Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 124/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 28. August 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage der A.________ gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) betreffend die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (statutarische Berufsinvalidenrente) ab. Mit Urteil 9C 766/2014 vom 6. März 2015 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel und nachdem der Vorschlag des Referenten für einen Vergleich von A.________ nicht akzeptiert worden war, wies das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 die Klage erneut ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 23. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine monatliche Berufsinvalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss § 19 BVK-Statuten zuzüglich 5 % Verzugszins auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung sowie eine angemessene Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen; weiter sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
Die BVK ersucht im Hauptstandpunkt um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ hat sich im Rahmen des Replikrechts zur Eingabe der BVK geäussert.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen für Berufsinvalidität ab 1. Juli 2012 hat. Die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 ([LS 177.21], in der vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; nachfolgend: BVK-Statuten) werden im Urteil 9C 766/2014 vom 6. März 2015 E. 3 und E. 5.1 wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen zunächst in Bezug auf die Bindungswirkung des Urteils 9C 766/2014 vom 6. März 2015 auseinander.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Sie sind für die erneut mit der Sache befassten Instanzen, allenfalls auch für das Bundesgericht, verbindlich. An der Rechtskraft nimmt das Dispositiv teil, überdies auch die Erwägungen, soweit es darauf Bezug nimmt. Unter Vorbehalt der Zulässigkeit von Noven darf die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, nicht Motive heranziehen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat, noch darf sie definitiv entschiedene Punkte in Frage stellen (Urteil 2C 232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 1.6 mit Hinweisen); sie hat den neuen Entscheid auf seine rechtlichen Erwägungen zu stützen (Urteil 5A 488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1). Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften, die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (Urteil 2C 570/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. In E. 5.1 des Urteils 9C 766/2014 vom 6. März 2015 wird dargelegt, was unter dem Begriff der Berufsinvalidität im Sinne von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten zu verstehen ist, und weiter, dass nach § 20 Abs. 2 BVK-Statuten der Invaliditätsgrad bzw. der Grad der Berufsunfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Arbeitspensum massgebend dafür ist, ob Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente besteht und wenn ja, in welchem Umfang. In E. 5.2 wird gesagt, dass gemäss dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin die gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen in der als mittelschwer belastend beurteilten, vorwiegend gehend/stehend auszuübenden Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim B.________ im Mittel auf 30 % bezogen auf ein Vollzeitpensum betrage. Dabei handle es sich um die Berufsinvalidität nach § 19 Abs. 1 bzw. die Berufsunfähigkeit nach § 20 Abs. 2 BVK-Statuten aus medizinisch-theoretischer Sicht, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der BVK hat, deren Umfang mindestens 17 % betrage. In E. 5.3 wird ausgeführt, dass ein höherer Rentenanspruch aufgrund der Unterteilung in § 20 Abs. 2 BVK-Statuten, wonach bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 60
% bis 69 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70 % auf eine Vollrente besteht, voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin aus betrieblichen Gründen wegen des schubweisen Auftretens der (beidseitigen Knie-) Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens im Rahmen eines 40 %-Pensums in der Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim B.________ oder in einer vergleichbaren Einrichtung eingesetzt werden könnte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die Akten seien insofern nicht spruchreif. Die Sache sei daher an das kantonale Berufsvorsorgegericht zurückzuweisen, damit es die notwendigen Abklärungen vornehme (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG) und danach neu entscheide, gemäss Dispositiv-Ziffer 1 "im Sinne der Erwägungen".

2.3. Damit hat das Bundesgericht für das weitere Verfahren nach dem Urteil 9C 766/2014 vom 6. März 2015 verbindlich entschieden, wie einerseits § 19 Abs. 1 BVK-Statuten auszulegen ist, anderseits dass sich daraus im konkreten Fall gestützt auf die nicht bestrittene vertrauensärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente im Umfang von mindestens 17 % ergibt. Soweit das kantonale Sozialversicherungsgericht in E. 2.1 seines Entscheids diese statutarische Bestimmung anders interpretiert und daraus andere Schlussfolgerungen zieht, verletzt es Bundesrecht.

3.
Weiter besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdeführerin aus betrieblichen Gründen wegen des schubweisen Auftretens der (beidseitigen Knie-) Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens im Rahmen eines 40 %-Pensums in der Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim B.________ oder in einer vergleichbaren Einrichtung eingesetzt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Frage verneint. Ausgehend von der vertrauensärztlichen Umschreibung der Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit und Belastungsprofil) ist sie zum Ergebnis gelangt, es könne ohne Beweismassnahmen davon ausgegangen werden, dass der Klägerin auf dem in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine genügend grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung stünden, welche es ihr erlaubten, ihr Restarbeitsvermögen rentenausschliessend zu verwerten.

3.1. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, beruht die vorinstanzliche Argumentation wesentlich auf der Feststellung, ein Teil ihrer beruflichen Tätigkeit seien administrative Arbeiten, die sitzend erledigt werden könnten, sodass die Belastbarkeit limitierenden rein gehend-stehenden Verrichtungen auf unter fünf Stunden im Tag zu veranschlagen seien. Sie sei jedoch ausschliesslich im Service tätig gewesen, wie bereits in der Klage ausgeführt und mit dem Zwischenzeugnis vom 26. Januar 2007 belegt worden sei, in welchem nichts von adminstrativen Arbeiten stehe. Dieser Einwand ist unwidersprochen geblieben. Der auf der - unrichtigen - Annahme, ein Teil der beruflichen Tätigkeit sei administrativer Natur, beruhende Schluss der Vorinstanz, da die Klägerin aufgrund der geringeren täglichen Belastung weniger ausfalle, sei das Argument nicht mehr stichhaltig, häufige Ausfälle seien für einen Betrieb nicht zu bewältigen, ist somit ohne genügendes Fundament.

3.2. Weiter kann aus der "Statistik Alters- und Pflegeinstitutionen" (Ausgabe 2014) der Curaviva, worauf im angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird, lediglich gefolgert werden, dass in diesem Bereich 84 % Frauen tätig sind und das durchschnittliche Arbeitspensum aller Beschäftigten rund 70 % beträgt (S. 16 f.). Über die Verhältnisse im Hauswirtschaftsbereich im Besonderen, der hier einzig interessiert, lässt sich der betreffenden Publikation nichts entnehmen. Sodann erscheint plausibel, dass ein hoher Bestand an Teilzeitarbeitenden für jeden Betrieb eine flexible Einsatzplanung und entsprechende organisatorische Vorkehren erfordert, wie die Vorinstanz festhält. Umgekehrt ist wegen der durch die Teilzeitpensen bedingten höheren Anzahl Angestellter ein strikteres Regime nötig, "damit das System nicht zusammenfällt", was solche Einrichtungen davon abhalten könnte, Personen mit voraussehbaren mehr oder weniger regelmässigen vollen Absenzen anzustellen, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher durchaus von Bedeutung, ob die bisherige Arbeitgeberin nicht in der Lage oder nicht Willens war, der Klägerin mit organisatorischen Anpassungen entgegenzukommen.

3.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur gemäss dem Urteil 9C 766/ 2014 vom 6. März 2015 einzig noch offenen Frage beruhen somit auf teils unzutreffenden Annahmen, teils nicht aussagekräftigen Plausibilitätsüberlegungen, woraus sich keine zuverlässigen tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Die Sache ist daher an das kantonale Berufsvorsorgegericht zurückzuweisen, damit es die notwendigen Abklärungen vornehme und danach im Rahmen des in E. 2 hiervor Gesagten neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_124/2016
Date : 31. Mai 2016
Published : 18. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 61  66  68
BVG: 73
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