Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 23/2014
Urteil vom 31. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ stammt aus Senegal und ist französischer Staatsbürger.
Am 26. Juni 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (im Folgenden: Amtsgericht) wegen mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter Geldwäscherei zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Juli 2011, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Zur Sicherung des Strafvollzugs ordnete es die Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten an. Das Amtsgericht befand, X.________ habe seine damalige Freundin veranlasst, Vermögenswerte ihres Arbeitgebers unrechtmässig abzuzweigen. Dabei habe X.________ ihre psychische Abhängigkeit rücksichtslos ausgenützt. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf ca. 1,2 Millionen Franken.
Dagegen erklärte X.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Obergericht) Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, X.________ sei zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen.
B.
Am 16. Oktober 2013 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Strafgericht) X.________ wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 13 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt). Es kam zum Schluss, X.________ habe sich wiederholt erhebliche Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet, so unter anderem einen "Mercedes" im Wert von Fr. 100'000.-- und einen "Porsche" im Wert von Fr. 45'000. Alle Delikte stünden im Zusammenhang mit seinen grossspurigen Plänen, als Promotor von Pop-Musikern unter den Bekanntesten dabei zu sein, und seinem entsprechend luxuriösen Lebensstil.
Gleichentags verfügte das Strafgericht zur Sicherung des Strafvollzugs über X.________ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten; dies mit Wirkung ab seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft im Kanton Solothurn.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 verlängerte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts die Sicherheitshaft um 20 Tage, d.h. bis zum 16. Januar 2014; X.________ werde danach dem Strafgericht Basel-Stadt zur Verfügung gestellt zum Vollzug der Sicherheitshaft gemäss dessen Beschluss vom 16. Oktober 2013.
Der Präsident der Strafkammer bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte er als verhältnismässig. Er erwog, er habe die obergerichtliche Hauptverhandlung auf den 9. April 2014 angesetzt. Mit der Haftverlängerung bis zum 16. Januar 2014 werde sichergestellt, dass X.________ zur Hauptverhandlung erscheine (und dann allenfalls erneut Sicherheitshaft angeordnet werden könne), da er aufgrund des Entscheids des Strafgerichts vom 16. Oktober 2013 bis mindestens dem 16. April 2014 inhaftiert sei.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 13. Dezember 2013 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft um 20 Tage unrechtmässig gewesen sei; dem Beschwerdeführer sei für die seit dem 27. Dezember 2013 zu Unrecht erstandene Haft eine nach Ermessen des Bundesgerichts festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.
E.
Der Präsident des Obergerichts beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hat hierzu Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
1.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Zwar befindet er sich heute nicht mehr gestützt auf den angefochtenen Entscheid, sondern jenen des Strafgerichts vom 16. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. Wäre die angefochtene Haftverlängerung um 20 Tage als bundesrechtswidrig zu beurteilen, hätte er jedoch Aussicht, entsprechend früher aus der Haft in Basel entlassen zu werden. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde zu bejahen.
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr nicht substanziiert in Abrede. Er macht geltend, die Verlängerung der Haft um 20 Tage sei unverhältnismässig gewesen.
2.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
2.3.
2.3.1. Das Amtsgericht hat eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren ausgesprochen. Gegen das Urteil des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer, wie er selber darlegt, Appellation erhoben. Dieses ist somit nicht rechtskräftig. Damit dürfte das Obergericht keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige Strafe auszusprechen haben (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117 f.; JÜRG BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 157 ff. zu Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Heute befindet er sich seit gut 2 ½ Jahren in Haft. Deren Dauer ist somit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Überhaft wäre selbst dann zu verneinen, wenn man die bis zur obergerichtlichen Hauptverhandlung dauernde zusätzliche Haft mitberücksichtigte.
2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
Wie sich dem amtsgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, weist der Beschwerdeführer zahlreiche Vorstrafen auf. Der psychiatrische Gutachter kommt zum Schluss, bei einer Entlassung des Beschwerdeführers sei von einem sehr hohen und sich sehr rasch realisierenden Risiko weiterer Betrugs- und Wirtschaftsdelikte auszugehen; bei klinischer Einschätzung betrage dieses Risiko 100 %. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ. Zudem zeigte er weder Reue noch Einsicht.
Das Strafgericht stellt ihm ebenfalls eine klar negative Legalprognose.
In Anbetracht dessen kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der dargelegten Rechtsprechung deshalb ausser Acht zu lassen.
3.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Sicherheitshaft sei bis zum 26. Dezember 2013 befristet. Es sei vorgesehen, diese nicht zu verlängern und den Beschwerdeführer dem Strafgericht Basel-Stadt zur Verfügung zu stellen. Die Parteien könnten sich dazu bis zum 12. Dezember 2013 äussern.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 an die Vorinstanz verlangte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft und 3 Monate und 14 Tage bis zur obergerichtlichen Hauptverhandlung. Dem kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid teilweise nach.
Darin liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz. Diese hat in der Verfügung vom 5. Dezember 2013 offensichtlich lediglich ihre vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht und einen abweichenden Entscheid vorbehalten. Sonst hätte sie den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.
War die vorinstanzliche Haftverlängerung danach zulässig, ist dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft die Grundlage entzogen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Präsident der Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri