Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 437/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Y.________, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Gebühren (Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht),

Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. September 2010.

Erwägungen:

1.
Die X.________ AG (nachfolgend: Versicherungsgesellschaft) ist Motorfahrzeughaftpflichtversichererin eines wegen eines SVG-Delikts Angeschuldigten. Am 24. Februar 2010 stellte sie ein Gesuch um Akteneinsichtnahme. Nachdem sie eine Vollmacht ihres Versicherten, des im Strafverfahren Angeschuldigten, vorgelegt hatte, gab die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland dem Begehren am 30. Juni 2010 statt. Sie verlangte hierfür einen Betrag von Fr. 600.-- (Akteneinsichtsgebühr, Fotokopien, Zustellungskosten). Die Versicherungsgesellschaft erklärte sich bloss zur Entrichtung einer Gebühr von Fr. 100.-- bereit und verlangte andernfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete die Versicherungsgesellschaft mit formeller Verfügung vom 15. Juli 2010, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 30. Juni 2010 den Betrag von Fr. 600.-- zu leisten; von der bereits geleisteten Zahlung eines Betrags von Fr. 100.-- nahm sie Vormerk.

Gegen diese Verfügung gelangte die Versicherungsgesellschaft am 26. Juli 2010 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche die Sache zunächst zur Behandlung als Rekurs an die Justizdirektion des Kantons Zürich überwies. Diese trat ihrerseits am 9. September 2010 auf den Rekurs nicht ein und übermittelte die Sache wieder an die Oberstaatsanwaltschaft, welche angewiesen wurde, sie als Beschwerde im Sinne von § 206 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG) zu behandeln. Mit Entscheid vom 22. September 2010 wies die Oberstaatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gelangte die Versicherungsgesellschaft dagegen am 6. Oktober 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 auf die Beschwerde nicht ein; es überwies die Sache an das Bundesgericht zwecks Behandlung des gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft erhobenen Rechtsmittels als Beschwerde in Strafsachen. Die Überweisung unterblieb in der Folge versehentlich. Erst auf Nachfrage der Versicherungsgesellschaft vom 4. Mai 2012 hin wurde das Verwaltungsgericht auf dieses Versehen aufmerksam. Es überwies nun die Beschwerdeschrift vom 6.
Oktober 2010 mitsamt dem Beschwerdeentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 22. September 2010 und seinen Akten an das Bundesgericht.

2.
2.1 Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG); ebenso behandelt es Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG).

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, es liege ein Rechtsstreit in einer Strafsache vor. Dazu beruft es sich auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wonach der Rechtsmittelweg für die Anfechtung aller in einem Verfahren ergehender Entscheidungen sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richte; vorliegend gehe es um den Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch in einem laufenden Strafverfahren; über die Gewährung diesbezüglicher Akteneinsicht sei das Strafprozessrecht massgeblich (zum Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht entschied, noch die kantonalzürcherische StPO), was auch auf die diesbezügliche Gebührenerhebung durchschlage, weil es nicht darauf ankommen könne, ob über die Gebühren zusammen mit der Verfügung über die Gewährung der Akteneinsicht oder mit separater Verfügung entschieden worden sei; gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine entsprechende Gebührenerhebung stehe als bundesrechtliches Rechtsmittel die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; der nach kantonalem Recht letztinstanzliche Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft sei direkt beim Bundesgericht anfechtbar, da angesichts von Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG die Auflage eines oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG noch nicht
greife.

2.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind namentlich Entscheide über Verfahrenskosten auf dem gleichen Weg anzufechten wie der in demselben Verfahren ergehende Sachentscheid (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dass vorliegend darum ersucht wurde, Einblick in die Akten eines Strafverfahrens zu nehmen, lässt für sich allein den Rechtsstreit über die Akteneinsichtsgebühr nicht zu einem solchen in Strafsachen werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Konsultation der Akten noch während der Hängigkeit des Strafverfahrens gestellt. Sie war aber nicht Beteiligte daran und hatte dort keine Parteistellung; ihr Anliegen als ausserhalb des Strafverfahrens Stehende ist nicht strafrechtlicher Natur. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C 444, 1C 445 und 1C 482/2010 vom 14. Januar 2009 die grundsätzlich öffentlich-rechtliche Natur solcher Streitigkeiten festgestellt, wobei es die Frage nicht zu prüfen hatte, wie es sich verhielte, wenn schon während der Hängigkeit des Strafverfahrens um Einsichtnahme ersucht worden wäre (E. 2.1). Vorliegend aber war ohnehin, wie im Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft (E. 14 S. 5 oben) richtig erkannt, nicht das Recht auf Informationszugang im Streit, sondern
allein die Höhe der für die Akteneinsicht verlangten Gebühr. Dabei waren, anders als bei strafprozessualen Kostenentscheiden, von vornherein auch keinerlei durch die Materie Strafrecht geprägte Überlegungen zum Ausgang des Strafverfahrens bzw. zum Obsiegen oder Unterliegen einer Partei anzustellen. Es liegt allein ein Streit über gebührenrechtliche Grundsätze vor. Gegen derartige Entscheide steht als Rechtsmittel ans Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (s. Urteil 2C 729/2008 vom 3. März 2009). Die Beschwerde in Strafsachen fällt ausser Betracht.

Der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft kann indessen (anders noch das den Kanton Appenzell A.Rh. betreffende Urteil 2C 729/2008, s. dort E. 1.1) nicht unmittelbar ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Übergangsfrist von zwei Jahren seit Inkrafttreten des BGG (Art. 130 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG) hinsichtlich des Erfordernisses eines oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG lief am 1. Januar 2009 ab. Damit aber ist der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft zunächst bei dem im Kanton Zürich für Streitsachen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuständigen oberen Gericht anzufechten; es handelt sich dabei um das Verwaltungsgericht (s. E. 1.4.1 des Nichteintretens- und Überweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010).

2.3 Die Beschwerde vom 6. Oktober 2010 erweist sich in Berücksichtigung von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Das dessen Zuständigkeit angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitsache feststeht, ist die Sache wieder an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

2.4 Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich übermittelt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_437/2012
Date : 31. Mai 2012
Published : 18. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Gebühren (Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht)


Legislation register
BGG: 66  78  80  82  86  130
BGE-register
133-III-645 • 134-V-138
Weitere Urteile ab 2000
1C_482/2010 • 2C_437/2012 • 2C_729/2008
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