Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1634/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Korrektur Rohgewicht; Nichteintreten.

Sachverhalt:

A.
Am 7. September 2010 meldete die B._______ folgende Waren aus den Niederlanden zur Einfuhr bei der Zollstelle Kreuzlingen an: Fahrräder mit einer Rohmasse von 2'800 kg und einem Wert von Fr. 37'454.-- sowie Fahrradzubehör mit einer Rohmasse von 6'200 kg und einem Wert von Fr. 1'589.--. Die Zollstelle Kreuzlingen nahm die Zollveranlagung mit Verfügung vom 9. September 2010 antragsgemäss vor.

B.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 teilte die B._______ dem Zollamt Kreuzlingen mit, sie habe in der Zollanmeldung vom 7. September 2011 die Gewichte falsch angegeben. Das Gewicht der Fahrräder betrage 1'830 kg und dasjenige der Ersatzteile 4'290 kg. Sie bitte deshalb um Berichtigung der Verzollung und um entsprechende Zollrückerstattung.

C.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm das Schreiben der B._______ vom 12. Oktober 2010 als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. September 2010 entgegen und antwortete am 17. November 2010, mit den bisher eingereichten Unterlagen könnten die Art und Beschaffenheit der eingeführten Waren sowie die tatsächlichen Gewichte nicht nachgewiesen werden. Zum Einreichen zweckdienlicher Beweismittel setzte die Zollkreisdirektion der B._______ eine Frist bis zum 8. Dezember 2010, die sie auf entsprechendes Gesuch bis zum 29. Dezember 2010 verlängerte. Die B._______ liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen.

D.
Am 14. Januar 2011 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der B._______ mit, da sie keine zusätzlichen Beweismittel innert der angesetzten Frist eingereicht habe, könne ihre Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Im Weiteren teilte die Zollkreisdirektion mit, ablehnende Beschwerdeentscheide seien kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten beliefen sich vorliegend auf Fr. 400.--. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte die B._______ deshalb auf, bis zum 7. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Sollte der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet werden, werde auf die Beschwerde unter Kostenauflage nicht eingetreten.

E.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der B._______ vom 12. Oktober 2010 nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt worden sei. Im Weiteren auferlegte sie der B._______ eine Spruchgebühr von Fr. 200.--.

F.
Gegen diesen Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen erhob die A._______ (Beschwerdeführerin) am 14. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie legte im Wesentlichen dar, sie möchte das Versäumnis der B._______ nachholen und bitte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Das tatsächliche Gewicht des eingeführten Fahrradzubehörs habe nicht 6'200 kg, sondern maximal 150 kg betragen. Sie werde die entsprechenden Beweismittel noch nachreichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin u.a. auf, eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, da ihre Eingabe vom 14. März 2011 bloss eine eingescannte Unterschrift enthalte. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 7. April 2011 nach. In diesem Schreiben ergänzte sie zudem, das Gewicht des eingeführten Fahrradzubehörs habe 157 kg betragen. Zum Nachweis reichte sie einen niederländischen Ausfuhrnachweis sowie eine Proforma-Rechnung nach.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 schloss die Oberzolldirektion (OZD) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die B._______ habe alle Fristen unbegründet ungenutzt verstreichen lassen und habe auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie sei unverschuldet davon abgehalten worden, innert der angesetzten Frist zu handeln. Im Übrigen seien die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Dokumente, d.h. der niederländische Ausfuhrnachweis sowie die Proforma-Rechnung, nicht glaubhaft.

I.
Am 15. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der OZD vom 6. Juni 2011 ein. Darin führte sie insbesondere aus, der niederländische Ausfuhrnachweis sei von ihrem niederländischen Lieferanten nachträglich zugestellt worden. Sie habe darauf keinen Einfluss gehabt. Im Weiteren entspreche die nachgereichte Proforma-Rechnung der Handelsrechnung und sei deshalb sehr wohl glaubhaft.

Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - gemäss dessen Art. 37 nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. formelle Beschwer; Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges - also rechtliches oder tatsächliches - Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter. Die Voraussetzungen stimmen mit jenen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) überein (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.60 f., 2.65). Nachfolgend wird geprüft, ob die materielle (E. 1.2.1) und die formelle Beschwer (E. 1.2.2) vorliegen.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren. Als solche gehört sie gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG zum Kreis der Zollschuldner. Sie haftet deshalb für die Zollschuld solidarisch mit der B._______ (Art. 70 Abs. 3 ZG). Damit ist sie durch die angefochtene Verfügung (d.h. durch den Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. Februar 2011) besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; siehe dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, Rz. 2.78). Sie ist somit materiell beschwert.

1.2.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG und einhelliger Lehre ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar] Rz. 23 zu Art. 48 VwVG).

Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. Februar 2011 wurde aufgrund eines Schreibens der B._______ vom 12. Oktober 2010 (vgl. oben Bst. B.) gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbeschwerde pro Adressat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2, A-6605/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2.1, A-6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.2.1; Isabelle Häner, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Rz. 12 und 17 zu Art. 48 VwVG). Da die Beschwerdeführerin als mit der B._______ solidarisch haftende Zollschuldnerin durch deren Handlungen verpflichtet wird, erscheint es indessen gerechtfertigt, wenn sie den Nichteintretensentscheid, welcher gegen letztere gefällt wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders läge die Sache nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdeführerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der B._______ vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf nicht einzutreten. In der Folge erübrigt sich von Vornherein die Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (niederländischer Ausfuhrnachweis sowie Proforma-Rechnung), mit denen sie ein geringeres Gewicht der eingeführten Waren nachzuweisen versucht.

Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Gegen Verfügungen der Zollstelle kann nach Art. 116 Abs. 1 ZG bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt; im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2).

2.2. Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. zur Angemessenheit der Frist: Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 17. Mai 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.9 E. 2 sowie zur Fristberechnung Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.28 ff.). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in VwVG-Kommentar, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 63).

2.3. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 117 Ia 301; Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 24). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139).

3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die B._______ den von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zu Recht einverlangten Kostenvorschuss (vgl. E. 2.2) nicht geleistet hat. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Frist zur Leistung des Vorschusses 21 Tage betragen haben muss (vgl. Schreiben der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 14. Januar 2011, E. D). Diese Dauer stellt eine angemessene Frist im Sinn von Art. 63 Abs. 4 VwVG dar. Im Weiteren drohte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der B._______ im genannten Schreiben das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist die Zollkreisdirektion Schaffhausen in der Folge zu Recht auf die Beschwerde der B._______ vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten. Im Übrigen sind Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.3) - die bei der B._______ vorgelegen haben müssten - weder gegeben noch werden solche geltend gemacht. Insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-1634/2011
Data : 31. ottobre 2011
Pubblicato : 10. novembre 2011
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Dogane
Oggetto : Zoll; Korrektur Rohgewicht; Nichteintreten


Registro di legislazione
LD: 70  116
LTAF: 33
LTF: 42  82  89
PA: 21  24  37  48  49  63
TS-TAF: 4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a:
Registro DTF
117-IA-297
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • termine • autorità inferiore • anticipo delle spese • peso • mezzo di prova • spese di procedura • decisione d'irricevibilità • legge federale sulla procedura amministrativa • giorno • autorità doganale • legge sulle dogane • legge federale sul tribunale federale • termine ragionevole • tribunale federale • cancelliere • firma • valore • atto giudiziario • legge sul tribunale amministrativo federale
... Tutti
BVGer
A-1634/2011 • A-1791/2009 • A-3454/2010 • A-5069/2010 • A-5612/2007 • A-6538/2010 • A-6605/2010 • A-6634/2010