Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7563/2009
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2010
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
Z._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N _______.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. August 2009 und gelangte über den Luftweg nach A._______, von wo aus er in einem Privatwagen und per Zug am 26. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. September 2009 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 16. September 2009 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung des BFM vom 29. September 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er stamme aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1997 gelebt habe. Nach dem Umsturz durch die Taliban sei er mit seinen Angehörigen bis zum Frühling 2002 illegal in einer Wohnung in E._______ gewesen. Anschliessend habe er sich mit seinen Eltern erneut nach D._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise in einem andern Quartier gelebt habe. Seine Schwester sei in M._______ geblieben. Im Anschluss an die Primar- und Sekundarschule habe er das zehnte und elfte Schuljahr an einer technischen Schule beziehungsweise an einem Gymnasium, an welchem Technik vermittelt worden sei, besucht. Die Schule habe er indessen nicht abgeschlossen. Zwischen 2004 und 2007 beziehungsweise November 2006 habe er am F._______ in D._______ ein Studium absolviert. Zudem sei er zwischen Dezember 2003 und Anfang Mai 2009 für die G._______ als Dolmetscher tätig gewesen, wobei er bis August oder September 2007 bei einem I._______ Panzerbatallion und anschliessend in der Zentrale der G._______ beschäftigt gewesen sei. Anfangs 2006 sei einer seiner Dolmetscherkollegen von der afghanischen Polizei umgebracht worden. Obwohl die fehlbaren Polizisten inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien, habe man das Urteil nie vollstreckt und die Fehlbaren freigelassen. Seit Februar oder März 2006 habe er zudem bemerkt, dass er auf dem Arbeitsweg beschattet worden sei. Obwohl er und einer seiner Kollegen beim I._______ Arbeitgeber um Schutz beziehungsweise um eine Waffe ersucht hätten, sei ihrem Wunsch nicht entsprochen worden. Im Juni oder Juli 2007 habe er ferner vier oder fünf anonyme Sprachmitteilungen auf seinem Telefon erhalten, wobei er als I._______ Spion und ungläubiger Hund verunglimpft worden sei. Ausserdem sei ihm angekündigt worden, er habe den Tod verdient. Im Sommer 2008 sei er von einem Motorrad-fahrer, der ihn verfolgt habe, attackiert worden. Nachdem mit seinem Vater Anfangs Oktober 2008 im Fernsehsender H._______ ein Interview durchgeführt worden sei, habe er anonyme Drohanrufe mit Be-schimpfungen erhalten. Ausserdem sei er ständig von einem weissen Auto verfolgt worden. In der Folge habe er um seine Sicherheit gefürchtet und deshalb bei seiner damals noch in D._______ lebenden Schwester Zuflucht gesucht. Fortan sei er nur noch in afghanischer Tracht gekleidet zur Arbeit erschienen. Trotzdem habe er Ende Oktober 2008 bei seiner Schwester einen Anruf erhalten, in welchem ihm angekündigt worden sei, dass man ihn finden werde. Nachdem er im Mai 2009 seine Verfolger in der Nähe des Wohnortes seiner Schwester gesehen und zwei oder drei Tage später erneut einen Drohanruf erhalten habe, sei er nicht
mehr zur Arbeit erschienen, habe sein Mobiltelefon abgeschaltet und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, wie sein Kollege umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer gab fast zwei Monate nach der Einreichung seines Asylgesuchs eine Tazkara und mehrere Beweismittel über seine Tätigkeit als Dolmetscher zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 10. November 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-haftigkeit nicht genügten. Insbesondere beruhten seine Informationen über die Umstände der Ermordung seines Kollegen ausschliesslich auf Informationen, welche er von Drittpersonen erhalten habe, und auf Vermutungen beziehungsweise Spekulationen. Zudem habe sich das angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den gemeinsamen Arbeits-weg und -ort beschränkt. Auch die angebliche Entlassung und unter-lassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten beruhe auf reinen Spekulationen und Vermutungen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet. Die Schwere der angeblichen Bedrohung habe er darüber hinaus selber entkräftet, indem er vorgebracht habe, die Dolmetscher seien nie allein, sondern immer geschlossen auf dem Arbeitsweg unterwegs gewesen, damit die Verfolger nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus eine Fluchtmöglichkeit in M._______ offen gestanden, da er sich dort nach seiner Rückkehr auch ferienhalber aufgehalten habe. Angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen könne ihm ferner nicht geglaubt werden, er sei mit einem gefälschten polnischen Pass, der ein Besuchervisum für Afghanistan enthalten habe, unbehelligt in Rom eingereist. Vielmehr sei aus dieser unglaubhaften Angabe der Schluss zu ziehen, er sei auf anderem als dem geltend gemachten Weg nach Europa und in die Schweiz gereist. Die von ihm abgegebenen Beweismittel könnten schliesslich bestenfalls seine Beschäftigung bei der I._______ Einheit und die Belegung eines Kurses am F._______ in D._______ beweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung komme ihnen kein Beweiswert zu. Den Wegweisungsvoll-zug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Dies-bezüglich legte es dar, die Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Zudem könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden, auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe und obwohl die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und die internationalen Truppen zahlenmässig zu schwach seien, um flächendeckend wirksam zu sein. Es gebe
schliesslich auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei, über eine ausge-zeichnete Schulbildung und in D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 an das Bundesver-waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder der vorläu-figen Aufnahme, das Absehen von einer Wegweisung, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer Frist zur Verbesse-rung beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde und die Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass es ihm bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei, eine ausführliche und fundierte Beschwer-de einzureichen, weil er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. Ausserdem sei er mittellos und sozialhilfeabhängig, weshalb ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 teilte der Instruktions-richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbes-serung der Beschwerde und zur Einreichung einer Fürsorgebestäti-gung gewährt und er wurde aufgefordert, das Mandatsverhältnis zu klären. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und stellte die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei er aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Be-schwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht teile. Die fehlende Sicherheit vor Ort mache eine Rückkehr unzumutbar. Zahlreiche Bomben-attentate in D._______ hätten zu massiven Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung geführt, wobei der Staat offensichtlich nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Damit bestehe eine konkrete Gefährdung der gesamten Bevölkerung. Trotz mehreren Hinweisen des Beschwerdeführers in den Befragungen habe das BFM wesentliche Vorbringen und die zugehörigen Beweismittel nicht beachtet. Er sei der Sohn eines Künstlers, der als "Götzenmaler" und bekennender Buddhist bekannt sei und über den im afghanischen Fernsehen im _______, am _______ und - nach seinem Tod - am _______ Filmbeiträge gesendet worden seien. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zwei CDs eingereicht, welche die Vorinstanz nicht beachtet habe. Die Beilage 6 enthalte inhaltliche Angaben zu den Bilddokumenten. Der Beschwerdeführer erscheine in einem der Filmbeiträge selber, wobei der Vater berichte, dass er als Übersetzer für die I._______ Soldaten arbeite. Nachdem sich der Vater im Fernsehen gegen die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamian geäussert habe, sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Seine Schwester sei nach der Ausstrahlung des Fernsehbeitrages über ihren Vater in die USA geflohen, obwohl sie in D._______ als Ärztin gearbeitet und unterrichtet habe. Drei Dolmetscherkollegen des Beschwerdeführers würden überdies in Beilage 8 den Tod ihres Kollegen bestätigen. Es handle sich um die drei auf der Urkunde der G._______ vom März 2007 abgebildeten Dolmetscher. Das Original sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bis im Mai 2009 werde nachgereicht. Mit ihrer Argumentation verkenne die Vorinstanz die generelle Gefährdung von Übersetzern in Afghanistan. So sei es bekannt, dass bei Entführungen immer zuerst die Dolmetscher erschossen würden. Zudem gälten Dolmetscher in den Augen der Bevölkerung als Landesverräter. Ein Blick ins Internet genüge, um dies zu bestätigen, wie die Beilagen 10 und 11 zeigten. Dolmetscher in Afghanistan befänden sich somit in
Lebensgefahr. Nicht der Tod seines Freundes, sondern seine Tätigkeit als Dolmetscher in Afghanistan würden den Beschwerdeführer gefährden. Hinsichtlich des Reisewegs, der von der Vorinstanz ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werde, sei es für die Behörden einfach, die Passagierliste des Fluges der "J._______" vom 25. August 2009 von K._______ nach A._______ einzufordern, weshalb der entsprechende Antrag gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unter der Identität "_______" geflogen. Mit der Passagierliste könnten die Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel würden nicht nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher und seine dadurch entstandene Gefährdung, sondern auch seine Gefährdung als Sohn eines Mannes, der in den Augen der radikalen Taliban ein Gotteslästerer sei, belegen. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel nicht beziehungsweise nur pauschal gewürdigt habe, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung unhaltbar. Zudem könne es nicht darauf abkommen, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werde, was er über die Ermordung von Drittpersonen erfahren habe. Da ferner Korruption in Afghanistan notorisch sei, könnten die vom Beschwerdeführer aus dritter Hand geschilderten Folgen für die Mörder mit den Verhältnissen vor Ort vereinbart werden. Aus den gleichen Gründen sei es auch verständlich, dass er sich nicht an die örtliche Polizei gewandt habe. Da seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und die von der Vorin-stanz suggerierte "Fluchtalternative" in M._______ sei nicht relevant.
Der Eingabe lagen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei: Eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2009, eine kurze Zusammen-fassung des Inhalts der CDs, ein Brief seiner Schwester und eine Kopie ihres Einwanderungsvisums in den USA, ein Schreiben eines Dolmetscherkollegen vom 8. Dezember 2009 sowie eine Kopie dessen L._______ Reisepasses und verschiedene Auszüge aus dem Internet.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-waltungsgerichts vom 11. Januar 2010 wurde das BFM insbesondere zu den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Übersetzer für die G._______ gearbeitet und sei Sohn eines als "Götzenmaler" und Buddhisten bekannten Mannes, zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 legte das BFM dar, dass gemäss seinen Erkenntnissen Übergriffe auf vermeintliche Kollaborateure der G._______ zur Einschüchterung und Verunsicherung der Zivilbevölkerung durchaus der Taktik der Aufständischen entsprächen. Zudem bestehe ein allgemeines Grundrisiko, weshalb in D._______ kaum jemand offen zugebe, für Ausländer tätig zu sein. Indessen entspreche es nicht dem Vorgehen der Taliban, einzelne für die G._______ arbeitende Personen ohne hochkarätiges Profil gezielt zu verfolgen oder einzuschüchtern. Das geltend gemachte Vorgehen entspreche vielmehr dem Vorgehen von kriminellen Akteuren, die namentlich in der Hauptstadt in Unwesen trieben. Zudem habe der Beschwerde-führer nicht zwei CDs, sondern eine DVD eingereicht. Gestützt auf den Interviewpartner sei der Vater des Beschwerdeführers nicht am 9. Mai 2009, sondern am 9. Juni 2009 verstorben. Die beiden auf der DVD enthaltenen Filme seien fast identisch und würden sich darin unterscheiden, dass der eine Film eine fünf Sekunden dauernde Einblendung enthalte, welche den Vater und den Sohn zeige, wobei kein Wort gesprochen werde. Es handle sich nicht um vom Sender herausgegebene, sondern private Mitschnitte, wobei die fragliche Sequenz auch nachträglich eingespiesen worden sein könne. Eine Transkription des Interviews sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden; vielmehr habe er sich mit einer kurzen Inhaltsangabe zum Bildmaterial begnügt. Falls sich die interviewte Person im Film als Buddhist zu erkennen gegeben hätte, wäre davon auszugehen, dass diese Person darunter zu leiden gehabt hätte und nicht seine Kinder. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer D._______ erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Sendung im Oktober 2008 verlassen.
I.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere geltend, dass hinsichtlich des Todesdatums und der eingereichten Tonträger in der Beschwerde ein Missverständnis entstanden sei. Darüber hinaus habe sich das BFM nicht zur gesamten Auseinander-setzung bezüglich der Glaubhaftigkeit und zum Vorwurf der falschen Feststellung des Sachverhalts geäussert. Es werde deshalb am Hauptbegehren der Kassation festgehalten. Auch wenn die Vorinstanz ein "allgemeines Grundrisiko" für G._______-Kollaborateure und damit ihre Fehleinschätzung zugebe, schätze sie dieses Risiko immer noch nicht korrekt ein. Da G._______-Kollaborateure Teil des militärischen Feindes der Taliban seien, gehe es nicht um Übergriffe zwecks Einschüchterung und Verunsicherung der Zivilbevölkerung. Hochkarätiger als das eines Kollaborateurs mit dem Feind könne ein Profil nicht sein. Die Vorinstanz versuche zwar, kriminelle Akteure für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich zu machen; indessen hätte sie unter diesen Umständen eine Verfolgung durch Drittpersonen prüfen müssen. Die Darstellung des BFM, die beiden Filme seien fast identisch, könne nicht geteilt werden. Bei einem der Filme handle es sich um einen privaten Mitschnitt; der zweite Film indessen sei der Familie nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vom Fernsehsender übergeben worden. Danach habe der Beschwerde-führer beide Filme auf einen einzigen Datenträger kopiert. Als Beilage 1 und 2 würden nunmehr die originalen Datenträger nachgereicht. Damit könne der Vorwurf des BFM beseitigt werden. Da im Asylverfahren die Amtspflicht gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben sei, müsse das eingereichte Bildmaterial gesichtet werden. Hätte die Vorinstanz dies getan, wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Der Beschwerdeführer sei zu einer vollen Transkription bereit, sofern er dazu aufgefordert werde. Er habe inzwischen die Inhaltsangaben ergänzt, was als Beilage 3 eingereicht werde. Hinsichtlich der Nachteile, welche der Beschwerde-führer als Sohn eines Buddhisten und Künstlers bereits dargelegt habe, sei auf die Befragungen zu verweisen. Ob der Vater darunter gelitten habe, sei nicht wesentlich. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Fernsehsendung über seinen Vater verlassen habe, sei auf die Beschaffung der Reisepapiere und die Vorbereitung der Reise zurückzuführen.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: zwei Datenträger, zwei Inhaltsbeschriebe, Original von bereits eingereichten Beweismitteln mit Zustellcouverts, das Schreiben eines Kollegen und eine Bestätigung des Journalisten, der die Interviews mit dem Vater des Beschwerde-führers durchführte.
J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beziehungs-weise nur pauschal gewürdigt und wesentliche Vorbringen seinerseits nicht beachtet. Vielmehr habe es diese totgeschwiegen, weil es die abgegebenen Beweismittel offensichtlich nicht einmal visioniert habe. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festge-stellt worden. Wesentliche Vorbringen, die geeignet seien, die Asylge-währung zu bewirken, seien nicht erkannt worden. Deshalb sei es not-wendig, den Entscheid zu kassieren und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuschicken.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe zu den Akten gereichte Beweismittel und wesentliche Sachverhalts-elemente nicht beachtet, legt er sinngemäss dar, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
|
1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
3.4 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz darin weder zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei der G._______ gefährdet gewesen, noch zu seiner Angabe, er sei auch als Sohn eines als "Götzenmalers" und bekennenden Buddhisten bekannten Mannes in Gefahr gewesen, geäussert hat. Vielmehr hat sie sich darauf be-schränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, weil er die Angaben über die Umstände des Todes seines Kollegen von Drittpersonen erfahren habe, weil sich das angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den Arbeitsweg und -ort beschränkt habe, weil die Hintergründe über die fehlbaren Polizisten auf Spekulationen beruht hätten, weil die Dolmetscher normalerweise geschlossen auf dem Arbeitsweg gewesen seien, was eine Gefahr entkräfte, weil dem Beschwerdeführer eine Fluchtmöglichkeit in M._______ offen gestanden wäre, weil der von ihm vorgebrachte Reiseweg nicht geglaubt werden könne und weil die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Bedrohung nicht zu belegen vermöchten.
3.5 Wie in der Beschwerde beziehungsweise in deren Ergänzung zu Recht gerügt wurde, hat sich die Vorinstanz damit zu wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert und hat darüber hinaus die ins Recht gelegten Beweismittel nicht adäquat gewürdigt, obwohl es ihre Pflicht gewesen wäre, die angebotenen und tauglichen Beweise zu würdigen (Art. 33

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.6 Indessen liess sich das BFM dazu in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 vernehmen und die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Damit sind die formellen Mängel als geheilt zu betrachten.
3.7 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmass-nahmen zu befürchten hätte, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass er in D._______ für die G._______ als Dolmetscher tätig war. Dies wird vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Bundesver-waltungsgericht hat - gestützt auf die bestehende Aktenlage - keine überwiegenden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die G._______ als Dolmetscher arbeitete. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu erscheinen glaubhaft, und die zu den Akten gegebenen Beweismittel zeigen ihn mit I._______ G._______-Soldaten. Auch an der Echtheit der eingereichten Bestätigungen über seine Arbeit und den Besuch des F._______ in D._______ ist nicht zu zweifeln. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen September 2007 und seiner Ausreise im Mai 2009 keine Bestätigung seiner Tätigkeit zu den Akten reichte, nichts zu ändern.
5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil er über die Ermordung seines Kollegen und das Verfahren der Täter nur habe Informationen preisgeben können, welche er aus dritter Hand erfahren habe oder welche Vermutungen darstellen würden. Woher der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod eines Kollegen hat und ob es sich bloss um Vermutungen handelt, ist indessen für die Prüfung, ob er eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung erlitten beziehungsweise zu befürchten hat, nicht massgeblich. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden Zustände kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod seines Kollegen und über das weitere Vorgehen der Behörden nur von Drittpersonen erhalten hat. Dabei ist es auch nachvollziehbar, dass einige der Informationen unsicher sind und nur Vermutungen darstellen. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass er keine genauen Einzelheiten über die Entlassung und die allenfalls unterbliebene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten preisgeben konnte. Es geht indessen nicht an, aus diesem Grund seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM erachtet darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als unglaubhaft, weil ihm in M._______ eine Aufenthaltsalternative offen gestanden wäre, da er sich dort während einiger Zeit aufgehalten und später seine Schwester besucht habe. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizieren zu können, da eine mögliche Aufenthalts-alternative in M._______ mit der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvor-bringen nichts zu tun hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob eine Einreise in dieses Land für afghanische Staatsangehörige ohne gültige Reisepapiere und eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt möglich wäre. Als Ersatz für eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche im Fall ihres Bestehens zu einer Verneinung der Flüchtlings-eigenschaft führen würde, kann die Aufenthaltsalternative in M._______ ohnehin nicht dienen. Die Vorinstanz begründete ferner die Unglaub-haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers damit, dass er die geltend gemachte Bedrohung selber entkräftet habe, indem er ausgesagt habe, es sei bei blossen Androhungen geblieben, weil die Dolmetscher auf ihrem Arbeitsweg nie alleine, sondern geschlossen unterwegs gewesen seien und die Verfolger deshalb nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Indessen vermag auch diese Argumentation nicht zu überzeugen, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht als glaubhaft zu erachten wäre. Schliesslich befand die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil der von ihm geschilderte Reiseweg nicht nachvollziehbar sei. Indessen kann auch aus dem Reiseweg nicht der Schluss gezogen werden, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, da dieser Teil des Sachverhalts nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Italien mit einem gefälschten polnischen Reisepass einreisen konnte oder nicht. Schliesslich vermögen auch die übrigen Argumente der Vorinstanz nicht zu überzeugen.
5.3 Es kann vorliegend folglich von folgendem, als überwiegend glaubhaft zu erachtendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war während einigen Jahren für die G._______ in seinem Heimatland als Dolmetscher tätig, wobei er zunächst für die I._______ Truppen arbeitete und später im Hauptquartier der G._______ in D._______ seine Arbeit weiterführte. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für die G._______ in D._______ eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes gedroht hat und diese Bedrohung immer noch besteht. Diese Prüfung ist in Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher zu beleuchten ist, ob der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die G._______ in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
5.4 Die nachfolgende kurze Situationsanalyse stützt sich insbesondere auf die folgenden Quellen, sofern keine andere zitiert ist: United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghani-scher Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, 10. November 2009, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, 11. August 2009, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 18. März 2010, United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11. März 2010. Verschiedene Organisationen berichten, dass sich die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat, weil sich bewaffnete Konflikte intensiviert haben. Teilweise schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind weit verbreitet. Die afghanische Regierung und ihre internationalen Verbündeten (die ISAF und die Operation Enduring Freedom [OEF]) stehen nicht nur den Taliban, der Hezb-e-Islami und der Al-Qaida gegenüber, sondern müssen auch gegen eine grosse Anzahl bewaffneter Gruppen und organisierter kriminellen Gruppierungen ankämpfen. Korruption, fehlende Rechts-staatlichkeit und ineffektive Rechtspflege sind an der Tagesordnung, und Menschenrechtsverletzungen werden nur selten geahndet. Viel-mehr herrscht zum Teil Straflosigkeit vor. Der religiöse Konservatismus erstarkte beträchtlich, konnte sich auch territorial ausbreiten und vermehrt die Kontrolle gewinnen. Insbesondere die Taliban waren bereits im Dezember 2008 in rund 72% des afghanischen Territoriums dauernd präsent. Sie dürften inzwischen noch mehr Territorium unter ihre Gewalt gebracht haben und diktieren weitgehend in politischer sowie militärischer Hinsicht die Bedingungen (vgl. International Council on Security and Development [ICOS], Struggle for Kabul, Dezember 2008 S. 5). Die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist angestiegen und hat im Jahr 2009 den höchsten Stand seit dem Fall der Taliban erreicht, weshalb das Vertrauen in die eigene Regierung und in die ausländischen Sicherheitskräfte stark abgenommen hat. Im ganzen Land besteht ein erhebliches Risiko, Opfer von Terror-anschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blind-gängern zu werden, wobei insbesondere Personen, denen eine Verbindung zur Regierung oder ihrer Verbündeten nachgesagt wird, zur Zielscheibe werden können. Kein Ort in Afghanistan kann als sicher eingestuft werden. Auch die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als
sicher. Selbst tagsüber ereignen sich dort Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen. Die afghanische Polizei (ANP) und die afghanische Nationalarmee (ANA) haben infolge ihrer ungenügen-den Ausbildung grosse Mühe, komplexe Operationen durchzuführen. Zudem ist die Fluktuationsrate gross, und die Finanzierung der afgha-nischen Sicherheitskräfte sowie die Korruption innerhalb der Sicher-heitskräfte stellen weitere gravierende Probleme dar. Gemäss Einschätzung von Human Rights Watch hat die afghanische Polizei grosse Mühe und es fehlt manchmal der Wille, gegen die stark angestiegenen Entführungen anzukämpfen (Human Rights Watch, World Report 2009, 14. Januar 2009). Das afghanische Justizsystem ist weitgehend unfähig, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzu-führen, was nicht nur auf fehlende Finanzen und unqualifiziertes Personal, sondern auch auf die allseits präsente politische Einfluss-nahme und Korruption zurückzuführen ist. Lokale Machthaber, Stam-mesführer, Familien von Angeklagten und regierungsfeindliche Gruppierungen untergraben die Unparteilichkeit der Richter, indem sie diese unter Druck setzen. Trotz internationaler Unterstützung wurden zu wenig Fortschritte erzielt. Es besteht der Verdacht, dass die Polizei selbst in illegale Machenschaften, Drogenhandel und Entführungen verwickelt sowie bestechlich ist.
5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund dieser aktuellen Situation in Afghanistan zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er als ehemaliger Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt war und ob er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die G._______ im heutigen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu rechnen hat.
5.5.1 Das UNHCR und andere im Flüchtlingsbereich tätigen Nichtre-gierungsorganisationen heben bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von sogenannten Risikogruppen, deren Angehörige trotz der im Land erfolgten Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen auch im heutigen Zeitpunkt befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchlingsrecht-lich relevanter Weise verfolgt zu werden, besonders hervor. Dabei werden unter anderen Risikogruppen auch westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus andern Gründen nicht entsprechende Personen beziehungsweise Angehörige von Hilfsor-ganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten genannt. Aufgrund der oben aufgezeigten Sicherheitslage in Afghanistan bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für solche Risikogruppen (vgl. beispielsweise UNAMA Human Rights Kabul, a.a.O. S. 1).
5.5.2 Damit gehören Afghanen, die für ausländische Hilfsor-ganisationen oder die ISAF beziehungsweise die Truppen der North Atlantic Treaty Organization (NATO) tätig sind, zu den besonders gefährdeten Personen, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gilt. Aber nicht nur die Taliban, auch kriminelle Banden, stehen hinter den immer zahlreicher werdenden Entführungen, da sie von wohlhabenden Afghanen Lösegeld zu erpressen versuchen. Im ganzen Land - auch in D._______ - gibt keiner offen zu, dass er für Ausländer tätig ist. Zahlreiche Dolmetscher, welche für die internationalen Truppen arbeiteten, wurden in den letzten Jahren getötet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 26. März 2009; Allvoices, Afghan Translator Faces New Challenges off the battlefield, Dezember 2009; Reuters, French officer, Afghan translator killed in ambush, 11. Februar 2009).
5.5.3 Folglich gehört auch der Beschwerdeführer zu einer der Risikogruppen und befand sich in einer für ihn persönlich gefährlichen Situation, was letztlich auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 einräumt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, es entspreche nicht dem Vorgehen der Taliban, den Beschwerdeführer, der kein hochkarätiges Profil aufweise, gezielt einzuschüchtern oder zu verfolgen. Der modus operandi weise vielmehr auf rein kriminelle Akteure hin, welche insbesondere in der Hauptstadt ihr Unwesen treiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer durch "rein kriminelle Akteure" oder durch die Taliban verfolgt wurde, da in beiden Fällen zu prüfen ist, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. Seit dem in EMARK veröffentlichen Urteil 2006/18 ist auch nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant, sofern die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen Schutz finden kann. Dabei ist der erforderliche Schutz durch die Behörden des Heimatstaates, durch die Behörden eines besonders qualifizierten Quasi-Staates oder allenfalls durch bestimmte internationale Organisationen zu gewähren. Wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems zugemutet werden kann, ist der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung als ausreichend zu qualifizieren. Ob im konkreten Fall der erwähnte Schutz im Heimatland besteht oder nicht, ist durch die entscheidende Behörde abzuklären und zu begründen.
5.5.4 Hinsichtlich dieser Prüfung legte das BFM in der angefochtene Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nicht eine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet habe, nachdem er Übergriffe auf seine Person befürchtet und einen tätlichen Angriff erlebt habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der afghanische Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung vor terroristischen Bombenattentaten zu schützen. Zudem herrschten in Afghanistan Korruption und Unzuverlässigkeit der staatlichen Insti-tutionen - mithin auch der Gerichte und der Polizei. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass die Mörder des Dolmetscherkollegen frei herumlaufen würden. Ausserdem könne nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht an die Polizei gewandt habe.
5.5.5 Aus den zuvor erwähnten Berichten über Afghanistan kann der Schluss gezogen werden, dass die Unfähigkeit und der fehlende Wille der afghanischen Polizei, gegen die herrschenden Missstände vorzugehen, sowie die Unfähigkeit der Justizbehörden, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, der Kriminalität und Korruption Vorschub leisten. Solange sich Polizisten und Richter von lokalen Machthabern, Stammesführern und anderen Personen oder Gruppierungen unter Druck setzen lassen, ist auch nicht mit einer Änderung der Lage zu rechnen. Die Berichte zeigen auch auf, dass in diesem Bereich bisher trotz internationaler Unterstützung kaum Fortschritte erzielt worden sind, weil die Polizei und die Justizorgane manchmal selber in illegale Machenschaften, in den Drogenhandel und in Entführungen verwickelt sind. Unter diesen Umständen steht dem Beschwerdeführer, der als Dolmetscher zum besonders gefährde-ten Personenkreis gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheber der geltend gemachten Verfolgung die Taliban oder kriminelle Organisationen sind. Wesentlich für die Verneinung einer flüchtlings-rechtlichen Verfolgung wäre vorliegend vielmehr, dass sich der Be-schwerdeführer an funktionierende Schutzorgane hätte wenden können, was jedoch - gestützt auf die internationalen Berichte - nicht möglich war. Er kann sich somit nicht an staatliche Organe wenden, die ihm Schutz gewährt hätten oder gewähren würden. Vielmehr muss er damit rechnen, dass ihm als Person, die sich mit den Besetzern des Landes eingelassen hat, die Schutzgewährung verwehrt bleibt. Seine Aussagen, die Mörder seines Dolmetscherkollegen seien trotz Verurteilung nicht bestraft worden, erscheinen vor dem Hintergrund dieser Situation nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Entlassung und unterlas-sene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten nur vermutet, nichts zu ändern, zumal auch die von ihm vorgebrachte Vermutung mit den allgemeinen Zuständen in Afghanistan vereinbart werden kann. Jedenfalls kann aus den Vermutungen des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tat. Da überdies die Anwendung der Todesstrafe im fraglichen Zeitraum von der afghanischen Regierung bis am 8. Oktober 2007 ausgesetzt wurde (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8671, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck [Köln], Jürgen Trittin, Marieluise Beck [Bremen], weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Menschenrechtssituation in Afghanistan - Todesurteil gegen S.P.K., 27. März 2008,
S. 4), spricht die Aussage des Beschwerdeführers, die Täter des anfangs 2006 getöteten Kollegen seien trotz Verurteilung nicht hingerichtet worden, vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Unter den vorliegenden Umständen kann somit der von der Vorinstanz aufgeworfene Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Schutzbedürfnis nicht an die staatlichen Behörden gewandt, nicht geteilt werden, da ihm dies aufgrund der Situation in Afghanistan in der Zeit vor seiner Ausreise nicht zugemutet werden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm gestützt auf die vorliegenden Berichte als Übersetzer für die G._______ von der afghanischen Polizei bezüglich der geltend gemachten erfolgten beziehungsweise befürchteten Verfolgung durch Drittpersonen kein Schutz gewährt worden wäre.
5.5.6 Nachdem in Afghanistan keine internationale Organisation, welche den Staat oder weitreichende Teile davon beherrschen, tätig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen, ob eine internationale Organisation als Schutzgewährer in Frage kommt.
5.5.7 Somit bestand für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ihm eine solche auch als Sohn eines Künstlers und bekennenden Buddhisten gedroht hätte.
5.6 Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-führers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Die Situation in Afghanistan hat sich in der Zeit zwischen der Aus-reise des Beschwerdeführers und dem vorliegenden gerichtlichen Entscheid nicht verbessert, wie den obenstehenden Berichten entnom-men werden kann. Unter diesen Umständen besteht auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.8 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'692.20 (inkl. Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher