Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3219/2008
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2010

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
I._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der vorläufigen Aufnahme.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969), war seit 1990 mehrere Male und mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig. Am 13. April 1999 heiratete er in seiner Heimat eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsmännin. Am 1. April 2000 reiste er zur Ehefrau in die Schweiz und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Aus einer früheren Ehe des Beschwerdeführers sind zwei Kinder, geboren 1992 und 1997, hervorgegangen, welche bei ihrer Mutter im Heimatland leben.

Weil er seit Anbeginn seines Aufenthalts in der Schweiz eine eigene Wohnung in Winterthur gemietet hatte, während die Ehefrau mit einer Tochter aus einer früheren Ehe ohne Unterbruch in Zürich wohnte, wies die kantonale Migrationsbehörde am 9. Juni 2004 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft mit der Ehefrau sei nie aufgenommen worden. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 rechtskräftig ab. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde am 2. November 2005 eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Dezember 2005 angesetzt und das BFM am 4. November 2005 die Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist wiedererwägungsweise um Aufhebung der behördlichen Anordnung und um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er in der Zwischenzeit die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen habe. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte erneut an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel am 1. März 2006 mit der Begründung abwies, der Wohnsitzwechsel sei zweckgerichtet im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt und nicht mit der (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft verbunden. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Rekurs ein, welcher am 20. September 2006 ebenfalls abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Mit Eingabe vom 4. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und um Überweisung der Akten an das dafür zuständige Bundesamt. Das Migrationsamt überwies die Eingabe am 19. Sep-tember 2007 der Vorinstanz zur Prüfung. Der Eingabe beigelegt war eine ärztliche Bestätigung vom 3. September 2007, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Wegen eines depressiv-suizidalen Befindens habe er in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich viermal hospitalisiert werden müssen, letztmals vom 26. Oktober 2006 bis 7. Februar 2007. Er sei nach wie vor dringend behandlungsbedürftig und nicht reisefähig, da bei einer erzwungenen Ausreise mit grösster Wahrscheinlichkeit eine akute Suizidgefahr auftreten würde.

C.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag vom 19. September 2007 auf vorläufige Aufnahme ab.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter seien vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab.

F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (3. September 2008) verstrich jedoch ungenutzt.

H.
Auf den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Arztbericht vom 14. Mai 2008 und den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14a ANAG bzw. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art.48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunktes seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 1209 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2002). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt seines Entscheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.

3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten das AuG und seine Ausführungsverordnungen in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht (ANAG) anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2009 vom 2. März 2010 E.1). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

3.2 In casu wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Sep-tember 2007 um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von der kantonalen Migrationsbehörde am 19. September 2007 und somit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht. Indem das BFM sich in seiner Verfügung auf das AuG (Art. 83) bezog, hat es die intertemporal falsche Rechtsordnung angewendet. Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ist Art. 14a ANAG. Weil einerseits das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - das Recht von Amtes wegen anwendet und andererseits Art. 83 AuG inhaltlich der früheren Regelung im ANAG (Art. 14a) entspricht (die vorgenommenen Änderungen sind lediglich systematischer und sprachlicher Natur), führt die Anwendung der neuen Bestimmung jedoch nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.

4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie rund sieben Monate nach dem letzten Arztbericht vom 3. September 2007 gegen die vorläufige Aufnahme entschieden und es nicht für nötig gehalten habe, einen aktuellen Arztbericht anzufordern.

4.2 Der auf Rechtsmittelebene eingereichte Arztbericht vom 14. Mai 2008 sagt inhaltlich nichts anderes aus als die ärztliche Bestätigung vom 3. September 2007. Der Beschwerdeführer befand sich wegen eines depressiv-suizidalen Befindens nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung und war deswegen schon mehrere Male hospitalisiert, was von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Inwiefern dabei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging, ist nicht ersichtlich. Angesichts des im vorliegenden, lediglich wenige Monate alten Arztbericht beschriebenen Krankheitsbildes war eine erneute medizinische Begutachtung denn auch nicht angezeigt. Im Übrigen gilt im Verwaltungsverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Art. 13 VwVG). Bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung wäre es demnach primär an ihm selbst gelegen, einen aktuellen Arztbericht einzuholen und dem BFM einzureichen bzw. beim BFM die Einholung eines solchen zu beantragen. Dasselbe gilt ebenfalls während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens, zumal auch die Beschwerdeinstanz verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des rechtsvertretenen Beschwerdeführers ergeben und diesbezüglich seit der Einreichung des Rechtsmittels seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht wurde (sogar auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet), besteht demzufolge auch kein Anlass, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

5.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 14a Abs. 1 ANAG).

6.
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gemeint. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, auszureisen. Sollte sein Pass allenfalls abgelaufen sein, kann er sich einen neuen besorgen, was er inzwischen offensichtlich getan hat. So beschaffte er sich am 8. Februar 2010 von der mazedonischen Botschaft in Bern einen Passersatz und vom Migrationsamt des Kantons Zürich ein Rückreisevisum, um sich in Skopje einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.

7.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Solche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend übereinstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 7
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
Seitens des Beschwerdeführers wurde weder eine Verfolgungssituation geltend gemacht noch vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe rechnen müsse. Auch als suizidgefährdete Person kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich nicht auf Art. 3
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FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK berufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3 mit Hinweisen).

8.
Nach Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Allein schon die "Kann-Formulierung" dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls aus humanitären Gründen und nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz erfolgt. Konkret gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1 und E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG ist jedoch nicht anwendbar, wenn der weggewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG).

8.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer wurde am 27. August 2007 vom Bezirksgerichts Zürich wegen illegalen Aufenthalts (vom 21. Dezember 2005 bis 8. Februar 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Im Übrigen ist er - mit Ausnahme eines geringfügigen Verkehrsdelikts im Jahre 1993 - bis heute strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2 f.) erweist sich die Anwendung des Ausschlusstatbestandes von Art. 14a Abs. 6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG vorliegend nicht als verhältnismässig.

8.2 In Mazedonien, dem Heimatland des Beschwerdeführers, herrschen weder politische Unruhen noch Bürgerkriege, noch werden die Menschenrechte allgemein missachtet, weshalb der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr diesbezüglich nicht gefährdet ist. Andererseits gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch und lag im Jahre 2008 bei 34 Prozent. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2008 umgerechnet rund 280 Euro im Monat; das BIP pro Kopf lag 2008 bei geschätzten 4375 US-Dollar (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand August 2009, besucht am 23. Februar 2010). Gemäss World Bank Report lebt zudem ein Fünftel der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (Quelle: Countries > FYR of Macedonia > Country Brief, Stand Januar 2010, besucht am 23. Februar 2010). Eine berufliche Reintegration nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers dürfte daher nicht leicht sein. Allerdings kann er auf familiäre Unterstützung zählen, leben doch seine beiden Kinder aus früherer Ehe, seine Eltern und eine Schwester im Heimatland. Eine völlige Verarmung des Beschwerdeführers - wie vorstehend beschrieben (vgl. E. 8) - ist daher nicht wahrscheinlich. In der Schweiz hat er sich, wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht feststellte, sozial nicht integriert. Nachdem er erst im Alter von 31 Jahren definitiv in die Schweiz eingereist war (vorher war er bis 1997 einige Male als Saisonnier hier), hat er zwar jahrelang im Kanton Zürich gearbeitet. Von einer Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Grundsätze in der Schweiz kann aber keine Rede sein. Davon zeugt nicht nur der widerrechtliche Aufenthalt vom Dezember 2005 bis Februar 2007, sondern sein von Anfang an zielgerichtetes Vorgehen, um sein vermeintliches Recht auf weiteren Aufenthalt mit unlauteren Mitteln durchzusetzen (unter Verletzung der rechtlich garantierten Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung seiner Ehefrau), wodurch ihm das Aufenthaltsrecht teilweise unberechtigterweise verlängert wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2007 S. 25; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 E. 3.3). Ausserdem kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht so sehr auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Integration, persönliche Beziehungen), sondern in erster Linie auf die Situation im Heimaltland an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7523/ 2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3.3 mit
Hinweisen).

8.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes unzumutbar. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten (vgl. ärztliche Bestätigungen bzw. Berichte vom 18. November 2006, 3. September 2007 und 14. Mai 2008), dass er seit Juni 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, wobei eine rezidivierende depressive Störung, mittel- bis phasenweise schwerer Ausprägung, mit somatischem Syndrom und Suizidalität diagnostiziert wurde. Er musste deswegen schon mehrere Male hospitalisiert werden, letztmals vom 1. bis 12. Dezember 2007. Gemäss diesen Berichten hängt das Befinden des Beschwerdeführers mit der unklaren Situation seines Aufenthaltsstatus zusammen. Bei einer erzwungenen Ausreise nach Mazedonien werde wahrscheinlich eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit akuter Suizidgefahr eintreten. Der Beschwerdeführer habe denn auch schon mehrmals deutlich Suizidgedanken geäussert, falls er ausgeschafft werde. Ferner sei nicht anzunehmen, dass das Medikament (Cipralex), mit welchem er hier behandelt werde, in Mazedonien erhältlich sei. Es existiere zudem keine reguläre Krankenkasse. Er müsste allfällige Besuche bei einem Psychiater aus eigener Tasche begleichen, was angesichts seiner finanziellen Situation und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre.
8.3.1 Wie bereits erwähnt, kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie im Zielland der Wegweisung die notwendige ärztliche Behandlung nicht erhalten könnte (Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dabei nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung in Mazedonien einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die unzureichenden bzw. eingeschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8650/2007 vom 5. März 2010 E. 9.4.1 mit Hinweisen). Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern - wie auch im vorliegenden Fall - im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem (Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz) stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).
8.3.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass in Mazedonien psychotherapeutische Behandlungen im staatlichen Sektor in den grösseren Städten in verschiedenen Kliniken, jeweils auf der neuropsychiatrischen Abteilung angeboten werden. In Skopje bestehen stationäre und ambulante psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten unter anderem auf der neuropsychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik, in vier Polykliniken und drei von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) errichteten Zentren für "Mental Health". Auch wenn, wie im Arztbericht vom 14. Mai 2008 gemutmasst, ein bestimmtes beim Beschwerdeführer verwendetes Medikament (Cipralex) in Mazedonien nicht angeboten wird, sind Antidepressiva, welche den oder die gleichen Wirkstoff(e) enthalten, vorhanden. Ferner bietet - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - das Schweizerische Rote Kreuz für Migrantinnen und Migranten ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz Perspektivenberatung und Rückkehrunterstützung an (u.a. Abklärung allfälliger materieller Hilfe, Übernahme von Reisekosten, medizinische Versorgung). Mit dieser Hilfe wäre die medizinische Versorgung beim Vollzug der Wegweisung und für eine gewisse Zeit danach im Heimatland gewährleistet. Bis der Beschwerdeführer wieder Fuss gefasst hat, wäre er fürs Erste auch finanziell abgesichert. Daneben kann er mit einer - wenn nicht wirtschaftlichen, so doch zumindest moralischen - Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen. Gerade die Nähe seiner engsten Verwandten dürfte sich stabilisierend auf seinen seit Jahren in der Schweiz psychisch angeschlagenen Gesundheitszustand auswirken.

8.4 Alles in allem kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien für ihn eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG darstellt.

9.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich, zulässig und zumutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück)
das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...]

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3219/2008
Datum : 31. März 2010
Publiziert : 14. April 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der vorläufigen Aufnahme


Gesetzesregister
ANAG: 14a
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG: 83  126
BGG: 83
EMRK: 3
SR 0.103.2: 7
VGG: 31  32  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  12  13  32  48  49  50  52  62  63
BGE Register
124-I-231
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 2C_654/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • vorläufige aufnahme • mazedonien • arztbericht • sachverhalt • gesundheitszustand • weiler • maler • aufenthaltsbewilligung • ausreise • wiese • frage • leben • ehe • von amtes wegen • monat • freiheitsstrafe • rechtsmittel • verfahrenskosten • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesgesetz über das bundesgericht • eheliche gemeinschaft • gerichtsschreiber • frist • regierungsrat • drittstaat • unentgeltliche rechtspflege • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • stelle • uno-pakt ii • who • bundesamt für migration • heimatstaat • ausweispapier • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • präsident • gemeinsamer haushalt • abweisung • psychotherapie • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • gesuch an eine behörde • zürich • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • reisekosten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • unterhaltspflicht • schweizer bürgerrecht • emrk • abstimmungsbotschaft • niederlassungsbewilligung • beurteilung • kantonales rechtsmittel • beginn • antrag zu vertragsabschluss • eintragung • verordnung • geldstrafe • asylverfahren • non-refoulement • brief • inkrafttreten • rechtsanwalt • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • mitwirkungspflicht • konkordat • verurteilter • ermessen • tag • mutter • kostenvorschuss • innerhalb • materielles recht • verurteilung • staatsvertrag • politische rechte • illegaler aufenthalt • bezogener • integration • tod • wohnsitzwechsel • bundesgericht • reis • kantonale behörde • depression • betrug • vorleben • report • saisonnier
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BVGE
2008/1
BVGer
C-2019/2007 • C-2276/2007 • C-3219/2008 • C-8650/2007 • D-4455/2006 • E-5105/2006
BBl
1990/II/668