Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5851/2013, C-5850/2013

Urteil vom 31. Oktober 2014

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Markus Metz,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,

Parteien B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente, Einspracheentscheide vom 18. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______, geboren am (...) 1947, Schweizerischer Staatsbürger (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (...), war gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - ab 1965 bis September 1978 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz betreffend A._______ [im Folgenden: act. I] 35, S. 7). Von (...) unterstand er während 52 Monaten der Luxemburgischen Pensionsversicherung (act. I.26, S. 1). In der Zeit von (...leistete er als Erwerbstätiger beziehungsweise Arbeitsloser wieder in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV. Von (...) bis (...) leistete er als Nichterwerbstätiger und von (...) bis (...) wieder als unselbstständig Erwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV (IK-Auszug; act. I.35, S. 1-15; 58, S. 4).

A.b Am 28. August 2009 (Eingang: 1. beziehungsweise 10. September 2009) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse Banken zum Vorbezug der Altersrente per 1. Januar 2011 an (act. I.39, S. 1-4). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine um zwei Jahre vorbezogene ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'390.- pro Monat zu (act. I.46, S. 1). Der Berechnung legte sie dabei ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'248.-, eine anrechenbare Beitragsdauer beziehungsweise Versicherungszeit von 32 Jahren und 10 Monaten, bei einer Versicherungsdauer des Jahrganges von 42 Jahren, sowie die Rentenskala 35 zugrunde (act. I.45 f.).

A.c Am 14. November 2012 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass sie aufgrund eines Rentenantrages seiner Ehefrau mit Wohnsitz im Ausland neu auch für die Zahlung seiner AHV-Rente zuständig sei (act. I.51).

A.d Nachdem er sich zum Bezug einer ordentlichen AHV-Rente angemeldet hatte (act. I.52 f.), teilte die SAK dem Versicherten am 12. Dezember 2012 mit, dass er ab 1. Januar 2013, gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'776.- und in Anwendung der Rentenskala 35, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'402.- habe (act. I.55).

A.e Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 sprach die Nationale Pensionsversicherungsanstalt von Luxemburg dem Versicherten ab dem 25. Dezember 2012 eine Alterspension von monatlich EUR 574.94 zu (act. I.65, S. 4).

A.f Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 kündigte die SAK dem Versicherten an, sie habe gestützt auf die um ein Jahr vorbezogene Altersrente der Ehefrau per 1. August 2013 eine Vorausberechnung seiner Altersrente vorgenommen. Sobald beide Ehegatten rentenberechtigt seien, werde sich die Höhe seiner Rentenleistung ab 1. August 2013 auf Fr. 1'328.- pro Monat belaufen (act. I.66, S. 1-3).

A.g Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 sprach die Vorinstanz dem Versicherten - aufgrund der Neuberechnung wegen Eintritts des Versicherungsfalles bei der Ehefrau des Beschwerdeführers - ab 1. August 2013 eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'328.- pro Monat zu. Der Berechnung legte sie dabei ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von neu Fr. 54'756.- zugrunde; gestützt auf die Anerkennung von 33 vollen Versicherungsjahren und Versicherungsjahre des Jahrganges von 42 Jahren wurde die AHV-Rente auf Basis der Rentenskala 35 ermittelt (act. I.67).

A.h Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. August 2013 Einsprache mit dem Antrag, seine Altersrente sei in Anwendung der Rentenskala 39 beziehungsweise 40 zu berechnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich die schweizerischen Beitragsjahre berücksichtigt. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie die einschlägigen Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 hätten die in beiden Ländern abgerechneten Beitragszeiten von 52 (Luxemburg) und 406 Monaten (Schweiz) zusammengerechnet und dementsprechend - aufgrund der Summe dieser Beitragszeiten - die Rentenskala 39 beziehungsweise 40 ermittelt werden müssen (act. I.68).

B.a B.______, geboren am (...) 1950, seit (...) 1984 verheiratet mit A._______, deutsch-schweizerische Doppelbürgerin (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (...), war - mit Unterbrüchen - von (...) bis (...), von (...) bis (...) und von (...) bis (...) bei der deutschen Rentenversicherung versichert und erwarb während dieser Zeit Entgeltpunkte für 227 Monate deutsche Beitragszeit (Akten der Vorinstanz betreffend B._______ [im Folgenden: act. II] 5, S. 1; act. II.31, S. 132; II.77, S. 5). Von (...) bis (...) und von (...) bis (...) entrichtete sie in der Schweiz AHV-Beiträge als Erwerbstätige (vgl. dazu act. II.19 S. 2; vgl. dazu auch Angaben der Versicherten im Formular E 207, act. II.35, S. 7).

B.b Gestützt auf einen Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 11. September 2011 ermittelte die SAK am 7. November 2011 eine ordentliche AHV-Altersrente ab 1. August 2014 (recte wohl: 2013) in der Höhe von Fr. 489.- pro Monat (act. II.31, S. 2-5; II.49, S. 1 f.).

B.c Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 sprach die SAK der Versicherten per 1. August 2013 eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von Fr. 501.- pro Monat zu. Die Berechnung nahm sie dabei auf der Grundlage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 70'200.-, einer Versicherungszeit von 10 Jahren und 7 Monaten, bei einer Versicherungsdauer des Jahrganges von 42 Jahren, und der Rentenskala 11 vor (act. II.75, S. 1 ff.).

B.d Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2013 (Posteingang SAK: 21. August 2013) Einsprache mit dem Antrag, die Rentenberechnung sei in Anwendung der Rentenskala 29 beziehungsweise 30 vorzunehmen. Zur Begründung brachte sie - entsprechend der Argumentation ihres Ehemannes - vor, die SAK habe zu Unrecht lediglich die schweizerischen Beitragsjahre berücksichtigt. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie die einschlägigen Verordnungen Nrn. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 hätten die in beiden Ländern abgerechneten Beitragszeiten von 227 (Deutschland) und 118 Monaten (Schweiz) zusammengerechnet und die Rentenskala dementsprechend in Anwendung der Summe der Beitragszeiten und der Skala 29 respektive 30 ermittelt werden müssen (act. II.77, S. 1 f.).

B.e Mit (an die Ehefrau eröffnetem) Einspracheentscheid vom 18. September 2013 wies die SAK die Einsprachen der Versicherten ab und bestätigte die Verfügungen vom 26. Juli 2013. Zur Begründung führte sie aus, ausländische Versicherungszeiten könnten vorliegend nicht angerechnet werden. Eine Ausnahmesituation liege lediglich vor, wenn die Mindestbeitragsdauer zur Erlangung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt sei, was hier nicht zutreffe. Nach den einschlägigen Verordnungen zum Freizügigkeitsabkommen und der entsprechenden Praxis setze jedes Land die Rente aufgrund der eigenen Beitragszeiten fest. Zusammenfassend bestätigte sie, dass die Rentenberechnung für die beiden Versicherten korrekt vorgenommen worden sei (act. II.79; vgl. auch Verfahren C-5850/2013, BVGer act. 2).

C.

C.a Gegen diese Entscheide erhoben die Versicherten mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, für den Beschwerdeführer sei die AHV-Rente auf der Grundlage einer Beitragszeit von 462 Monaten (in Luxemburg und in der Schweiz) in Anwendung der Rentenskala 39 beziehungsweise 40 und für die Beschwerdeführerin gestützt auf eine gesamte Beitragszeit von 345 Monaten (in Deutschland und in der Schweiz) und in Anwendung der Rentenskala 29 beziehungsweise 30 zu berechnen. Zur Begründung dieser Anträge hielten sie an der im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation fest, indem sie eine Zusammenrechnung sämtlicher in den jeweiligen Ländern angerechneten Beitragszeiten forderten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).

C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2013 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (C-5851/2013 und C-5850/2013; BVGer act. 2, weitere Aktenführung im Verfahren C-5851/2013).

C.c Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie ergänzend aus, die von den Beschwerdeführenden verlangte Zusammenrechnung der Beitragszeiten sei aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zulässig, zumal derzeit die beteiligten Staaten je eine Teilrente gewähren würden, so dass die Totalisierung zu einer doppelten Anrechnung und damit zu klar überhöhten Renten führen würde (BVGer act. 3).

C.d Mit Replik vom 15. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest (BVGer act. 5).

C.e Mit Duplik vom 7. Januar 2014 hielt auch die Vorinstanz, unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung, an ihren Anträgen fest (BVGer act. 7).

D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die angefochtenen Einspracheentscheide datieren vom 18. September 2013, und die Beschwerde wurde am 14. Oktober 2013 der Post übergeben (Beilage zu BVGer act. 1). Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt. Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf sie einzutreten.

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheide vom 18. September 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

3.1 Die Beschwerdeführenden machen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits (darunter auch Deutschland und Luxemburg) über die Freizügigkeit (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)hätten sie einen Anspruch darauf, dass die ihnen in den ausländischen Staaten gutgeschriebenen Beiträge auch bei der Festsetzung der schweizerischen Altersrenten berücksichtigt werden.

3.2 Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 315 E. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.

3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA ) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art. 153a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 153a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004458;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009459;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71460;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72461.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960462 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
AHVG verweist in Bst. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).

3.2.2 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an (im Folgenden: VO 987/2009). Hiervon ausgenommen sind die besonderen Regelungen gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 87 VO 883/2004 (vgl. dazu auch Ziff. 3.6 der Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 und Rz. 1010 des Kreisschreibens über das Verfahren der Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL]).

3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht die Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente auf einem neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau des Altersrentners). Die ursprüngliche Rente wird durch eine neue Hauptrente abgelöst. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolgt somit die verfügungsweise Zusprechung einer anderen Rentenart (BGE 117 V 121 E. 3).

3.2.4 Die am (...) 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte das 63. Altersjahr und damit das Alter für die (ein Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter vorbezogene) Altersrente am (...) 2013. Die Rentenverfügung erging am 26. Juli 2013 und der Rentenanspruch entstand per 1. August 2013 (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
AHVG; in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 2466; vgl. act. II.75). Dementsprechend ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. April 2012 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsverordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) ohne weiteres zu bejahen.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ist der erste Versicherungsfall - gemäss Rentenverfügung vom 6. Januar 2011 - mit dem Erreichen des 63. Altersjahres am (...) 2010, der zum Rentenvorbezug per 1. Januar 2011 berechtigt hat, eingetreten (vgl. act. I.46, S. 1). Mit der Ablösung der ursprünglichen Altersrente durch die neue Hauptrente per 1. August 2013 ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein neuer Versicherungsfall eingetreten. Damit ist der zeitliche Geltungsbereich des am 1. April 2012 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsverordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) auch bezüglich des Beschwerdeführers gegeben.

Die genannten Verordnungen sind sodann auch in persönlicher Hinsicht auf die Beschwerdeführenden anwendbar, weil sie als Arbeitnehmer gelten, welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Die hier zur Beurteilung stehenden AHV-Renten werden zudem als Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d VO 883/2004 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsnormen erfasst. Dementsprechend sind das Freizügigkeitsabkommen und die neuen Koordinationsverordnungen in der ab 1. April 2012 geltenden Version sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Beschwerdeführer anwendbar.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Anträge geltend, für die korrekte Berechnung ihrer schweizerischen AHV-Altersrenten seien auch die ihnen in den Vertragsstaaten (Luxemburg beziehungsweise Deutschland) gutgeschriebenen Beitragszeiten zu berücksichtigen, weil die Koordinierungsverordnungen den Grundsatz der Zusammenrechnung der Beitragszeiten vorsehen würden (BVGer act. 1).

Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach der geltenden Rechtslage setze jedes Land die Rente aufgrund der eigenen Beitragszeiten fest. Eine globale Zusammenrechnung aller in der Schweiz und in einem Mitgliedstaat erworbenen Beitragszeiten sei jedenfalls nach dem derzeit geltenden Recht nicht vorgesehen. Jedes Land gewähre auch eigene Rentenleistungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zusammenrechnung würde unter diesem Gesichtspunkt zu überhöhten und nicht gerechtfertigten Rentenleistungen führen (BVGer act. 3 und Beilage zu BVGer act. 1).

4.2 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 (H 132/03, publiziert in: BGE 130 V 51) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) - unter dem Geltungsbereich des bis zum 31. März 2012 geltenden Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinationsverordnungen (VO 1408/71 und VO 574/72) - zur Frage der Berücksichtigung der in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung einer schweizerischen AHV-Rente Stellung bezogen. Hierzu hat das Bundesgericht insbesondere ausgeführt, aufgrund von Art. 46 Abs. 1 VO 1408/71 habe, falls die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 und Art. 40 Abs. 3 VO 1408/71 erfüllt seien, eine Vergleichsberechnung zu erfolgen: Zum einen sei die Rente allein nach innerstaatlichem Rentenrecht, das heisst vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. i VO 1408/71). Zum zweiten sei die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 46 Abs. 2 VO 1408/71 zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii VO 1408/71). Danach finde bei Beteiligung von zwei oder mehreren Staaten ein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, auf Grund dessen die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt werde. Während die nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 durchzuführende Berechnung darauf abziele, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, habe die nach Bst. b desselben Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen (BGE 130 V 51 E. 5.2).

Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VO 1408/71 könne auf die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führe. Anhang IV, Teil C, der VO Nr. 1408/71 zähle die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung verzichtet werden könne.

Für die Schweiz sei die ergänzende Bestimmung von Ziff. 1 Bst. m Anhang II, Abschnitt A, FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten würden, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 VO 1408/71 verzichtet werden könne. Die Schweiz habe dementsprechend die autonome Rentenberechnung beibehalten können, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstosse, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein dürfe als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergebe (BGE 130 V 51 E. 5.3 und 5.4).

4.3 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2.4 hiervor) dargelegt, sind für beide Beschwerdeführenden die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nrn. 883/2004 und 987/2009 anwendbar. Bezüglich der hier interessierenden Frage der Berücksichtigung der in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung einer schweizerischen AHV-Rente haben die neuen Verordnungen, wie nachfolgend darzulegen ist, an der bestehenden Rechtslage nichts geändert.

4.3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben (Art. 7 VO 883/2004). Bei schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV demnach weltweit exportiert. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit.

Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO 883/2004).

4.3.2 In Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenrenten sieht Art. 50 Abs. 1 VO 883/2004 vor, dass bei einem Leistungsantrag des Versicherten alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten feststellen, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 VO 883/2004). Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung), es sei denn, die betreffende Person beantrage ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 52 Abs. 1 VO 883/2004). Analog der bis 31. März 2012 in Kraft gestandenen Regelung (vgl. hierzu E. 4.2 hiervor) sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. b VO 883/2004 vor, dass der zuständige Träger alsdann eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

Nach Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 kann auf diese Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VO 883/2004 berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht allerdings unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i) und keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii).

4.3.3 Auch unter dem Geltungsbereich der ab 1. April 2012 anwendbaren Koordinationsvorschriften sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf die (zusätzliche) Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode erfüllt (Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004), zumal in Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 für die Schweiz ausdrücklich (auch) die Anträge auf Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt werden, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird, und die erwähnten Ausnahmetatbestände gemäss Bst. ii und Bst. iii des Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 hier nicht vorliegen. Die schweizerische AHV-Rente wird - was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet; es gibt somit nicht Beitragsjahre, welche ein höheres Gewicht als andere haben. Deshalb kann die Schweiz entsprechend der Ausnahmebestimmung im Anhang VIII Teil 1 auf die Durchführung des Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichten und die Berechnung autonom vornehmen.

Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) entspricht damit nach wie vor der geltenden Praxis und hat auch unter dem Anwendungsbereich des per 1. April 2012 revidierten Freizügigkeitsabkommens und der neuen Koordinierungsverordnungen Geltung. Daraus folgt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Rente der AHV, insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, weiterhin ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht richtet. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers scheidet damit die Berücksichtigung der in Deutschland beziehungsweise in Luxemburg erworbenen Beitragszeiten für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV-Renten aus.

Daraus folgt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Rente der AHV, insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, weiterhin ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht richtet und damit autonom ermittelt wird. Die schweizerische AHV-Rente ist somit ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die von ihnen geleisteten Beiträge nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) zu ermitteln.

5.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die von den Beschwerdeführenden geforderte Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht und damit ausser Betracht fällt. Die AHV-Renten sind zu Recht autonom, das heisst ausschliesslich nach schweizerischen Rechtsvorschriften und Berechnungsgrundlagen, ermittelt worden.

Die Beschwerdeführenden haben zu Recht nicht behauptet, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der AHV-Renten gegen die schweizerischen Rechts- und Berechnungsvorschriften verstossen würde. Eine summarische Prüfung der Rentenberechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt denn auch, dass die SAK die Berechnungen auf der Basis der richtigen Berechnungsgrundlagen (schweizerische Versicherungsjahre, massgebendes durchschnittliches Einkommen und Aufwertungsfaktoren) korrekt vorgenommen hat. Die AHV-Renten sind dementsprechend nicht zu beanstanden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode abgesehen hat, weil die Berechnung der Altersrenten ausschliesslich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zum gleichen beziehungsweise zu einem besseren Ergebnis führt als die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode. Eine Kombination der beiden genannten Methoden ist weder staatsvertraglich noch nach schweizerischem Recht vorgesehen, zumal diese - wie die Vorinstanz mit Recht einwendet (BVGer act. 3) - zu überhöhten Renten führen würde. Die von den Beschwerdeführenden geforderte Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten fällt demnach ausser Betracht. Die AHV-Rentenberechnungen wurden dementsprechend zu Recht ausschliesslich in Anwendung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und der hier geleisteten Beiträge sowie nach Massgabe des AHVG und der AHVV ermittelt.

Die Einspracheentscheide vom 18. September 2013 und die diesen zugrunde liegenden Verfügungen vom 26. Juli 2013 sind daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______, Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5851/2013
Date : 31. Oktober 2014
Published : 12. November 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : AHVG, Altersrente, Verfügung vom 18. September 2013


Legislation register
AHVG: 1  40  85bis  153a
ATSG: 59  60
BGG: 42  82
FZA: 1  8  15
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  49  50  52  64
BGE-register
117-V-121 • 128-V-315 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-51
Weitere Urteile ab 2000
8C_455/2011 • H_132/03
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