Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2007.17

Entscheid vom 31. Juli 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., verteidigt durch Advokat Urs Flachsmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

2. Kanton Tessin, Ministero pubblico,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 21. November 2002 beauftragte die Pretura del Distretto di Lugano im Rahmen eines Zivilprozesses A. die Echtheit eines handschriftlich abgefassten Testaments zu prüfen und stellte ihm hierzu am 3. April 2003 die entsprechenden Unterlagen zu. A. erstellte in der Folge in seinem Laboratorium in Basel ein Schriftgutachten (datiert vom 8. Juni 2005 und unterzeichnet in Basel und Z., act. 1.1) und einen Untersuchungsbericht betreffend Altersbestimmung (datiert vom 17. Oktober 2005 und unterzeichnet in Basel und Z., act. 1.2), welche er per Post der Pretura del Distretto di Lugano zukommen liess.

B. In der Folge eröffnete das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB und erliess am 23. Mai 2007 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 1.3). Die Hausdurchsuchung im Laboratorium von A. in Basel erfolgte am 24. Mai 2007, wobei insgesamt 5 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt wurden (act. 1.4).

Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 gelangte A. an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und beantragte die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 1.5). Am selben Tag gelangte A. auch an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und bat diese um entsprechende Kontaktnahme mit dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (act. 1.6). Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die von A. angeregte Übernahme des Strafverfahrens ab (act. 1.7). In seinem Fax-Schreiben vom 1. Juni 2007 hielt das Ministero pubblico des Kantons Tessin fest, dass seine Zuständigkeit gegeben sei (act. 1.8). Das an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete Gesuch von A. um Wiedererwägung vom 6. Juni 2007 (act. 1.9) wies diese am 7. Juni 2007 ab (act. 1.10).

C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 gelangt A. an die I. Beschwerdekammer und beantragt, was folgt (act. 1):

1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen und demzufolge die Behörden des Kantons Tessin zu verpflichten, das zur Diskussion stehende Strafverfahren an den Kanton Basel-Stadt abzutreten.

2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 die Abweisung des Gesuchs (act. 5). Das Ministero publico des Kantons Tessin stellt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 keine formellen Anträge, nennt aber Gründe, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. 6).

In seiner Beschwerdereplik vom 9. Juli 2007 hält A. an seinen bereits mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10).

Je ein Doppel der eingereichten Beschwerdereplik von A. wurde sowohl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch dem Ministero pubblico des Kantons Tessin am 10. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 16 m.w.H.).

1.2 Die Frage der Fristwahrung bedarf im vorliegenden Fall einiger besonderer Bemerkungen. So stellt sich vor allem die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 1. Juni 2007 hin innerhalb von 5 Tagen seit Kenntnisnahme hätte Beschwerde einreichen müssen, um die Beschwerdefrist nach Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
BStP zu wahren. Die Frist ist eigentlich verpasst worden, was im vorliegenden Fall aber dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden darf. Art. 279 Abs. 2 BStP verlangt als taugliches Anfechtungsobjekt das Vorliegen eines von der mit der Strafsache befassten Behörde ergangenen Entscheides, in welchem sich diese zu einem Gesuch der beteiligten Partei um Übertragung des Verfahren an einen anderen Kanton äussert (vgl. TPF BK_G 092/04 vom 12. August 2004 E. 2.2; zum Beschwerdeobjekt auch Guidon/Bänziger, a.a.O., N. 7 m.w.H.). Aus diesem Grund kommt die Ablehnung des Gesuchs um Wiedererwägung vom 7. Juni 2007 (act. 1.10) durch den Beschwerdegegner 1, welcher nicht mit der Strafsache befasst ist, als Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Betrachtet man die als mögliches Beschwerdeobjekt in Frage kommende Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 1. Juni 2007 (act. 1.8), so fällt auf, dass diese sich lediglich auf die Bejahung seiner eigenen Zuständigkeit beschränkt, ohne jedoch näher auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übertragung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner 1 einzugehen. Des Weiteren fehlt es der Stellungnahme an einem Dispositiv und an einer Rechtsmittelbelehrung, welche diese als anfechtbare Verfügung erkennbar machen würden. Schliesslich bediente sich der Beschwerdegegner 2 zwecks Zustellung seiner Stellungnahme lediglich eines Telefax-Geräts. Insgesamt erscheint sowohl die Ausgestaltung als auch die Zustellung der Stellungnahme vom 1. Juni 2007 formell dermassen fragwürdig, dass es vorliegend unter Hinweis auf das verfassungsmässige Gebot von Treu und Glauben bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus geboten erscheint, trotz Fristversäumnis auf die Beschwerde einzutreten (vgl. in diesem Sinne auch TPF BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 1.2). Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die vom Beschwerdeführer als Beschuldigten eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer bemängelt u.a., dass die beiden Beschwerdegegner keinen Meinungsaustausch über den Gerichtsstand gepflegt hätten. Hierzu ist zu bemerken, dass ein solcher nur dann Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer bildet, wenn die Frage der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen umstritten ist. Im Falle einer Beschwerde nach Art. 279 Abs. 2 BStP bedarf es von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner Durchführung eines Meinungsaustauschs (zu dieser Unterscheidung zwischen Gesuchen und Beschwerden auch Guidon/Bänziger, a.a.O., N. 4 ff. m.w.H).

2.

2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB kommt zur Anwendung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder mehrere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „ausgeführt“ wird (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 59).

2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB. Die Tathandlung selber umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deutsche Fassung des Gesetzestexts), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zu untersuchen ist demnach, wo die Tathandlung „abgeben“ ausgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausführungsort der vorliegend interessierenden Tathandlung auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 1 liege und schliesst daraus, dass beide Beschwerdegegner zur Begründung der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 fälschlicherweise auf den Erfolgsort, welcher gegenüber dem Ausführungsort bloss subsidiär heranzuziehen sei, abstellen.

Beide Beschwerdegegner halten dem gegenüber, dass es beim Straftatbestand des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB nicht auf den Ort ankomme, wo dieses Gutachten erstellt werde. Der Beschwerdegegner 2 führt diesbezüglich weiter aus, dass es sich beim Delikt nach Art. 307 Abs. 1
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StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB nicht um ein Erfolgsdelikt handle, weshalb die inkriminierte Handlung am Ort der Abgabe des Gutachtens als begangen zu gelten habe. Dieser Ort befände sich am Sitz des fraglichen Gerichts.

2.3 Die übereinstimmenden Auffassungen der beiden Beschwerdegegner sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in Art. 307 Abs. 1
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StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) beinhaltet begrifflich notwendigerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entgegennahme des Gutachtens durch das Gericht, womit die Tathandlung nur am Sitz des entsprechenden Gerichts erfolgen kann. Klar ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, wo das Gutachten erstellt worden ist. Die blosse Erstellung eines falschen Gutachtens ist vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1
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StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB alleine noch nicht strafbar, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vorbereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 64). Der Tatbestand des Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB unterscheidet sich insofern beispielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beiden Beschwerdegegner fälschlicherweise auf den Erfolgsort und nicht auf den Ausführungsort abstellen, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein blosses Gefährdungsdelikt (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, S. 317 N. 12 in fine) handelt.

2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
Satz 1 StGB befindet sich demnach auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 2. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist und der Beschwerdegegner 2 berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Tessin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

Bellinzona, 2. August 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Urs Flachsmann

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Ministero pubblico

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2007.17
Date : 31. Juli 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)


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BGG: 66
BStP: 214bis  217  245  279
SGG: 28
StGB: 251  307  340
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BG.2006.5 • BG.2005.6 • BK_G_092/04 • BG.2007.17 • BG.2005.16