Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1845/2012/sps
Urteil vom 31. Juli 2012
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,geboren (...),Eritrea,
Parteien vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 an das BFM ersuchten die Rechtsvertreterin und die Tochter der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]) für die Beschwerdeführerin und deren Sohn D._______ (N [...]; Verfahren D-1848/2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei in Eritrea verfolgt worden, weil sie zu einer bekennenden christlichen Familie gehöre. Drei ihrer Söhne seien umgekommen. Ihrem Sohn D._______ sei 2010 nach zwölf Jahren Militärdienst die Flucht nach Uganda gelungen. Sie sei vom 11. Februar bis zum 31. Mai 2011 ohne Kontaktmöglichkeit zur Familie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie die Nachricht erhalten habe, dass auch ihr jüngster Sohn vor Wochen im Gefängnis gestorben sei, habe sie am 31. August 2011 das Land verlassen und sei zu ihrem Sohn D._______ nach Uganda gegangen. Sie habe keine Bewilligung für ein Leben in Uganda und lebe in ständiger Angst, auch da verfolgt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 äusserte sich die Rechtsvertreterin in einem Arztzeugnis zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Schreiben vom 13. November 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, sie habe die notwendigen Vollmachten der Beschwerdeführerin per E-Mail gesendet, diese habe sie unterschrieben und am 7. November 2011 zum Schweizer Konsulat in Kampala gebracht.
E.
Am 16. November 2011 ging die Vollmacht beim BFM ein.
F.
Am 11. Dezember 2011 bat die Rechtsvertreterin aufgrund des besorgniserregenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine rasche Gesuchsbehandlung.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden, da es in Uganda keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Befragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihr deshalb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
H.
Am 27. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zu den Fragen des BFM Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, 1998 sei die Beschwerdeführerin bei einem Gebetstreffen ein erstes Mal verhaftet worden. Anfangs 2011 sei ihr Sohn E._______ nach fünf Dienstjahren ohne Erlaubnis aus dem Militär nach Hause gekommen, weil er krank gewesen sei und als Christ weder Behandlung noch Urlaub bekommen habe. Am 8. Februar 2011 sei er verhaftet worden. Als sie am 9. Februar 2011 bei der Polizei nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, sei auch sie verhaftet und ohne Anklage und Prozess ins Gefängnis gekommen, wo es keine Möglichkeit gegeben habe, mit Angehörigen und Freunden Kontakt aufzunehmen. Am 13. Mai 2011 habe sie Urlaub bekommen, mit der Auflage, innert zwei Wochen eine bestimmte Summe Geld zu bezahlen, damit sie und E._______ freigelassen würden. Nachdem sie 4000 Dollar ins Gefängnis gebracht habe, sei sie definitiv entlassen worden. E._______ sollte zurück ins Militär gebracht werden. Am 3. Juli 2011 habe sie die Nachricht erhalten, dass E._______ gestorben sei. Deshalb und weil sie weiterhin ihren Glauben praktizieren wolle, ausser einer Enkelin und einem regierungstreuen und antireligiösen Bruder keine Verwandten mehr in Eritrea habe und die Gefahr weiterer Verhaftungen gross sei, da sich niemand für sie einsetzen würde und sie bereits einmal Geld beschafft habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Zuerst habe sie aber noch eine Bestätigung für E._______s Tod haben oder zumindest dessen Grab sehen wollen. Dies sei ihr aber verwehrt worden. Ein Bekannter habe ihr einen Ort gezeigt, wo ein frisches Massengrab sei. Dieser Bekannte sei einige Tage später verhaftet worden. Am 31. August 2011 sei sie mit einem Pass legal in Uganda eingereist.
I.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 - eröffnet am 16. März 2012 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 erhob die Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Beziehungsnähe zur Schweiz beziehungsweise zur Tochter anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

K.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

L.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012, welche der Beschwerdeführerin am 24. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31







1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37


1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1



2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1

3.
3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehenden Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Die Beschwerdeführerin konnte mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde praxisgemäss gewahrt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2


4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3


4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3


5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelbare Gefährdung auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2

Anknüpfungspunkt zur Schweiz, da einer Tochter hier Asyl gewährt worden sei und ein Sohn um Asyl ersucht habe. Dieser Anknüpfungspunkt sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2

Vorliegend seien auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51


5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe Ende Dezember 2011 beim UNHCR vorgesprochen, sei aber nicht registriert worden. Gemäss Auskunft einer Menschenrechtsorganisation in Kampala stelle das UNHCR in Uganda seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr aus. So sei auch die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes nicht vom UNHCR ausgestellt worden, sondern von der Regierung. Nach Ablauf sei sie nur einmal erneuert worden. Seither sei sie nicht mehr gültig. Weiter sei es nach Auskunft der US-Botschaft in Bern aussichtslos, einen Antrag auf Familiennachzug oder ein Asylgesuch in den USA zu stellen. Schliesslich sei den Ausführungen zu ihrer Gesundheit zu wenig Rechnung getragen worden. Diesbezüglich würden ein neues Arztzeugnis und Kopien aus der Fachliteratur eingereicht. Daraus werde ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere, wenn sie noch länger in der gegenwärtigen retraumatisierenden Belastungssituation bleiben müsse. Eine Behandlung in Uganda sei nicht möglich, weil die Belastungssituation bestehen bleibe, eine medikamentöse Therapie für diese Störung nicht in Frage komme, eine Psychotherapie Vertrauen voraussetze, das lebensgeschichtlich und krankheitsbedingt nicht gegeben sei, und bei 150'000 Flüchtlingen nicht damit gerechnet werden könne, dass eine Person ohne Aufenthaltsrecht wöchentlich eine Therapiesitzung bekomme. Nachdem die akuten Ängste mit den psychotischen Inhalten zeitweise eher seltener geworden seien, sei es Anfang Juli zu einem Rückfall gekommen, nachdem sie mit ihrem Sohn vor der Polizei, die in ihrem Haus eine Personenkontrolle gemacht habe, habe flüchten müssen. Zum Vorwurf des BFM, sie habe keine ernsthaften Probleme in Uganda, könne festgehalten werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme durch den Aufenthalt in Uganda verstärkt und prolongiert, teilweise auch verursacht worden seien. Zudem sei ihr Sohn dreimal inhaftiert worden, weil er keinen gültigen Personalausweis habe. Dass er in den letzten Monaten unbehelligt geblieben sei, liege am ehesten daran, dass er nur noch für die nötigsten Besorgungen aus dem Haus gehe.
Betreffend die Beziehungsnähe zu ihrer Tochter in der Schweiz sei festzuhalten, dass sie aufgrund einer schweren Krankheit von dieser abhängig sei. Auf den Tod ihres Ehemannes habe sie mit einer mehrere Wochen oder Monate dauernden schweren Depression reagiert. Ihre Tochter habe zu dieser Zeit weitgehend ihre Rolle als Mutter übernommen und diese auch nach ihrer Genesung beibehalten. Die jahrelangen Abwesenheiten durch den Militärdienst und die drei Todesfälle hätten die Restfamilie noch näher zusammenrücken lassen. Dabei sei die Sorge um die Mutter allen Kindern das zentrale Anliegen. Im Militärdienst habe ihre Tochter keinen Kontakt mit ihr haben dürfen. Sobald sie in der Schweiz gewesen sei, habe sie den Kontakt wieder aufgenommen. Seit sie erkrankt sei, telefoniere sie mehrmals wöchentliche mit ihr. Die Vertrautheit und die enge Bindung zeige sich auch darin, dass es niemandem anderen als der Tochter gelinge, ihre akuten angstbetonten Ausnahmezustände zu durchbrechen. An besonders schweren Tagen rufe sie morgens und abends an.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte sie unter anderem den E-Mail-Verkehr mit einer Menschenrechtsorganisation in Kampala und mit der amerikanischen Botschaft in der Schweiz, ein Arztzeugnis vom 4. April 2012, einen allgemeinen Bericht zu posttraumatischen Belastungsstörungen und den Flüchtlingsausweis ihres Sohnes ein.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befindet sich jedoch aktuell in Uganda, wo ihr, wie nachfolgend dargelegt, der weitere Verbleib zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2

6.2 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungsquote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwerden von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängigen Rechtsmittelinstanzen fehle.
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
6.3 Gemäss ihren Aussagen wurden weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn vom UNHCR als Flüchtling registriert, da dieses seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr ausstelle. Vielmehr sei für das Asylverfahren eine staatliche Behörde zuständig, von der auch ihr Sohn offenbar seinen Flüchtlingsausweis erhalten hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin also unbenommen, sich bei ebendieser zuständigen Behörde zu melden und um Asyl nachzusuchen. Angesichts der im Übrigen im afrikanischen Quervergleich als grosszügig zu beurteilenden Aufnahmepolitik Ugandas von Flüchtlingen, ist der Beschwerdeführerin dies trotz der bestehenden Mängel im Asylverfahren grundsätzlich zuzumuten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der Ausweis ihres Sohnes sei nur einmal erneuert worden und jetzt nicht mehr gültig. Auf der eingereichten Kopie dieses Ausweises ist jedoch vermerkt, dieser laufe nach drei Monaten ab, sei aber erneuerbar, wenn das Asylverfahren bis dahin nicht abgeschlossen sei. Demnach und nach dem unter E. 6.2 Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass solche Ausweise verlängert werden können, solange das Asylverfahren noch läuft. Gemäss der vorgezeichneten Situation scheint für die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr zu bestehen, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Weiter macht sie geltend, in Kampala unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben und unter psychischen Beschwerden zu leiden. Dass ihre Situation in Kampala sicher nicht einfach ist, kann nachvollzogen werden. Immerhin verfügt sie aber über eine Wohngelegenheit, wird von ihrem Sohn betreut und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme kann sie zwar in Uganda nicht eine gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz erwarten. Ihre Beschwerden sind aber dort dennoch behandelbar. Das Land verfügt über verschiedene psychiatrische Einrichtungen, insbesondere in den urbanen Zentren, und Psychopharmka sind jederzeit erhältlich (WHO-AIMS Report on the mental health System in Uganda, A report of the assessment of the mental health system in Uganda using the World Health Organization - Assessment Instrument for Mental Health Systems [WHO-AIMS], WHO and Ministry of Health Uganda, 2006). Für den Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in Uganda spricht schliesslich zudem - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - zweifelsohne auch, dass sie sich seit mehreren Monaten ohne ernsthafte Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den in Uganda gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
6.4 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche durch die Person der Tochter und eines Sohnes geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zu ihren volljährigen Kindern bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Zwar besteht zu ihrer Tochter offenbar ein vertrautes Verhältnis, dieses genügt jedoch nicht, um die Beziehung zur Schweiz als dermassen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihr den Schutz zu gewähren hat.
6.5 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2



7.
7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1

7.2 Vorliegend sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter im Sinne besonderer Umstände besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist zwar offenbar in einem schlechten psychischen Zustand und wird von ihren Kindern, zu welchen sie in einem vertrauten Verhältnis steht, unterstützt. Von einem Abhängigkeitsverhältnis kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Zudem besteht dieses vertraute Verhältnis - wie ausgeführt - offenbar zu allen ihren Kindern und nicht nur, wenn auch vor allem, zur Tochter in der Schweiz. Dies wird auch durch die Aussage in der Beschwerde bestätigt, wonach die Sorge um die Mutter allen Geschwistern das zentrale Anliegen sei. Die Beschwerdeführerin bedarf denn auch insbesondere einer medizinischen Betreuung. Somit ist sie nicht darauf angewiesen, in der Nähe ihrer Tochter in der Schweiz zu sein. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt daher auch gestützt auf Art. 51

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1


10.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden von Eritrea oder Uganda ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Kampala.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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