Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5407/2016
mel

Urteil vom 31. Oktober 2018

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,

Besetzung Richter Jean-Pierre Monnet,

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...), und
Parteien
E._______, geboren am (...),

Afghanistan,

alle vertreten durch MLaw Sonja Comte,

substituiert durch Urs Jehle, ass. iur., Caritas Schweiz,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) 2016 für sich und ihre (damals) beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach.

Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien sowie am (...) 2016 in F._______ um Asyl ersucht hatten, wobei sie am 17. Juni 2016 in F._______ aufgegriffen worden waren.

B.
Am 14. Juli 2016 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei erklärten sie insbesondere, dass sie zusammen mit der (Verwandte) des Beschwerdeführers beziehungsweise (Verwandte) der Beschwerdeführerin und deren Familie (vgl. N [...] bzw. D-[...]) von Afghanistan in die Schweiz gereist seien.

Anlässlich der BzP wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Diesbezüglich gaben sie zu Protokoll, dass sie und ihre Kinder gesund seien, die bulgarischen Behörden mit ihnen sehr schlecht umgegangen seien und sich die Kinder vor der bulgarischen Polizei fürchteten. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei geschlagen worden, wobei es seiner (Verwandte) schlecht geworden und diese in Ohnmacht gefallen sei. Sie seien in Bulgarien in einem Stall untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehemann geschlagen worden sei und alle Familienangehörigen nicht als Menschen behandelt worden seien.

C.
Am 3. August 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 17. August 2016 stimmten die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zu.

D.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 31. August 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Beschwerde vom 7. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, ihr Verfahren sei mit demjenigen der (Verwandte) des Beschwerdeführers zu koordinieren. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersucht.

Als Beweismittel wurde ein public statement von Amnesty International vom 1. Dezember 2015 betreffend Vorwürfe der Misshandlung von Flüchtlingen und Migranten durch die bulgarische Polizei eingereicht.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2016 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

G.
Am (...) wurde in H._______ (Kind E.________) der Beschwerdeführerin geboren. Die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer erfolgte am (...).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abgewiesen.

I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 27. Juli 2017 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführenden liessen am 4. August 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 3. August 2017) fristgereicht ihre Replik zu den Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten. Mit der Eingabe wurden ein Quellenverzeichnis bezüglich Berichten zur Situation Asylsuchender und Dublin-Rückkehrer in Bulgarien, eine Abschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts (Ausland) vom (...) ([...]) und eine Substitutionsvollmacht zu den Akten gereicht.

K.
Am 28. Mai 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung ein.

L.
In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme des Kindes E._______, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2018 (siehe oben Bst. L.) wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zugestellt. Aus Gründen der Transparenz ist ihnen dieses Dokument in Kopie als Beilage zum vorliegenden Urteil zuzustellen.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.

4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke von A._______ und B._______ mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 3. August 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. August 2016 zu, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.

4.2 In seiner Verfügung vom 18. August 2016 führte das SEM insbesondere aus, Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen, noch solche für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Schliesslich könnte das SEM diese gemäss Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen anwenden, wobei es über einen Ermessensspielraum verfüge. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hätten A._______ und B._______ im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien von den bulgarischen Polizisten sehr schlecht behandelt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Polizei in Bulgarien tätlich angegriffen worden. Auch gebe es dort keine Arbeit. Indes - so das SEM - sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich die Beschwerdeführenden dort gegebenenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten. Was die angeblich ausgeübte Polizeigewalt angehe, stelle ein solches Ereignis gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Hinweis auf Urteil des BVGer E-6088/2014 vom 27. Januar 2015) kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass sich die bulgarischen Behörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden weigern würden, diese aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sollten sie sich in Bulgarien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Namentlich habe Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Daher könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder wenn sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchten. Jedoch bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.

4.3 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen eingewendet, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Beschwerdeführenden hätten dort eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung erfahren, welche einen klaren Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellten. Dass dies kein Einzelfall sei, zeigten (in der Beschwerde erwähnte) zahlreiche aktuelle Berichte Asylsuchender und internationaler Organisationen. Zudem habe das Committee against Torture (CAT) am 4. März 2016 der Beschwerde eines jungen Afghanen betreffend Wegweisung von der Schweiz nach Bulgarien die aufschiebende Wirkung erteilt, da es wegen der Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung als wahrscheinlich erachtet habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1191/2016 vom 25. April 2016 in einem vergleichbaren Fall einer Familie mit drei minderjährigen Kindern festgestellt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien wegen der dortigen Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
FK darstellen könne, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12) festgehalten habe, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass das System einer grossen Zahl von Asylsuchenden vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderlichen Kapazitäten aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung auch auf die Überstellung von Familien mit Kindern nach Bulgarien übertragen und festgehalten, dass es sich bei einer Familie mit drei Kleinkindern zweifelsohne um besonders vulnerable Personen handle. Um solche handle es sich auch bei den Beschwerdeführenden, weshalb eine spezielle Einzelfallabklärung einschliesslich Einholung von Garantien bezüglich einer kindergerechten Unterbringung und Betreuung vorzunehmen sei. Demgegenüber habe sich das SEM mit der Situation der Familie und ihren Bedürfnissen in Bulgarien nicht auseinandergesetzt. Dabei sei auch sicherzustellen, dass die Familie bei einer Rückkehr nicht (erneut) inhaftiert würde, die Eltern nicht von den Kindern getrennt würden und die Beschwerdeführerin eine ausreichende medizinische Versorgung erhalte.

Im Weiteren sei die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen unzureichend. So sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die bekannten systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylwesen eingegangen und habe eine Prüfung der Situation der erst fünf- und elfjährigen Kinder unterlassen. Es werde nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Familie mit zwei (heute drei) minderjährigen Kindern handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gälten. Gerade in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, jeden Einzelfall genau zu prüfen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen müssen, ob die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben sei. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigen" verneint habe, sei es dieser Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe mithin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es in nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten (Hinweis auf die Urteile des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 5.3 und E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [nachmals als BVGE 2015/9 publiziert], in
E-4487/2015 zitiert).

Schliesslich wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den Selbsteintritt anordne, die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da der entscheiderhebliche Sachverhalt mangelnd berücksichtigt worden sei und die Abklärungen bezüglich der individuellen Unterbringung und Betreuungssituation in Bulgarien unzureichend seien.

4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 aus, in der Beschwerdeschrift sei im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien sehr schlecht gewesen seien und die Familie nicht kindgerecht untergebracht worden sei. Das SEM sei gehalten, im Sinne der Ausführungen im Urteil Tarakhel von den bulgarischen Behörden Garantien einzufordern, welche eine kindgerechte Unterbringung bestätigten, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um vulnerable Personen handle. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Eltern mit ihren Kindern in Haft genommen oder gar von ihnen getrennt inhaftiert werden könnten. Indes - so das SEM - bestünden, selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien, keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, wobei es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 verwies. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1487/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.4.1, D-4751/2014 vom 12. November 2014, D-4800/2015 vom 12. August 2015 und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016) die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen. Auch sähen die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO nicht vor, dass die Schweiz im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen zur genauen Unterbringung, Betreuung und konkreten medizinischen Behandlung vornehme, zumal davon auszugehen sei, dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie einhalte. Es liege auch nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden auszumachen, ob die Eltern und ihre Kinder nach einer Überstellung nach Bulgarien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfänden. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, ihre spezifische Situation zunächst bei den zuständigen Behörden vorzubringen und den Rechtsweg zu beschreiten, sollten die vorgefundenen Bedingungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Das erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und komme zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme von Kindern sowie die Wahrung der Einheit der Familie gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde. Das Urteil beziehe sich auf die Situation in Italien und sei nicht analog auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Sodann hätten die bulgarischen Behörden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - sehr wohl die Kinder in ihre Gutheissung aufgenommen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO gegebenenfalls vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Nach dem Gesagten lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

4.5 In der Replik argumentierten die Beschwerdeführenden insbesondere, sie hätten ausser ihren glaubhaften Aussagen keine Möglichkeit, die Misshandlungen in Bulgarien nachzuweisen. Sie hätten die Situation weder filmen noch fotografieren können, da ihnen alle Wertgegenstände vor Eintritt ins Camp abgenommen worden seien. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, wenigstens eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorzunehmen, da den Beschwerdeführerinnen ansonsten jede Möglichkeit genommen werde, die erlebten Übergriffe darzulegen. Diese seien angesichts der bereits in der Beschwerdeschrift genannten Berichte internationaler Organisationen plausibel, zumal sich die Angaben mit denen vieler anderer Augenzeugen deckten. Auch neuste Medienberichte zeigten diese Situation auf, wobei auf das gleichzeitig eingereichte Quellenverzeichnis verwiesen wurde. Sodann verwiesen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (Ausland) (...) vom (...), demzufolge in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens vorlägen, wobei namentlich gegen Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie verstossen werde. Zudem habe das Verwaltungsgericht (Ausland) mit Urteil (...) vom (...) entschieden, dass ein (...)-jähriger Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien auszuschaffen sei, weil nach Auffassung der Einzelrichterin international Schutzberechtigten in Bulgarien die Obdachlosigkeit drohe und faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu staatlichen Sozialleistungen fehle, weshalb eine Abschiebung seine Existenz bedrohen und zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK führen würde. Im Weiteren wurde ausgeführt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, wobei der jüngste Sohn gerade einmal drei Monate alt sei. Somit habe die Familie besondere Bedürfnisse, welche zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der EGMR im Fall Tarakhel daran erinnert, dass Asylsuchende besonderen Schutz benötigten, umso mehr, wenn es sich um Kinder handle. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, ob diese eine kindergerechte Unterkunft erhielten oder in überbelegten Strukturen in einem gesundheitsschädigenden und gewalttätigen Umfeld leben müssten. Schliesslich wurde hinsichtlich Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgeführt, dass die Vorinstanz keinerlei Würdigung der persönlichen Situation der Familie vorgenommen habe. So sei sie mit keinem Wort auf die minderjährigen Kinder und deren besondere Bedürfnisse eingegangen. Damit habe sie die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/9 nicht erfüllt. Gemäss diesem Urteil übe das SEM sein Ermessen gesetzeskonform aus, wenn es - bei von der
gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu müsse die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichte. Tue sie dies nicht, liege eine Ermessensunterschreitung vor. Vorliegend habe sich die Vorinstanz auf den Hinweis bezüglich der Vernehmlassung vorausgegangener (allgemeiner) Ausführungen beschränkt, lasse aber eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl, der Unterbringung der Kinder und der erlebten Ereignisse in Bulgarien (keine besondere Unterbringung der Kinder, keine Spielmöglichkeiten, sondern Haft in einer grossen Zelle mit allen anderen Asylsuchenden) gänzlich vermissen.

5.

5.1 Es trifft zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-1191/2016 vom 25. April 2016, welchem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag (Dublin-Verfahren betreffend Überstellung von vulnerablen Personen beziehungsweise einer Familie mit drei Kleinkindern nach Bulgarien), zunächst auf das Tarakhel-Urteil des EGMR bezog und in der Folge ausführte, das SEM habe keine im Sinne der vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderte Einzelfallprüfung vorgenommen und im Hinblick auf die offensichtlich besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden keine Garantien von Bulgarien eingeholt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Urteil
E-1191/2016 um einen Einzelfall handelt. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2017 VI/10 fest, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grundsätze für die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien nicht auf andere Kategorien besonderer Verletzlichkeit (insbesondere Krankheit) zu übertragen sind (vgl. a.a.O. E. 5).

5.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, ist den Erwägungen der Vorinstanz insofern beizupflichten, als das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bulgarien bislang in konstanter Rechtsprechung das Vorliegen von Gründen für die Annahme von systemischen Schwachstellen verneinte (vgl. Urteil E-305/2017 vom 5. September 2017), wenngleich es bereits im Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 anerkannte, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse Mängel aufweise. Auf die Frage, ob diese Rechtsprechung auch angesichts der aktuellen Situation und Berichte aufrecht gehalten werden kann, ist unter Hinweis auf die nachstehende E. 6 nicht abschliessend einzugehen.

6.

6.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der
Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen liessen, die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wiedergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt geführt hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.

6.3 Bezüglich Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen beschränkten sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf die von A._______ und B._______geltend gemachte sehr schlechte Behandlung durch die bulgarischen Polizisten, die den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hätten, und die in Bulgarien fehlenden Arbeitsmöglichkeiten. Das diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnte Urteil E-6088/2014 betrifft jedoch nicht die Situation in Bulgarien, sondern in F._______. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände - so das SEM weiter - lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 4.2). In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 erwähnte das SEM zwar zusätzlich die Vorbringen der sehr schlechten Aufnahmebedingungen und der nicht kindergerechten Unterbringung in Bulgarien, beschränkte sich indessen auf eine sinngemässe Wiederholung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche es mit dem Hinweis ergänzte, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie zur Gewährung der erforderlichen medizinischen Versorgung verpflichtet sei (vgl. E. 4.4). Diese ist aber für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal die Beschwerdeführenden keinerlei gesundheitliche Probleme vorbrachten. Sodann unterblieb hinsichtlich der Frage einer allfälligen Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden als vulnerable Personen, wobei das SEM verkannte, dass es sich bei seinen Ausführungen um die Prüfung eines staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 16 Dublin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich systemischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen, handelte. Indes hätte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend gemachten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermag im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu
genügen. Das SEM ist mithin seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt.

6.4 In der Beschwerde und der Replik wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der oben genannten familiären Umstände nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei obliegt es dem SEM, sein Ermessen bezüglich der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gesetzeskonform auszuüben und dabei die jüngsten Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Letztere dürften auch bei der Prüfung unter dem Aspekt der systemischen Mängel und einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK Beachtung finden müssen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.

7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und des Umstand, dass die wesentliche Argumentation mit derjenigen im Beschwerdeverfahren
D-5221/2016 übereinstimmt, ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 18. August 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5407/2016
Date : 31. Oktober 2018
Published : 13. November 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 3
AsylG: 6  31a  105  106  108
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  56  63  64  65
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02
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BVGE
2017-VI-10 • 2015/9 • 2012/4 • 2010/45
BVGer
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EU Verordnung
604/2013