Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 466/2019

Urteil vom 31. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
AA.________, und BA.________,
beide vertreten durch Alois Keel,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,
Beschwerdegegnerin,

Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur,
Rechtsdienst.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 27. Juni 2019 (VB.2018.00385).

Sachverhalt:

A.
Am 26. Juni 2017 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der C.________ AG die baurechtliche Bewilligung für die in Winterthur auf den Grundstücken Kat.-Nrn. ST9922 und ST9727 in der Zentrumszone Z4 geplante Arealüberbauung. Das Bauvorhaben sieht eine dreigeschossige Aufstockung des Einkaufszentrums LOKwerk mit Anbau vor. Geplant sind unter anderem 60 Wohnungen. Gegen die Bewilligungserteilung gelangten die Nachbarn AA.________ und BA.________ sowie weitere Personen gemeinsam an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 31. Mai 2018 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben AA.________ und BA.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. Juni 2019 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Baurekursgericht. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2019 an das Bundesgericht beantragen AA.________ und BA.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts - soweit damit ihr Rechtsmittel abgewiesen worden sei - und die strittige Baubewilligung aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Sach verhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an den Bauausschuss zurückzuweisen, subeventuell an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerde sei weiter die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die C.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. AA.________ und BA.________ haben am 11. November 2019 eine Replik eingereicht, wozu sich die C.________ AG am 9. Dezember 2019 geäussert hat.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der strittigen Baubewilligung verlangt wird. Diese ist durch das angefochtene Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 2 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Bauausschuss habe erst in der Rekursantwort vor dem Baurekursgericht und nicht bereits im Baubewilligungsentscheid näher begründet, wieso die strittige Arealüberbauung besonders gut gestaltet im Sinne von § 71 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 des Kantons Zürich (PBG/ZH; LS 700.1) sei. Er habe in der Rekursantwort zudem erstmals überhaupt ausgeführt, wieso das Bauvorhaben im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG/ZH besondere Rücksicht auf die unter Schutz gestellten Arbeiterhäuser an der Jägerstrasse nehme. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1), der verlange, dass die Behörden in der Begründung ihrer Beschlüsse die Interessenabwägung darzulegen hätten, zu der sie gemäss Abs. 1 von Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben mit Handlungsspielräumen verpflichtet seien. Zudem verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und auf genügende Begründung der Verfügung gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 18 - 1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
1    Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2    Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) und § 10 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Indem
die Vorinstanz das Vorgehen des Bauausschusses geschützt habe, habe auch sie im genannten Sinn Recht verletzt.

3.2. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zürcherischen Baubewilligungsverfahren ist es mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vereinbar, wenn die kommunale Behörde erst im Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht - aber spätestens dann - (vollständig) darlegt, welche Erwägungen für ihren Bauentscheid massgeblich waren (vgl. Urteile 1C 53/2013 vom 7. Mai 2013 E. 5.2 ff.; 1C 617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2). Dies gilt auch, wenn dieser Entscheid wie im vorliegenden Fall eine Arealüberbauung im Sinne von §§ 69-73 PBG/ZH betrifft (vgl. Urteil 1C 296/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht schützt damit die entsprechende Praxis der Zürcher Gerichte (vgl. dazu FRITZSCHE/BÖSCH/ WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, Band 1, S. 433 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung im Kanton). Soweit Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV zu beachten ist, kann für die darin statuierte Begründungspflicht nichts anderes gelten, sind doch keine Gründe ersichtlich, wieso diesbezüglich ein strengerer Massstab zur Anwendung kommen sollte. Dass die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überdenken wäre, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig geben deren Ausführungen Anlass, in
Bezug auf die Begründungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV davon abzuweichen.

3.3. Soweit die Beschwerdeführer ausserdem rügen, die vom Bauausschuss nachgeschobene Begründung sei ungenügend, richtet sich ihre Kritik letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. Eine Gehörsverletzung ergibt sich aus den entsprechenden Vorbringen daher bereits aus diesem Grund nicht. Die Beschwerdeführer können ferner auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Vorinstanz - wie sie weiter bemängeln - die Beurteilung des Baurekursgerichts, sie hätten die geltend gemachte Missachtung der Gestaltungsvorschriften von § 71 PBG/ZH unzureichend substanziiert, als knapp zulässig erachtet hat. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf ihre materiellen Erwägungen erklärt, auch bei Annahme einer genügenden Substanziierung würde sich am Ergebnis, wonach das strittige Bauvorhaben bewilligungsfähig sei, nichts ändern. Sie hat mithin die fraglichen Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung durch das Baurekursgericht als im vorinstanzlichen Verfahren geheilt zu gelten hätte.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Fachgruppen "Stadtgestaltung" und "Denkmalpflege" sowie die verwaltungsinternen Fachstellen seien nicht in die Prüfung des Baugesuchs einbezogen worden. Dies sei willkürlich. Insbesondere verletze es § 2 Abs. 2 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV/ZH; LS 702.11) krass. Das angefochtene Urteil sei (auch) deshalb aufzuheben und das Bauvorhaben durch die zuständigen Fachstellen beurteilen zu lassen.

4.2. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287).
Nach § 2 KNHV/ZH bezeichnen der Kanton und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommissionen (Abs. 1). Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes berühren, lädt die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein (Abs. 2).

4.3. Die Beschwerdeführer bringen erstmals vor Bundesgericht vor, dass neben den erwähnten beiden Fachgruppen - deren Nichteinbezug in die Baugesuchsprüfung unbestritten ist - auch die verwaltungsinternen Fachstellen der Stadt Winterthur (Amt für Städtebau, Denkmalpflege) nicht in die Prüfung des strittigen Bauvorhabens einbezogen worden seien. Der angefochtene Entscheid gibt dazu keinen Anlass, äussert sich die Vorinstanz darin doch nicht zur Frage. Damit ist das neue Tatsachenvorbringen nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig (vgl. vorne E. 2). Auf die erwähnte Willkürrüge der Beschwerdeführer ist insoweit daher nicht einzugehen.

4.4. Bei den Fachgruppen "Stadtgestaltung" und "Denkmalpflege" handelt es sich gemäss der Beschreibung auf der Internetseite der Stadt Winterthur, auf welche die Beschwerdeführer verweisen, um vom Stadtrat eingesetzte Expertengremien. Sie werden aus externen und verwaltungsinternen Fachleuten zusammengesetzt und tagen ca. zehn Mal pro Jahr. Sie begutachten grosse und/oder wichtige Bauvorhaben in der Stadt. Ausserdem beraten sie den Stadtrat und die Bewilligungsbehörden in Fragen der Stadtgestaltung, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes (vgl. insb. https://stadt.winterthur.ch/themen/ leben-in-winterthur/planen-und-bauen/beratung/fachgruppen). Es handelt sich somit um beratende (Experten-) Kommissionen, die zusätzlich auch gewisse Bauvorhaben begutachten. Letzteres tun sie allerdings nicht in jedem Fall. So wird gemäss der Darstellung des Bauausschusses, welche die Beschwerdeführer nicht massgeblich in Zweifel ziehen, die Fachgruppe "Stadtgestaltung" bei der Prüfung von Bauvorhaben mit erhöhten Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung wie z.B Arealüberbauungen nicht einbezogen, wenn ein seriöser Architekturwettbewerb durchgeführt worden ist.
Angesichts der Natur und Funktion der beiden Fachgruppen ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Nichteinbezug in die Prüfung des strittigen Bauvorhabens § 2 Abs. 2 KNHV/ZH krass verletzen sollte. Auch sonst ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass der Nichteinbezug willkürlich wäre. Da für das strittige Bauvorhaben ein vom Bauausschuss als seriös beurteilter Architekturwettbewerb durchgeführt wurde, erscheint er namentlich vor dem Hintergrund der erwähnten städtischen Praxis nicht als unhaltbar. Dasselbe gilt mit Blick auf die Komplexität der zu beurteilenden Situation, und zwar umso mehr, als die verwaltungsinternen Fachstellen unbestrittenermassen in die Vorbereitung des Architekturwettbewerbs involviert waren und eine Person des Amts für Städtebau der Wettbewerbsjury angehörte. Soweit auf die erwähnte Willkürrüge einzugehen ist, erweist sie sich demnach als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, der Sachverhalt sei "offensichtlich unvollständig und damit offensichtlich unrichtig" festgestellt worden, da von den Fachgruppen "Stadtgestaltung" und "Denkmalpflege" keine Stellungnahmen zum strittigen Bauvorhaben eingeholt worden seien. Das Vorinstanz habe zudem die fehlende Sachverhaltsfeststellung durch eigene, offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen ergänzt.

5.2. Aus den ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass der Sachverhalt als Folge des Nichteinbezugs der beiden Fachgruppen unvollständig oder offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich falsch ergänzt hätte. Die Kritik der Beschwerdeführer betrifft im Wesentlichen vielmehr die Beurteilung des Bauvorhabens im Lichte der massgeblichen kantonalrechtlichen Vorgaben und damit die Rechtsanwendung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist demnach für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 2).

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung auch, die Beurteilung der Vorinstanz, die strittige Arealüberbauung erfülle die baurechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und die Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte an der Jägerstrasse, sei sachlich unbegründet und entsprechend willkürlich.

6.2. Arealüberbauungen im Sinne von §§ 69-73 PBG/ZH sind Überbauungen von Grundstücken mit einer bestimmten, in der kommunalen Bauordnung festgesetzten Mindestfläche nach einer einheitlichen Baueingabe (§ 69 PBG/ZH). Sie dürfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der höchstzulässigen Geschosszahl und der zulässigen Ausnützung von der Regelbauweise abweichen (vgl. § 72 Abs. 1 PBG/ZH). Art. 64 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 sieht vor, dass die zonengemässe Vollgeschosszahl um ein Vollgeschoss, in drei- und viergeschossigen Zonen bei Arealflächen von mindestens 8000 m 2 um zwei Vollgeschosse erhöht werden darf (Abs. 1). Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt (Abs. 2). Die zulässige Baumasse darf um einen Zehntel erhöht werden (Abs. 4).
Als Ausgleich für die nach § 72 Abs. 1 PBG/ZH möglichen erheblichen Privilegierungen stellt § 71 PBG/ZH besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung von Arealüberbauungen, die über das hinausgehen, was gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH für die Regelbauweise gilt. Während nach letzterer Bestimmung Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, verlangt § 71 Abs. 1 PBG/ZH als lex specialis, Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssten besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Bei der Beurteilung sind nach § 71 Abs. 2 PBG/ZH (in der hier massgeblichen Fassung vom 1. September 1991; vgl. Anhang PBG/ZH) insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung.
§ 71 Abs. 1 PBG/ZH eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum, der durch Abs. 2 von § 71 PBG/ZH insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgeführt werden. Ob eine besonders gute Gestaltung vorliegt, ist mit anderen Worten anhand der in § 71 Abs. 2 PBG/ZH genannten und allfälliger weiterer Kriterien zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Urteil 1C 313/2015 vom 10. August 2016 E. 4.1; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 6. Auflage 2019, S. 833).
Gemäss § 238 Abs. 2 PBG/ZH ist im Weiteren auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

6.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine besonders gute Gestaltung der geplanten Arealüberbauung im Sinne von § 71 Abs. 1 PBG/ZH und eine besondere Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte an der Jägerstrasse im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG/ZH bejaht. Mit Bezug auf das bestehende Gebäude könne der vorgesehenen Aufstockung weder hinsichtlich der denkmalgeschützten Fassade des ehemaligen Fabrikgebäudes entlang der Zürcherstrasse noch der anderen drei Fassaden die besonders gute Gestaltung abgesprochen werden. Auch der geplante sog. "Turm" in der Ostecke des Areals lasse sich durchaus als Teil einer gelungenen architektonischen Gestaltung bezeichnen, zumal er nicht an die denkmalgeschützte Fassade des bestehenden Fabrikgebäudes anschliesse. Obschon mit den geplanten Bauten neue Stilmittel ins LOKwerk-Areal eingeführt würden, sei weiter eine gute Fassadengestaltung nicht ausgeschlossen. Insbesondere sei bezüglich der Aufstockung auf das alte Fabrikgebäude in Richtung Zürcherstrasse offensichtlich, dass eine Fassade mit moderner Architektursprache, wie sie Gegenstand des strittigen Projekts bilde, weit besser zur bestehenden geschützten Fassade passe als eine Backsteinfassade, die einen traditionellen Bezug zum Fabrikgebäude
lediglich vorgeben würde.
Mit Bezug zur Umgebung - so die Vorinstanz weiter - erfülle die geplante Arealüberbauung die Anforderung der besonders guten Gestaltung insoweit ohne Weiteres, als in der Umgebung weitere grossvolumige Gebäulichkeiten bestünden. Der Bezug zu den unmittelbar angrenzenden Schutzobjekten an der Jägerstrasse bedürfe einer besonderen Prüfung. Der geplante "Turm" an der Ostecke des Areals reiche bis 9,3 m an die Fassade der Schutzobjekte heran. Dennoch habe das Baurekursgericht von einem angemessenen Abstand gesprochen. Dies sei insofern fragwürdig, als der "Turm" eine Breite von 15,8 m und bis zum Dachrand eine Höhe von 23,06 m habe. Damit überrage er die zweistöckigen Häuser an der Jägerstrasse namentlich im Bereich der Strassennummern 69-75 deutlich. Eine Überragung der Häuser an dieser Strasse sei allerdings insofern nichts Neues, als nordöstlich an den "Turm" das bisherige Fabrikgebäude anschliesse. Auch dieses überrage die Schutzobjekte, wenn auch in geringerem Umfang. In diesem Bereich, der ebenfalls aufgestockt werden solle, erfolge eine deutliche Rückversetzung der neuen Bauten. Unter Berücksichtigung der bisherigen bereits dichten Bauweise mit einem geringen Abstand zwischen den Häusern an der Jägerstrasse und dem
Fabrikgebäude und dem Umstand, dass die dortige Aufstockung zurückversetzt erfolge, könne insgesamt auch mit Bezug auf die Schutzobjekte an der Jägerstrasse noch von einer guten Einordnung gesprochen werden. Der Turm sei zwar hoch, könne mit seiner Breite von knapp 16 m die weit längere Häuserzeile entlang der Jägerstrasse 41-91 jedoch keineswegs erdrücken. Es sei somit vertretbar, dass der Bauausschuss von einer besonderen Rücksichtnahme auf diese Schutzobjekte und von einer besonders guten Gestaltung mit Bezug auf die Umgebung ausgegangen sei.

6.4. Die Beschwerdeführer machen namentlich geltend, die Beurteilung des "Turms" als Teil einer gelungenen architektonischen Gestaltung sei sachlich nicht begründet. Eine gute Fassadengestaltung sei weiter noch keine besonders gute. Auch genüge es nicht, dass eine gute Fassadengestaltung lediglich nicht ausgeschlossen werden könne. Ob eine Fassade mit moderner Architektursprache offensichtlich weit besser passen würde als eine Backsteinfassade, sei ferner sehr fragwürdig. Der geplante klotzartige Anbau und der projektierte Aufbau, der sich krakenhaft über das Dach ziehe, seien sodann neue Elemente, die dem Sulzerareal wesensfremd seien. Sie könnten mit Blick auf den Bezug zur Umgebung nicht schon deshalb als besonders gut gestaltet qualifiziert werden, weil in der Umgebung grossvolumige Gebäudlichkeiten stünden. Beim Bezug zur Umgebung gehe es auch um die gute Einordnung in die Körnung des Bestands. Der mäanderartige Aufbau sei durch die Statik bestimmt und nicht durch sorgfältige Bezüge zur Umgebung.
Aus diesen Vorbringen wird zwar deutlich, dass die Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Gestaltung der geplanten Arealüberbauung einverstanden sind. Dass die Vorinstanz insoweit § 71 PBG/ZH krass falsch angewandt hätte oder sonst in Willkür verfallen wäre, geht daraus wie auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer im jeweiligen Zusammenhang jedoch nicht hervor. Solches ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorinstanz eine gute Fassadengestaltung als ausreichend erachtet hat. § 71 PBG/ZH verlangt für die Beurteilung einer Arealüberbauung als besonders gut gestaltet nicht, dass diese hinsichtlich aller massgeblicher Beurteilungskriterien besonders gut abschneidet. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gestaltung insgesamt besonders gut gelungen ist (vgl. vorne E. 6.2). Der Vorinstanz ist weiter auch insofern keine Willkür vorzuwerfen, als sie eine gute Fassadengestaltung als nicht ausgeschlossen bezeichnet und darauf hingewiesen hat, dass die Baubewilligung eine Auflage enthalte, wonach die Präzisierung der Materialien, Farben und Oberflächenbeschaffenheit von Fassaden und Dach im Einvernehmen mit dem Amt für Städtebau zu bestimmen und von diesem zu bewilligen sei. Diese
Äusserungen ändern nichts daran, dass sie die vorgesehene, grundsätzlich bestimmte Fassadengestaltung beurteilt und positiv bewertet hat. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem eine willkürliche Missachtung von § 73 Abs. 1 PBG/ZH geltend machen, der für die baurechtliche Bewilligung eine vollständige Baueingabe voraussetze, ist dies ebenfalls unbegründet. Die Präzisierung der Material- und Farbgebung sowie der Detailgestaltung der Fassaden muss auch bei Arealüberbauungen nicht bereits mit dem Bauprojekt erfolgen (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, a.a.O., S. 833 mit Hinweis auf die Rechtsprechung der Vorinstanz).

6.5. Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, eine gute Einordnung mit Bezug auf die Schutzobjekte an der Jägerstrasse sei noch lange keine besonders gute Gestaltung. Eine solche könne vor allem nicht daraus abgeleitet werden, dass die bestehende Situation in Bezug auf die gesetzlich verlangte besondere Rücksichtnahme auf diese Schutzobjekte nicht optimal sei. Richtig und deren Bedeutung angemessen sei vielmehr die umgekehrte Argumentation: Gerade weil das bestehende LOKwerk-Gebäude hoch sei und nahe bei den Arbeiterhäusern an der Jägerstrasse stehe, sei von Neubauten eine besondere Rücksichtnahme gefordert. Das strittige Bauvorhaben verschlimmere mit dem Turmanbau die Situation in gravierender Weise und verstosse damit gegen die Anforderung der besonderen Rücksichtnahme.
Zwar ist eine gute Einordnung hinsichtlich der Schutzobjekte an der Jägerstrasse keine besonders gute. Dass die Vorinstanz eine Einordnung im ersteren Sinn als ausreichend erachtet hat, um von einer besonders guten Gestaltung mit Bezug auf die Umgebung sowie von einer besonderen Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte auszugehen, erscheint jedoch wie ihre Beurteilung der Einordnung als gut angesichts der von ihr angeführten, erwähnten Umstände nicht als unhaltbar oder sonst wie willkürlich. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass der geplante "Turm" gemäss ihrer von den Beschwerdeführern nicht massgeblich in Zweifel gezogenen Einschätzung die Schutzobjekte nicht "erdrückt" (im Unterschied etwa zum Bauvorhaben, das Gegenstand des Urteils 1C 92/2018 vom 9. Juli 2018 bildete). Die zürcherische Praxis verlangt sodann für eine besondere Rücksichtnahme auf Schutzobjekte im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG/ZH lediglich eine gute Einordnung (vgl. Urteil 1C 635/2018 vom 31. März 2020 E. 3.2; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 826). Willkür läge im Übrigen noch nicht vor, wenn eine andere Beurteilung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287).

6.6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die strittige Arealüberbauung willkürfrei als besonders gut gestaltet im Sinne von § 71 Abs. 1 PBG/ZH beurteilen. Ebenso durfte sie die Anforderung der besonderen Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte an der Jägerstrasse gemäss § 238 Abs. 2 PBG/ZH ohne Willkür als erfüllt betrachten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer ausserdem vorbringen, die Arealüberbauung sei in willkürlicher Missachtung von § 71 Abs. 3 PBG/ZH nicht als Ganzes beurteilt worden. Diese Rüge ist unbegründet, wird doch aus den Ausführungen der Vorinstanz deutlich, dass diese die geplante Arealüberbauung auch in ihrer Gesamtheit als den Anforderungen von § 71 Abs. 1 und § 238 Abs. 2 PBG/ZH entsprechend beurteilt hat. Auch sonst geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nichts hervor, was die vorinstanzliche Beurteilung der Arealüberbauung als willkürlich erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt - soweit sie insoweit überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2) - und damit insgesamt als unbegründet.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_466/2019
Date : 31. August 2020
Published : 18. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


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BGG: 2  42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  99  105  106
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