Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1789/2006
zis/scj
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom
31. Oktober 2007
Besetzung
Einzelrichterin Salome Zimmermann ,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
Sachverhalt:
A.
X._______ schuldete gemäss rechtskräftiger Verfügung der Zollkreisdirektion II vom 12. Oktober 2000 Einfuhrabgaben im Betrag von CHF .... Zu deren Sicherstellung hatte die Verwaltung am 2. August 1999 sein Motorboot der Marke Boesch beschlagnahmt und dieses am 12. Juli 2002 im Rahmen einer vorzeitigen Pfandverwertung mittels freihändigen Verkaufs zum Preis von CHF ... an Y._______ verkauft.
B.
Am 8. Juli 2003 liess X._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
|
1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
C.
In seiner Verfügung vom 30. August 2006 anerkannte das EFD zwar, dass die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf nicht erfüllt gewesen seien und damit die von Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
D.
Gegen diese Verfügung reichte X._______ (Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2006 Beschwerde an die Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) ein, wobei er das EFD als Beschwerdegegnerin 1 und die Oberzolldirektion als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnete. Er stellte die Anträge, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. August 2006 aufzuheben, dem Begehren um Schadenersatz stattzugeben und der Bund zur Zahlung von CHF ... nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2002 zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF ... bezahlte er fristgerecht. Ins Rubrum aufgenommen wurde aufgrund von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) lediglich das EFD.
E.
Das EFD reichte am 16. November 2006 die Vernehmlassung ein. Auf Anfang 2007 wurden die Verfahrensakten von der HRK dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Weil der Wert des Motorbootes im Zeitpunkt des Verkaufs nach wie vor strittig war, beauftragte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 einen Sachverständigen ein Gutachten über den Wert des Motorbootes im Zeitpunkt der Verwertung durch die Zollverwaltung zu erstellen. Das Gutachten wurde am 13. Juni 2007 eingereicht.
F.
In einer Instruktionsverhandlung am 26. September 2007 wurde Y._______, der damalige Käufer des Boots, als Zeuge befragt und die Parteien hatten Gelegenheit, dem Experten Fragen zum Gutachten zu stellen. Im Anschluss daran schlossen die Parteien den nachfolgenden Vergleich:
1. Das EDF anerkennt, dem Beschwerdeführer den Pauschalbetrag von CHF ... zu schulden.
2. Ausser den Entschädigungen für Zeugen und Sachverständigen, welche von den Parteien je zur Hälfte getragen werden, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF ....
4. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche mit Ausnahme der Abrechnung im Strafverfahren (gemäss Abrechnung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. September 2007) auseinandergesetzt.
5. Dieser Vergleich kann mit schriftlicher Erklärung an das Bundesverwaltungsgericht bis zum 3. Oktober 2007 von beiden Parteien widerrufen werden. Bei einem Widerruf wird das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid in der Sache selbst fällen.
G.
Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Verfügungen des EFD über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach der damaligen Fassung von Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
|
1 | Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
2 | Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
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1 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
a | die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; |
b | das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. |
2 | Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: |
a | Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988; |
b | den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG); |
c | den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10 |
2.
Die Parteien haben an der Instruktionsverhandlung vom 26. September 2007 einen Vergleich abgeschlossen.
2.1 Der Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zustande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" spielt zwar in der Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle. Vergleiche können jedoch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden (August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4). Da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
2.2 Was die von den Parteien vereinbarte Kostenverteilung anbelangt, ist festzuhalten, dass nach Art. 33b Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33b - 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. |
|
1 | Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. |
2 | Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen. |
3 | Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. |
4 | Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49. |
5 | Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt. |
6 | Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird. |
-:-
Die Kosten den Gutachtens sowie der Befragung des Experten betragen insgesamt CHF ... ; Kopien der entsprechenden Rechnungen werden den Parteien mit diesem Entscheid zugestellt; Der Zeuge wurde mit CHF ... entschädigt; die Parteien erhalten eine Kopie des entsprechenden Mails. Ingesamt sind somit zu übernehmende Kosten von CHF ... entstanden, von welchen jede Partei CHF ... zu übernehmen hat. Auf die vom Beschwerdeführer zu leistenden CHF ... wird der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von CHF ... angerechnet, so dass ihm die Differenz von CHF ... durch das Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheides zurückerstattet werden wird.
2.3 Die vereinbarte Entschädigung des Beschwerdeführers durch das EFD in der Höhe von CHF ... ist nicht zu beanstanden. Sie versteht sich inkl. Mehrwertsteuer.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der abgeschlossene Vergleich zulässig und, da beim Bundesverwaltungsgericht keine Widerrufserklärung eingegangen ist, zustande gekommen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beweisverfahrens von CHF ... werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Im übrigen werden keine Kosten erhoben. Die vom Beschwerdeführer zu leistenden Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, weshalb ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von CHF ... zurückerstattet wird. Das EFD hat den Betrag von CHF ... innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das EFD hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt CHF ... auszurichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; unter Beilage von Kopien der Rechnungen des Experten sowie des Mail über die Zeugenentschädigung)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein sowie Kopien der Rechnungen des Experten und des Mail über die Zeugenentschädigung)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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