Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8538/2010
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A.____,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
A-8538/2010
Sachverhalt:
A.
A._____ erwarb 1976 das Grundstück GB-Nr. 961 im D._____ E._____, auf dem im Grundbuch unter anderem ein "Seezugangsrecht z.L. Nr. 618 mit Unterhalt zu 1/27 durch Nr. 961" sowie ein "Fussweg von 2.5 m Breite z.L. Nr. 1005" eingetragen waren. Der Kanton Luzern erwarb im Jahr 1990 die Parzellen GB-Nr. 618 und 1005, da diese Fläche für den Ausbau und die Überdeckung der Nationalstrasse A2 sowie für die Verschiebung des Trassees und den Ausbau der Brünigbahn benötigt wurde. 1994 wurde dieses Projekt genehmigt; die Ausführung erforderte die Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken GBNr. 618 und 1005 durch den Kanton Luzern (nachfolgend: Enteigner). B.
Das Enteignungsverfahren begann im Jahr 1995. A._____ und der Kanton Luzern einigten sich anlässlich von Einigungsverhandlungen in den Jahren 1996 und 2005 nicht über eine angemessene Entschädigung der
Grunddienstbarkeiten,
weshalb
die
Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: Schätzungskommission) mit Entscheid vom 10. August 2009 die Höhe der Entschädigung festsetzte.
Dagegen
erhob
A._____
Beschwerde
beim
Bundesverwaltungsgericht; sie rügte neben einer überlangen Verfahrensdauer hauptsächlich die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Entschädigungssumme. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Urteil A-5570/2009 vom 24. März 2010 teilweise gut und wies die Sache namentlich zu einer Neuberechnung der Entschädigung unter Anwendung einer anerkannten Berechnungsmethode und unter Berücksichtigung der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück; die Rüge der Rechtsverzögerung bestätigte es.
C.
Die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) nahm das Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wieder auf. Einen neuen Entscheid fällte sie noch nicht. D.
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom 8. Dezember
2010
Rechtsverweigerungsbeschwerde
beim
Bundesverwaltungsgericht. Kurz zusammengefasst bringt sie vor, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begehe, weil sie noch nicht erneut über die Entschädigung entschieden habe. Seite 2
A-8538/2010
E.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 im Wesentlichen aus, sie habe die Angelegenheit nach Zustellung des Urteils unverzüglich an die Hand genommen, insbesondere habe sie zur Neuberechnung weitere Unterlagen einfordern müssen. Der neue Entscheid liege als Entwurf vor und könne ausgefertigt werden, sobald die sich beim Bundesverwaltungsgericht befindenden Akten wieder bei ihr seien.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (recte: 2011) wiederholt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Rechtsverzögerung und bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe unnötigerweise Akten eingefordert und dadurch das Verfahren verlängert.
G.
Am 4. Mai 2011 äussert sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass ihr neuer Entscheid nicht ausgefertigt werden könne, solange sich die Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht befinden würden.
H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 6. Mai 2011 ein Schreiben mit Erläuterungen zur Berechnungsmethode ein. Zudem wiederholt sie den Vorwurf der Rechtsverzögerung.
I.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
A-8538/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist gemäss Art. 46a
und Art. 50 Abs. 2
VwVG jederzeit zulässig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet das unrechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, auf deren Erlass ein Anspruch des Rechtssuchenden besteht. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Der Beschwerdeführer muss ein Gesuch um den Erlass dieser Verfügung gestellt haben und die Verfügung darf noch nicht erlassen worden sein (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG, siehe auch BVGE 2008/15 E. 3). 1.2. Gemäss Art. 77 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom
20. Juni
1930
(EntG,
SR
711)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Entscheide der Schätzungskommission. Diese müsste über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheiden; das Bundesverwaltungsgericht
ist
deshalb
für
die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Entscheid der Vorinstanz über die Höhe der Entschädigung hat, sich um den Erlass dieser Verfügung bemüht hat und der Entscheid noch nicht ergangen ist. Ihr Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist somit aktuell und praktisch, und die Beschwerde wurde formgerecht erhoben (vgl. Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
2.1. Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verleiht jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2007 vom 29. August 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein Verstoss gegen dieses Gebot liegt vor, wenn Seite 4
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eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert oder diese nicht innert angemessener Frist erlässt, wobei die Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit weiteren Hinweisen). Art. 46a
VwVG
ist
vor
diesem
Hintergrund
diejenige
Verfahrensbestimmung,
die
festlegt,
dass
im
Fall
einer
Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR
in:
Bernhard
Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a Rz. 4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit noch innert angemessener Frist behandelt oder ob bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung vorliegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht darf inhaltlich nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden, weil dies den Instanzenzug verkürzen und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzen würde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.2. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich der Verfahrensgang seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 entnehmen. Die wichtigsten Verfahrenshandlungen werden im Folgenden genannt:
Am 1. April 2010 informierte die Präsidentin der Schätzungskommission die anderen Mitglieder über das Urteil und teilte ihnen mit, dass eine Beratung in der Angelegenheit stattfinden werde, sobald das Urteil rechtskräftig geworden sei. Die Vorinstanz forderte die Akten am 25. Mai 2010 vom Bundesverwaltungsgericht zurück. Schliesslich setzte die Präsidentin der Schätzungskommission mit Schreiben vom 14. Juli 2010 eine Sitzung auf den 2. September 2010 an, um das Urteil vom 24. März 2010 zu analysieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Am
8. September
2010
erliess
die
Präsidentin
der
Schätzungskommission eine Editionsverfügung, in der sie die Beschwerdeführerin, den Enteigner, das Grundbuchamt Luzern-Land, die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Gemeinde Horw zur Einreichung verschiedener Unterlagen bis zum 24. September 2010 aufforderte. Diese Editionsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin Seite 5
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zunächst nicht abgeholt, weshalb sie ihr am 10. September 2010 auch per Mail zugestellt wurde. Die gewünschten Unterlagen trafen mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen im Lauf des Septembers bei der Vorinstanz ein. Diese sandte der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2010 eine zweite Verfügung mit einer Nachfrist
zur
Einreichung
der
ausstehenden
Unterlagen.
In mehreren Schreiben und E-Mails meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2010, sie sei im Ausland gewesen und habe deshalb die Verfügung nicht abholen können. Weiter legte sie ihre Ansicht zur Methode der Neuberechnung dar und bat um die Einberufung einer mündlichen Verhandlung. Sie stellte sodann am 19. November 2010 ein Gesuch um die Festlegung einer provisorischen Verkehrswertentschädigung per 30. November 2010 und erhob am 8. Dezember
2010
die
hier
zu
behandelnde
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Am 21. Dezember 2010 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 24. Januar 2011 an; der neue Entscheid liegt im Entwurf vor und kann gemäss Angabe der Vorinstanz erst ausgefertigt werden, wenn sie die Akten vom Bundesverwaltungsgericht zurück erhält. 2.3. Zwischen dem Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegen etwas mehr als acht Monate. Knapp zwei Monate dauerte es, bis die Vorinstanz die Akten zurückforderte; diese Dauer erscheint in Anbetracht der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, die zudem durch die Ostergerichtsferien um vierzehn Tage verlängert wurde, angemessen, zumal der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Rechtskraft des Urteils
abwarten
wollte.
Es ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz nicht rascher eine Sitzung zur Analyse des Gerichtsurteils und zur Besprechung des weiteren Vorgehens hätte einberufen können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb sie nach dem Erhalt der Akten mehr als sechs Wochen mit der Festsetzung eines Termins wartete, und diesen wiederum erst ca. sieben Wochen später ansetzte. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr auch genügend Zeit einzuräumen ist, um sich zur Vorbereitung auf die Sitzung
mit
dem
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen und sich mit der neu anzuwendenden Methode zu befassen. Auch wenn dieser Zeitraum hier eher lang scheint, so kann Seite 6
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angesichts der nicht ganz einfachen Fragen, die sich bei der Bestimmung der Entschädigungssumme stellen, doch noch nicht von einer unangemessen
langen
Dauer
die
Rede
sein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unnötigerweise weitere Unterlagen angefordert und dadurch das Verfahren verzögert, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es Aufgabe der Vorinstanz, die Unterlagen, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind, einzuholen. Zum andern wurden die angeforderten Unterlagen im Herbst 2010 innerhalb kurzer Zeit eingereicht; einzig die Beschwerdeführerin reagierte erst nach einigen Wochen. Im Oktober 2010 befanden sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sodann in regem Kontakt; von einer Untätigkeit der Vorinstanz kann in dieser Phase nicht die Rede sein. Zudem ist ihr im Anschluss an den Eingang der Unterlagen auch Zeit zuzugestehen, diese auszuwerten und die Berechnung der Entschädigungssumme vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht bereits Anfang Dezember mit einem neuen Entscheid rechnen, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Vorinstanz zumindest die Hauptverhandlung früher angekündigt hätte und damit nicht bis am 21. Dezember 2010, mithin bis nach Anhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, gewartet hätte. Sodann hätte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht um die Rücksendung der Akten ersuchen können, um so das Verfahren rascher abschliessen zu können.
Insgesamt kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren übermässig in die Länge gezogen, auch wenn der Verfahrensgang nicht als zügig bezeichnet werden kann. Die Grenze zum rechtsverzögernden Verhalten ist somit noch nicht überschritten und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1, dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63
Rz. 18 f.). Gemäss Art. 6 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, Seite 7
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SR 173.320.2) können Verfahrenskosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen,
sie
ihr
aufzuerlegen.
Das Enteignungsrecht wiederum bestimmt in Art. 116 Abs. 1
EntG, dass die
Kosten
des
(Enteignungs-)Verfahrens
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vom Enteigner zu tragen sind. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die hier zu entscheidenden Fragen zur Rechtsverzögerung in keinem Zusammenhang zum Enteigner stehen und er auch keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Vorinstanz hat. Deshalb wäre es nicht angebracht, ihm die Kosten aufzuerlegen. Überdies steht vorliegend die Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer im vorinstanzlichen Verfahren im Vordergrund, also eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 46a
VwVG; enteignungsrechtliche Aspekte
sind
nicht
zu
überprüfen.
Aufgrund
dieses
Verfahrensschwerpunkts ist denn auch von den Kostenregelungen des VwVG auszugehen. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten übernehmen, ausser wenn dies aus den oben umschriebenen Gründen als unangemessen erscheint.
Hierbei
ist
nun
zu
berücksichtigen,
dass
die
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren erhoben wurde und dass den Enteigneten in Enteignungsverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1
EntG normalerweise keine Kosten auferlegt werden. In Anbetracht dieser Bestimmung erscheint denn auch ein Kostenerlass im Sinn von Art. 63 Abs. 1
VwVG respektive Art. 6 Bst. b
VGKE als sachlich gerechtfertigt. 3.2. Der Beschwerdeführerin kommt als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
VwVG).
Seite 8
A-8538/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Schätzungskommission Kreis 9 (Gerichtsurkunde) den Enteigner zur Kenntnisnahme
die Aufsichtsdelegation ESchK zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Seite 9
A-8538/2010
Versand:
Seite 10
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8538/2010
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A.____,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
A-8538/2010
Sachverhalt:
A.
A._____ erwarb 1976 das Grundstück GB-Nr. 961 im D._____ E._____, auf dem im Grundbuch unter anderem ein "Seezugangsrecht z.L. Nr. 618 mit Unterhalt zu 1/27 durch Nr. 961" sowie ein "Fussweg von 2.5 m Breite z.L. Nr. 1005" eingetragen waren. Der Kanton Luzern erwarb im Jahr 1990 die Parzellen GB-Nr. 618 und 1005, da diese Fläche für den Ausbau und die Überdeckung der Nationalstrasse A2 sowie für die Verschiebung des Trassees und den Ausbau der Brünigbahn benötigt wurde. 1994 wurde dieses Projekt genehmigt; die Ausführung erforderte die Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken GBNr. 618 und 1005 durch den Kanton Luzern (nachfolgend: Enteigner). B.
Das Enteignungsverfahren begann im Jahr 1995. A._____ und der Kanton Luzern einigten sich anlässlich von Einigungsverhandlungen in den Jahren 1996 und 2005 nicht über eine angemessene Entschädigung der
Grunddienstbarkeiten,
weshalb
die
Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: Schätzungskommission) mit Entscheid vom 10. August 2009 die Höhe der Entschädigung festsetzte.
Dagegen
erhob
A._____
Beschwerde
beim
Bundesverwaltungsgericht; sie rügte neben einer überlangen Verfahrensdauer hauptsächlich die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Entschädigungssumme. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Urteil A-5570/2009 vom 24. März 2010 teilweise gut und wies die Sache namentlich zu einer Neuberechnung der Entschädigung unter Anwendung einer anerkannten Berechnungsmethode und unter Berücksichtigung der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück; die Rüge der Rechtsverzögerung bestätigte es.
C.
Die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) nahm das Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wieder auf. Einen neuen Entscheid fällte sie noch nicht. D.
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom 8. Dezember
2010
Rechtsverweigerungsbeschwerde
beim
Bundesverwaltungsgericht. Kurz zusammengefasst bringt sie vor, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begehe, weil sie noch nicht erneut über die Entschädigung entschieden habe. Seite 2
A-8538/2010
E.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 im Wesentlichen aus, sie habe die Angelegenheit nach Zustellung des Urteils unverzüglich an die Hand genommen, insbesondere habe sie zur Neuberechnung weitere Unterlagen einfordern müssen. Der neue Entscheid liege als Entwurf vor und könne ausgefertigt werden, sobald die sich beim Bundesverwaltungsgericht befindenden Akten wieder bei ihr seien.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (recte: 2011) wiederholt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Rechtsverzögerung und bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe unnötigerweise Akten eingefordert und dadurch das Verfahren verlängert.
G.
Am 4. Mai 2011 äussert sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass ihr neuer Entscheid nicht ausgefertigt werden könne, solange sich die Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht befinden würden.
H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 6. Mai 2011 ein Schreiben mit Erläuterungen zur Berechnungsmethode ein. Zudem wiederholt sie den Vorwurf der Rechtsverzögerung.
I.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
A-8538/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 77 [1] |
||||||
| Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 | ||||||
20. Juni
1930
(EntG,
SR
711)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Entscheide der Schätzungskommission. Diese müsste über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheiden; das Bundesverwaltungsgericht
ist
deshalb
für
die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Entscheid der Vorinstanz über die Höhe der Entschädigung hat, sich um den Erlass dieser Verfügung bemüht hat und der Entscheid noch nicht ergangen ist. Ihr Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist somit aktuell und praktisch, und die Beschwerde wurde formgerecht erhoben (vgl. Art. 52
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.1. Art. 29 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
A-8538/2010
eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert oder diese nicht innert angemessener Frist erlässt, wobei die Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit weiteren Hinweisen). Art. 46a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
VwVG
ist
vor
diesem
Hintergrund
diejenige
Verfahrensbestimmung,
die
festlegt,
dass
im
Fall
einer
Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR
in:
Bernhard
Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a Rz. 4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit noch innert angemessener Frist behandelt oder ob bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung vorliegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht darf inhaltlich nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden, weil dies den Instanzenzug verkürzen und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzen würde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.2. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich der Verfahrensgang seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 entnehmen. Die wichtigsten Verfahrenshandlungen werden im Folgenden genannt:
Am 1. April 2010 informierte die Präsidentin der Schätzungskommission die anderen Mitglieder über das Urteil und teilte ihnen mit, dass eine Beratung in der Angelegenheit stattfinden werde, sobald das Urteil rechtskräftig geworden sei. Die Vorinstanz forderte die Akten am 25. Mai 2010 vom Bundesverwaltungsgericht zurück. Schliesslich setzte die Präsidentin der Schätzungskommission mit Schreiben vom 14. Juli 2010 eine Sitzung auf den 2. September 2010 an, um das Urteil vom 24. März 2010 zu analysieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Am
8. September
2010
erliess
die
Präsidentin
der
Schätzungskommission eine Editionsverfügung, in der sie die Beschwerdeführerin, den Enteigner, das Grundbuchamt Luzern-Land, die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Gemeinde Horw zur Einreichung verschiedener Unterlagen bis zum 24. September 2010 aufforderte. Diese Editionsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin Seite 5
A-8538/2010
zunächst nicht abgeholt, weshalb sie ihr am 10. September 2010 auch per Mail zugestellt wurde. Die gewünschten Unterlagen trafen mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen im Lauf des Septembers bei der Vorinstanz ein. Diese sandte der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2010 eine zweite Verfügung mit einer Nachfrist
zur
Einreichung
der
ausstehenden
Unterlagen.
In mehreren Schreiben und E-Mails meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2010, sie sei im Ausland gewesen und habe deshalb die Verfügung nicht abholen können. Weiter legte sie ihre Ansicht zur Methode der Neuberechnung dar und bat um die Einberufung einer mündlichen Verhandlung. Sie stellte sodann am 19. November 2010 ein Gesuch um die Festlegung einer provisorischen Verkehrswertentschädigung per 30. November 2010 und erhob am 8. Dezember
2010
die
hier
zu
behandelnde
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Am 21. Dezember 2010 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 24. Januar 2011 an; der neue Entscheid liegt im Entwurf vor und kann gemäss Angabe der Vorinstanz erst ausgefertigt werden, wenn sie die Akten vom Bundesverwaltungsgericht zurück erhält. 2.3. Zwischen dem Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegen etwas mehr als acht Monate. Knapp zwei Monate dauerte es, bis die Vorinstanz die Akten zurückforderte; diese Dauer erscheint in Anbetracht der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, die zudem durch die Ostergerichtsferien um vierzehn Tage verlängert wurde, angemessen, zumal der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Rechtskraft des Urteils
abwarten
wollte.
Es ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz nicht rascher eine Sitzung zur Analyse des Gerichtsurteils und zur Besprechung des weiteren Vorgehens hätte einberufen können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb sie nach dem Erhalt der Akten mehr als sechs Wochen mit der Festsetzung eines Termins wartete, und diesen wiederum erst ca. sieben Wochen später ansetzte. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr auch genügend Zeit einzuräumen ist, um sich zur Vorbereitung auf die Sitzung
mit
dem
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen und sich mit der neu anzuwendenden Methode zu befassen. Auch wenn dieser Zeitraum hier eher lang scheint, so kann Seite 6
A-8538/2010
angesichts der nicht ganz einfachen Fragen, die sich bei der Bestimmung der Entschädigungssumme stellen, doch noch nicht von einer unangemessen
langen
Dauer
die
Rede
sein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unnötigerweise weitere Unterlagen angefordert und dadurch das Verfahren verzögert, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist es Aufgabe der Vorinstanz, die Unterlagen, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind, einzuholen. Zum andern wurden die angeforderten Unterlagen im Herbst 2010 innerhalb kurzer Zeit eingereicht; einzig die Beschwerdeführerin reagierte erst nach einigen Wochen. Im Oktober 2010 befanden sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sodann in regem Kontakt; von einer Untätigkeit der Vorinstanz kann in dieser Phase nicht die Rede sein. Zudem ist ihr im Anschluss an den Eingang der Unterlagen auch Zeit zuzugestehen, diese auszuwerten und die Berechnung der Entschädigungssumme vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht bereits Anfang Dezember mit einem neuen Entscheid rechnen, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Vorinstanz zumindest die Hauptverhandlung früher angekündigt hätte und damit nicht bis am 21. Dezember 2010, mithin bis nach Anhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, gewartet hätte. Sodann hätte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht um die Rücksendung der Akten ersuchen können, um so das Verfahren rascher abschliessen zu können.
Insgesamt kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren übermässig in die Länge gezogen, auch wenn der Verfahrensgang nicht als zügig bezeichnet werden kann. Die Grenze zum rechtsverzögernden Verhalten ist somit noch nicht überschritten und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1, dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
A-8538/2010
SR 173.320.2) können Verfahrenskosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen,
sie
ihr
aufzuerlegen.
Das Enteignungsrecht wiederum bestimmt in Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Kosten
des
(Enteignungs-)Verfahrens
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vom Enteigner zu tragen sind. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die hier zu entscheidenden Fragen zur Rechtsverzögerung in keinem Zusammenhang zum Enteigner stehen und er auch keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Vorinstanz hat. Deshalb wäre es nicht angebracht, ihm die Kosten aufzuerlegen. Überdies steht vorliegend die Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer im vorinstanzlichen Verfahren im Vordergrund, also eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 46a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
sind
nicht
zu
überprüfen.
Aufgrund
dieses
Verfahrensschwerpunkts ist denn auch von den Kostenregelungen des VwVG auszugehen. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat demnach grundsätzlich die Verfahrenskosten übernehmen, ausser wenn dies aus den oben umschriebenen Gründen als unangemessen erscheint.
Hierbei
ist
nun
zu
berücksichtigen,
dass
die
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren erhoben wurde und dass den Enteigneten in Enteignungsverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 8
A-8538/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Schätzungskommission Kreis 9 (Gerichtsurkunde) den Enteigner zur Kenntnisnahme
die Aufsichtsdelegation ESchK zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 9
A-8538/2010
Versand:
Seite 10
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
EntG 77
EntG 116
VGG 31
VGKE 6
VGKE 63
VwVG 5
VwVG 46 a
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 77 [1] |
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| Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
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| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
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| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
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| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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