Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 134/2007 /zga

Urteil vom 31. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader und Fürsprecherin Kathrin Straub.

Gegenstand
Vindikation; Pfandvertrag; Retentionsrecht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 16. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) wurde am 26. September 2000 gegründet und am 4. Dezember 2000 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in Z.________ und bezweckte während des vorliegend relevanten Zeitraums das Betreiben und Verwalten der Sport- und Mehrzweckhalle "W.________" in Z.________. A.________ amtierte als Präsident und B.________ als Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Beide waren mit je 45 % der Aktien an der Gesellschaft beteiligt und zeichneten gemäss Handelsregistereintrag kollektiv zu zweien.

Die Sport- und Mehrzweckhalle war zum Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerdegegnerin noch nicht erstellt. Zur Deckung des Kapitalbedarfs in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- für die Erstellung der Halle war unter anderem ein Darlehen der Credit Suisse über Fr. 600'000.-- vorgesehen. Im Hinblick darauf wurde am 23. Februar 2001 der Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000 über Fr. 600'000.--, lastend im 1. Rang auf dem Grundstück Z.________ Nr. 000, errichtet.

In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch auf das Darlehen der Credit Suisse. Stattdessen unterliessen es die Hauptaktionäre A.________ und B.________, Guthaben im Umfang von je Fr. 300'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Der Inhaberschuldbrief wurde daraufhin von der Credit Suisse an die Beschwerdegegnerin retourniert, wobei das entsprechende Schreiben vom 11. Juni 2001 an die "Y.________ AG, V-Strasse 25 in U.________" gerichtet war. Dabei handelte es sich gleichzeitig um die im Handelsregister eingetragene "Adresse der Verwaltung" der Beschwerdegegnerin sowie die Büroadresse des Verwaltungsratspräsidenten A.________, der auch Eigentümer dieser Liegenschaft war.

Anschliessend blieb der Schuldbrief in den dortigen Lokalitäten verwahrt. Die Sport- und Mehrzweckhalle wurde in der Folge erstellt, wobei die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Stahllieferungen betraut worden war.
A.b Am 17. August 2001 erteilte der damalige Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, B.________, der Ehefrau des Präsidenten des Verwaltungsrats, C.________, die Vollmacht, "sämtliche Rechtsgeschäfte der genannten Firma, insbesondere die Aufgaben der Hausverwaltung, den Verkehr mit Mietern, den Verkehr mit Banken, den Abschluss sowie die Aufhebung von Verträgen etc. in seinem Namen zu tätigen."

Im Namen und auf Briefpapier der Beschwerdegegnerin wurde am 11. Dezember 2001 eine an die Beschwerdeführerin gerichtete und als "Verpfändungsbestätigung" bezeichnete Erklärung abgefasst. Darin bestätigte die Beschwerdegegnerin unter anderem die Verpfändung des Inhaberschuldbriefs Nr. 0000-000 über Fr. 600'000.--. In der "Verpfändungsbestätigung" wird ausgeführt, der Schuldbrief sei "bis zur vollständigen Tilgung der angefallenen Rechnungen sowie Rechnungen Dritter, die im Zusammenhang mit der X.________ AG erbracht wurden, zur Planung und Erstellung der Mehrzweckhalle in Z.________ sowie aller anfallenden Zinsen bis zum Maximalzinsfuss von 12% ab Rechnungsdatum sicher zu stellen". Unterzeichnet wurde die Bestätigung namens der Beschwerdegegnerin von Verwaltungsratspräsident A.________ sowie von dessen Ehefrau C.________ "in Vertretung durch Vollmacht vom 17. August 2001" für den Verwaltungsrat B.________. A.________ amtete damals gleichzeitig als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin.
A.c Am 22. Februar 2005 trat A.________ mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin zurück. B.________ - zunächst einziges Mitglied des Verwaltungsrats - übernahm in der Folge diese Funktion.
B.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge, nachdem sie gestützt auf den Schuldbrief von der Beschwerdeführerin betrieben worden war, beim Richteramt Solothurn-Lebern das Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin den Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000 innert gerichtlich anzusetzender, kurzer Frist herauszugeben; zudem sei die Gerichtskasse des Richteramts Solothurn-Lebern - bei welcher der Inhaberschuldbrief zwischenzeitlich hinterlegt worden war - gerichtlich anzuweisen, den Schuldbrief direkt der Beschwerdegegnerin auszuhändigen.

Mit Urteil vom 12. April 2006 hiess das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Klage gut und verurteilte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000 herauszugeben. Mit Urteil vom 16. März 2007 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Appellation der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab und bestätigte den Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt die Abweisung der Klage sowie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. März 2007.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin des Inhaberschuldbriefs Nr. 0000-000. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verletzung von Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB geltend, da die Vorinstanz das von ihr geltend gemachte bessere Recht am Schuldbrief in Form eines Retentionsrechts verneint und die Vindikationsklage der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB gutgeheissen hat.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, A.________ habe persönlich ein Retentionsrecht am Schuldbrief erworben, als dieser mit Schreiben der Credit Suisse vom 11. Juni 2001 in seine Büroräumlichkeiten gelangte. Der Wille der Beschwerdegegnerin, mit dem A.________ in den Besitz des Schuldbriefs gelangte, ergebe sich aus der Tatsache, dass der Schuldbrief an die im Handelsregister als "Adresse der Verwaltung" der Beschwerdegegnerin angegebene Büroadresse von A.________ geschickt wurde. Das auf diese Weise begründete Retentionsrecht sei sodann als Nebenrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR durch Forderungsabtretung auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die Vorinstanz hat ein Retentionsrecht mit der Begründung verneint, A.________ habe als Organ der Klägerin keine rechtlich geschützte Besitzerstellung erwerben können.

Die Vorinstanz hat den Erwerb eines Retentionsrechts durch A.________ zu Recht verneint. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, von denen im vorliegenden Verfahren auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), hatte A.________ im Zeitpunkt des Empfangs des Schuldbriefs nicht den Willen, den Schuldbrief für sich persönlich in Besitz zu nehmen, sondern verwahrte ihn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin. Wie die Vorinstanz hinsichtlich der Stellung von A.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, wurde dieser bei Empfang des Schuldbriefs nicht auch persönlich Besitzer, sondern übte den Besitz analog dem Besitzdiener für die Beschwerdegegnerin aus. Als Organ der Beschwerdegegnerin hatte A.________ nur insoweit selbständige Verfügungsgewalt über den Schuldbrief, als er in deren Namen handelte (BGE 81 II 339 E. 5 S. 343 f.). Er übte den Besitz somit nicht für sich selbst, sondern nur für die Beschwerdegegnerin als juristische Person aus.

Das Retentionsrecht gemäss Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB setzt jedoch Besitz im Sinne von Art. 919 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
. ZGB am Retentionsgegenstand voraus; die blosse tatsächliche Verfügungsgewalt genügt nicht (Dieter Zobl, Berner Kommentar, N. 125 zu Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB). Auf das Retentionsrecht gemäss Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB kann sich der Gläubiger nur dann erfolgreich berufen, wenn sein Besitz im Zeitpunkt, in dem er sich auf dieses Recht beruft, den Anforderungen des Faustpfandbesitzes gemäss Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB entspricht (Zobl, a.a.O., N. 128 zu Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB; Rampini/Schulin/Vogt, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB).

Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB vorzuwerfen, wenn sie dafür hielt, dass A.________ mit Zusendung des Schuldbriefs seitens der Credit Suisse keine rechtlich geschützte Besitzerstellung und damit auch kein Retentionsrecht erwerben konnte. Insbesondere hat das Obergericht keineswegs zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB den Nachweis einer "schuldrechtlichen Titulierung" verlangt, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Die Vorinstanz hat den Begriff der "schuldrechtlichen Titulierung" lediglich in Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Ergänzungsstellungnahme von Prof. D.________ sowie lic. iur. E.________ vom 26. Juni 2006 aufgenommen und erwogen, dass A.________ eine Übertragung des Besitzes von der Beschwerdegegnerin auf sich selbst mangels Befugnis zur Besitzesübertragung nicht habe vornehmen können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie nicht nur den ursprünglichen Erwerb des Besitzes durch A.________ im Zeitpunkt der Zusendung des Schuldbriefs durch die Credit Suisse, sondern auch eine nachträgliche Übertragung des Besitzes infolge allfälliger Änderung der Willensrichtung verneinte. Eine Übertragung bzw. Ausübung des Besitzes durch A.________ als Organ
der Eigentümerin des Retentionsgegenstandes einerseits sowie als präsumptiver Retentionsgläubiger andererseits fällt aufgrund der unüberwindbaren Interessenkollision vorliegend ausser Betracht (vgl. Dieter Zobl, Berner Kommentar, N. 618 zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB). Somit ergibt sich, dass es an der gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB zur Begründung eines Retentionsrechts fehlte, wonach sich das Wertpapier mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden muss. Damit konnte A.________ der Beschwerdeführerin auch kein Retentionsrecht als Nebenrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR abtreten.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das Erfordernis einer "schuldrechtlichen Titulierung" zur Legitimation des Besitzes von A.________ zu Unrecht verneint; eine solche wäre zwar nicht notwendig, aber hinreichend für die Begründung eines Retentions- bzw. eines Pfandrechts. Indem A.________ den Schuldbrief in seinen Büroräumlichkeiten verwahrte, sei ein Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 472 - 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
1    Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2    Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
. OR zwischen ihm persönlich und der Beschwerdegegnerin entstanden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils keineswegs, dass das Obergericht davon ausging, Organbesitz und der Abschluss eines Hinterlegungsvertrages würden sich gegenseitig ausschliessen. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlte es A.________ im Zeitpunkt der Zusendung des Schuldbriefs durch die Credit Suisse vielmehr schon am Willen, mit der Beschwerdegegnerin einen Hinterlegungsvertrag abzuschliessen. Von einer Verletzung von Art. 472
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 472 - 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
1    Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2    Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
OR kann vorliegend keine Rede sein.

Die Vorinstanz verneinte im Sinne einer Alternativbegründung auch die Gültigkeit eines Hinterlegungsvertrages unter der Hypothese, dass A.________ tatsächlich einen derartigen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin hätte abschliessen wollen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt darin keine Verletzung der bundesrechtlichen Regeln zum Selbstkontrahieren. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters bzw. eines Organs einer juristischen Person mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 126 III 361 E. 3a S. 363). Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn
die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 126 III 361 E. 3a S. 363 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht erwogen, dass eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin durch den Abschluss eines Hinterlegungsvertrags nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine Zustimmung der zuständigen Organe der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie aus der blossen Tatsache der angeblich fehlenden Opposition der Organe der Beschwerdegegnerin eine stillschweigende Zustimmung ableiten will.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ein Retentionsrecht von A.________ im Sinne von Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB insoweit zu Recht verneint hat, als sie sich auf rein besitzesrechtliche Argumente berief. Entsprechend konnte mittels Forderungsabtretung auch kein Retentionsrecht als Nebenrecht gemäss Art. 170 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR auf die Beschwerdeführerin übergehen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf die "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 mit dem Willen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB Besitz am Schuldbrief und damit ein Retentionsrecht daran erworben.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 zu Unrecht wegen Selbstkontrahierens als ungültig betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass A.________ sowohl als Organ der Beschwerdeführerin als auch als Organ der Beschwerdegegnerin handelte, sei nicht von einem Fall des Selbstkontrahierens auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Doppelorganschaft. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist doch die Gefahr von Interessenkollisionen bei der Konstellation, in der eine Person als Organ zweier Gesellschaften Rechtsgeschäfte zwischen diesen Gesellschaften abschliesst, offenkundig. Gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre gelten die Grundsätze zur Unzulässigkeit des Selbstkontrahierens nicht nur für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter, sondern auch für die gesetzliche Vertretung zweier oder mehrerer miteinander kontrahierender juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 106 Ib 145 E.
2b S. 148; 95 II 617 E. 2a S. 621; Urteil 4C.22/1999 vom 1. Juni 1999 E. 4a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N. 124; Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 718a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718a - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
OR; Eric Homburger, Zürcher Kommentar, N. 908 ff. zu Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR; Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 125/1989, S. 302). Die Vorinstanz ist damit zu Recht vom Bestehen der Gefahr einer Benachteiligung der Beschwerdegegnerin durch Abschluss eines Pfandvertrags und von der Ungültigkeit dieses Rechtsgeschäfts ausgegangen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vollmacht, die B.________ zu Gunsten von C.________ ausgestellt hatte, die Verpfändung des Schuldbriefs nicht abdeckte.

Das Obergericht hat eine wirksame Zustimmung durch B.________ als nebengeordnetes Organ zur "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 mit der Begründung abgelehnt, die Vollmacht zu Gunsten der die Bestätigung unterzeichnenden Vertreterin C.________ habe eine Verpfändung des Schuldbriefs nicht erfasst. Die entsprechende Auslegung durch das Obergericht, wonach die Vollmacht gemäss Vertrauensprinzip auf Alltagsgeschäfte beschränkt gewesen sei, und die Verpfändung des fraglichen Schuldbriefs auch deshalb nicht abdeckte, weil eine solche den Interessen des Vertretenen in klar erkennbarer Weise zuwiderlief, hält Bundesrecht ohne weiteres stand und die Beschwerdeführerin vermag mit ihren dagegen erhobenen Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
Vorliegend wäre überdies auch unabhängig vom Umfang der Vollmacht von der Ungültigkeit der "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 auszugehen. Eine Mitwirkung von B.________ an dem von A.________ als Verwaltungsrat beider Vertragsparteien in Doppelorganschaft abgeschlossenen Geschäft würde angesichts der bloss kollektiven Zeichnungsberechtigung der beiden Verwaltungsräte die Ungültigkeit des Pfandvertrags nicht beseitigen. Auch wenn B.________ - vertreten durch C.________ - als kollektiv zeichnungsberechtigtes Organ tatsächlich rechtswirksam an der "Verpfändungsbestätigung" mitgewirkt hätte, so wäre dennoch von einer unzulässigen Doppelorganschaft auszugehen (BGE 95 II 617 E. 2a S. 621; Roger Zäch, Berner Kommentar, N. 89 zu Art. 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
OR; vgl. auch BGE 127 III 332 E. 2b/aa S. 334, wonach jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats nach Massgabe seiner Zeichnungsberechtigung ein Insichgeschäft eines anderen Verwaltungsrats nachträglich genehmigen kann). Dieses Geschäft hätte, um wirksam werden zu können, der Zustimmung eines neben- bzw. übergeordneten Organs bedurft. Dass eine solche Zustimmung vorgelegen hätte, legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar.
3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund der Ungültigkeit der "Verpfändungsbestätigung" wegen Selbstkontrahierens einen Willen der Beschwerdegegnerin zur Übertragung des Besitzes auf die Beschwerdeführerin und damit die Begründung eines Retentionsrechts verneinte. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie aufgrund der Ungültigkeit dieser Vereinbarung wegen Selbstkontrahierens von einem fehlenden Willen ausging, da ein mangelhafter Wille im Rahmen von Art. 895 Abs. 1
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ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB nicht schade.

Die Begründung eines Retentionsrechts gemäss Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB bedingt eine gültige Besitzesübertragung, wobei der Besitz den qualifizierten Anforderungen des Faustpfandbesitzes zu entsprechen hat (Zobl, a.a.O., N. 128, 161 zu Art. 895
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ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB). Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 933
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ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
ZGB, wonach die Unverbindlichkeit des Grundgeschäfts keinen Einfluss auf die Besitzesübertragung als Realakt hat (BGE 121 III 345 E. 2a S. 347), von einer Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Besitzesübertragung ausgeht. Die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass es sich bei der von ihr behaupteten Besitzesübertragung gerade nicht um einen bloss tatsächlichen Vorgang handelte. Vielmehr erlangte A.________ als Organ der Beschwerdegegnerin bereits mit Erhalt des Schreibens der Credit Suisse vom 11. Juni 2001 die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Schuldbrief. Dieser blieb in der Folge in den Räumlichkeiten des Verwaltungsratspräsidenten A.________ verwahrt. Bei der behaupteten Besitzesübertragung auf die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ungültigen "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 konnte es sich daher nur um ein Traditionssurrogat
handeln, das aufgrund seines rechtsgeschäftlichen Charakters eine gültige Einigung zwischen den Parteien voraussetzen würde (Zobl, a.a.O., N. 128 zu Art. 895
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ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB; derselbe, a.a.O., N. 641 zu Art. 884
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ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2002, S. 746). Eine solche ist wegen der unzulässigen Doppelorganschaft gerade nicht zustande gekommen. Bei der Konstellation, in der A.________ als Doppelorgan zugleich die angebliche Schuldnerin und die Retentionsgläubigerin vertrat, fehlte es zudem an einer klaren personellen Scheidung zwischen der Eigentümerin des Retentionsgegenstands und der Person, die für die Gläubigerin die tatsächliche Gewalt ausübt, was im Widerspruch zum Faustpfandprinzip steht (vgl. Zobl, a.a.O., N. 618 zu Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB). Der Vorinstanz ist somit keine Bundesrechtverletzung vorzuwerfen, indem sie einen gültigen Willen der Beschwerdegegnerin zur Übertragung des Besitzes auf die Beschwerdeführerin verneint hat.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Willen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB rechtlich geschützten Besitz am Schuldbrief erworben hat. Die Beschwerdegegnerin kann sich damit nicht erfolgreich auf ein Retentionsrecht am Schuldbrief berufen, um sich der Herausgabeklage (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB) zu widersetzen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein genügender Zusammenhang mit dem "geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 895 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB bestehen würde, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Retentionsforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht.
4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_134/2007
Date : 31. Juli 2007
Published : 18. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Vindikation; Pfandvertrag; Retentionsrecht


Legislation register
BGG: 66  68  105  132
OR: 33  170  472  717  718a
ZGB: 641  884  895  919  933
BGE-register
106-IB-145 • 121-III-345 • 126-III-361 • 127-III-332 • 81-II-339 • 95-II-617
Weitere Urteile ab 2000
4A_134/2007 • 4C.22/1999
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lower instance • right of retention • intention • supervisory board • federal court • life • legal entity • attachment contract • sport • hamlet • ancillary right • contractual party • [noenglish] • appeal concerning civil causes • authorization • contracting in one's own name • loan • address • reception • clerk • legal representation • action for abatement • company • condition • position • representation authority • dismissal • fixed day • effect • decision • authorized signatory • civil code • corporation • nullity • solothurn • need • cantonal remedies • statement of reasons for the adjudication • contract conclusion • material defect • judicial agency • cession of a claim • autonomy • certification • legal demand • legitimation • possessory servant • document of title • rank • convicted person • statement of affairs • function • double procuration • initial purchase • coverage • damage • sentencing • time limit • meadow • coming into effect • feature • [noenglish] • debtor • physical act • character • lausanne
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AS 2006/1242