Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7563/2009
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2010
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
Z._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. August 2009 / N _______.
D-7563/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. August 2009 und gelangte über den Luftweg nach A._______, von wo aus er in einem Privatwagen und per Zug am 26. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. September 2009 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 16. September 2009 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung des BFM vom 29. September 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er stamme aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1997 gelebt habe. Nach dem Umsturz durch die Taliban sei er mit seinen Angehörigen bis zum Frühling 2002 illegal in einer Wohnung in E._______ gewesen. Anschliessend habe er sich mit seinen Eltern erneut nach D._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise in einem andern Quartier gelebt habe. Seine Schwester sei in M._______ geblieben. Im Anschluss an die Primar- und Sekundarschule habe er das zehnte und elfte Schuljahr an einer technischen Schule beziehungsweise an einem Gymnasium, an welchem Technik vermittelt worden sei, besucht. Die Schule habe er indessen nicht abgeschlossen. Zwischen 2004 und 2007 beziehungsweise November 2006 habe er am F._______ in D._______ ein Studium absolviert. Zudem sei er zwischen Dezember 2003 und Anfang Mai 2009 für die G._______ als Dolmetscher tätig gewesen, wobei er bis August oder September 2007 bei einem I._______ Panzerbatallion und anschliessend in der Zentrale der G._______ beschäftigt gewesen sei. Anfangs 2006 sei einer seiner Dolmetscherkollegen von der afghanischen Polizei umgebracht worden. Obwohl die fehlbaren Polizisten inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien, habe man das Urteil nie vollstreckt und die Fehlbaren freigelassen. Seit Februar oder März 2006 habe er zudem bemerkt, dass er auf dem Arbeitsweg beschattet worden sei. Obwohl er und einer seiner Kollegen beim I._______ Arbeitgeber um Schutz beziehungsweise um eine Waffe ersucht hätten, sei ihrem Wunsch
Seite 2
D-7563/2009
nicht entsprochen worden. Im Juni oder Juli 2007 habe er ferner vier oder fünf anonyme Sprachmitteilungen auf seinem Telefon erhalten, wobei er als I._______ Spion und ungläubiger Hund verunglimpft worden sei. Ausserdem sei ihm angekündigt worden, er habe den Tod verdient. Im Sommer 2008 sei er von einem Motorrad-fahrer, der ihn verfolgt habe, attackiert worden. Nachdem mit seinem Vater Anfangs Oktober 2008 im Fernsehsender H._______ ein Interview durchgeführt worden sei, habe er anonyme Drohanrufe mit Be-schimpfungen erhalten. Ausserdem sei er ständig von einem weissen Auto verfolgt worden. In der Folge habe er um seine Sicherheit gefürchtet und deshalb bei seiner damals noch in D._______ lebenden Schwester Zuflucht gesucht. Fortan sei er nur noch in afghanischer Tracht gekleidet zur Arbeit erschienen. Trotzdem habe er Ende Oktober 2008 bei seiner Schwester einen Anruf erhalten, in welchem ihm angekündigt worden sei, dass man ihn finden werde. Nachdem er im Mai 2009 seine Verfolger in der Nähe des Wohnortes seiner Schwester gesehen und zwei oder drei Tage später erneut einen Drohanruf erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen, habe sein Mobiltelefon abgeschaltet und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, wie sein Kollege umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer gab fast zwei Monate nach der Einreichung seines Asylgesuchs eine Tazkara und mehrere Beweismittel über seine Tätigkeit als Dolmetscher zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2009 eröffnet am 10. November 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere beruhten seine Informationen über die Umstände der Ermordung seines Kollegen ausschliesslich auf Informationen, welche er von Drittpersonen erhalten habe, und auf Vermutungen beziehungsweise Spekulationen. Zudem habe sich das angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den gemeinsamen Arbeitsweg und -ort beschränkt. Auch die angebliche Entlassung und unterlassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten beruhe auf reinen
Seite 3
D-7563/2009
Spekulationen und Vermutungen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet. Die Schwere der angeblichen Bedrohung habe er darüber hinaus selber entkräftet, indem er vorgebracht habe, die Dolmetscher seien nie allein, sondern immer geschlossen auf dem Arbeitsweg unterwegs gewesen, damit die Verfolger nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus eine Fluchtmöglichkeit in M._______ offen gestanden, da er sich dort nach seiner Rückkehr auch ferienhalber aufgehalten habe. Angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen könne ihm ferner nicht geglaubt werden, er sei mit einem gefälschten polnischen Pass, der ein Besuchervisum für Afghanistan enthalten habe, unbehelligt in Rom eingereist. Vielmehr sei aus dieser unglaubhaften Angabe der Schluss zu ziehen, er sei auf anderem als dem geltend gemachten Weg nach Europa und in die Schweiz gereist. Die von ihm abgegebenen Beweismittel könnten schliesslich bestenfalls seine Beschäftigung bei der I._______ Einheit und die Belegung eines Kurses am F._______ in D._______ beweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung komme ihnen kein Beweiswert zu. Den Wegweisungsvoll-zug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Dies-bezüglich legte es dar, die Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Zudem könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden, auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe und obwohl die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und die internationalen Truppen zahlenmässig zu schwach seien, um flächendeckend wirksam zu sein. Es gebe schliesslich auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei, über eine ausgezeichnete Schulbildung und in D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme, das Absehen von einer Wegweisung, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer Frist zur Verbesse-
Seite 4
D-7563/2009
rung beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass es ihm bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei, eine ausführliche und fundierte Beschwerde einzureichen, weil er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. Ausserdem sei er mittellos und sozialhilfeabhängig, weshalb ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei. E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt und er wurde aufgefordert, das Mandatsverhältnis zu klären. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und stellte die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei er aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht teile. Die fehlende Sicherheit vor Ort mache eine Rückkehr unzumutbar. Zahlreiche Bombenattentate in D._______ hätten zu massiven Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung geführt, wobei der Staat offensichtlich nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Damit bestehe eine konkrete Gefährdung der gesamten Bevölkerung. Trotz mehreren Hinweisen des Beschwerdeführers in den Befragungen habe das BFM wesentliche Vorbringen und die zugehörigen Beweismittel nicht beachtet. Er sei der Sohn eines Künstlers, der als ,,Götzenmaler" und bekennender Buddhist bekannt sei und über den im afghanischen
Seite 5
D-7563/2009
Fernsehen im _______, am _______ und nach seinem Tod am _______ Filmbeiträge gesendet worden seien. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zwei CDs eingereicht, welche die Vorinstanz nicht beachtet habe. Die Beilage 6 enthalte inhaltliche Angaben zu den Bilddokumenten. Der Beschwerdeführer erscheine in einem der Filmbeiträge selber, wobei der Vater berichte, dass er als Übersetzer für die I._______ Soldaten arbeite. Nachdem sich der Vater im Fernsehen gegen die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamian geäussert habe, sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Seine Schwester sei nach der Ausstrahlung des Fernsehbeitrages über ihren Vater in die USA geflohen, obwohl sie in D._______ als Ärztin gearbeitet und unterrichtet habe. Drei Dolmetscherkollegen des Beschwerdeführers würden überdies in Beilage 8 den Tod ihres Kollegen bestätigen. Es handle sich um die drei auf der Urkunde der G._______ vom März 2007 abgebildeten Dolmetscher. Das Original sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bis im Mai 2009 werde nachgereicht. Mit ihrer Argumentation verkenne die Vorinstanz die generelle Gefährdung von Übersetzern in Afghanistan. So sei es bekannt, dass bei Entführungen immer zuerst die Dolmetscher erschossen würden. Zudem gälten Dolmetscher in den Augen der Bevölkerung als Landesverräter. Ein Blick ins Internet genüge, um dies zu bestätigen, wie die Beilagen 10 und 11 zeigten. Dolmetscher in Afghanistan befänden sich somit in Lebensgefahr. Nicht der Tod seines Freundes, sondern seine Tätigkeit als Dolmetscher in Afghanistan würden den Beschwerdeführer gefährden. Hinsichtlich des Reisewegs, der von der Vorinstanz ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werde, sei es für die Behörden einfach, die Passagierliste des Fluges der ,,J._______" vom 25. August 2009 von K._______ nach A._______ einzufordern, weshalb der entsprechende Antrag gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unter der Identität ,,_______" geflogen. Mit der Passagierliste könnten die Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel würden nicht nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher und seine dadurch entstandene Gefährdung, sondern auch seine Gefährdung als Sohn eines Mannes, der in den Augen der radikalen Taliban ein Gotteslästerer sei, belegen. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel nicht beziehungsweise nur pauschal gewürdigt habe, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem
Seite 6
D-7563/2009
die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung unhaltbar. Zudem könne es nicht darauf abkommen, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werde, was er über die Ermordung von Drittpersonen erfahren habe. Da ferner Korruption in Afghanistan notorisch sei, könnten die vom Beschwerdeführer aus dritter Hand geschilderten Folgen für die Mörder mit den Verhältnissen vor Ort vereinbart werden. Aus den gleichen Gründen sei es auch verständlich, dass er sich nicht an die örtliche Polizei gewandt habe. Da seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und die von der Vorin-stanz suggerierte ,,Fluchtalternative" in M._______ sei nicht relevant. Der Eingabe lagen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei: Eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2009, eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der CDs, ein Brief seiner Schwester und eine Kopie ihres Einwanderungsvisums in den USA, ein Schreiben eines Dolmetscherkollegen vom 8. Dezember 2009 sowie eine Kopie dessen L._______ Reisepasses und verschiedene Auszüge aus dem Internet. G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2010 wurde das BFM insbesondere zu den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Übersetzer für die G._______ gearbeitet und sei Sohn eines als ,,Götzenmaler" und Buddhisten bekannten Mannes, zur Vernehmlassung eingeladen. H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 legte das BFM dar, dass gemäss seinen Erkenntnissen Übergriffe auf vermeintliche Kollaborateure
der
G._______
zur
Einschüchterung
und
Verunsicherung der Zivilbevölkerung durchaus der Taktik der Aufständischen entsprächen. Zudem bestehe ein allgemeines Grundrisiko, weshalb in D._______ kaum jemand offen zugebe, für Ausländer tätig zu sein. Indessen entspreche es nicht dem Vorgehen der Taliban, einzelne für die G._______ arbeitende Personen ohne hochkarätiges Profil gezielt zu verfolgen oder einzuschüchtern. Das geltend gemachte Vorgehen entspreche vielmehr dem Vorgehen von kriminellen Akteuren, die namentlich in der Hauptstadt in Unwesen trieben. Zudem habe der Beschwerde-führer nicht zwei CDs, sondern eine DVD eingereicht. Gestützt auf den Interviewpartner sei der Vater
Seite 7
D-7563/2009
des Beschwerdeführers nicht am 9. Mai 2009, sondern am 9. Juni 2009 verstorben. Die beiden auf der DVD enthaltenen Filme seien fast identisch und würden sich darin unterscheiden, dass der eine Film eine fünf Sekunden dauernde Einblendung enthalte, welche den Vater und den Sohn zeige, wobei kein Wort gesprochen werde. Es handle sich nicht um vom Sender herausgegebene, sondern private Mitschnitte, wobei die fragliche Sequenz auch nachträglich eingespiesen worden sein könne. Eine Transkription des Interviews sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden; vielmehr habe er sich mit einer kurzen Inhaltsangabe zum Bildmaterial begnügt. Falls sich die interviewte Person im Film als Buddhist zu erkennen gegeben hätte, wäre davon auszugehen, dass diese Person darunter zu leiden gehabt hätte und nicht seine Kinder. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer D._______ erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Sendung im Oktober 2008 verlassen. I.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere geltend, dass hinsichtlich des Todesdatums und der eingereichten Tonträger in der Beschwerde ein Missverständnis entstanden sei. Darüber hinaus habe sich das BFM nicht zur gesamten Auseinandersetzung bezüglich der Glaubhaftigkeit und zum Vorwurf der falschen Feststellung des Sachverhalts geäussert. Es werde deshalb am Hauptbegehren der Kassation festgehalten. Auch wenn die Vorinstanz ein ,,allgemeines Grundrisiko" für G._______-Kollaborateure und damit ihre Fehleinschätzung zugebe, schätze sie dieses Risiko immer noch nicht korrekt ein. Da G._______-Kollaborateure Teil des militärischen Feindes der Taliban seien, gehe es nicht um Übergriffe zwecks Einschüchterung
und
Verunsicherung
der
Zivilbevölkerung.
Hochkarätiger als das eines Kollaborateurs mit dem Feind könne ein Profil nicht sein. Die Vorinstanz versuche zwar, kriminelle Akteure für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich zu machen; indessen hätte sie unter diesen Umständen eine Verfolgung durch Drittpersonen prüfen müssen. Die Darstellung des BFM, die beiden Filme seien fast identisch, könne nicht geteilt werden. Bei einem der Filme handle es sich um einen privaten Mitschnitt; der zweite Film indessen sei der Familie nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vom Fernsehsender übergeben worden. Danach habe der Beschwerde-führer beide Filme auf einen einzigen Datenträger kopiert. Als Beilage 1 und 2 würden nunmehr die
Seite 8
D-7563/2009
originalen Datenträger nachgereicht. Damit könne der Vorwurf des BFM beseitigt werden. Da im Asylverfahren die Amtspflicht gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben sei, müsse das eingereichte Bildmaterial gesichtet werden. Hätte die Vorinstanz dies getan, wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Der Beschwerdeführer sei zu einer vollen Transkription bereit, sofern er dazu aufgefordert werde. Er habe inzwischen die Inhaltsangaben ergänzt, was als Beilage 3 eingereicht werde. Hinsichtlich der Nachteile, welche der Beschwerde-führer als Sohn eines Buddhisten und Künstlers bereits dargelegt habe, sei auf die Befragungen zu verweisen. Ob der Vater darunter gelitten habe, sei nicht wesentlich. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Fernsehsendung über seinen Vater verlassen habe, sei auf die Beschaffung der Reisepapiere und die Vorbereitung der Reise zurückzuführen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: zwei Datenträger, zwei Inhaltsbeschriebe, Original von bereits eingereichten Beweismitteln mit Zustellcouverts, das Schreiben eines Kollegen und eine Bestätigung des Journalisten, der die Interviews mit dem Vater des Beschwerdeführers durchführte. J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
Seite 9
D-7563/2009
(Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beziehungsweise nur pauschal gewürdigt und wesentliche Vorbringen seinerseits nicht beachtet. Vielmehr habe es diese totgeschwiegen, weil es die abgegebenen Beweismittel offensichtlich nicht einmal visioniert habe. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. Wesentliche Vorbringen, die geeignet seien, die Asylgewährung zu bewirken, seien nicht erkannt worden. Deshalb sei es notwendig, den Entscheid zu kassieren und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuschicken.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
Seite 10
D-7563/2009
3.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe zu den Akten gereichte Beweismittel und wesentliche Sachverhaltselemente nicht beachtet, legt er sinngemäss dar, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff
. VwVG i.V.m. Art. 6
und Art. 29
AsylG) umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30
und 30a
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31
VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32
VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG). Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen der Sachverhaltsermittlung, nicht indessen auf die Frage der rechtlichen Beurteilung. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen. 3.4 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz darin weder zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei der G._______ gefährdet gewesen, noch zu seiner Angabe, er sei auch als Sohn eines als ,,Götzenmalers" und bekennenden Buddhisten bekannten Mannes in Gefahr gewesen, geäussert hat. Vielmehr hat sie sich darauf be-schränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, weil er die Angaben über die Umstände des Todes seines Kollegen von Drittpersonen erfahren habe, weil sich das angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den Arbeitsweg und -ort beschränkt habe, weil die Hintergründe über die fehlbaren Polizisten auf Spekulationen beruht hätten, weil die Dolmetscher normalerweise geschlossen auf dem Arbeitsweg gewesen seien, was eine Gefahr entkräfte, weil dem Beschwerdeführer eine Fluchtmöglichkeit in M._______ offen gestanden wäre, weil der von ihm vorgebrachte Reiseweg nicht geglaubt werden könne und weil die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Bedrohung nicht zu belegen vermöchten.
3.5 Wie in der Beschwerde beziehungsweise in deren Ergänzung zu Recht gerügt wurde, hat sich die Vorinstanz damit zu wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert und hat darüber hinaus die ins Recht gelegten Beweismittel nicht adäquat gewürdigt,
Seite 11
D-7563/2009
obwohl es ihre Pflicht gewesen wäre, die angebotenen und tauglichen Beweise zu würdigen (Art. 33
VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b), alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihren Entscheid entsprechend zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29
BV, Rz. 34 ff.)
3.6 Indessen liess sich das BFM dazu in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 vernehmen und die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Damit sind die formellen Mängel als geheilt zu betrachten.
3.7 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
Seite 12
D-7563/2009
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass er in D._______ für die G._______ als Dolmetscher tätig war. Dies wird vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die bestehende Aktenlage keine überwiegenden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die G._______ als Dolmetscher arbeitete. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu erscheinen glaubhaft, und die zu den Akten gegebenen Beweismittel zeigen ihn mit I._______ G._______Soldaten. Auch an der Echtheit der eingereichten Bestätigungen über seine Arbeit und den Besuch des F._______ in D._______ ist nicht zu zweifeln. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen September 2007 und seiner Ausreise im Mai 2009 keine Bestätigung seiner Tätigkeit zu den Akten reichte, nichts zu ändern.
5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil er über die Ermordung seines Kollegen und das Verfahren der Täter nur habe Informationen preisgeben können, welche er aus dritter Hand erfahren habe oder welche Vermutungen darstellen würden. Woher der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod eines Kollegen hat und ob es sich bloss um Vermutungen handelt, ist indessen für die Prüfung, ob er eine asylrechtlich
relevante Verfolgung
oder
Bedrohung
erlitten
beziehungsweise zu befürchten hat, nicht massgeblich. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden Zustände kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod seines Kollegen und über das weitere Vorgehen der Behörden nur von Drittpersonen erhalten hat. Dabei ist es auch nachvollziehbar, dass einige der Informationen unsicher sind und nur Vermutungen darstellen. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass er keine genauen Einzelheiten über die Entlassung und die allenfalls unterbliebene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten preisgeben konnte. Es geht indessen nicht an, aus diesem Grund seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM erachtet
Seite 13
D-7563/2009
darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als unglaubhaft, weil ihm in M._______ eine Aufenthaltsalternative offen gestanden wäre, da er sich dort während einiger Zeit aufgehalten und später seine Schwester besucht habe. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizieren zu können, da eine mögliche Aufenthaltsalternative in M._______ mit der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu tun hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob eine Einreise in dieses Land für afghanische Staatsangehörige ohne gültige Reisepapiere und eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt möglich wäre. Als Ersatz für eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche im Fall ihres Bestehens zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, kann die Aufenthaltsalternative in M._______ ohnehin nicht dienen. Die Vorinstanz begründete ferner die Unglaub-haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers damit, dass er die geltend gemachte Bedrohung selber entkräftet habe, indem er ausgesagt habe, es sei bei blossen Androhungen geblieben, weil die Dolmetscher auf ihrem Arbeitsweg nie alleine, sondern geschlossen unterwegs gewesen seien und die Verfolger deshalb nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Indessen vermag auch diese Argumentation nicht zu überzeugen, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht als glaubhaft zu erachten wäre. Schliesslich befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil der von ihm geschilderte Reiseweg nicht nachvollziehbar sei. Indessen kann auch aus dem Reiseweg nicht der Schluss gezogen werden, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, da dieser Teil des Sachverhalts nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Italien mit einem gefälschten polnischen Reisepass einreisen konnte oder nicht. Schliesslich vermögen auch die übrigen Argumente der Vorinstanz nicht zu überzeugen.
5.3 Es kann vorliegend folglich von folgendem, als überwiegend glaubhaft zu erachtendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war während einigen Jahren für die G._______ in seinem Heimatland als Dolmetscher tätig, wobei er zunächst für die I._______ Truppen arbeitete und später im Hauptquartier der G._______ in D._______ seine Arbeit weiterführte. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für die G._______ in D._______ eine
Seite 14
D-7563/2009
Verfolgung im Sinne des Gesetzes gedroht hat und diese Bedrohung immer noch besteht. Diese Prüfung ist in Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher zu beleuchten ist, ob der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die G._______ in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung be sonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines sol chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
5.4 Die
nachfolgende
kurze
Situationsanalyse
stützt
sich
insbesondere auf die folgenden Quellen, sofern keine andere zitiert ist: United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCRRichtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, 10. November 2009, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, 11. August 2009, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 18. März 2010, United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11. März 2010. Verschiedene Organisationen berichten, dass sich die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat, weil sich bewaffnete Konflikte intensiviert haben. Teilweise schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind weit verbreitet. Die afghanische Regierung und ihre internationalen Verbündeten (die ISAF und die Operation Enduring Freedom [OEF]) stehen nicht nur den Taliban, der Hezb-e-Islami und der Al-Qaida gegenüber, sondern müssen auch gegen eine grosse Anzahl bewaffneter Gruppen und organisierter kriminellen Gruppierungen ankämpfen. Korruption, fehlende Rechts-
Seite 15
D-7563/2009
staatlichkeit und ineffektive Rechtspflege sind an der Tagesordnung, und Menschenrechtsverletzungen werden nur selten geahndet. Vielmehr herrscht zum Teil Straflosigkeit vor. Der religiöse Konservatismus erstarkte beträchtlich, konnte sich auch territorial ausbreiten und vermehrt die Kontrolle gewinnen. Insbesondere die Taliban waren bereits im Dezember 2008 in rund 72% des afghanischen Territoriums dauernd präsent. Sie dürften inzwischen noch mehr Territorium unter ihre Gewalt gebracht haben und diktieren weitgehend in politischer sowie militärischer Hinsicht die Bedingungen (vgl. International Council on Security and Development [ICOS], Struggle for Kabul, Dezember 2008 S. 5). Die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist angestiegen und hat im Jahr 2009 den höchsten Stand seit dem Fall der Taliban erreicht, weshalb das Vertrauen in die eigene Regierung und in die ausländischen Sicherheitskräfte stark abgenommen hat. Im ganzen Land besteht ein erhebliches Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden, wobei insbesondere Personen, denen eine Verbindung zur Regierung oder ihrer Verbündeten nachgesagt wird, zur Zielscheibe werden können. Kein Ort in Afghanistan kann als sicher eingestuft werden. Auch die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als sicher. Selbst tagsüber ereignen sich dort Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen. Die afghanische Polizei (ANP) und die afghanische Nationalarmee (ANA) haben infolge ihrer ungenügenden Ausbildung grosse Mühe, komplexe Operationen durchzuführen. Zudem ist die Fluktuationsrate gross, und die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte sowie die Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte stellen weitere gravierende Probleme dar. Gemäss Einschätzung von Human Rights Watch hat die afghanische Polizei grosse Mühe und es fehlt manchmal der Wille, gegen die stark angestiegenen Entführungen anzukämpfen (Human Rights Watch, World Report 2009, 14. Januar 2009). Das afghanische Justizsystem ist weitgehend unfähig, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, was nicht nur auf fehlende Finanzen und unqualifiziertes Personal, sondern auch auf die allseits präsente politische Einflussnahme und Korruption zurückzuführen ist. Lokale Machthaber, Stammesführer, Familien von Angeklagten und regierungsfeindliche Gruppierungen untergraben die Unparteilichkeit der Richter, indem sie diese unter Druck setzen. Trotz internationaler Unterstützung wurden zu wenig Fortschritte erzielt. Es besteht der Verdacht, dass die Polizei selbst in illegale Machenschaften, Drogenhandel und Entführungen verwickelt sowie bestechlich ist.
Seite 16
D-7563/2009
5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund dieser aktuellen Situation in Afghanistan zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er als ehemaliger Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt war und ob er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die G._______ im heutigen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu rechnen hat.
5.5.1 Das UNHCR und andere im Flüchtlingsbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen heben bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von sogenannten Risikogruppen, deren Angehörige trotz der im Land erfolgten Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen auch im heutigen Zeitpunkt befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, besonders hervor. Dabei werden unter anderen Risikogruppen auch westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus andern Gründen nicht entsprechende Personen beziehungsweise Angehörige von Hilfsorganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten genannt. Aufgrund der oben aufgezeigten Sicherheitslage in Afghanistan bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für solche Risikogruppen (vgl. beispielsweise UNAMA Human Rights Kabul, a.a.O. S. 1). 5.5.2 Damit gehören Afghanen, die für ausländische Hilfsorganisationen oder die ISAF beziehungsweise die Truppen der North Atlantic Treaty Organization (NATO) tätig sind, zu den besonders gefährdeten Personen, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen insbesondere die Taliban Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gilt. Aber nicht nur die Taliban, auch kriminelle Banden, stehen hinter den immer zahlreicher werdenden Entführungen, da sie von wohlhabenden Afghanen Lösegeld zu erpressen versuchen. Im ganzen Land auch in D._______ gibt keiner offen zu, dass er für Ausländer tätig ist. Zahlreiche Dolmetscher, welche für die internationalen Truppen arbeiteten, wurden in den letzten Jahren getötet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 26. März 2009; Allvoices, Afghan Translator Faces New
Seite 17
D-7563/2009
Challenges off the battlefield, Dezember 2009; Reuters, French officer, Afghan translator killed in ambush, 11. Februar 2009). 5.5.3 Folglich gehört auch der Beschwerdeführer zu einer der Risikogruppen und befand sich in einer für ihn persönlich gefährlichen Situation, was letztlich auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 einräumt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, es entspreche nicht dem Vorgehen der Taliban, den Beschwerdeführer, der kein hochkarätiges Profil aufweise, gezielt einzuschüchtern oder zu verfolgen. Der modus operandi weise vielmehr auf rein kriminelle Akteure hin, welche insbesondere in der Hauptstadt ihr Unwesen treiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer durch ,,rein kriminelle Akteure" oder durch die Taliban verfolgt wurde, da in beiden Fällen zu prüfen ist, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. Seit dem in EMARK veröffentlichen Urteil 2006/18 ist auch nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant, sofern die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen Schutz finden kann. Dabei ist der erforderliche Schutz durch die Behörden des Heimatstaates, durch die Behörden eines besonders qualifizierten Quasi-Staates oder allenfalls durch bestimmte internationale Organisationen zu gewähren. Wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems zugemutet werden kann, ist der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung als ausreichend zu qualifizieren. Ob im konkreten Fall der erwähnte Schutz im Heimatland besteht oder nicht, ist durch die entscheidende Behörde abzuklären und zu begründen.
5.5.4 Hinsichtlich dieser Prüfung legte das BFM in der angefochtene Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nicht eine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet habe, nachdem er Übergriffe auf seine Person befürchtet und einen tätlichen Angriff erlebt habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der afghanische Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung vor terroristischen Bombenattentaten zu schützen. Zudem herrschten in Afghanistan Korruption und Unzuverlässigkeit der staatlichen Institutionen mithin auch der Gerichte und der Polizei. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass die Mörder des Dolmetscherkollegen frei herumlaufen würden. Ausserdem könne
Seite 18
D-7563/2009
nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht an die Polizei gewandt habe.
5.5.5 Aus den zuvor erwähnten Berichten über Afghanistan kann der Schluss gezogen werden, dass die Unfähigkeit und der fehlende Wille der afghanischen Polizei, gegen die herrschenden Missstände vorzugehen, sowie die Unfähigkeit der Justizbehörden, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, der Kriminalität und Korruption Vorschub leisten. Solange sich Polizisten und Richter von lokalen Machthabern, Stammesführern und anderen Personen oder Gruppierungen unter Druck setzen lassen, ist auch nicht mit einer Änderung der Lage zu rechnen. Die Berichte zeigen auch auf, dass in diesem Bereich bisher trotz internationaler Unterstützung kaum Fortschritte erzielt worden sind, weil die Polizei und die Justizorgane manchmal selber in illegale Machenschaften, in den Drogenhandel und in Entführungen verwickelt sind. Unter diesen Umständen steht dem Beschwerdeführer, der als Dolmetscher zum besonders gefährdeten Personenkreis gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheber der geltend gemachten Verfolgung die Taliban oder kriminelle Organisationen sind. Wesentlich für die Verneinung einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung wäre vorliegend vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer an funktionierende Schutzorgane hätte wenden können, was jedoch gestützt auf die internationalen Berichte nicht möglich war. Er kann sich somit nicht an staatliche Organe wenden, die ihm Schutz gewährt hätten oder gewähren würden. Vielmehr muss er damit rechnen, dass ihm als Person, die sich mit den Besetzern des Landes eingelassen hat, die Schutzgewährung verwehrt bleibt. Seine Aussagen, die Mörder seines Dolmetscherkollegen seien trotz Verurteilung nicht bestraft worden, erscheinen vor dem Hintergrund dieser Situation nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Entlassung und unterlassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten nur vermutet, nichts zu ändern, zumal auch die von ihm vorgebrachte Vermutung mit den allgemeinen Zuständen in Afghanistan vereinbart werden kann. Jedenfalls kann aus den Vermutungen des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tat. Da überdies die Anwendung der Todesstrafe im fraglichen Zeitraum von der afghanischen Regierung bis am 8. Oktober 2007 ausgesetzt wurde (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8671, Antwort der
Seite 19
D-7563/2009
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck [Köln], Jürgen Trittin, Marieluise Beck [Bremen], weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Menschenrechtssituation in Afghanistan Todesurteil gegen S.P.K., 27. März 2008, S. 4), spricht die Aussage des Beschwerdeführers, die Täter des anfangs 2006 getöteten Kollegen seien trotz Verurteilung nicht hingerichtet worden, vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Unter den vorliegenden Umständen kann somit der von der Vorinstanz aufgeworfene Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Schutzbedürfnis nicht an die staatlichen Behörden gewandt, nicht geteilt werden, da ihm dies aufgrund der Situation in Afghanistan in der Zeit vor seiner Ausreise nicht zugemutet werden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm gestützt auf die vorliegenden Berichte als Übersetzer für die G._______ von der afghanischen Polizei bezüglich der geltend gemachten erfolgten beziehungsweise befürchteten Verfolgung durch Drittpersonen kein Schutz gewährt worden wäre. 5.5.6 Nachdem in Afghanistan keine internationale Organisation, welche den Staat oder weitreichende Teile davon beherrschen, tätig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen, ob eine internationale Organisation als Schutzgewährer in Frage kommt. 5.5.7 Somit bestand für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ihm eine solche auch als Sohn eines Künstlers und bekennenden Buddhisten gedroht hätte.
5.6 Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Die Situation in Afghanistan hat sich in der Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und dem vorliegenden gerichtlichen Entscheid nicht verbessert, wie den obenstehenden Berichten entnommen werden kann. Unter diesen Umständen besteht auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
Seite 20
D-7563/2009
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative ist aufgrund der äusserst instabilen Lage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. 5.8 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschä digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. Februar 2010 Parteikosten von insgesamt Fr. 4'692.20 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 250.-ausging und insgesamt 17 Stunden sowie Fr. 120.80 für Telefonate, Kopien, Porti und Fax sowie Fr. 331.40 für die Mehrwertsteuer verrechnete. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'692.20 auszurichten hat.
Seite 21
D-7563/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'692.20 (inkl. Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Eva Zürcher
Seite 22
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7563/2009
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2010
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
Z._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. August 2009 / N _______.
D-7563/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. August 2009 und gelangte über den Luftweg nach A._______, von wo aus er in einem Privatwagen und per Zug am 26. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. September 2009 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 16. September 2009 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung des BFM vom 29. September 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike. Er stamme aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1997 gelebt habe. Nach dem Umsturz durch die Taliban sei er mit seinen Angehörigen bis zum Frühling 2002 illegal in einer Wohnung in E._______ gewesen. Anschliessend habe er sich mit seinen Eltern erneut nach D._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise in einem andern Quartier gelebt habe. Seine Schwester sei in M._______ geblieben. Im Anschluss an die Primar- und Sekundarschule habe er das zehnte und elfte Schuljahr an einer technischen Schule beziehungsweise an einem Gymnasium, an welchem Technik vermittelt worden sei, besucht. Die Schule habe er indessen nicht abgeschlossen. Zwischen 2004 und 2007 beziehungsweise November 2006 habe er am F._______ in D._______ ein Studium absolviert. Zudem sei er zwischen Dezember 2003 und Anfang Mai 2009 für die G._______ als Dolmetscher tätig gewesen, wobei er bis August oder September 2007 bei einem I._______ Panzerbatallion und anschliessend in der Zentrale der G._______ beschäftigt gewesen sei. Anfangs 2006 sei einer seiner Dolmetscherkollegen von der afghanischen Polizei umgebracht worden. Obwohl die fehlbaren Polizisten inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien, habe man das Urteil nie vollstreckt und die Fehlbaren freigelassen. Seit Februar oder März 2006 habe er zudem bemerkt, dass er auf dem Arbeitsweg beschattet worden sei. Obwohl er und einer seiner Kollegen beim I._______ Arbeitgeber um Schutz beziehungsweise um eine Waffe ersucht hätten, sei ihrem Wunsch
Seite 2
D-7563/2009
nicht entsprochen worden. Im Juni oder Juli 2007 habe er ferner vier oder fünf anonyme Sprachmitteilungen auf seinem Telefon erhalten, wobei er als I._______ Spion und ungläubiger Hund verunglimpft worden sei. Ausserdem sei ihm angekündigt worden, er habe den Tod verdient. Im Sommer 2008 sei er von einem Motorrad-fahrer, der ihn verfolgt habe, attackiert worden. Nachdem mit seinem Vater Anfangs Oktober 2008 im Fernsehsender H._______ ein Interview durchgeführt worden sei, habe er anonyme Drohanrufe mit Be-schimpfungen erhalten. Ausserdem sei er ständig von einem weissen Auto verfolgt worden. In der Folge habe er um seine Sicherheit gefürchtet und deshalb bei seiner damals noch in D._______ lebenden Schwester Zuflucht gesucht. Fortan sei er nur noch in afghanischer Tracht gekleidet zur Arbeit erschienen. Trotzdem habe er Ende Oktober 2008 bei seiner Schwester einen Anruf erhalten, in welchem ihm angekündigt worden sei, dass man ihn finden werde. Nachdem er im Mai 2009 seine Verfolger in der Nähe des Wohnortes seiner Schwester gesehen und zwei oder drei Tage später erneut einen Drohanruf erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen, habe sein Mobiltelefon abgeschaltet und sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, wie sein Kollege umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer gab fast zwei Monate nach der Einreichung seines Asylgesuchs eine Tazkara und mehrere Beweismittel über seine Tätigkeit als Dolmetscher zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2009 eröffnet am 10. November 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere beruhten seine Informationen über die Umstände der Ermordung seines Kollegen ausschliesslich auf Informationen, welche er von Drittpersonen erhalten habe, und auf Vermutungen beziehungsweise Spekulationen. Zudem habe sich das angeblich enge Verhältnis zu diesem auf den gemeinsamen Arbeitsweg und -ort beschränkt. Auch die angebliche Entlassung und unterlassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten beruhe auf reinen
Seite 3
D-7563/2009
Spekulationen und Vermutungen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet. Die Schwere der angeblichen Bedrohung habe er darüber hinaus selber entkräftet, indem er vorgebracht habe, die Dolmetscher seien nie allein, sondern immer geschlossen auf dem Arbeitsweg unterwegs gewesen, damit die Verfolger nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus eine Fluchtmöglichkeit in M._______ offen gestanden, da er sich dort nach seiner Rückkehr auch ferienhalber aufgehalten habe. Angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen könne ihm ferner nicht geglaubt werden, er sei mit einem gefälschten polnischen Pass, der ein Besuchervisum für Afghanistan enthalten habe, unbehelligt in Rom eingereist. Vielmehr sei aus dieser unglaubhaften Angabe der Schluss zu ziehen, er sei auf anderem als dem geltend gemachten Weg nach Europa und in die Schweiz gereist. Die von ihm abgegebenen Beweismittel könnten schliesslich bestenfalls seine Beschäftigung bei der I._______ Einheit und die Belegung eines Kurses am F._______ in D._______ beweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung komme ihnen kein Beweiswert zu. Den Wegweisungsvoll-zug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Dies-bezüglich legte es dar, die Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Zudem könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden, auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe und obwohl die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und die internationalen Truppen zahlenmässig zu schwach seien, um flächendeckend wirksam zu sein. Es gebe schliesslich auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei, über eine ausgezeichnete Schulbildung und in D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme, das Absehen von einer Wegweisung, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer Frist zur Verbesse-
Seite 4
D-7563/2009
rung beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass es ihm bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei, eine ausführliche und fundierte Beschwerde einzureichen, weil er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. Ausserdem sei er mittellos und sozialhilfeabhängig, weshalb ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen sei. E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt und er wurde aufgefordert, das Mandatsverhältnis zu klären. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und stellte die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei er aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht teile. Die fehlende Sicherheit vor Ort mache eine Rückkehr unzumutbar. Zahlreiche Bombenattentate in D._______ hätten zu massiven Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung geführt, wobei der Staat offensichtlich nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Damit bestehe eine konkrete Gefährdung der gesamten Bevölkerung. Trotz mehreren Hinweisen des Beschwerdeführers in den Befragungen habe das BFM wesentliche Vorbringen und die zugehörigen Beweismittel nicht beachtet. Er sei der Sohn eines Künstlers, der als ,,Götzenmaler" und bekennender Buddhist bekannt sei und über den im afghanischen
Seite 5
D-7563/2009
Fernsehen im _______, am _______ und nach seinem Tod am _______ Filmbeiträge gesendet worden seien. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zwei CDs eingereicht, welche die Vorinstanz nicht beachtet habe. Die Beilage 6 enthalte inhaltliche Angaben zu den Bilddokumenten. Der Beschwerdeführer erscheine in einem der Filmbeiträge selber, wobei der Vater berichte, dass er als Übersetzer für die I._______ Soldaten arbeite. Nachdem sich der Vater im Fernsehen gegen die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamian geäussert habe, sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Seine Schwester sei nach der Ausstrahlung des Fernsehbeitrages über ihren Vater in die USA geflohen, obwohl sie in D._______ als Ärztin gearbeitet und unterrichtet habe. Drei Dolmetscherkollegen des Beschwerdeführers würden überdies in Beilage 8 den Tod ihres Kollegen bestätigen. Es handle sich um die drei auf der Urkunde der G._______ vom März 2007 abgebildeten Dolmetscher. Das Original sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bis im Mai 2009 werde nachgereicht. Mit ihrer Argumentation verkenne die Vorinstanz die generelle Gefährdung von Übersetzern in Afghanistan. So sei es bekannt, dass bei Entführungen immer zuerst die Dolmetscher erschossen würden. Zudem gälten Dolmetscher in den Augen der Bevölkerung als Landesverräter. Ein Blick ins Internet genüge, um dies zu bestätigen, wie die Beilagen 10 und 11 zeigten. Dolmetscher in Afghanistan befänden sich somit in Lebensgefahr. Nicht der Tod seines Freundes, sondern seine Tätigkeit als Dolmetscher in Afghanistan würden den Beschwerdeführer gefährden. Hinsichtlich des Reisewegs, der von der Vorinstanz ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werde, sei es für die Behörden einfach, die Passagierliste des Fluges der ,,J._______" vom 25. August 2009 von K._______ nach A._______ einzufordern, weshalb der entsprechende Antrag gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unter der Identität ,,_______" geflogen. Mit der Passagierliste könnten die Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel würden nicht nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher und seine dadurch entstandene Gefährdung, sondern auch seine Gefährdung als Sohn eines Mannes, der in den Augen der radikalen Taliban ein Gotteslästerer sei, belegen. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel nicht beziehungsweise nur pauschal gewürdigt habe, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem
Seite 6
D-7563/2009
die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung unhaltbar. Zudem könne es nicht darauf abkommen, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werde, was er über die Ermordung von Drittpersonen erfahren habe. Da ferner Korruption in Afghanistan notorisch sei, könnten die vom Beschwerdeführer aus dritter Hand geschilderten Folgen für die Mörder mit den Verhältnissen vor Ort vereinbart werden. Aus den gleichen Gründen sei es auch verständlich, dass er sich nicht an die örtliche Polizei gewandt habe. Da seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und die von der Vorin-stanz suggerierte ,,Fluchtalternative" in M._______ sei nicht relevant. Der Eingabe lagen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei: Eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2009, eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der CDs, ein Brief seiner Schwester und eine Kopie ihres Einwanderungsvisums in den USA, ein Schreiben eines Dolmetscherkollegen vom 8. Dezember 2009 sowie eine Kopie dessen L._______ Reisepasses und verschiedene Auszüge aus dem Internet. G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2010 wurde das BFM insbesondere zu den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Übersetzer für die G._______ gearbeitet und sei Sohn eines als ,,Götzenmaler" und Buddhisten bekannten Mannes, zur Vernehmlassung eingeladen. H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 legte das BFM dar, dass gemäss seinen Erkenntnissen Übergriffe auf vermeintliche Kollaborateure
der
G._______
zur
Einschüchterung
und
Verunsicherung der Zivilbevölkerung durchaus der Taktik der Aufständischen entsprächen. Zudem bestehe ein allgemeines Grundrisiko, weshalb in D._______ kaum jemand offen zugebe, für Ausländer tätig zu sein. Indessen entspreche es nicht dem Vorgehen der Taliban, einzelne für die G._______ arbeitende Personen ohne hochkarätiges Profil gezielt zu verfolgen oder einzuschüchtern. Das geltend gemachte Vorgehen entspreche vielmehr dem Vorgehen von kriminellen Akteuren, die namentlich in der Hauptstadt in Unwesen trieben. Zudem habe der Beschwerde-führer nicht zwei CDs, sondern eine DVD eingereicht. Gestützt auf den Interviewpartner sei der Vater
Seite 7
D-7563/2009
des Beschwerdeführers nicht am 9. Mai 2009, sondern am 9. Juni 2009 verstorben. Die beiden auf der DVD enthaltenen Filme seien fast identisch und würden sich darin unterscheiden, dass der eine Film eine fünf Sekunden dauernde Einblendung enthalte, welche den Vater und den Sohn zeige, wobei kein Wort gesprochen werde. Es handle sich nicht um vom Sender herausgegebene, sondern private Mitschnitte, wobei die fragliche Sequenz auch nachträglich eingespiesen worden sein könne. Eine Transkription des Interviews sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden; vielmehr habe er sich mit einer kurzen Inhaltsangabe zum Bildmaterial begnügt. Falls sich die interviewte Person im Film als Buddhist zu erkennen gegeben hätte, wäre davon auszugehen, dass diese Person darunter zu leiden gehabt hätte und nicht seine Kinder. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer D._______ erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Sendung im Oktober 2008 verlassen. I.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere geltend, dass hinsichtlich des Todesdatums und der eingereichten Tonträger in der Beschwerde ein Missverständnis entstanden sei. Darüber hinaus habe sich das BFM nicht zur gesamten Auseinandersetzung bezüglich der Glaubhaftigkeit und zum Vorwurf der falschen Feststellung des Sachverhalts geäussert. Es werde deshalb am Hauptbegehren der Kassation festgehalten. Auch wenn die Vorinstanz ein ,,allgemeines Grundrisiko" für G._______-Kollaborateure und damit ihre Fehleinschätzung zugebe, schätze sie dieses Risiko immer noch nicht korrekt ein. Da G._______-Kollaborateure Teil des militärischen Feindes der Taliban seien, gehe es nicht um Übergriffe zwecks Einschüchterung
und
Verunsicherung
der
Zivilbevölkerung.
Hochkarätiger als das eines Kollaborateurs mit dem Feind könne ein Profil nicht sein. Die Vorinstanz versuche zwar, kriminelle Akteure für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich zu machen; indessen hätte sie unter diesen Umständen eine Verfolgung durch Drittpersonen prüfen müssen. Die Darstellung des BFM, die beiden Filme seien fast identisch, könne nicht geteilt werden. Bei einem der Filme handle es sich um einen privaten Mitschnitt; der zweite Film indessen sei der Familie nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vom Fernsehsender übergeben worden. Danach habe der Beschwerde-führer beide Filme auf einen einzigen Datenträger kopiert. Als Beilage 1 und 2 würden nunmehr die
Seite 8
D-7563/2009
originalen Datenträger nachgereicht. Damit könne der Vorwurf des BFM beseitigt werden. Da im Asylverfahren die Amtspflicht gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben sei, müsse das eingereichte Bildmaterial gesichtet werden. Hätte die Vorinstanz dies getan, wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Der Beschwerdeführer sei zu einer vollen Transkription bereit, sofern er dazu aufgefordert werde. Er habe inzwischen die Inhaltsangaben ergänzt, was als Beilage 3 eingereicht werde. Hinsichtlich der Nachteile, welche der Beschwerde-führer als Sohn eines Buddhisten und Künstlers bereits dargelegt habe, sei auf die Befragungen zu verweisen. Ob der Vater darunter gelitten habe, sei nicht wesentlich. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst ein Dreivierteljahr nach der Erstausstrahlung der Fernsehsendung über seinen Vater verlassen habe, sei auf die Beschaffung der Reisepapiere und die Vorbereitung der Reise zurückzuführen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: zwei Datenträger, zwei Inhaltsbeschriebe, Original von bereits eingereichten Beweismitteln mit Zustellcouverts, das Schreiben eines Kollegen und eine Bestätigung des Journalisten, der die Interviews mit dem Vater des Beschwerdeführers durchführte. J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Seite 9
D-7563/2009
(Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beziehungsweise nur pauschal gewürdigt und wesentliche Vorbringen seinerseits nicht beachtet. Vielmehr habe es diese totgeschwiegen, weil es die abgegebenen Beweismittel offensichtlich nicht einmal visioniert habe. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. Wesentliche Vorbringen, die geeignet seien, die Asylgewährung zu bewirken, seien nicht erkannt worden. Deshalb sei es notwendig, den Entscheid zu kassieren und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuschicken.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
Seite 10
D-7563/2009
3.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe zu den Akten gereichte Beweismittel und wesentliche Sachverhaltselemente nicht beachtet, legt er sinngemäss dar, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30a [1] |
||||||
| Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. | ||||||
| Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. | ||||||
| Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 31 |
||||||
| In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
3.5 Wie in der Beschwerde beziehungsweise in deren Ergänzung zu Recht gerügt wurde, hat sich die Vorinstanz damit zu wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert und hat darüber hinaus die ins Recht gelegten Beweismittel nicht adäquat gewürdigt,
Seite 11
D-7563/2009
obwohl es ihre Pflicht gewesen wäre, die angebotenen und tauglichen Beweise zu würdigen (Art. 33
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
3.6 Indessen liess sich das BFM dazu in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 vernehmen und die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Damit sind die formellen Mängel als geheilt zu betrachten.
3.7 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
Seite 12
D-7563/2009
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
5.
5.1 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass er in D._______ für die G._______ als Dolmetscher tätig war. Dies wird vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die bestehende Aktenlage keine überwiegenden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die G._______ als Dolmetscher arbeitete. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu erscheinen glaubhaft, und die zu den Akten gegebenen Beweismittel zeigen ihn mit I._______ G._______Soldaten. Auch an der Echtheit der eingereichten Bestätigungen über seine Arbeit und den Besuch des F._______ in D._______ ist nicht zu zweifeln. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen September 2007 und seiner Ausreise im Mai 2009 keine Bestätigung seiner Tätigkeit zu den Akten reichte, nichts zu ändern.
5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil er über die Ermordung seines Kollegen und das Verfahren der Täter nur habe Informationen preisgeben können, welche er aus dritter Hand erfahren habe oder welche Vermutungen darstellen würden. Woher der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod eines Kollegen hat und ob es sich bloss um Vermutungen handelt, ist indessen für die Prüfung, ob er eine asylrechtlich
relevante Verfolgung
oder
Bedrohung
erlitten
beziehungsweise zu befürchten hat, nicht massgeblich. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden Zustände kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen über den Tod seines Kollegen und über das weitere Vorgehen der Behörden nur von Drittpersonen erhalten hat. Dabei ist es auch nachvollziehbar, dass einige der Informationen unsicher sind und nur Vermutungen darstellen. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass er keine genauen Einzelheiten über die Entlassung und die allenfalls unterbliebene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten preisgeben konnte. Es geht indessen nicht an, aus diesem Grund seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM erachtet
Seite 13
D-7563/2009
darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als unglaubhaft, weil ihm in M._______ eine Aufenthaltsalternative offen gestanden wäre, da er sich dort während einiger Zeit aufgehalten und später seine Schwester besucht habe. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizieren zu können, da eine mögliche Aufenthaltsalternative in M._______ mit der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu tun hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob eine Einreise in dieses Land für afghanische Staatsangehörige ohne gültige Reisepapiere und eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt möglich wäre. Als Ersatz für eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche im Fall ihres Bestehens zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, kann die Aufenthaltsalternative in M._______ ohnehin nicht dienen. Die Vorinstanz begründete ferner die Unglaub-haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers damit, dass er die geltend gemachte Bedrohung selber entkräftet habe, indem er ausgesagt habe, es sei bei blossen Androhungen geblieben, weil die Dolmetscher auf ihrem Arbeitsweg nie alleine, sondern geschlossen unterwegs gewesen seien und die Verfolger deshalb nicht den Mut gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Indessen vermag auch diese Argumentation nicht zu überzeugen, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht als glaubhaft zu erachten wäre. Schliesslich befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil der von ihm geschilderte Reiseweg nicht nachvollziehbar sei. Indessen kann auch aus dem Reiseweg nicht der Schluss gezogen werden, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, da dieser Teil des Sachverhalts nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Italien mit einem gefälschten polnischen Reisepass einreisen konnte oder nicht. Schliesslich vermögen auch die übrigen Argumente der Vorinstanz nicht zu überzeugen.
5.3 Es kann vorliegend folglich von folgendem, als überwiegend glaubhaft zu erachtendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war während einigen Jahren für die G._______ in seinem Heimatland als Dolmetscher tätig, wobei er zunächst für die I._______ Truppen arbeitete und später im Hauptquartier der G._______ in D._______ seine Arbeit weiterführte. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für die G._______ in D._______ eine
Seite 14
D-7563/2009
Verfolgung im Sinne des Gesetzes gedroht hat und diese Bedrohung immer noch besteht. Diese Prüfung ist in Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher zu beleuchten ist, ob der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die G._______ in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung be sonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines sol chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
5.4 Die
nachfolgende
kurze
Situationsanalyse
stützt
sich
insbesondere auf die folgenden Quellen, sofern keine andere zitiert ist: United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCRRichtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, 10. November 2009, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, 11. August 2009, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 18. März 2010, United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11. März 2010. Verschiedene Organisationen berichten, dass sich die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat, weil sich bewaffnete Konflikte intensiviert haben. Teilweise schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind weit verbreitet. Die afghanische Regierung und ihre internationalen Verbündeten (die ISAF und die Operation Enduring Freedom [OEF]) stehen nicht nur den Taliban, der Hezb-e-Islami und der Al-Qaida gegenüber, sondern müssen auch gegen eine grosse Anzahl bewaffneter Gruppen und organisierter kriminellen Gruppierungen ankämpfen. Korruption, fehlende Rechts-
Seite 15
D-7563/2009
staatlichkeit und ineffektive Rechtspflege sind an der Tagesordnung, und Menschenrechtsverletzungen werden nur selten geahndet. Vielmehr herrscht zum Teil Straflosigkeit vor. Der religiöse Konservatismus erstarkte beträchtlich, konnte sich auch territorial ausbreiten und vermehrt die Kontrolle gewinnen. Insbesondere die Taliban waren bereits im Dezember 2008 in rund 72% des afghanischen Territoriums dauernd präsent. Sie dürften inzwischen noch mehr Territorium unter ihre Gewalt gebracht haben und diktieren weitgehend in politischer sowie militärischer Hinsicht die Bedingungen (vgl. International Council on Security and Development [ICOS], Struggle for Kabul, Dezember 2008 S. 5). Die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist angestiegen und hat im Jahr 2009 den höchsten Stand seit dem Fall der Taliban erreicht, weshalb das Vertrauen in die eigene Regierung und in die ausländischen Sicherheitskräfte stark abgenommen hat. Im ganzen Land besteht ein erhebliches Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden, wobei insbesondere Personen, denen eine Verbindung zur Regierung oder ihrer Verbündeten nachgesagt wird, zur Zielscheibe werden können. Kein Ort in Afghanistan kann als sicher eingestuft werden. Auch die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als sicher. Selbst tagsüber ereignen sich dort Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen. Die afghanische Polizei (ANP) und die afghanische Nationalarmee (ANA) haben infolge ihrer ungenügenden Ausbildung grosse Mühe, komplexe Operationen durchzuführen. Zudem ist die Fluktuationsrate gross, und die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte sowie die Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte stellen weitere gravierende Probleme dar. Gemäss Einschätzung von Human Rights Watch hat die afghanische Polizei grosse Mühe und es fehlt manchmal der Wille, gegen die stark angestiegenen Entführungen anzukämpfen (Human Rights Watch, World Report 2009, 14. Januar 2009). Das afghanische Justizsystem ist weitgehend unfähig, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, was nicht nur auf fehlende Finanzen und unqualifiziertes Personal, sondern auch auf die allseits präsente politische Einflussnahme und Korruption zurückzuführen ist. Lokale Machthaber, Stammesführer, Familien von Angeklagten und regierungsfeindliche Gruppierungen untergraben die Unparteilichkeit der Richter, indem sie diese unter Druck setzen. Trotz internationaler Unterstützung wurden zu wenig Fortschritte erzielt. Es besteht der Verdacht, dass die Polizei selbst in illegale Machenschaften, Drogenhandel und Entführungen verwickelt sowie bestechlich ist.
Seite 16
D-7563/2009
5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund dieser aktuellen Situation in Afghanistan zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er als ehemaliger Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt war und ob er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die G._______ im heutigen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu rechnen hat.
5.5.1 Das UNHCR und andere im Flüchtlingsbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen heben bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von sogenannten Risikogruppen, deren Angehörige trotz der im Land erfolgten Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen auch im heutigen Zeitpunkt befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, besonders hervor. Dabei werden unter anderen Risikogruppen auch westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus andern Gründen nicht entsprechende Personen beziehungsweise Angehörige von Hilfsorganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten genannt. Aufgrund der oben aufgezeigten Sicherheitslage in Afghanistan bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für solche Risikogruppen (vgl. beispielsweise UNAMA Human Rights Kabul, a.a.O. S. 1). 5.5.2 Damit gehören Afghanen, die für ausländische Hilfsorganisationen oder die ISAF beziehungsweise die Truppen der North Atlantic Treaty Organization (NATO) tätig sind, zu den besonders gefährdeten Personen, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen insbesondere die Taliban Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gilt. Aber nicht nur die Taliban, auch kriminelle Banden, stehen hinter den immer zahlreicher werdenden Entführungen, da sie von wohlhabenden Afghanen Lösegeld zu erpressen versuchen. Im ganzen Land auch in D._______ gibt keiner offen zu, dass er für Ausländer tätig ist. Zahlreiche Dolmetscher, welche für die internationalen Truppen arbeiteten, wurden in den letzten Jahren getötet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Entführungen sind in Afghanistan ein blühendes Geschäft, 26. März 2009; Allvoices, Afghan Translator Faces New
Seite 17
D-7563/2009
Challenges off the battlefield, Dezember 2009; Reuters, French officer, Afghan translator killed in ambush, 11. Februar 2009). 5.5.3 Folglich gehört auch der Beschwerdeführer zu einer der Risikogruppen und befand sich in einer für ihn persönlich gefährlichen Situation, was letztlich auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 einräumt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, es entspreche nicht dem Vorgehen der Taliban, den Beschwerdeführer, der kein hochkarätiges Profil aufweise, gezielt einzuschüchtern oder zu verfolgen. Der modus operandi weise vielmehr auf rein kriminelle Akteure hin, welche insbesondere in der Hauptstadt ihr Unwesen treiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer durch ,,rein kriminelle Akteure" oder durch die Taliban verfolgt wurde, da in beiden Fällen zu prüfen ist, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. Seit dem in EMARK veröffentlichen Urteil 2006/18 ist auch nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant, sofern die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen Schutz finden kann. Dabei ist der erforderliche Schutz durch die Behörden des Heimatstaates, durch die Behörden eines besonders qualifizierten Quasi-Staates oder allenfalls durch bestimmte internationale Organisationen zu gewähren. Wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems zugemutet werden kann, ist der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung als ausreichend zu qualifizieren. Ob im konkreten Fall der erwähnte Schutz im Heimatland besteht oder nicht, ist durch die entscheidende Behörde abzuklären und zu begründen.
5.5.4 Hinsichtlich dieser Prüfung legte das BFM in der angefochtene Verfügung dar, es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nicht eine offizielle Polizeidienststelle eingeschaltet habe, nachdem er Übergriffe auf seine Person befürchtet und einen tätlichen Angriff erlebt habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der afghanische Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung vor terroristischen Bombenattentaten zu schützen. Zudem herrschten in Afghanistan Korruption und Unzuverlässigkeit der staatlichen Institutionen mithin auch der Gerichte und der Polizei. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass die Mörder des Dolmetscherkollegen frei herumlaufen würden. Ausserdem könne
Seite 18
D-7563/2009
nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht an die Polizei gewandt habe.
5.5.5 Aus den zuvor erwähnten Berichten über Afghanistan kann der Schluss gezogen werden, dass die Unfähigkeit und der fehlende Wille der afghanischen Polizei, gegen die herrschenden Missstände vorzugehen, sowie die Unfähigkeit der Justizbehörden, faire und korrekte Gerichtsverfahren durchzuführen, der Kriminalität und Korruption Vorschub leisten. Solange sich Polizisten und Richter von lokalen Machthabern, Stammesführern und anderen Personen oder Gruppierungen unter Druck setzen lassen, ist auch nicht mit einer Änderung der Lage zu rechnen. Die Berichte zeigen auch auf, dass in diesem Bereich bisher trotz internationaler Unterstützung kaum Fortschritte erzielt worden sind, weil die Polizei und die Justizorgane manchmal selber in illegale Machenschaften, in den Drogenhandel und in Entführungen verwickelt sind. Unter diesen Umständen steht dem Beschwerdeführer, der als Dolmetscher zum besonders gefährdeten Personenkreis gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheber der geltend gemachten Verfolgung die Taliban oder kriminelle Organisationen sind. Wesentlich für die Verneinung einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung wäre vorliegend vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer an funktionierende Schutzorgane hätte wenden können, was jedoch gestützt auf die internationalen Berichte nicht möglich war. Er kann sich somit nicht an staatliche Organe wenden, die ihm Schutz gewährt hätten oder gewähren würden. Vielmehr muss er damit rechnen, dass ihm als Person, die sich mit den Besetzern des Landes eingelassen hat, die Schutzgewährung verwehrt bleibt. Seine Aussagen, die Mörder seines Dolmetscherkollegen seien trotz Verurteilung nicht bestraft worden, erscheinen vor dem Hintergrund dieser Situation nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Entlassung und unterlassene Hinrichtung der fehlbaren Polizisten nur vermutet, nichts zu ändern, zumal auch die von ihm vorgebrachte Vermutung mit den allgemeinen Zuständen in Afghanistan vereinbart werden kann. Jedenfalls kann aus den Vermutungen des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tat. Da überdies die Anwendung der Todesstrafe im fraglichen Zeitraum von der afghanischen Regierung bis am 8. Oktober 2007 ausgesetzt wurde (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8671, Antwort der
Seite 19
D-7563/2009
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck [Köln], Jürgen Trittin, Marieluise Beck [Bremen], weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Menschenrechtssituation in Afghanistan Todesurteil gegen S.P.K., 27. März 2008, S. 4), spricht die Aussage des Beschwerdeführers, die Täter des anfangs 2006 getöteten Kollegen seien trotz Verurteilung nicht hingerichtet worden, vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Unter den vorliegenden Umständen kann somit der von der Vorinstanz aufgeworfene Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Schutzbedürfnis nicht an die staatlichen Behörden gewandt, nicht geteilt werden, da ihm dies aufgrund der Situation in Afghanistan in der Zeit vor seiner Ausreise nicht zugemutet werden konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm gestützt auf die vorliegenden Berichte als Übersetzer für die G._______ von der afghanischen Polizei bezüglich der geltend gemachten erfolgten beziehungsweise befürchteten Verfolgung durch Drittpersonen kein Schutz gewährt worden wäre. 5.5.6 Nachdem in Afghanistan keine internationale Organisation, welche den Staat oder weitreichende Teile davon beherrschen, tätig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen, ob eine internationale Organisation als Schutzgewährer in Frage kommt. 5.5.7 Somit bestand für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Übersetzer für die G._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ihm eine solche auch als Sohn eines Künstlers und bekennenden Buddhisten gedroht hätte.
5.6 Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Die Situation in Afghanistan hat sich in der Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und dem vorliegenden gerichtlichen Entscheid nicht verbessert, wie den obenstehenden Berichten entnommen werden kann. Unter diesen Umständen besteht auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
Seite 20
D-7563/2009
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 21
D-7563/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'692.20 (inkl. Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch
Eva Zürcher
Seite 22
Gesetzesregister
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 6
AsylG 7
AsylG 29
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
BGG 83
BV 29
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 29
VwVG 30
VwVG 30 a
VwVG 31
VwVG 32
VwVG 33
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30a [1] |
||||||
| Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. | ||||||
| Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. | ||||||
| Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 31 |
||||||
| In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
BVGE
BVGer