Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-951/2009
{T 0/2}
Urteil vom 31. März 2009
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren (...),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2007 abgewiesen.
B.
Auf die als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Eingaben vom 19. November 2007 und vom 17. März 2008 trat das BFM mit Verfügungen vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Mai 2008 infolge Nichtleistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die erneute, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene, Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 wies das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2009 ab und erklärte die Verfügung vom 12. Januar 2007 (recte: 24. Januar 2007) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 und reichte die Originale der am 6. Januar 2009 in Kopie ins Recht gelegten Dokumente zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurden die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Haftbefehls in eine Amtssprache angesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine französischsprachige Übersetzung des oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittels zu den Akten. Ebenfalls am 3. März 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.
3.1 Das BFM begründete seinen abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im erstinstanzlichen Entscheid (recte: im Asylgesuch vom 17. November 2005) geltend mache. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, zumal es sich hierbei um Kopien handle, welche aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur vermindert beweistauglich seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Januar 2007 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
3.2 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel verschiedene seine Identität betreffende Dokumente (Zivilstandsbescheinigung, Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde, Bescheinigung der algerischen Staatsbürgerschaft) sowie einen Suchbefehl der algerischen Militärpolizei zu den Akten. Was die seine Identität betreffenden Dokumente anbelangt, ist evident, dass der Beschwerdeführer hiermit keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 wesentlich veränderte Sachlage geltend macht. Hinsichtlich des - mit Eingabe vom 6. Januar 2009 zunächst einzig in Form einer Kopie des arabischsprachigen Originaldokuments ins Recht gelegten - Suchbefehls konnte sodann erst anhand der am 3. März 2009 nachgereichten Übersetzung zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Dokument vom 15. November 2005 datiert, mithin vor Einreichung des ersten Asylgesuchs ausgefertigt wurde.
Insgesamt dienen damit sowohl die mit dem als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen als auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einzig dazu, die bisherigen, als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu belegen: Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens die gleichen Gründe wie beim ursprünglichen Asylgesuch geltend macht, mithin mit den eingereichten Dokumenten die damaligen Asylgründe sowie seine Identität zu belegen versucht, bezieht er sich in seinen Ausführungen klar auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 bestanden haben soll. Er ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das BFM mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt war, über das Gesuch vom 6. Januar 2009 zu befinden.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 6. Januar 2009 darauf beschränkt, sich auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch vom 6. Januar 2009 sowie die nachfolgenden, auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben werden als Revisionsgesuch behandelt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. März 2009 einbezahlte Kostenvorschuss wird mit allenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten des Revisionsverfahrens verrechnet respektive im Falle seines Obsiegens an ihn zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
(...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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