Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 735/2009

Urteil vom 31. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari.
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
B._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt B._________ vertrat als amtlicher Beistand die Interessen eines Angeschuldigten, dem sexuelle Handlungen mit Kindern, eventuell sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vorgeworfen worden war. Die Untersuchungsrichterin des Kantons Freiburg stellte das Verfahren am 14. Januar 2009 ein.

B.
Im anschliessenden Entschädigungsverfahren fungierte B._________ weiterhin als amtlicher Beistand. Das Kantonsgericht Freiburg fällte am 29. Juni 2009 den Sachentscheid und entschädigte den Rechtsbeistand für dieses Verfahren mit Fr. 700.--.

C.
B._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Entschädigung aufzuheben, und diese sei auf Fr. 4'051.80 zuzüglich Fr. 307.94 MWSt zu erhöhen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Entschädigung ohne sein Kostenverzeichnis und ohne Begründung massiv zu tief festgelegt. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Art. 24 Abs. 1 URPG/FR willkürlich angewandt.

1.1 Zur Entschädigung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz lediglich fest, diese sei in Anbetracht der konkreten Umstände auf Fr. 700.-- festzusetzen, zuzüglich 7,6 % MWSt (Art. 37 Abs. 3 StPO/FR, Art. 24 Abs. 1 URPG/FR, Art. 1 Abs. 1 URTT/FR; angefochtener Entscheid S. 7 unten/8 oben).

1.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 URPG/FR entrichtet der Staat dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zu den Reiseentschädigungen einen angemessenen Betrag, der vom Präsidenten der zuständigen Gerichtsbehörde oder vom Untersuchungsrichter gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses und unter Berücksichtigung der Umstände der Strafsache und der Anzahl der Sitzungen festgelegt wird.

Der kantonale Tarif hält in Art. 1 Abs. 1 fest: Die angemessene Entschädigung der Amtsverteidiger in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.

1.3 Diese beiden Bestimmungen sehen vor, dass die Entschädigung unter anderem "gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses" bzw. "auf Grund des Arbeitsaufwands" festzusetzen ist. Von einer pauschalen Entschädigung nach Ermessen ist nirgends die Rede.

Nach seiner eigenen Praxis entschädigt das Kantonsgericht lediglich Korrespondenzen und Telefongespräche pauschal, die zur Führung des Prozesses notwendig sind, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung (Urteil des Bundesgerichts 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004, E. 4.2). Aus diesem Entscheid geht nirgends hervor, dass das Kantonsgericht weiter gehenden Aufwand pauschal honorieren würde.

Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer von sich aus innert einer bestimmten Frist seine Kostennote hätte einreichen müssen.

Indem die Vorinstanz die Entschädigung festlegte, ohne sich dabei auf ein Kostenverzeichnis des Beschwerdeführers zu stützen, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. wandte sie Art. 24 Abs. 1 URPG/FR willkürlich an. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da Ermessensfragen zu beantworten sind, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4 Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer auffordern, ihr seine Kostenliste zu unterbreiten. Falls sie einzelne Posten zu kürzen gedenkt, wird sie ihn vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form anhören und seine Stellungnahme beim Kostenentscheid berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004, E. 5.3.3).

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_735/2009
Date : 31. Mai 2010
Published : 18. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Entschädigungj


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BGG: 66  68
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