Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 684/2011 {T 0/2}

Urteil vom 31. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Juli 2011.

Sachverhalt:
A.________ bezog seit November 2007 eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob diese Leistung auf Ende Mai 2011 hin auf (Verfügung vom 7. April 2011). Die Versicherte beantragte im Rahmen der hiergegen erhobenen kantonalen Beschwerde, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch ab (Entscheid vom 18. Juli 2011).
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. Juli 2011 sei aufzuheben und das kantonale Gericht zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung der Invalidenrente die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2011 zu Recht verweigert hat.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Gegen andere Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Zwischenentscheide, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig war, können im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
2.2
2.2.1 Beeinflusst eine Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung die weitere Abwicklung des Verfahrens nicht, so tritt in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ein. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Beschwerdeantwort über den Verfahrensantrag entschieden. Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt, womit die Ablehnung des Gesuchs hinsichtlich der Prozesskosten keine Folgen für den Fortgang des kantonalen Verfahrens zeitigte. Die Frage kann dem Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid zur Prüfung unterbreitet werden, wobei das letztinstanzliche Rechtsmittel gegebenenfalls auf die Kostenfrage beschränkt werden könnte. Insofern missverständlich ist die bisweilen verwendete Formulierung, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (Urteile 8C 453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1; 2C 74/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.2; 2C 230/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1.3; 9C 286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1; 8C 487/2008 vom 6. August 2008); tatsächlich gilt dies
nur, wenn ein Kostenvorschuss erhoben wird, dessen Nichtbezahlung zu einem Nichteintreten führen würde (Urteile 9C 887/2008 vom 28. November 2008 E. 1.2; 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Unter dem Aspekt der Verbeiständung indessen begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren jedenfalls dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C 530/2008 E. 2.3 mit Hinweisen), wenn wie hier nicht auszuschliessen ist, dass das kantonale Verfahren in seinem weiteren Verlauf noch zusätzliche Schritte seitens der Rechtsvertreterin erfordert.

2.3 Nach dem Gesagten handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Gerügt wird eine Verletzung von Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und somit von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

3.
3.1 Nach Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C 432/2010 E. 2 mit Hinweis).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerdeführerin nicht bedürftig sei. Dabei ging sie von monatlichen Einnahmen von Fr. 8'759.60, bestehend aus den Positionen "Einkommen Ehegatte" (Fr. 6'731.40) und "Versicherungsleistungen Ehegatte" (Fr. 2'028.20), aus. Ausgabenseitig veranschlagte das kantonale Gericht unter dem Titel der Steuerschuld einen Betrag von Fr. 7'531.- (Staats- und Gemeindesteuern) pro rata. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sowohl ein Betrag von Fr. 4'112.65 für die Steuerperiode 2011 als auch ein solcher von Fr. 7'531.- für die Steuerperiode 2009 geltend gemacht werde. Insgesamt errechnete die Vorinstanz monatliche Familienausgaben von Fr. 5'836.-, welche sie Einnahmen von Fr. 8'759.60 gegenüberstellte. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein Überschuss von monatlichen Fr. 2'325.-. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung könne somit nicht eingeräumt werden.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Position "Versicherungsleistungen des Ehegatten" handle es sich, anders als im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit im kantonalen Beschwerdeverfahren fälschlicherweise deklariert, tatsächlich um die der Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2011 ausgerichtete Invalidenrente, deren Einstellung Gegenstand des kantonalen Prozesses ist. Der Umstand, dass im Formular der Vorinstanz neben dem Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 6'731.40 Versicherungsleistungen (des Ehegatten) von Fr. 2'028.20 angegeben werden, macht in der Tat stutzig. Es liegt nahe, dass es sich dabei um die bis Ende Mai 2011 ausgerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin handelt. Verhält es sich so, beträgt das anrechenbare Einkommen nur Fr. 6'731.40. Die Akten beantworten die Frage aber nicht abschliessend; aus ihnen geht nur hervor, dass die monatlichen Rentenzahlungen ab Januar 2009 Fr. 1'970.- (Kinderrente: Fr. 788.-) betrugen (Verfügung vom 21. Januar 2009; vgl. auch den nachträglich eingereichten Kontoauszug für den Monat Mai 2011, auf dem eine Überweisung der Ausgleichskasse der M.________ von Fr. 2'806.- ausgewiesen ist). Recht verletzt die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welche
aus einem zwei Bedeutungen zulassenden Dokument auf die eine schliesst, ohne Abklärungen zu treffen (SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C 85/2009 E. 3.5).
3.2.3 Im Weiteren trägt die die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe Rückstellungen für Kantons- und Gemeindesteuern zu Unrecht nicht im geltend gemachten Umfang angerechnet. Nach der Rechtsprechung sind Steuerrückstände, das heisst nach Betrag und Fälligkeitstermin feststehende Steuerschulden, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie tatsächlich bezahlt werden. Die Behörde, die über das Gesuch befinden muss, ist daher befugt, von der gesuchstellenden Person Nachweise darüber einzufordern, dass die verfügbaren Mittel zur Bezahlung fälliger Steuerschulden eingesetzt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227 und E. 5.2.2 S. 228). In Frage steht eine Staats- und Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2011 über Fr. 4'112.65 sowie eine solche für die Steuerperiode 2009 über Fr. 7'531.90. Das kantonale Gericht führte dazu aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb beide Beträge abzuziehen seien; ermessensweise sei der höhere Betrag zu berücksichtigen. Dabei übersah es, dass bei Einreichung des Formulars am 8. Juli 2011 nicht allein die am 16. Mai 2011 (mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen) in Rechnung gestellte Steuerforderung für die Steuerperiode 2009 offen war. Am 4. März
2011 stellte das Steueramt überdies eine Rechnung für die Steuerperiode 2011 aus mit den Vermerken "Gesamtsteuerbetrag zur Zahlung empfohlen bis 30.09.2011" resp. (auf dem Einzahlungsschein) "Gesamtbetrag zahlbar bis 30.09.2011". Die Fälligkeit im Sinne der oberwähnten Rechtsprechung ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Nach § 174 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 werden in der - nach Vornahme der Einschätzung - zugestellten Schlussrechnung in der Regel Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode berechnet. Als Verfalltag gilt, soweit hier interessierend, der 30. September in der Steuerperiode (§ 49 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz); der Bezug des Betrags, wie er in der (noch während der Steuerperiode zugestellten) provisorischen Rechnung ausgewiesen wird, erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (§ 50 Abs. 1 der Verordnung).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz nicht nur das höhere Betreffnis der ausstehenden und fälligen Steuerschulden bei der Berechnung des familiären Notbedarfs berücksichtigen. Allerdings ist dessen Einbezug an den Nachweis gebunden, dass die Steuerschulden tatsächlich abgetragen werden (vgl. BGE 135 I 221 S. 227 unten).

3.3 Sollte sich bestätigen, dass das Familieneinkommen nur aus dem Gehalt des Ehemanns der Beschwerdeführerin besteht (oben E. 3.2.2) und dass die Steuerschulden für die Steuerperioden 2009 und 2011 zu berücksichtigen sind (E. 3.2.3), so ergäbe sich (nach Abzug der Freibeträge von Fr. 600.-) ein Negativsaldo von Fr. 47.-. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die prozessuale Bedürftigkeit nicht ohne Weiteres verneinen. Eine nähere Überprüfung der fraglichen Positionen steht im Ermessen des kantonalen Gerichts. Die Sache ist aus diesem Grund sowie allenfalls zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. oben E. 3.1) an dieses zurückzuweisen.

4.
Die unterliegende Vorinstanz resp. der Kanton Zürich hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), jedoch der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr hängige Verfahren betreffend eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_684/2011
Date : 31. Oktober 2011
Published : 18. November 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  68  90  92  93  95
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