Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 691/2011 {T 0/2}

Urteil vom 31. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene H.________ ersuchte im Mai 2008 die Invalidenversicherung um eine Rente. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle Bern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch.

B.
In Gutheissung der Beschwerde des H.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 27. Juli 2011 die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Viertelsrente zu.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. Juli 2011 sei aufzuheben und ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2009 zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat in Bezug auf das einzig umstrittene Valideneinkommen festgestellt, es fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer heute als Bauführer arbeiten würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Insbesondere werde im Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 29. Oktober 1990 ausgeführt, er habe nach erfolgreicher Beendigung des Unterrichts an der Berufsschule im Juni noch nicht mit seiner Weiterbildung zum Bauführer oder Techniker begonnen. Die Vorinstanz bestimmte daher das Valideneinkommen nach Massgabe des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Lohnes als Maurer bzw. Tiefbauzeichner, und zwar auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (grundlegend BGE 124 V 321). Es resultierte ein maximales Validen-einkommen von Fr. 81'324.25 für 2009.

2.
In der Beschwerde wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Was zur Begründung vorgebracht wird, ist indessen nicht stichhaltig:

2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum Tiefbauzeichner die Maurerlehre begann mit dem Ziel, über die Stufen Polier und Bauführer die Baumeister-Prüfung abzulegen (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. November 1989). Im selben Sinne hatte er sich auch in der Anmeldung vom 28. Juli 1989 zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art geäussert. Mit Schreiben vom 8. Januar 1990 sodann hatte er die X.________ um eine Ausnahmebewilligung für die Teilnahme an den Aufnahmeprüfungen an die Bauführerschule im November ersucht. Dabei wies er darauf hin, er könne krankheitsbedingt in der nach einem Unterbruch wieder aufgenommenen Zusatzlehre als Maurer nur einen theoretischen Teilabschluss erreichen, weshalb er den Aufnahmebedingungen nicht "gerecht" werde.
Da die Aufnahmeprüfungen erst im November 1990 stattfanden, konnte der Beschwerdeführer im Oktober 1990 die Bauführerschule noch gar nicht begonnen haben. Dementsprechend wurde im Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 29. Oktober 1990 richtig festgehalten, er habe seine Weiterbildung zum Bauführer oder Techniker noch nicht angefangen. Daraus allein lässt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts Entscheidendes zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten in dem Sinne, er habe nach Beendigung des Unterrichts an der Berufsschule im Juni 1990 entgegen seinen früheren Äusserungen die Bauführerschule nicht (mehr) besuchen wollen.

2.2 Die entscheidende Frage, weshalb es nicht dazu kam, hat die Vorinstanz - wie schon die IV-Stelle - nicht näher abgeklärt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt dies den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG nicht. Der Grund, weshalb er die Bauführerschule nicht besuchte, ist zwar eine rechtserhebliche und damit grundsätzlich abklärungsbedürftige Tatsache (Urteil 9C 999/ 2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.1). Diesbezüglich musste indessen der Beschwerdeführer am besten Bescheid wissen, weshalb es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung an ihm gelegen wäre, sachdienliche Dokumente einzureichen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben der X.________ vom 29. Januar 1990 eingereicht, womit seine "Anfrage vom 8.ds. betreffend Aufnahmeprüfung in die Bauführerschule" abschlägig beantwortet wurde. Dieses Dokument ist nach dem Gesagten ein unzulässiges neues Beweismittel, das ausser Betracht zu bleiben hat (SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C 972/2009 E. 4.2; Urteil 9C 697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.2). Damit ist aber der im Wesentlichen auf das neue Vorbringen gestützten Rüge eines offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts der Boden entzogen. Weiters ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. Soweit der Beschwerdeführer auch um unentgeltliche Verbeiständung nachsucht, ist diesem Begehren nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind (vgl. BGE 135 I 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Fürsprecherin M.________ vom Rechtsdienst Integration Handicap als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Fürsprecherin M.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_691/2011
Date : 31. Juli 2012
Published : 18. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 64  66  97  105
BGE-register
124-V-321 • 135-I-1
Weitere Urteile ab 2000
9C_691/2011 • 9C_697/2011 • 9C_972/2009
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