Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 295/2021
Urteil vom 31. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis); Willkür, in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2020 (SB200376-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2018 ereignete sich an der B.________-Strasse in Zürich eine Auffahrkollision zwischen drei Fahrzeugen, wobei im vordersten Fahrzeug A.A.________ mit ihrem Ehemann B.A.________ sass. A.A.________ wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sie habe ihr Fahrzeug Mercedes Benz, xxx, ihrem Ehemann am 18. Oktober 2018 überlassen, welcher sie bis zur Auffahrkollision und danach zu ihrem Kaiserschnitttermin in der Klinik C.________ gefahren habe, obwohl sie gewusst habe, dass er keinen Führerschein mehr gehabt habe.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.A.________ mit Urteil vom 2. Juli 2020 des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ am 7. Dezember 2020 ebenfalls des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) schuldig, reduzierte jedoch die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 120.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei sie freizusprechen bzw. sei das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragt sie, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den beiden vorinstanzlichen Verfahren seien neu und zugunsten des Beschwerdeführers [recte: der Beschwerdeführerin] festzulegen bzw. an die Vorinstanz zur Festlegung zu weisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3.b; 115 Ia 8 E. 3a). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Urteil 8C 489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Frist lief vorliegend am 8. März 2021 ab und die Beschwerde vom 8. März 2021 ging beim Bundesgericht am 10. März 2021 ein. Die Sendung erfolgte als Einschreiben. Mittels des Suchsystems "Track & Trace" der Post kann in der Regel ein Dokument zur Sendungsverfolgung erstellt werden. In casu wurde der Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung von der Post nicht registriert, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann die Post die Sendung der Beschwerdeführerin erstmals erfasste.
Auf der Rückseite des Umschlags befindet sich eine handschriftliche Notiz, wonach das Couvert am 8. März 2021 um 23.51 Uhr in den Briefkasten der Post D.________eingeworfen worden sei. Weiter sind Name, Adresse und Telefonnummer der Zeugin ersichtlich sowie mutmasslich deren Unterschrift. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im Nachtrag vom 9. März 2021 zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe eine Kopie des Mails an die Beschwerdeführerin, mit welcher er sie am 8. März 2021 um 23.46 Uhr mit unterzeichneter und eingescannter Beschwerde über die Eingabe orientiert habe, ein. Zudem legte er zwei Printscreens von Fotos bei, welche den Briefeinwurf am 8. März 2021 um 23.51 Uhr zeigen. Indem die vollständigen Angaben zur Zeugin sowie Ort, Datum und Uhrzeit auf dem Briefumschlag festgehalten wurden und die Beschwerde vom 8. März 2021 den Vermerk "durch Posteinwurf mit Zeugen" aufweist, hat der Rechtsvertreter im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung die Vermutung einer frühestens am 9. März 2021 und damit verspäteten Einreichung der Beschwerde widerlegt und den rechtsgenügenden Beweis des rechtzeitigen Briefeinwurfs bei der Post erbracht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2019 gegen ihren Ehemann stützt und sie vorbringt, eine ernsthafte Beweiswürdigung fehle dort, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt in formeller Hinsicht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des vorinstanzlichen Sachverhalts, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dabei macht sie vorwiegend geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die Zeugenaussagen nicht glaubhaft und die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien konstruiert, inexistent, aktenwidrig oder irrelevant.
3.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Aussagen der Zeugen zum Lenker seien glaubhaft und realitätsnah, wohingegen jene der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als unglaubwürdige und nachgeschobene Erklärungsversuche einzustufen seien. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt.
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; 6B 913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B 1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die eingehend begründete Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.
3.4.1. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde zu einem grossen Teil darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin verfällt demnach teilweise in unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Auch die persönlichen Angaben zur Beschwerdeführerin, wonach sie beispielsweise seit 17 Jahren Auto fahre oder sie bei der Heirat ihren Namen habe behalten wollen und ihn nur wegen des gemeinsamen Kindes geändert habe, tun vorliegend nichts zur Sache und sind mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht näher zu betrachten. Inwiefern das von ihr vorgebrachte ausgeprägte Bedürfnis nach Unabhängigkeit und Eigenständigkeit für den vorliegenden Fall relevant sein soll, vermag sie nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang gehen auch ihre Ausführungen zu einem angeblichen Stereotyp und suggestiven Effekt bezüglich ihrer Schwangerschaft fehl.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in mehrfacher Hinsicht die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen.
Die Vorinstanz verweist vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Danach seien insbesondere die Zeugenaussagen von E.E.________ und F.E.________ als glaubhaft einzustufen, die überzeugt seien, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Kollision auf der Beifahrerseite befunden habe und bei der Weiterfahrt der Ehemann im Fahrzeug links gesessen sei. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich.
Den Ausführungen der ersten Instanz fügt die Vorinstanz an, die Zeugen hätten nicht genau gewusst, worum es ging, und hätten angesichts der penetranten und verschiedentlich wiederholten Fragen des Verteidigers nachvollziehbar mit zögerlicheren und vorsichtigeren Antworten reagiert. Dennoch seien sie bei ihren Kernaussagen geblieben. Nachvollziehbar bringt die Vorinstanz vor, die beiden Zeugen würden zwar selbst Erlebtes und vom Ehepartner Gehörtes vermischen, hätten jedoch beide gleichwohl unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf der Fahrerseite gesessen habe. Weiter führt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen schlüssig aus, es sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Die Zeugen hätten unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...436 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.437 |
indes plausibel vor, die beiden Zeugen hätten im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht wissen können, dass der Ehemann keinen Führerausweis besessen habe und sie hätten aus einer solchen Aussage auch keinen Vorteil zur Frage der Schuld an der Kollision.
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Unsicherheiten der Zeugen auseinander. Dass die Vorinstanz das eher vorsichtige Aussageverhalten eher als Indiz für die Glaubhaftigkeit erachtet, ist nicht zu beanstanden. Sie hebt hervor, die Zeugen hätten offen zugegeben, wenn sie etwas nicht gesehen hätten. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, der Zeuge habe auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass der Mann nach der Kollision auf der Fahrerseite aus dem Auto gestiegen sei, überzeugt geantwortet und angefügt, er habe auch selbst gesehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach der Kollision weggelenkt habe. Diese Aussagen belegt die Vorinstanz mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen. Sie führt weiter aus, auch die Zeugin habe bestätigt, den Ehemann auf der linken Seite gesehen zu haben. Der Punkt sei auf einer Skizze eingezeichnet worden und entspreche in Ländern mit Rechtsverkehr der Fahrerseite. Mit dieser Skizze habe sie mehr als deutlich gemacht, wo im Auto sie den Ehemann der Beschwerdeführerin habe sitzen sehen.
Die Beschwerdeführerin versucht vergebens, die Unsicherheit im Aussageverhalten der Zeugin zu belegen und bringt diesbezüglich mehrfach vor, der Unfall bedeute für die Zeugin eine Re-Traumatisierung, diese habe mit sich und ihrer eigenen schmerzlichen Unfallerinnerung gekämpft. Unter anderem macht sie auch geltend, die Zeugin habe versucht, einfach etwas zu sagen, was die Untersuchungsbehörden zufrieden stelle, damit die Befragungen ein Ende hätten und sie in Ruhe gelassen werde. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Behauptungen betreffend das Empfinden und Verhalten der Zeugin nach dem Unfall sind grösstenteils als rein appellatorisch einzustufen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin würde auch ein tatsächlicher Schockzustand der Zeugin nicht automatisch bedeuten, dass sie nicht wahrheitsgetreu aussagen könnte, weshalb die Begründung der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund fehl geht. Ebenfalls als appellatorische Kritik zurückzuweisen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, ob und wann die Zeugin bemerkt haben soll, dass die Beschwerdeführerin schwanger war. Inwiefern dieses Element für die vorinstanzliche Beweiswürdigung relevant sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf
und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt dazu überzeugend aus, die sich nicht deckenden Aussagen der Zeugin in Bezug darauf, wann sie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bemerkt habe, hätten keinen Einfluss auf ihre sonst konstanten Aussagen bezüglich der Position des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Auto.
Die Beschwerdeführerin vermag auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie sich gegen die angefertigte Skizze wendet. Gemäss Angaben der Vorinstanz sagte die Zeugin aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien losgefahren, eingebogen und dann wieder auf die Strasse gefahren. Hierbei habe sie den Ehemann auf der linken Seite gesehen. Auf der Skizze habe sie im vorderen linken Bereich des Fahrzeugs einen roten Punkt gezeichnet, was in Ländern mit Rechtsverkehr der Fahrerseite entspreche. Sie habe mehrmals präzisiert, den Ehemann auf der linken Seite gesehen zu haben. Mit der genannten Skizze aus der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sie mehr als deutlich gemacht, wo im Auto sie den Ehemann der Beschwerdeführerin habe sitzen gesehen, nämlich auf der Fahrerseite. Die Beschwerdeführerin präsentiert in ihrer Beschwerdeschrift eine eigens erstellte Skizze, basierend auf einem Google-Maps Ausschnitt. Sie will damit ihr Vorbringen veranschaulichen, wonach sie nicht rechts abgebogen, sondern weiter vorne bloss rechts rangefahren sei. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern die polizeilich erstellte Skizze sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz willkürlich sein sollen. Vielmehr stellt sie der vorinstanzlichen Darstellung
lediglich ihre eigene Version gegenüber und verfällt damit in unzulässige appellatorische Kritik. Die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zur Skizze und zu den Aussagen der Zeugin sind nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung der Zeugenaussagen unter Willkürgesichtspunkten in Frage zu stellen.
3.4.3. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Sie macht geltend, als Fahrerin habe sie den Zusammenstoss in der Mitte eher als Stoss von rechts gespürt. Die vorinstanzliche gegenteilige Annahme sei aktenwidrig konstruiert und haltlos. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz zwar festhält, die Beschwerdeführerin habe die Kollision hinten rechts gespürt, diesen Umstand jedoch nicht als Indiz für ihre Position im Fahrzeug in ihre Würdigung beizieht. Die Vorinstanz geht vielmehr berechtigterweise kritisch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Seitentausch ein. So erwägt die Vorinstanz überzeugend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Fahrerin und ihr Ehemann als Beifahrer nach der Kollision jeweils auf die andere Seite des Fahrzeugs gelaufen seien. Die Beschwerdeführerin gebe einerseits an, sie sei ausgestiegen, vorne um ihr Auto gelaufen und ihr Ehemann sei auf der Beifahrerseite ebenfalls vor dem Auto durchgelaufen und zum Fahrer des Fahrzeugs hinter ihnen gelaufen, und andererseits, ihr Ehemann sei zuerst ausgestiegen, sei vorne um das Auto gelaufen und habe ihr dann die Türe geöffnet und sei erst dann zum anderen Lenker gegangen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie dann geschildert, sie seien wahrscheinlich
genau gleichzeitig vorne um das Auto herum gegangen. Dass die Vorinstanz daraus schliesst, es wäre nicht möglich, dass ihr Ehemann ihr die Türe öffne, wenn sie gleichzeitig um das Auto gelaufen wären, ist nicht zu beanstanden. Und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dem Wort "ebenfalls" durchaus eine zeitliche Komponente zu entnehmen, lässt sich dies doch nicht mit der zweiten Version der Beschwerdeführerin vereinbaren, wonach er ihr die Fahrertüre geöffnet haben soll. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen zum vorgebrachten Seitenwechsel zu Recht als Widersprüche, welche an der Glaubhaftigkeit zweifeln lassen. Mit ihr sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als nachgeschobene Erklärungsversuche dazu einzustufen, weshalb auf dem kurz nach dem Unfall aufgenommenen Foto zu sehen sei, wie der Ehemann auf der linken Seite des Fahrzeugs stehe, während die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz sitze. Angesichts der überzeugenden Ausführungen durch die Vorinstanz geht auch die Begründung der Beschwerdeführerin fehl, wonach völlig nebensächlich und unbeachtlich sei, wer wann zuerst ausgestiegen sei und wo man sich gekreuzt habe. Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, der Ehemann stütze die Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht, wonach er ihr die Autotür geöffnet haben soll. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei unwahrscheinlich bzw. unrealistisch, dass der Ehemann ohne Fahrberechtigung losfahre und dann nicht auf direktem Weg in das wenige Minuten entfernte Spital fahre, sondern nach kurzer Fahrt rechts ran fahre, um einige Minuten Pause zu machen. Der Ehemann hätte seine bereits hochgradig gestresste Frau nicht noch zusätzlich mit einem solchen Manöver gestresst, schliesslich habe sie so rasch wie möglich ins Krankenhaus fahren wollen, damit der Kaiserschnitttermin nicht platze. Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin lediglich spekulativer und appellatorischer Natur sind, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Geschehnisse stützt, sondern sich im Rahmen einer überzeugenden Beweiswürdigung mit der Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen auseinandersetzt. Dabei vermag ferner auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, sie habe für die Dauer ihres Aufenthalts einen Parkplatz reservieren lassen, obwohl ihr das dort bis zum Austritt nichts nützen konnte, nicht zu überzeugen. Sie rügt, ihr Mann hätte das Auto mangels Führerschein gar nicht nach Hause fahren können bzw. dürfen. Dies erweist
sich nicht als stichhaltig, wird doch in der vorinstanzlichen Begründung nie vorgebracht, der Ehemann habe vorgehabt, vom Spital nach Hause zu fahren. Dass er gemäss überzeugender Ansicht der Vorinstanz die Beschwerdeführerin ins Spital gefahren haben soll, steht nicht im Widerspruch zu deren Vorbringen, wonach sie einen Parkplatz gemietet habe. Es wäre ohne weiteres denkbar, dass der Ehemann sich entweder durch einen privat organisierten Transport oder durch die öffentlichen Verkehrsmittel vom Spital entfernt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Konversation zwischen dem Ehemann und dem Lenker des hintersten Autos aufgreift, ohne dabei darzulegen, inwiefern die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, sich mit dessen Ausführungen auseinanderzusetzen, ist sie damit nicht zu hören.
3.4.4. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz nach dem Ausgeführten als nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb