Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 891/2010

Urteil vom 31. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach Z.________ mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Mai 1997 zu, was sie mit Mitteilungen vom 16. März 2000, 9. September 2003 und 25. August 2006 bestätigte. Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens erhielt die Verwaltung u.a. Kenntnis von den Ergebnissen einer Überwachung, die im Auftrag der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge durchgeführt worden war. Im Dezember 2009 ermittelte sie, nachdem der Versicherte im Juli 2007 mit unbestimmtem Aufenthalt verzogen war, Mazedonien als dessen neuen "Aufenthaltsort". Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 25. Januar 2010 die Rente rückwirkend ab 31. Juli 1999 auf.

B.
Die Beschwerde des Z.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom vom 29. September 2010 in dem Sinn teilweise gut, als es die Rente auf den 30. April 2009 aufhob.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der Entscheid vom 29. September 2010 und die Verfügung vom 25. Januar 2010 für nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, der Beschwerdeführer wohne in Mazedonien. Es hat die daraus folgende Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Thurgau für den Rentenentscheid (Art. 56
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 56 IV-Stelle des Bundes - Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
IVG, Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV) erkannt, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung verneint und zunächst aus prozessökonomischen Gründen von deren Aufhebung abgesehen.

2.2 Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig (SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, I 232/03 E. 4.1 mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 606, I 106/89 E. 1b und BGE 122 I 97 E. 3a S. 99), wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, I 232/03 E. 4.2.1; Urteile I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1; U 152/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine materielle Beurteilung. Zwar entschied das Bundesgericht, Personen mit Wohnsitz im Ausland hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVStA) beurteilt wird, da diese besser als eine kantonale IV-Stelle für Abklärungen im Ausland und eine kompetente Würdigung entsprechender Abläufe geeignet sei (Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4). Dieser Entscheid steht nicht in vollem Einklang mit den zuvor zitierten (E. 2.2) Urteilen. Wie es sich damit verhält, kann im konkreten Fall offenbleiben: Vorliegend ist ausschlaggebend, dass die IVStA im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mitteilte, es hätten sich keine Fragen gestellt, deren Prüfung unbedingt durch sie hätte erfolgen müssen; die kantonale IV-Stelle sei genauso gut in der Lage gewesen, über die Frage nach der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu entscheiden. Sie würde im Fall einer Überweisung einen der angefochtenen Verfügung inhaltlich entsprechenden neuen Entscheid erlassen. Die an sich zuständige IVStA hat somit in Kenntnis der Aktenlage ausdrücklich der angefochtenen Verfügung
zugestimmt. Unter diesen Umständen hätten die Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IVStA allein aus prozessualen Gründen einen Leerlauf bedeutet.

3.
3.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Versicherte habe die Beschwerde rechtzeitig erhoben, hingegen die Replik verspätet eingereicht. Diese sei daher grundsätzlich unbeachtlich.

3.2 Die Fristansetzung erfolgt nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts, das vom Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Bundesrecht geprüft wird (E. 1), wobei für eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Nicht-Berücksichtigung einer verspäteten Eingabe stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar. Andere Verfassungsrügen werden nicht vorgebracht. Weiter richtet sich die Bestimmung von Art. 40 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3    Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
ATSG (SR 830.1), wonach bei der Ansetzung einer Frist die Säumnisfolgen anzudrohen sind, an die Versicherungsträger, nicht an die kantonalen Gerichte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eventualmaxime, welche ebenfalls keinen Anspruch auf die Berücksichtigung verspäteter Eingaben vermittelt, verletzt sein soll.

3.3 Die Massgeblichkeit des kantonalen Verfahrensrechts steht unter dem Vorbehalt der Minimalanforderungen gemäss Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, welche namentlich die Untersuchungs- (lit. c) und eine beschränkte Offizialmaxime (lit. d) vorschreiben. In diesem Sinne hat die Vorinstanz erwogen, die verspätete Replik sei (nur) insoweit unbeachtlich, als deren Inhalt nicht im Rahmen der Offizialmaxime vom Gericht zu berücksichtigen sei. Sie hat denn auch in den inhaltlichen Erwägungen auf diese Eingabe Bezug genommen und sie - soweit relevant - berücksichtigt.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Rentenaufhebung bestätigt, ohne explizite Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. Urteil 9C 203/2010 vom 21. September 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen) - insbesondere zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes - getroffen zu haben.

4.2 Die IV-Stelle legte der ursprünglichen Rentenzusprache einen Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes hielt sie den Versicherten für vollständig arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten und berufliche Massnahmen für nicht durchführbar.

4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer betreibe eine Club-Bar, ohne die IV-Stelle darüber informiert zu haben. Damit habe er seine Meldepflicht nach Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV (SR 831.201) verletzt, was umso schwerer wiege, als er er damit habe rechnen können, dass die Invalidenversicherung nichts über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfahren würde. Durch sein Verhalten sei nachgewiesen, dass der Versicherte trotz allfälligen anderslautenden Arztberichten in der Lage sei, einer leichten Arbeit nachzugehen, wofür die von ihm aufgenommene Tätigkeit bestens geeignet sei. Es sei davon auszugehen, dass ihm mittlerweile auch in der Schweiz eine leichte Arbeit zumutbar wäre. Diese - nicht offensichtlich unrichtigen (E. 1 und 5.3) - Feststellungen bedeuten aber gegenüber den Ergebnissen der früheren Untersuchungen, auf welche sich die ursprüngliche Rentenzusprache stützte und wonach keine Arbeitsfähigkeit bestand, eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustands, welche grundsätzlich eine Rentenanpassung gemäss Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erlaubt.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat für seine Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 25. Mai 2009 über die in Mazedonien erfolgte Überwachung des Beschwerdeführers sowie auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Dezember 2009 abgestellt.

5.2 Die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413 f. und 4.4 S. 418 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 6.3 und 6.4), im Verein mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung, sind grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7).

5.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer betreibe ein Lokal, bewirte teilweise die Gäste und bereite das Essen zu. Er sei ohne weiteres in der Lage, einer leichten Tätigkeit nachzugehen, was ihm denn auch zumutbar sei. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass der Gesundheitszustand vor der ursprünglichen Rentenzusprache abgeklärt wurde, spricht nicht gegen eine spätere Verbesserung. Im Rahmen der drei Rentenbestätigungen fanden keine medizinischen Untersuchungen statt, weshalb sich daraus ohnehin nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten lässt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Ob die von diesem betriebene Gaststube umsatzträchtig ist und er damit ein Erwerbseinkommen erzielt, ist für die Frage nach dem Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit unerheblich. Auch dass er nach eigener Angabe keine schweren Lasten zu tragen vermag, lässt nicht auf die Unzumutbarkeit einer leichten Tätigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht die Zulässigkeit der Überwachung oder deren Ergebnisse in grundsätzlicher Hinsicht, sondern er relativiert diese lediglich in ihrer
Bedeutung. Weiter stimmt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit der Einschätzung des RAD überein. Schliesslich hat das kantonale Gericht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf die beantragte weitere Abklärung verzichtet (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C 694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen somit auch nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1). Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich möglich wäre.

5.4 Die in Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG verlangte Erheblichkeit der Änderung bezieht sich auf die Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Rentenberechtigung (BGE 133 V 545 E. 6 S. 546 ff.) und ist bei dem gegebenen Sachverhalt ohne weiteres zu bejahen. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, wonach ein rentenbegründender Invaliditätsgrad auszuschliessen ist, wird im Übrigen nicht in Frage gestellt.

6.
Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den 31. Juli 1999 rügt, ist dies bereits durch die Vorinstanz zutreffend korrigiert worden: Sie hat die relevante Veränderung erst im Zeitpunkt der Wahrnehmung durch die Ermittler im Rahmen der Überwachung, somit im April 2009, für nachgewiesen gehalten. Dass der Versicherte ein öffentlich zugängliches Lokal betrieben und sich darin auch regelmässig aufgehalten und betätigt hat, stellt zweifellos eine im Sinne von Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG resp. Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV wesentliche und meldepflichtige Veränderung der Verhältnisse dar. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht die Rente auf den 30. April 2009 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) aufgehoben.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Basel, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_891/2010
Date : 31. Dezember 2010
Published : 18. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 17  31  40  61
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 56
IVV: 40  77  88bis
BGE-register
122-I-97 • 122-V-157 • 133-V-108 • 133-V-545 • 136-III-410
Weitere Urteile ab 2000
8C_239/2008 • 9C_203/2010 • 9C_694/2007 • 9C_891/2010 • I_106/89 • I_232/03 • I_8/02 • U_152/02
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