Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1757/2014

Urteil vom 31. März 2015

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Geschäftsfeld Invalidenversicherung,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Sachverhalt:

A.
Mit E-Mail vom 19. August 2013 ersuchte A._______ das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Einsicht in die gesamtschweizerische Liste der Ärztinnen und Ärzte der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD).

B.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte das BSV A._______ mit, dass sie aktuell weder eine Liste der Ärztinnen und Ärzte aller RAD der Schweiz führe noch im Besitz einer solchen Liste sei.

C.
A._______ reichte in der Folge am 29. Oktober 2013 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein.

D.
Der EDÖB erliess am 4. Februar 2014 folgende Empfehlung:

"Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt den Zugang zur verlangten Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamtschweizerisch), sofern eine solche Liste besteht, oder

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine entsprechende Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamtschweizerisch) und legt die Liste dem Antragsteller vor, sofern die dazu erforderlichen Einzelinformationen (z.B. Listen der einzelnen RAD) vorhanden sind, oder

Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt dem Antragsteller unverzüglich den Zugang zur Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamtschweizerisch), sobald es über eine solche verfügt oder in der Lage ist, eine solche aus verfügbaren Informationen zu erstellen (...)".

In der Begründung gab der EDÖB zu bedenken, die Zusicherung des BSV über das Nichtvorhandensein der verlangten Liste überzeuge nicht und werde vom Antragsteller zu Recht in Zweifel gezogen. Sollte die Liste tatsächlich nicht vorhanden sein, stelle sich für den Beauftragten die Frage, ob das BSV seine Aufsichtspflichten überhaupt erfüllen könne. Würde die verlangte Liste existieren bzw. wäre sie aus Einzelinformationen beim BSV erstellbar, so würde sie unter das Recht auf Zugang gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fallen und der Zugang wäre mangels Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen zu gewähren.

E.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 erklärte das BSV, es existiere keine gesamtschweizerische Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte, weshalb dem Zugangsgesuch nicht entsprochen werden könne. Dagegen gewährte es den Zugang zur Liste der vom Bildungszentrum der Invalidenversicherung (IV) in Vevey im Jahr 2013 zertifizierten RAD-Ärztinnen und -Ärzte sowie zum Schreiben des BSV vom 26. Juli 2007 an die IV-Stellen betreffend Berichterstattung der RAD.

Als Begründung führt das BSV im Wesentlichen an, die Führung einer zentralen Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte seitens des BSV sei nicht notwendig, da die Aufsicht über die IV-Stellen und die RAD durch Audit-Teams vor Ort erfolge.

F.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 21. März 2014. Er verlangt, es sei festzustellen, dass die Empfehlung des EDÖB vom 22. Dezember 2013 [recte: 4. Februar 2014] als verfügungsgleiche Anordnung unangefochten in Rechtskraft getreten sei und es sei ihm Zugang zur gesamtschweizerisch zentral geführten/angelegten Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte bzw. zu den gesamtschweizerisch geführten/abgelegten Listen aller neun RAD Zugang zu geben.

Der Beschwerdeführer rügt vorab, die angefochtene Verfügung sei nicht fristgerecht ergangen. In der Hauptsache macht er sodann geltend, an der Offenlegung bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, denn nur so sei eine Kontrolle möglich, ob Ärztinnen und Ärzte mit ungenügenden oder zweifelhaften beruflichen Qualifikationen für die RAD tätig seien oder unzulässige Doppelfunktionen ausüben würden. Die fehlende Bereitschaft des BSV zur Transparenz stütze den Verdacht, dass die gesetzlichen Aufsichtspflichten nicht im erforderlichen Umfange wahrgenommen würden.

G.
Das BSV (Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist es erneut darauf, dass es nicht im Besitz der verlangten gesamtschweizerischen Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte sei und auch nicht über die entsprechenden Einzelinformationen zur Herstellung der verlangten Liste verfüge. Die Auswahl und Anstellung der RAD-Ärztinnen und -Ärzte falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Das BSV übe seine Aufsicht über die RAD mittels Interviews und Einsicht in die Akten vor Ort aus. Die Führung einer zentralen Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte sei daher nicht notwendig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutz der Versicherten - für welcher sich der Beschwerdeführer einsetze - im Einzelfall bereits durch das prozessuale Akteneinsichtsrecht gewährleistet sei.

H.
In der Stellungnahme vom 9. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

I.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer ein nachträglich erlangtes Beweismittel ein.

J.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2014 teilt die Vorinstanz mit, sie habe dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2014 die Listen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RAD-Ostschweiz von den letzten drei Jahren zugestellt. Gleichzeitig mit der vorliegenden Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zudem folgende Listen erhalten: IV-Stelle Baselstadt (RAD-beider Basel), IV-Stelle Luzern (RAD-Zentralschweiz), IV-Stelle Wallis (RAD-Rhône), IV-Stelle Tessin (SMR-Sud), IV-Stelle Aargau (RAD-Mittelland), IV-Stelle Bern (RAD-BE/FR/SO) und IV-Stelle Waadt (SMR-Suisse-Romande). Die aktuelle Liste der Ärztinnen und Ärzte der RAD-Nordostschweiz sei auf der Homepage der IV-Stelle Zürich aufgeschaltet. Die dem Beschwerdeführer nun zugestellten Listen seien dem BSV im Hinblick auf die Vorbereitung der jährlichen Audits der IV-Stellen übermittelt worden. Dies mit dem Ziel, dass das Audit-Team Interviews mit den relevanten Personen vor Ort organisieren könne. Da sich das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers nur auf die RAD-Ärztinnen und -Ärzte beziehe, seien in den Listen die Namen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stellen jeweils anonymisiert worden. Aufgrund des Datenschutzes habe sie zudem die Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte abgedeckt. Dem Beschwerdeführer sei damit nun vollständig Einsicht gewährt worden, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden sei.

K.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Stellungnahme vom 9. September 2014, sämtliche eingeforderten Listen nun erhalten zu haben. Fehlen würden ihm nach wie vor folgende Listen: IV-Stelle Aargau (RAD-Mittelland), RAD-Mittelland (Luzern), RAD-Ostschweiz (St. Gallen) und RAD-Nordostschweiz (Zürich). Darüber hinaus rügt er, die Daten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stellen sowie die Daten des Stellenantritts und der Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte seien ohne hinreichende sachliche Begründung abgedeckt worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass doch einzelne Namen von RAD-Ärztinnen und -Ärzten anonymisiert worden seien. Die Vorinstanz müsse sich somit den Vorwurf der groben Verletzung prozessualer Pflichten gefallen lassen.

L.
In der Eingabe vom 10. Oktober 2014 entschuldigt sich die Vorinstanz für die entstandenen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Herausgabe der Listen. Grund hierfür sei ein ungenügender Informationsaustausch der betroffenen Bereiche gewesen. Nicht zu verantworten habe sie hingegen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die ihm zugestellten Unterlagen und die im Internet zugänglichen Dokumente entsprechend zuzuordnen oder zu interpretieren. Gegen den Vorwurf der groben Verletzung prozessualer Pflichten verwehre sie sich daher.

M.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 24. Oktober 2014 an seinen Standpunkten fest. Insbesondere bringt er vor, die im Internet zugängliche Liste RAD-Nordostschweiz würde ihm nicht genügen, sondern die Vorinstanz habe ihm die entsprechende interne Liste mit zusätzlichen Angaben herauszugeben.

N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und bei der angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges - also rechtliches oder tatsächliches - Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Zugangsgesuch nicht vollständig durchgedrungen und als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2014 geregelten Rechtsverhältnis, soweit sie vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz ursprünglich das Gesuch um Zustellung der gesamtschweizerischen Liste der RAD-Ärztinnen und Ärzte. Ein Zugang zu den Namen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stellen wurde vom Beschwerdeführer nicht erfragt. Ebenfalls nicht explizit gefordert wurde der Zugang zu den Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte. Entsprechend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber nicht befunden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zugang zu diesen eben genannten Daten verlangt, geht das Begehren über den Streitgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können entsprechend nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

3.
Im Laufe des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz die in Sachverhalt Bst. J aufgeführten Listen mit gewissen Abdeckungen dem Beschwerdeführer offen gelegt, was einer teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gleichkommt (Art. 58 Abs. 1 VwvG). In diesem Umfange ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Soweit die Beschwerde infolge Wiedererwägung nicht gegenstandslos geworden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in der neuen Verfügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.46 mit Hinweisen).

4.

4.1 Am 1. Juli 2006 ist das Öffentlichkeitsgesetz in Kraft getreten, welches die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern will (Art. 1 BGÖ) Durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, welcher unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen besteht, wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. dazu BGE 133 II 209 E. 2.1; Urs Steimen, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar BGÖ], Art. 6 Rz. 1 ff., Mahon/Gonin, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, 2008 [nachfolgend: Handkommentar BGÖ], Art. 6 Rz. 11 ff., Luzius Mader, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en oeuvre du principe de transparence dans l'administration, 2006, S. 16 f.). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2014/6 E. 4.2, 2013/50 E. 4.1, 2011/53 E. 6, 2011/52 E. 3).

4.2 Das BGÖ gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Da das BVS zur Bundesverwaltung gehört und im Übrigen keine Einsicht in ein amtliches Dokument aus dem Ausnahmekatalog in Art. 3 BGÖ verlangt wird, fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ.

4.3 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer Zugang zu den Namen der in der Schweiz tätigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte. Die Qualifikation der in Frage stehenden Listen als amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ wird zu Recht nicht bestritten.

4.4 Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes anzuwenden sind.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe es versäumt, innerhalb der Ordnungsfrist von 20 Tagen nach Erlass der Empfehlung des EDÖB eine abweichende Verfügung zu erlassen. Da innert Frist keine Verfügung ergangen sei, habe er gemäss den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen darauf vertrauen dürfen, dass die Empfehlung des EDÖB als verfügungsgleiche Anordnung unangefochten in Rechtskraft getreten sei und die Vorinstanz ihrer Folge leisten werde.

5.2 In der Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz dahingehend Stellung, es sei zwar richtig, dass die angefochtene Verfügung mit drei Wochen Verspätung ergangen sei, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist würde jedoch keinesfalls die säumige Verwaltungsgebehörde dazu verpflichten, den Inhalt der Empfehlung des EDÖB gutzuheissen.

5.3 Das BGÖ enthält für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen: Die Behörde hat innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung eine Verfügung zu erlassen, wenn sie davon abweichend das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGÖ). Ein Gesuchsteller kann daher bei Vorliegen einer Empfehlung von der Behörde ein fristgerechtes Handeln verlangen. Bei der 20-Tages-Frist gemäss Art. 15 BGÖ handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhalten zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt (Bhend/Schneider, Basler Kommentar BGÖ, Art. 15 Rz. 15, Isabelle Häner, Handkommentar BGÖ, Art. 15 Rz. 18). Ordnungsfristen sind Fristen, die den geordneten Verfahrensgang gewährleisten sollen, aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Deren Erstreckung ist zwar ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (BVGE 2014/6 E. 3 mit Hinweisen).

5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die 20-Tages-Frist nach Art. 15 Abs. 3 BGÖ um drei Wochen nicht eingehalten hat. Wie dargelegt sind jedoch mit der Überschreitung der Ordnungsfrist keine Verwirkungsfolgen verknüpft. Die Vorinstanz ist daher nicht verpflichtet, infolge ihres Fristversäumnisses der Empfehlung des EDÖB vom 4. Februar 2014 zu entsprechen. Im Übrigen wäre die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, nach der die Empfehlung des EDÖB als verfügungsgleiche Anordnung unangefochten in Rechtskraft getreten sei, auch kaum mit der Verfahrensregelung des BGÖ vereinbar. Denn die Empfehlung des EDÖB stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und vermag somit bereits aufgrund ihrer Rechtsnatur keine bindende Wirkung für die Vorinstanz zu entfalten (vgl. Bhend/Schneider, Basler Kommentar BGÖ, Art. 14 Rz. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1.5.3; je mit Hinweisen).

6.

6.1 In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm nach wie vor nicht sämtliche verlangten Listen der RAD-Ärztinnen und -Ärzte zugestellt. Ferner genüge ihm der Hinweis auf die Homepage der IV-Stelle Zürich nicht, sondern die Vorinstanz habe ihm die entsprechende interne Liste mit zusätzlichen Angaben herauszugeben. Angesichts der von der Vorinstanz vorgenommenen Abdeckungen der Listen könne schliesslich nicht ausgeschlossen werden, dass ihm gegenüber doch Namen einzelner RAD-Ärztinnen und -Ärzte verschwiegen worden seien.

6.2 Dagegen bringt die Vorinstanz vor, dem Beschwerdeführer sei nun vollständig Zugang zu den verlangten Listen gewährt worden, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden sei.

6.3 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Vorinstanz die Listen, die sie ihm zukommen liess, einheitlich und klar beschriftet hätte. Dies wäre mit einem geringen Aufwand möglich gewesen und hätte die Zuordnung der Listen zu den einzelnen RAD erleichtert sowie Missverständnisse vermieden. Ungeachtet dessen lässt sich der Aktenlage jedoch entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die geforderten acht der neun RAD-Listen ausgehändigt wurden. In diesem Umfange wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers somit im Ergebnis wiedererwägungsweise entsprochen.

6.4 In Bezug auf die Liste RAD-Nordostschweiz hat die Vorinstanz auf eine Zustellung in Papierform verzichtet und dem Beschwerdeführer stattdessen die Fundstelle im Internet angegeben. Die IV-Stelle Zürich führt auf ihrer Homepage eine aktuelle Liste mit den Namen der Ärztinnen und Ärzte der RAD-Nordostschweiz. Der Beschwerdeführer macht hierbei nicht geltend, die Liste auf dem Internet sei mangelhaft oder ihm fehle der Internetzugang. Vielmehr beharrt der Beschwerdeführer auf eine Zustellung der internen Liste durch die Vorinstanz, um an zusätzliche Daten, die von öffentlichem Interesse sein könnten, zu gelangen. Diesbezüglich ist jedoch auf das unter E. 1.3 Gesagte zu verweisen. Wie dort bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Zugangsgesuch die Offenlegung weiterer Daten von RAD-Ärztinnen und -Ärzten nicht verlangt.

6.5 Aus den Akten sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass die Listen, die die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zukommen liess, in Bezug auf einzelne Namen von RAD-Ärztinnen und Ärzten unvollständig sein könnten.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

8.

8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung aus besserer Erkenntnis der internen Sachlage in Wiederwägung gezogen, weshalb sie die überwiegende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat. Insofern sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, können ihm die Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VGKE erlassen werden. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

8.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, wobei bei teilweisem Obsiegen die Parteientschädigung zu kürzen ist und bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
, 2
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
und 4
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
VGKE). Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Kosten entstanden sind, die die Geringfügigkeit überschreiten würden. Es wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Post- oder Bank-verbindungen bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (z.K.)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-1757/2014
Data : 31. marzo 2015
Pubblicato : 08. aprile 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Protezione dei dati e principio della trasparenza
Oggetto : Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten


Registro di legislazione
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
LTras: 1  2  3  5  6  15
PA: 5  48  49  50  52  58  63
TS-TAF: 5 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
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SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
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SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
Registro DTF
133-II-209
Parole chiave
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ruota • autorità inferiore • ufficio ai • tribunale amministrativo federale • termine • ufficio federale delle assicurazioni sociali • spese di procedura • giorno • fattispecie • quesito • assunzione d'impiego • mezzo di prova • sarto • argovia • cosa principale • volontà • atto giudiziario • oggetto della lite • protezione dei dati • indicazione dei rimedi giuridici
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BVGE
2014/6
BVGer
A-1757/2014 • A-6037/2011