Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.12/2003 /bnm

Urteil vom 31. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. A.________,
2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibungen Nrn. .... und ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank C.________ am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, was den beiden mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde.

Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002 ab.

A.________ und B.________ gelangten an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, das am 18. November 2002 beschloss, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem verpflichtete es die beiden, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrensgebühr von 800 Franken zu zahlen.

Den Entscheid des Obergerichts nahm B.________ am 9. Dezember 2002 und A.________ am 12. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Januar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Beschwerdeführer haben den Entscheid des Obergerichts ausserdem auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten (5P.28/2003).
2.
Zur Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81 ) des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.
3.
3.1 Am 18. Dezember 2002 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2003 ihr Ende nahmen (Art. 56 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG (Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff.).
3.2 Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
OG) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
OG). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (9. Dezember 2002 für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und 12. Dezember 2002 für den Beschwerdeführer Nr. 1) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG) war der 10. bzw. der 13. Dezember 2002 und der letzte der 19. bzw. der 23. Dezember 2002 (Montag). Die erst am 6. Januar 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach verspätet.
4.
Verstösst eine betreibungsamtliche Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, ist sie nichtig, was von den Aufsichtsbehörden, und damit auch von der erkennenden Kammer, jederzeit, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Nichtigkeit betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere.
5.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 7B.12/2003
Datum : 31. Januar 2003
Publiziert : 14. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.12/2003 /bnm Urteil vom 31. Januar


Gesetzesregister
OG: 34  57  81
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
22 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
BGE Register
115-III-6
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verwertungsbegehren • betreibungsferien • betreibungsamt • thurgau • betreibungshandlung • tag • bundesgericht • entscheid • aufschiebende wirkung • frist • nichtigkeit • beschwerdefrist • gerichtsschreiber • empfang • bundesrechtspflegegesetz • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel • verfahrenskosten • frauenfeld • gerichtsferien
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