenzierung oder Unterlassung einer solchen nach dem hier anwendbaren verschärften Prüfungsmassstab noch rechtfertigen lässt, hat insofern eine gewisse Nähe zur Verhältnismässigkeitsprüfung, als Aspekte dieses Grundsatzes in die Bewertung der Sachlichkeit von Ungleichbehandlungen einfliessen können, die vom Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte Regelungsziele getroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV N. 35; Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV N. 16; Pierre Tschannen, a.a.O., § 7 N. 356; s. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 1058). So kann eine Unterscheidung in grundsätzlicher Hinsicht gerechtfertigt sein (Regelungsziel), jedoch im Einzelnen mangelhaft, weil sie in sachlicher, persönlicher, zeitlicher oder örtlicher Hinsicht mehr Sachverhalte erfasst als nötig oder weil sie weniger Sachverhalte erfasst als angezeigt. In solchen Fällen ist die Massnahme zur Erreichung des an sich legitimen Ziels nicht geeignet bzw. nicht erforderlich, d.h. unverhältnismässig (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV N. 16). - Von der typisierenden Regelung der Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe zu unterscheiden ist die Bemessung des Grundbedarfs innerhalb ein und derselben (zulässigerweise) differenziert behandelten Personengruppe: Der Grundbedarf bildet ein Element des Systems der Existenzsicherung, welches der individuellen Situation im Zusammenspiel mit den übrigen Elementen Rechnung trägt (vgl. E. 7.3 hiervor); Elemente der individualisierenden Unterstützung bilden die Abstufung der Grundbedarfe nach Haushaltsgrösse, die Wohnkosten, medizinische Versorgung, EFB und IZU, alles Faktoren, welche sich sachlogisch auf die persönlich Situation Bedürftiger beziehen, sowie besonders die situationsbedingten Leistungen, die für weitere persönliche Bedürfnisse gewährt werden. Der Grundbedarf hingegen orientiert sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.4 und hinten E. 7.7.2). Wie hoch er anzusetzen ist, ist eine Frage, die - soweit zulässig für verschiedene Personengruppen differenziert - für das ganze Kantonsgebiet einheitlich zu beantworten ist. Denn insoweit geht es darum, die rechtsgleiche Behandlung der Bedürftigen sicherzustellen; über eigenen (Ermessens-)Spielraum verfügen die Gemeinden in solchen Fragen nicht (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.4 [Anrechnung EFB], 2001 S. 30 E. 4d [Minimum Grundbedarf II]; BGer 2P.240/1995 vom 22.1.1996, in ZBl 1997 S. 414 E. 3c [Mass an Existenzsicherung]; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 155). Die vorinstanzliche Rückweisung der Sache zur Festsetzung des Grundbedarfs durch den Sozialdienst im Einzelfall fällt daher, wie die Gemeinde zu Recht moniert, von vornherein ausser Betracht (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2). Sollte die nachfolgende Prüfung ergeben, dass die Gemeinde Art. 8 Abs. 4 Bst. b SHV im vorliegenden Fall unzulässigerweise angewandt hat, wäre die sachgerechte Rechtsfolge zu bestimmen.

7.5 Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG eine verbindliche Wertentscheidung getroffen, indem er für vorläufig Aufgenommene zeitlich unlimitiert tiefere Unterstützungsansätze vorschreibt als für regulär unterstützte Personen. Mit Blick darauf hat der Kanton Bern im Rahmen der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs und der damit einhergehenden Neuformulierung der Integrationspolitik die bislang regulären Unterstützungsansätze für vorläufige Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahre hier aufhalten, bewusst herabgesetzt (vgl. vorne E. 3.5.1; Tagblatt des Grossen Rates, Wintersession 2019, 2. Lesung des SAFG, S. 364). Wie dargelegt, ist eine unterschiedliche unterstützungsrechtliche Behandlung der vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer aufgrund des Zwecks ihres Aufenthalts grundsätzlich durch vernünftige, sachliche Gründe gedeckt (vgl. vorne E. 6.3). Allerdings stellen sich bei Personen, die wie die Beschwerdegegnerin 1 rund zehn Jahre oder länger als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz anwesend sind, Fragen (vgl. vorne E. 6.4): Zum einen, in welchem Ausmass sich eine tiefere Unterstützung namentlich gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch mit einem Minderbedarf bei der Integration rechtfertigen lässt (vorne E. 6.4.1); zum andern, in welchem Umfang eine Reduktion beim Grundbedarf noch als Anreiz zur Integration eingesetzt werden darf (vorne E. 6.4.2).

7.6 Vergleichsmassstab bilden hauptsächlich die Personengruppe der Asylsuchenden und jene der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge:

7.6.1 Mit den Asylsuchenden (Personen im Asylverfahren) haben die vorläufig aufgenommenen Personen gemeinsam, dass sie über kein eigentliches Anwesenheitsrecht verfügen. Indes unterscheiden sich die Asylsuchenden insbesondere bezüglich der Stellung im Asylverfahren, des Zwecks ihres Aufenthalts und - mit Blick auf die hier interessierende Kategorie langjährig vorläufig Aufgenommener - der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Bei den Asylsuchenden steht noch nicht fest, ob sie (zumindest einstweilig) in der Schweiz bleiben dürfen; ihnen sollen deshalb keine sozialhilferechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib gesetzt werden. Ihre Integration soll weitestgehend sistiert und ihre Rückkehrfähigkeit erhalten werden (vgl. Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 81). Sie sind denn auch nicht vom Integrationsauftrag erfasst (vgl. vorne E. 5.4.2). Für Asylsuchende in Kollektivunterkünften sieht Art. 1 SADV folgerichtig deutlich tiefere Ansätze vor als sie für vorläufig Aufgenommene gelten (Fr. 382.-- monatlich für eine Person). Für Asylsuchende in individuellen Unterkünften gelten indes dieselben Ansätze wie generell für vorläufig Aufgenommene nach Art. 8 Abs. 4 SHV (vgl. Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 SAFV und Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). Wohl sind Individualunterkünfte für Asylsuchenden hauptsächlich besonders verletzlichen Personen sowie Familien mit Kindern vorbehalten (vgl. Art. 35 Abs. 2 SAFG). Gleichwohl liegt darin aber eine Gleichbehandlung mit der Kategorie der langjährig vorläufig Aufgenommenen in einer mit Blick auf die rechtserheblichen Sachumstände nicht vergleichbaren Situation, für die sich keine sachlichen Gründe ausmachen lassen (fehlende Differenzierung).

7.6.2 Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird reguläre Sozialhilfe ausgerichtet, was sich aus der Flüchtlingskonvention ergibt. Die Anwesenheit dieser Personengruppe erscheint zwar gesicherter als diejenige der Beschwerdegegnerin 1 als vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft (vgl. vorne E. 6.3.2). In anderer rechtlicher und in faktischer Hinsicht unterscheiden sich ihre Stellungen jedoch nicht in massgeblicher Weise: Die Angehörigen beider Personengruppen haben drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Möglichkeit, ihre im Ausland ansässige Familie nachzuziehen, was heisst, dass sich ihre Perspektive insoweit gleichermassen auf einen weiteren (längerfristigen) Verbleib in der Schweiz richtet. In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist - wie hier - der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.

7.6.3 Ebenfalls Anspruch auf reguläre Sozialhilfe haben die Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig von einem «gefestigten» Aufenthalt ausgegangen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 betreffend Entfernungsmassnahme, 146 I 185 E. 5 [Pra 110/2021 Nr. 36] betreffend Nachzug). An diese Rechtsprechung knüpfte das Bundesgericht unlängst für die Frage an, ob einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Anwesenheit in der Schweiz rund 20 Jahre, wovon 10 Jahre vorläufig aufgenommen) zu Recht die Regularisierung ihrer Anwesenheit verweigert wurde (BGE 147 I 268). Es bejahte im Rahmen der Eintretensfrage einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung angesichts dessen, dass der wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr sistierte Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar war (E. 1.2), beurteilte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der unzulänglichen Integration der Betroffenen indes als rechtmässig (E. 5). Erwägungsweise hielt das Gericht fest, dass die Anwesenheit in dieser Konstellation (ungeachtet einer unzulänglichen Integration) in vergleichbarer Weise gesichert erscheine wie jene einer Person mit Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.3). In diesem Licht erscheint eine sozialhilferechtlich dauerhaft erhebliche Schlechterstellung von langjährig vorläufig aufgenommenen Personen ebenfalls problematisch.

7.7 Zum Umfang der Sozialhilfereduktion gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV ist Folgendes zu erwägen:

7.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der hier strittige tiefere Unterstützungsansatz nur den GBL betrifft; die weiteren sozialhilferechtlichen Leistungen bemessen sich gleich wie für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen (vgl. vorne E. 3.5.1). Insbesondere können über die situationsbedingten Leistungen allfällige Mehrbedarfe abgedeckt werden, die sich aus der migrationsspezifischen Situation vorläufig Aufgenommener ergeben können (z.B. bei traumatisierten Personen oder Minderjährigen; vgl. Art. 8i SHV i.V.m. der Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen [SILDV; BSG 860.111.1]). Unter denselben Voraussetzungen wie bei den übrigen Bedürftigen kann der Sozialdienst im Rahmen der SIL auch bei vorläufig Aufgenommenen weitere Kosten übernehmen, wie etwa für Aus- und Weiterbildung, Sprachkurse, externe Kinderbetreuung, ausserschulische Freizeitaktivitäten für Kinder, nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten (BKSE-Handbuch, Stichwörter «Aus- und Weiterbildung», «Sprachkurse- und Alphabetisierungskurse», «Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen», «Kinderbetreuung»). Alleinerziehende werden zudem bei der Suche nach geeigneten Stellen und familienergänzenden Betreuungsangeboten unterstützt (vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort «Alleinerziehende»).

7.7.2 Die GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene liegen gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV knapp 30 % tiefer als die entsprechenden regulären Ansätze (vgl. vorne E. 3.5.1). Diese Reduktion erscheint im bernischen Unterstützungssystem erheblich: Der GBL ist ein nach Haushaltsgrösse und Haushaltszusammenstellung abgestufter Pauschalbetrag. Er liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen als auch unter dem für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbedarf (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.1). Praxisgemäss ist es gestützt auf das in Art. 25 SHG verankerte Individualisierungsprinzip zulässig und angezeigt, den GBL im Monatsbudget entsprechend anzupassen, wenn die materiellen Bedürfnisse aufgrund ausserordentlicher Umstände (z.B. vorübergehender Auslandaufenthalt) tiefer ausfallen als unter gewöhnlichen Umständen (BVR 2008 S. 221 E. 3.2.1; VGE 2018/100 vom 29.1.2019 E. 5.2.3). Eine Kürzung des Grundbedarfs kommt sodann bei Pflichtverletzungen in Betracht (vgl. Art. 36 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf kann um 5-30 Prozent gekürzt und Leistungen mit Anreizcharakter (EFB und IZU) können gekürzt oder gestrichen werden. Die Kürzung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. Kürzungen von 20 % und mehr sind in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (vgl. Art. 36 SHG i.V.m. SKOS-Richtlinien F.2; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; VGE 2018/100 vom 29.1.2019 E. 5.4). In der ordentlichen Sozialhilfe gilt demnach eine GBL-Kürzung um 30 % als erheblich, weshalb sie nur unter restriktiven Voraussetzungen (befristet) zulässig ist.

7.7.3 Für einen Einpersonenhaushalt beträgt der monatliche GBL für vorläufig Aufgenommene Fr. 696.-- gegenüber dem regulären Ansatz von Fr. 977.-- (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a SHV). Die Differenz von knapp Fr. 300.-- ist erheblich; nichts anderes ergibt eine detaillierte Betrachtung des dem GBL zugrunde liegenden Warenkorbs, in welchem die GSI gestützt auf den SKOS-Warenkorb die einzelnen Positionen gewichtet hat (vgl. «Beilage zum Mitbericht der SAFV: Unterstützungspauschalen» S. 1 f.; BKSE-Handbuch, Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer» Ziff. 3.1). Während für Nahrungsmittel und Getränke ein vergleichbarer Betrag wie beim regulären Sozialhilfebezug berücksichtigt ist, sind bei den Positionen «Bekleidung, Schuhe», «Energieverbrauch», «Allgemeine Haushaltsführung», «Persönliche Pflege», «Verkehrsauslagen» sowie «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV» rund 30 % tiefere Ansätze veranschlagt. Für «Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung» stehen in einem Einpersonenhaushalt monatlich nur Fr. 20.-- zur Verfügung, was gegenüber regulär Unterstützten einer Reduktion von 85 % entspricht. Für die Position «Übriges» - sie erfasst Ausgaben für finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke und Einladungen (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen zu C.3.1) - ist gar kein Betrag vorgesehen. Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es den unterstützten Personen zwar frei, selber zu entscheiden, wieviel Geld sie für die einzelnen Positionen ausgeben wollen und damit eine andere Gewichtung vorzunehmen (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.2). Beim streitbetroffenen reduzierten Ansatz ist der Spielraum allerdings sehr klein. Mit der vorgenommenen Gewichtung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass er der sozialen Integration von vorläufig Aufgenommenen keine besondere Bedeutung zumisst. Dies widerspricht dem Bestreben des Bundesgesetzgebers, (auch) diese Personen in die schweizerischen Verhältnisse zu integrieren, wozu auch die Ermöglichung der sozialen Teilhabe gehört (vgl. vorne E. 5.4.2, 6.4.1). Die Teilnahme am sozialen Leben ist zwar nicht zwangsläufig mit Kosten verbunden; viele integrationsfördernde Angebote (z.B. Bibliothek, Sportvereine, Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen) sind jedoch kostenpflichtig. Teilhabe setzt zureichende (finanzielle) Freiheit voraus, über Bedürfnisse zu entscheiden. Der tiefere Grundbedarf wirkt sich demnach für die soziale Integration längerfristig nachteilig oder gar kontraproduktiv aus. Der bundesgesetzlichen Vorgabe und dem Anliegen des Kantons, dass vorläufig Aufgenommene nach sieben Jahren nicht automatisch reguläre Sozialhilfe erhalten (vgl. vorne E. 3.4 und 3.5.2), kann auch mit einer kleineren Reduktion des GBL Rechnung getragen werden. Höhere GBL-Ansätze entbinden vorläufig Aufgenommene sodann nicht von der Pflicht, einen Weg aus der Sozialhilfe zu finden; mangelnden Integrationsbemühungen kann mit den Sanktionsinstrumenten der Sozialhilfegesetzgebung begegnet werden.

7.8 In zeitlicher Hinsicht ist sodann Folgendes zu erwägen:

7.8.1 Art. 8 Abs. 4 SHV stellt einzig auf den ausländerrechtlichen Status ab und differenziert nicht nach Dauer und Gründen der vorläufigen Aufnahme. Der tiefer veranschlagte Grundbedarf ist zudem ungeachtet dessen anwendbar, ob der Sozialhilfebezug verschuldet ist oder nicht. Working poor, Alleinerziehende oder gesundheitlich schwer angeschlagene Personen erhalten damit selbst als langjährig vorläufig Aufgenommene deutlich tiefere Mittel zur Deckung des Grundbedarfs, obschon sie allenfalls gar nicht in der Lage sind, sich von der Sozialhilfe zu lösen, und der Anreizgedanke der tieferen Sozialhilfeansätze bei ihnen ins Leere läuft. Bei der Beurteilung, ob der tiefere Grundbedarf auch nach langjähriger Anwesenheit vor der Rechtsgleichheit standhält, tritt dieser Faktor bei den «rechtserheblichen Verhältnissen» zum Rechtsstatus hinzu. Massgebend erscheint, ob der tiefere Grundbedarf auch bei langjähriger Anwesenheit noch geeignet und erforderlich ist, die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber angestrebten Ziele zu erreichen (vgl. vorne E. 7.4). Wie dargelegt lassen sich sachliche Gründe für reduzierte GBL-Ansätze anführen (vorne E. 6.4.2 und 6.5). Dabei ist das fiskalische Interesse (Kostenreduktion, sparsame Mittelverwendung) auch nach längerer Anwesenheit noch gegeben bzw. wird über die Dauer der Anwesenheit sogar gewichtiger. Hingegen nimmt das Gewicht des migrationspolitischen Regelungsziels, Anreiz für Zuzug oder Verbleib zu vermeiden, mit zunehmender Anwesenheitsdauer ab (vorne E. 6.4.2). Für die soziale Integration wirkt sich ein deutlich reduzierter Grundbedarf (unabhängig von der Anwesenheitsdauer) eher nachteilig, wenn nicht gar negativ aus (vorne E. 7.7.3). Der Anreiz zur beruflich-wirtschaftlichen Integration wird durch eine langjährige Anwesenheit zwar nicht grundsätzlich relativiert; die Zielgenauigkeit dieser Massnahme nimmt jedoch mit zunehmender Anwesenheitsdauer ab. Die Ablösung von der Sozialhilfe ist nach langen Jahren des Leistungsbezugs erfahrungsgemäss mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Oftmals gelingt die Arbeitsintegration nicht, weil es Betroffenen an grundlegenden Voraussetzungen fehlt. Namentlich gesundheitliche Beeinträchtigungen oder fortgeschrittenes Alter sind gewichtige Risikofaktoren für den Langzeitbezug von Sozialhilfe. Mit Rücksicht darauf, dass es hier um staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen geht und die Anforderungen an die Begründung von Ungleichheiten oder fehlenden Differenzierungen daher erhöht sind (vorne E. 6.1.3), lässt sich jedenfalls nach langjähriger Anwesenheit eine im Umfang erhebliche sozialhilferechtliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen gegenüber den im Vergleich einschlägigen ausländischen Personengruppen (vgl. vorne E. 7.6) grundsätzlich nicht mehr mit dem ausländerrechtlichen Status und dem sozialhilferechtlichen Anreizgedanken rechtfertigen. Mag der Status zunächst als sachlicher Grund für bescheidenere Sozialhilfeleistungen dienen, gilt dies bei faktisch längerdauernder Anwesenheit nicht mehr im gleichen Mass. Denn aus Bedarfssicht haben bei dieser Sachlage Leistungen zur Ermöglichung gesellschaftlicher Integration und freierer Bedürfnisdisposition grösseres Gewicht (vgl. auch Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 392; ders., Sozialhilferecht, Rz. 1035 Fn. 996 mit weiteren Hinweisen; Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 81
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.
AsylG N. 1). Die Wirkungen der vom Gesetzgeber verfolgten Anreize lassen mit zunehmender Anwesenheitsdauer hingegen nach.

7.8.2 Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt es rechtsungleich ist, lange in der Schweiz anwesenden vorläufig Aufgenommenen den reduzierten Grundbedarf nach Art. 8 Abs. 4 SHV auszurichten, erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden richterlichen Normenkontrolle sachgerecht, an die jüngere Ausländerrechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK anzuknüpfen. Danach können sich Betroffene, deren Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar ist, nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren grundsätzlich auf den konventionsrechtlichen Privatlebensschutz berufen, da sich ihre Beziehung zur Schweiz diesfalls regelmässig verfestigt hat (vgl. vorne E. 7.6.3). Wertungsmässig drängt sich nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme auch sozialhilferechtlich zumindest eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen oder Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft auf; der gemeinsame Nenner all dieser Personengruppen ist ein festes bzw. über die Jahre verfestigtes Anwesenheitsrecht. In dieser Hinsicht unterscheiden sich langjährig vorläufig aufgenommene Personen in rechtserheblicher Weise von jenen, deren Anwesenheit sich noch nicht in diesem Sinn verfestigt hat.

7.9 Gesamthaft würdigt das Verwaltungsgericht die Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV im vorliegenden Fall wie folgt:

7.9.1 Die Reduktion des GBL von knapp 30 % gegenüber dem regulären Ansatz ist erheblich, auch wenn damit nur ein Element des Systems der Existenzsicherung betroffen ist und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 wie andere vorläufig Aufgenommene gemäss dem gesetzlichen Auftrag (Art. 35 SHG) in ihrer (beruflichen und sozialen) Integration gefördert und unterstützt wird. Die Ansätze von Art. 8 Abs. 4 SHV bewegen sich zwar innerhalb des massgeblichen Rahmens, da sie einerseits gemäss der bundesrechtlichen Vorgabe unterhalb der Unterstützung für die einheimische Bevölkerung (Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG) und andererseits über den Nothilfeansätzen liegen (vorne E. 7.2.1). Das der realen Anwesenheitssituation der Beschwerdegegnerin 1 angemessene soziale Existenzminimum (Art. 30 Abs. 1 SHG) ist mit dem Ansatz von Art. 8 Abs. 4 SHV jedoch im Vergleich mit den massgebenden Vergleichsgruppen nicht gewahrt. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt sich im Kürzungszeitpunkt nahezu zehn Jahre als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf, ein Wegweisungsvollzug war nicht absehbar. Ihr Dasein ist damit auf einen Verbleib in der Schweiz angelegt (vorne E. 7.8.2). Unter diesen Umständen werden ihr ohne zureichenden Grund in einem Umfang Mittel des Lebensbedarfs verweigert, die nach Massgabe fachlicher Grundsätze (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b SHG) bedeutend zur Teilnahme am sozialen Leben beitragen können (vorne E. 7.7.3). Die Rechtsgleichheit wird dadurch in zweifacher Hinsicht verletzt: Einerseits mit Bezug auf die besserbehandelten Gruppen der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und der Aufenthaltsberechtigten, andererseits mit Bezug auf die gleichbehandelte Teilgruppe der Asylsuchenden, die in Individualunterkünften leben, und die Gruppe vorläufig aufgenommener Personen, deren Beziehungen zur Schweiz sich noch nicht verfestigt haben. Im Vergleich mit der genannten Teilgruppe der Asylsuchenden ist der zur Anwendung gebrachte GBL gleich hoch, obschon sich die im Urteilszeitpunkt seit gut 11 Jahren vorläufig aufgenommene Beschwerdegegnerin 1 nicht in einer vergleichbaren Position mit Asylsuchenden befindet (vgl. vorne E. 7.6.1). Vergleichbares gilt mit Bezug auf jene vorläufig aufgenommenen Personen, deren Anwesenheit sich noch nicht verfestigt hat (vgl. vorne E. 7.8.2). Die Stellung der seit 2011 vorläufig aufgenommenen Beschwerdegegnerin 1 (vgl. vorne E. 7.1) nähert sich einer solchen mit Aufenthaltsbewilligung an (vgl. vorne E. 7.6.3). Eine Reduktion des Grundbedarfs im Umfang von knapp 30 % gegenüber dieser Gruppe, die reguläre Sozialhilfe bezieht, trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt noch verstärkt im Vergleich mit der Gruppe der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Im Vergleich mit diesen präsentiert sich die faktische Situation der Beschwerdegegnerin 1 nicht derart unterschiedlich, dass sich eine sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung im strittigen Ausmass rechtfertigt (vgl. vorne E. 7.6.2). Bei dieser Betrachtungsweise wird nicht verkannt, dass die Motive des Gesetzgebers, namentlich das fiskalische und dasjenige des Anreizes zur beruflich-wirtschaftlichen Integration, auch im Fall der Beschwerdegegnerin 1 gerechtfertigt bleiben (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c und d SHG; vorne E. 6.4.2). Gemessen an der langen Anwesenheitsdauer und den damit einhergehenden verfestigten Beziehungen in der Schweiz vermögen sie jedoch die in Frage stehende bedeutende Schlechterstellung nicht mehr zu legitimieren. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV verstösst im Fall der Beschwerdegegnerin 1 demnach gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

7.9.2 Die im ... 2019 geborene B.________ (Beschwerdegegnerin 2) war in der kurzen Zeit, in der sie vorläufig aufgenommen war und Art. 8 Abs. 4 SHV auf sie angewandt wurde (1.1-18.2.2021; vorne E. 2), zwar ebenfalls vom erheblich tieferen Grundbedarf betroffen. Ihre Situation in dieser Zeit lässt sich indes nicht annähernd mit einer Anwesenheitssituation vergleichen, in der sich die Frage der hinreichenden Existenzsicherung auf längere Sicht und die damit verbundenen Rechtsgleichheitsfragen überhaupt stellen. Anders als im Fall der Mutter (Beschwerdegegnerin 1) trifft auf das Kind namentlich von vornherein nicht zu, dass es «fortwährend» vom tieferen Unterstützungsansatz betroffen war, zumal seit der Anerkennung durch ihren in Biel wohnhaften niederlassungsberechtigten Vater im ... 2019 absehbar war, dass sie über kurz oder lang einen ordentlichen Aufenthaltstitel erwerben würde. Insoweit wurde daher weder das SHG noch die Rechtsgleichheit verletzt.

7.10 Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an den Rechtsverstoss im Fall der Beschwerdegegnerin 1 zu knüpfen sind (E. 8 hiernach).

8.

8.1 Art. 8 Abs. 4 SHV ist die Anwendung in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 zu versagen (vgl. vorne E. 4.4). Dies hat im Regelfall zur Folge, dass der Anwendungsakt, der sich auf die als verfassungs- oder gesetzwidrig erkannte Norm stützt, aufgehoben wird (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 mit Hinweisen). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sich indes eine Ausnahme von der reinen Kassation des angefochtenen Anwendungsakts rechtfertigen. Zu denken ist an den Fall, dass verschiedene Möglichkeiten bestehen, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zu beheben, oder dass die vollständige oder teilweise Nichtanwendung der Norm zu neuen Rechtsungleichheiten oder anders gelagerter Verfassungswidrigkeit führen würde. Bestehen mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Ungleichheit, kann sich als sachgerecht erweisen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die im betreffenden Sachbereich zuständige verwaltungsinterne Verwaltungsjustizbehörde zurückzuweisen, damit diese aufgrund besseren Sachwissens die geeignete verfassungskonforme Wahl trifft (vgl. z.B. BVR 1997 S. 308 E. 6; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normkontrollen, in ZBl 2005 S. 273 ff., 293 [nachfolgend: Rechtsfolgen]). Fällt diese Lösung ausser Betracht und ist die blosse Nichtanwendung der Norm nicht geeignet, den verfassungs- oder gesetzeskonformen Zustand herzustellen, kann sich ausnahmsweise eine richterliche Ersatzregelung rechtfertigen (vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 63 N. 19; Belser/Waldmann, Grundrechte I, 2. Aufl. 2021, S. 237 Rz. 39; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, S. 288). Eine solche Regelung setzt freilich voraus, dass der zu regelnde Sachverhalt als justiziabel erscheint, d.h. dass genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung stehen, um das Problem in vertretbarer Weise durch das Gericht zu lösen (vgl. BVR 1988 S. 433 E. 3c). Eine richterliche Ersatzregelung hat allemal lediglich provisorischen Charakter (vgl. Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 50; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, a.a.O., S. 290). Schliesslich fällt unter bestimmten Voraussetzungen ein Appellentscheid in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen gewählt hinsichtlich der Behebung von Ungleichheiten zwischen Ehegattenbesteuerung und Besteuerung von Konkubinatspaaren angesichts der Komplexität der Fragestellung und der Revisionsbestrebungen, welche der kantonale Steuergesetzgeber bereits eingeleitet hatte (BVR 1988 S. 433 E. 3 f.; s. dazu auch Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 48 ff. mit Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts). Ein Appellentscheid ist im Allgemeinen subsidiär zu einer richterlichen Ersatzregelung (Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 50; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, a.a.O., S. 290).

8.2 Hier würde durch die Kassierung bzw. Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV die frühere Ordnung wiederaufleben. Dies hätte die sozialhilferechtliche Gleichbehandlung der Beschwerdegegnerin 1 mit Empfängerinnen und Empfängern regulärer Sozialhilfe zur Folge, was gegen Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
Satz 4 AIG und Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verstossen (vgl. vorne E. 5.7 f. und 7.2.1) und zu einer nicht vernachlässigbaren Beeinträchtigung berechtigter öffentlicher Interessen führen würde (vgl. vorne E. 6.4.2, 7.7.3 und 7.9.1). Umgekehrt kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der geprüften Norm und/oder den Appell an den Verordnungsgeber beschränken, da den Betroffenen damit bis zu einer Verordnungsänderung ein Grundbedarf ausbezahlt würde, der das ihnen zustehende soziale Existenzminimum nicht deckt. Eine Rückweisung an eine mit spezifischem Sachwissen ausgestattete verwaltungsinterne Vorinstanz fällt hier ausser Betracht, weil der Instanzenzug in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten von der Gemeinde an die Regierungsstatthalterämter führt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SHG). Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter entscheiden dekonzentriert in ihren Verwaltungskreisen, womit (wie sich in der vorliegenden und den gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zeigt) keine kohärente und rechtsgleiche Vollzugspraxis gewährleistet ist; die Ausdehnung einer einzelnen regierungsstatthalterlichen Zuständigkeit auf das gesamte Kantonsgebiet fällt mit Blick auf Art. 63 Abs. 2 VRPG ausser Betracht (vgl. BVR 1997 S. 459 E. 6; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 62 N. 5 und Art. 63 N. 12). Eine richterliche Ersatzlösung drängt sich daher ausnahmsweise auf. Dies umso mehr, als die Gemeinden andernfalls vor dem Entscheid stünden, entweder Art. 8 Abs. 4 SHV trotz festgestellter Rechtswidrigkeit weiter anzuwenden, was voraussichtlich etliche Beschwerdeverfahren nach sich ziehen würde, oder Art. 8 Abs. 4 SHV die Anwendung zu versagen, was gegen Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
AIG verstossen und zudem neue Rechtsungleichheiten schaffen könnte. Bei der richterlichen Ersatzlösung, die hier zu treffen ist, geht es nicht um die Klärung komplexer Verhältnisse; das Verwaltungsgericht kann sich am festgestellten Rahmen orientieren, innerhalb dessen der Kanton die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene in der Situation der Beschwerdegegnerin 1 festzusetzen und auszurichten hat (vgl. vorne E. 7.2-7.9). Die Folgen einer Ersatzregelung sind sodann absehbar und insbesondere hat es der Regierungsrat in der Hand, die Ersatzregelung ohne Verzug durch verfassungs- und gesetzeskonformes Verordnungsrecht abzulösen.

8.3 Nach Massgabe der übergeordneten Vorgaben und der mit Blick auf die Vergleichsgruppen festgestellten Gesichtspunkte ist der GBL-Ansatz für die Beschwerdegegnerin 1 im Sinn einer Ersatzregelung in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV (Reduktion von 15 %) festzusetzen. Zu betonen ist, dass es sich hierbei lediglich um eine provisorische Ersatzregelung ohne Präjudizwirkung für die Gesetzgebungskompetenz des Regierungsrats handelt. Es ist dessen Sache, die GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene neu festzusetzen, soweit angezeigt unter Überprüfung der übrigen Regelungen zum Grundbedarf. Dabei kommt ihm - innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens - weiterhin ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. vorne E. 6.5).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die EG Biel zurückzuweisen ist, damit diese den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin 1 ab 1. April 2021 (Folgemonat nach Erreichen der zehnjährigen vorläufigen Aufnahme) bis wann rechtens in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festlegt und ihr die Differenz zum Geleisteten nachbezahlt. Auf den geschuldeten Beträgen ist ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 5, 22360 vom 19.3.2007 E. 7 mit Hinweis auf BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005] nicht publ. E. 7, 1992 S. 54 E. 9; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der EG Biel auszugehen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Die Parteikosten der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen hat die EG Biel diesen grundsätzlich nur im Umfang ihres Unterliegens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Allerdings obsiegt die EG Biel nur in untergeordnetem Umfang (betreffend die Beschwerdegegnerin 2 und soweit die Sache nicht zur ermessensweisen Festsetzung des Grundbedarfs im Einzelfall zurückzuweisen ist), während das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Streitfrage, ob Art. 8 Abs. 4 SHV auf die Beschwerdegegnerin 1 anwendbar ist, zum selben Ergebnis gelangt wie die Vorinstanz. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die EG Biel hat den Beschwerdegegnerinnen daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gesamten Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 16B) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C) wird damit gegenstandslos.

10.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die stv. Regierungsstatthalterin keine Verfahrenskosten erhoben und die EG Biel verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen deren Parteikosten im Umfang deren hälftigen Obsiegens zu ersetzen; soweit das hälftige Unterliegen betreffend, hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin abgewiesen (Ziff. 2-4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdegegnerinnen haben die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angefochten. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz ist daher unverändert zu lassen und Ziff. 2-4 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Sache an die Einwohnergemeinde Biel zurückgewiesen wird zur Festsetzung des Grundbedarfs der Beschwerdegegnerin 1 ab 1. April 2021 (bis wann rechtens) in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV und zur Nachzahlung der Differenz zum Geleisteten (inkl. Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde Biel hat den Beschwerdegegnerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2´034.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

3. Die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2-4) wird bestätigt.

4. Zu eröffnen:

- Einwohnergemeinde Biel

- Beschwerdegegnerinnen

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

und mitzuteilen:

o Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

o Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 100-2021-205
Date : 29. Juni 2022
Published : 08. September 2022
Source : BE-Entscheide
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungsgericht
Subject : Sozialhilfe; Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne...


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Abk Flüchtlinge: 23  33
AsylG: 3  44  51  53  63  80a  81  82  84  88
AuG: 3  4  30  53  83  84  85  85a  86  87  99
BGG: 39
BV: 5  8  9  12  25  64  115  121  121a  190
BüG: 33
EG: 1  16
EMRK: 3  8  14
EV: 9
VIntA: 10  15
VZAE: 31
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