Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 88/02
Urteil vom 31. Juli 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 25. Oktober 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene H.________ meldete sich am 15./20. Dezember 1999 und 25. April 2000 als auf Ende Jahr 1999 hin ausgesteuerte Arbeitslose zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente (seit 1. Juni 1999: Invaliditätsgrad von 100 %) an. Nachdem sie sich entgegen wiederholter Aufforderung nicht bei der Auffangeinrichtung BVG zum Bezug einer BVG-Invalidenrente gemeldet, d.h. das vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abzustempelnde Formular dort nicht bis am 3. Januar 2001 eingereicht hatte, trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Januar 2001 auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen nicht ein.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2002 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 und der kantonale Gerichtsentscheid vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und es sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über die Ergänzungsleistung für das Jahr 2000 entscheide. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungs- und Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG), dass es die gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 erhobene Beschwerde abwies.
2.1 Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das (vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum abzustempelnde) Formular nicht innert der ihr durch die Beschwerdegegnerin und ihre Gemeindezweigstelle gesetzten Fristen, zuletzt bis 3. Januar 2001, an die Auffangeinrichtung BVG sandte, sondern dies erst im Verlaufe der zweiten Hälfte des Januar 2001 tat. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage auf Verletzung der Mitwirkungspflicht schloss und eine Entschuldigung für die fehlende Einhaltung der gesetzten Termine verneinte, lässt sich dies, den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Trotz, nicht beanstanden.
2.2 Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge der verletzten Mitwirkungspflicht. Wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 110 V 52 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen) - allgemeine Bedeutung hat und daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen gilt, so ist damit die Frage noch nicht beantwortet, welche Rechtsfolge anzuordnen ist, wenn die Leistungsansprecherin die Mitwirkungspflicht verletzt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder ELG und ELV noch das vorinstanzlich erwähnte kantonale Einführungsrecht zum ELG die Rechtsfolge des Nichteintretens im Falle fehlender oder ungenügender Mitwirkung seitens der Leistungsansprecherin (wie z.B. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 71 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 71 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG104. |
|
1 | Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG104. |
2 | Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.105 |
3 | Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG106 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.107 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten (in Form von Auskünften, Angaben, Einreichung von Dokumenten) zunächst genügt hat, wie die Gemeindezweigstelle in ihrer Notiz über den Ablauf EL-Anmeldung festgehalten hat. Erst geraume Zeit nach der zweiten Anmeldung vom 25. April 2000, nämlich am 26. Oktober 2000, hatte die Ausgleichskasse ihre Zweigstelle darauf hingewiesen, es würden noch gewisse Unterlagen fehlen, so insbesondere die Anmeldung bei der Auffangeinrichtung BVG. Es ist einzig diese spezielle Auskunft, der die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 3. Januar 2001 nicht nachkam.
3.2 Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer Nichteintretensverfügung einer unzulässigen Rechtsverweigerung gleich. Denn davon abgesehen, dass die Ausgleichskasse Bestand und Höhe der der Versicherten zustehenden ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren BVG-Invalidenrente direkt durch eine Anfrage bei der Auffangeinrichtung hätte in Erfahrung bringen können, musste der Beschwerdegegnerin - aufgrund der von ihr selber im Schreiben vom 26. Oktober 2000 angestellten Überlegungen - klar sein, dass wegen der Versicherungszeit als Arbeitslose die Beschwerdeführerin nur mit einer betraglich sehr bescheidenen BVG-Rente seitens der Auffangeinrichtung rechnen konnte. Aufgrund der für die Verwaltung im Herbst 2000 erkennbaren Verhältnisse war es schlicht ausgeschlossen, dass der der Beschwerdeführerin zustehende Anspruch auf die BVG-Minimalrente ihre EL-Berechtigung hätte aufheben können. Dies zeigt sich allein schon daraus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 sowie 2002 unter Berücksichtigung der BVG-Rente monatliche Ergänzungsleistungen von um Fr. 1000.- bezieht. Das vorinstanzlich bestätigte Nichteintreten schliesst die Beschwerdeführerin damit von einem Anspruch aus, dessen Begründetheit trotz des von ihr nicht rechtzeitig
eingereichten Dokumentes feststellbar war. In dieser Situation durfte die Ausgleichskasse nicht auf Nichteintreten erkennen; vielmehr hätte sie einen Entscheid aufgrund der verfügbaren Akten - unter Anrechnung eines hypothetischen Renteneinkommens - erlassen können und müssen. Denn ob ein materieller Entscheid oder ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel ist die für den Versicherten günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 ff. Erw. 2 in fine).
4.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gegenstandslos, weil der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2002 und die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 materiell verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auferlegt.
3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: