Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 260/2007

Urteil vom 31. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
G.________, 1976, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberater
und Treuhänder, Dynamostrasse 2, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. April 2007.

Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2002 bei der Schweizerischen Post angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Mai 2003 musste er infolge eines die Fahrbahn überquerenden Rehes abbremsen. Dabei fuhr das Auto hinter ihm in sein Heck. Infolge auftretender Nackenbeschwerden suchte er am 13. Mai 2003 seinen Hausarzt, Dr. med. R.________, auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004, stellte die SUVA ihre Leistungen infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs ein.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. April 2007 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 31. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Eventualiter sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Die Vorinstanz ist unter Würdigung der massgebenden ärztlichen Berichte (insbesondere des Austrittsberichts vom 15. Oktober 2006 und der durchgeführten Konsilien der Rehaklinik X.________ sowie der Berichte des Dr. med. W.________, Röntgeninstitut, vom 25. Juli 2003, der PD Dr. med. K.________, Leitende Ärztin, Radiologisches Institut, Spital Y.________, vom 6. Oktober 2003 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 1. Februar 2005) zum Ergebnis gelangt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, von der ausgeprägten psychischen Problematik aber in den Hintergrund gedrängt werden. Demzufolge hat sie den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 123 V 98 im Rahmen der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geprüft.
Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall vom 10. Mai 2003 dem mittleren Bereich zuzuordnen, sodass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Unfall vom 10. Mai 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen Umständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat beim Unfall weder schwere Verletzungen noch Verletzungen besonderer Art erlitten, insbesondere keine, die geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Dauerschmerzen beruhen nicht auf einem somatischen Korrelat, sodass sie für die vorliegende Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist ebenso zu verneinen wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, da die andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht physisch bedingt ist.
Vorinstanz und Verwaltung haben somit die weitere Leistungspflicht der SUVA zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis ändern auch die letztinstanzlich erstmals eingereichten Berichte des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2006 und der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Spital Z.________, vom 18. April 2007 nichts. Denn die festgestellte Enuresis hat gemäss Bericht des Spitals Z.________ keine physische Grundlage, sondern ist psychogener Natur. Vor allem aber vermögen die Zweifel des Prof. Dr. med. S.________ an der von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den im Rahmen der polydisziplinären Abklärung in der Rehaklinik X.________ sich ergebenden funktionellen Charakter der Beschwerden nicht zu erschüttern, zumal er in seinem Anhang ein sich nicht bei den Akten befindliches Gutachten des ZMB vom 16. Februar 2006 zusammenfasst, gemäss welchem die körperlichen Symptome psychische Gründe haben und eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung vorliege. Somit kann offen bleiben, ob diese beiden Berichte im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zu gelten haben.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_260/2007
Date : 31. Oktober 2007
Published : 18. November 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 66  97  99  109  132
BGE-register
115-V-133 • 123-V-98
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AS 2006/1242