Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1735/2006
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).

Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Pratteln im Kanton Basel Landschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb einer Garage, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Reparatur von Nutzfahrzeugen und die Übernahme von Markenvertretungen.
B.
Am 3. Januar 2006 fakturierte die OZD der Beschwerdeführerin LSVA im Umfang von Fr. 6'533.85, geschuldet für Fahrten, die in der Zeitspanne vom 23. September bis 20. Oktober 2005 mit dem Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ erfolgt waren.
C.
Am 31. Januar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin Rechnung im Betrag von Fr. 191.25. Davon entfielen gemäss definitiver Veranlagung vom gleichen Datum Fr. 171.25 auf die LSVA für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer 12949458; Abgabeperiode 23. September bis 31. Oktober 2005). Fr. 20.-- stellte die OZD unter dem Titel Mahngebühren in Rechnung.
D.
Am 2. Februar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin erneut Rechnung, diesmal über den Betrag von Fr. 10'867.20 für das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 21. Oktober bis 30. November 2005) sowie im Betrag von Fr. 93.25 für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 1. bis 30. November 2005). Beide Fahrzeuge waren mit dem Kontrollschild SO Z._______ im Verkehr.
E.
Mit Faxschreiben vom 6. Februar 2006 an die OZD machte die Beschwerdeführerin geltend, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei "nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb" gewesen. Es handle sich um ein Fahrzeug, welches mit Werkstattnummern und "nur überführungsmässig, also nicht LSVA-pflichtig" eingesetzt werde.
F.
Daraufhin erliess die OZD am 1. März 2006 eine anfechtbare Verfügung und entschied sinngemäss u.a., für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ werde betreffend die Periode 23. September bis 31. Oktober (recte: 21. Oktober) 2005 die LSVA-Schuld im Betrag von Fr. 171.25 bestätigt; die Mahngebühr werde gutgeschrieben. Zur Begründung hielt sie fest, man habe in der Zwischenzeit mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn Rücksprache genommen. Es habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ bereits am 21. Oktober 2005 ausser Verkehr gesetzt worden sei und nicht, wie von diesem Amt ursprünglich gemeldet und deshalb in den Rechnungen ausgewiesen, am 30. November 2005. Dementsprechend seien ihre Rechnungen vom 31. Januar 2006 bzw. 2. Februar 2006 zu korrigieren. Bei der ersten (23. September bis 31. Oktober) entfalle die Mahngebühr von Fr. 20.--; bezüglich der zweiten (1. bis 30. November) erhalte die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag von Fr. 93.25 zurückerstattet. Geschuldet bleibe der Betrag von Fr. 171.25 für die Zeitspanne vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005. Dass das Fahrzeug angeblich nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb gewesen sei, sei weder nachvollziehbar noch massgeblich.
G.
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie verlangt die Gutschrift von Fr. 171.25 und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
H.
Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Tatsächlich habe die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) die Ausserverkehrsetzung zuerst auf den 30. November 2005 gemeldet. Erst auf Rückfrage der OZD hin habe die MFK dies korrigiert und mit Schreiben vom 4. April 2006 nochmals bestätigt, dass das Fahrzeug vom 23. September bis am 21. Oktober 2005 mit dem Kontrollschild SO Z._______ immatrikuliert gewesen sei. Die in dieser Zeitspanne zurückgelegten 184,9 Kilometer führten zu einer LSVA-Belastung von Fr. 171.25. Der Einwand, das Fahrzeug sei als Platz- und Vorführwagen für Auflieger eingesetzt worden, sei unerheblich.
I.
Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG).
2.2 Der in Art. 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV genannte Zweck der Schwerverkehrsabgabe wird in Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG wiederholt und verdeutlicht. Es geht darum, dem Schwerverkehr jene Kosten anzulasten, die er der Allgemeinheit verursacht und für welche er nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Verursacherprinzip). Dabei sollen nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; Klaus A. Vallender, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; Michael Beusch, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.). Der Vorgabe von Art. 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV, wonach die Abgabe leistungs- oder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, ist der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 6
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG gefolgt. Danach gelten das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) als Bemessungsgrundlage der Abgabe.
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11
SVAG). Zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung kann er den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 11 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG). Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges einzubauen (Art. 16 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV - Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
SVAV). Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 5
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV - Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
SVAV).
2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
SVAG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG). Indem der Gesetzgeber mit Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
SVAG den Geltungsbereich ausdrücklich auf die Benützung öffentlicher Strassen beschränkt hat, fehlt für das Erheben der LSVA auf Fahrten ausserhalb öffentlicher Strassen die gesetzliche Grundlage.
2.5 Was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, umschreiben weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum SVAG für die Umschreibung des Begriffs ausdrücklich auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). So fällt auch der Vorplatz einer Firma unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschrankung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. auch Hans Giger, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.).
2.6 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
SVG). Die Abgabe von Kontrollschildern durch die Motorfahrzeugbehörde setzt insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung voraus (Art. 71 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Ausnahmen regelt Art. 72
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 72 Ausnahmen - 1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
1    Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a  Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b  Motorhandwagen;
c  folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:
c1  land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
c2  land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb,
c3  Anhänger an Motor- und Arbeitskarren,
c4  Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern,
c5  Schlittenanhänger;
d  Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
e  Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f  Abschlepprollis;
g  Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt;
h  geschleppte Motorfahrzeuge;
i  Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger transportiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV269 abgeschlossen hat;
j  Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht;
k  Leicht-Motorfahrräder;
l  Rollstühle273 mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
m  Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2    ...275
3    Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.276
VZV. Keine Kontrollschilder brauchen u.a. Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern trotzdem eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. j
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 72 Ausnahmen - 1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
1    Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a  Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b  Motorhandwagen;
c  folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:
c1  land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
c2  land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb,
c3  Anhänger an Motor- und Arbeitskarren,
c4  Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern,
c5  Schlittenanhänger;
d  Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
e  Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f  Abschlepprollis;
g  Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt;
h  geschleppte Motorfahrzeuge;
i  Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger transportiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV269 abgeschlossen hat;
j  Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht;
k  Leicht-Motorfahrräder;
l  Rollstühle273 mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
m  Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2    ...275
3    Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.276
VZV). In aller Regel muss folglich der Halter eines Motorfahrzeuges spätestens dann, wenn er mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Strassen verkehren will, über Kontrollschilder verfügen.

Aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht - 1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
1    Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
2    Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.15
SVAG).
2.7 Keine Bedeutung für Bestand, Beginn und Ende der Abgabepflicht hat die Frage, ob das Fahrzeug auf ein einziges Kontrollschild oder auf ein Wechselschild eingelöst wird. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge desselben Halters abgegeben (Art. 13 Abs. 2
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 13 Allgemeine Bedingungen - 1 Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
1    Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
2    Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.49
3    Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.50
4    Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.
der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Werden Wechselschilder erteilt, darf stets nur jenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt (Art. 14 Abs. 1
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 14 Verwendung - 1 Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.
1    Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.
2    Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entzogen werden.
VVV). Für Zwecke der LSVA hingegen verfügt jedes Fahrzeug über ein eigenes Erfassungsgerät und über eine eigene Stammnummer. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der pauschalen Abgabeerhebung, die erfolgen kann, wenn eine leistungsabhängige Bemessung nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 9
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme - 1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
1    Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.
SVAG, Art. 4
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
SVAV). In diesem Fall muss bei Wechselschildern die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden (Art. 31 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 31 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen - 1 Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
1    Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
a  Fahrzeugart;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen;
c  Fahrgestellnummer;
d  Leergewicht;
e  höchstzulässiges Gesamtgewicht;
f  höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
g  EURO-Emissionsklasse;
h  Art des verwendeten Treibstoffs.
2    Beendet eine Halterin oder ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss sie oder er dies dem BAZG melden.
SVAV).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr werde bezüglich der Fahrzeugnummer SO Z._______ für die gleiche Zeitspanne zweimal LSVA in Rechnung gestellt.
3.1.1 Tatsächlich hat die OZD der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005 sowohl für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ als auch für jenes mit der Stammnummer X._______ LSVA in Rechnung gestellt. Das ist indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hatte während dieser Zeit beide Fahrzeuge auf die Nummer SO Z._______ eingelöst und machte damit von der Möglichkeit Gebrauch, maximal zwei Fahrzeuge mit Wechselschildern in Verkehr zu bringen. Erhalt und Abgabe der Schilder haben jedoch für die LSVA nur soweit Bedeutung, als dass Beginn und Ende der Abgabepflicht daran anknüpfen. Keinen Einfluss hat dieser Umstand auf die Höhe der Abgabe. Indem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ am 23. September 2005 einlöste, war sie berechtigt, dieses auf öffentlichen Strassen zu bewegen. Ob während der gleichen Zeitspanne, aber nicht gleichzeitig, noch ein anderes Fahrzeug mit derselben Nummer in Verkehr gestanden hat, ist unerheblich. Massgeblich ist vorliegend einzig, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ gemäss verbindlicher Aufzeichnung des TRIPON-Gerätes in der fraglichen Zeit die vorgehaltenen abgabepflichtigen Kilometer zurücklegte.
3.1.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie müsse nicht zweimal für die gleiche Nummer Abgaben entrichten, ist zwar insofern nachvollziehbar, als dass die kantonale Motorfahrzeugsteuer bei Fahrzeugen mit Wechelschildern regelmässig nur für das Fahrzeug mit dem höheren Gesamtgewicht oder Steueransatz erhoben wird und für das zweite Fahrzeug eine Pauschale oder eine sogenannte Zuschlagssteuer zu entrichten ist (vgl. etwa § 9 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1981 [Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft, SGS, 341] oder § 9 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 1962 [Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn, BGS, 614.62]). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch zu verkennen, dass sich die Abgabepflicht im Recht der LSVA nicht nach kantonalen Motorfahrzeugsteuern zu richten hat. Jedes einzelne Fahrzeug löst die LSVA aus, unabhängig davon, ob es mit Wechselschildern versehen ist. Die Ausnahme für die Pauschalabgabe ist hier nicht einschlägig.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei ein Platzfahrzeug und werde nur zum Manövrieren auf dem Werkplatz und für Vorführungen von Aufliegern und Anhängern bei der Motorfahrzeug-Prüfstation (MFP) benutzt. Sie behauptet damit sinngemäss, das Fahrzeug werde nicht auf öffentlichen Strassen eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel ins Recht, welche die behauptete Verwendung stützten. Sie behauptet auch nicht, ihr Werkplatz sei für Dritte unzugänglich und werde ausschliesslich durch eigene Fahrzeuge befahren. Vielmehr ist ihr ohnehin entgegenzuhalten, dass der Betrieb einer Garage, wie sie ihn bezweckt, regelmässig Drittverkehr verursacht und sogar voraussetzt. Demnach hat das ganze Areal der Garage als öffentliche Strasse im Sinne des Schwerverkehrsabgaberechts zu gelten. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Fahrzeug werde für Vorführungen bei der MFP verwendet. Fahrten zur bzw. im Gelände der MFP erfolgen regelmässig auf öffentlichen Strassen, da es sich dabei um Strassen handelt, die auch anderen Personen als der Beschwerdeführerin offen stehen. Für die Benützung öffentlicher Strassen jedoch ist die Abgabe geschuldet (E. 2.4 hievor). Die Beschwerdeführerin verkennt den Geltungsbereich des SVAG, wenn sie etwas anders behauptet.
3.3 Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus den Akten, dass vorliegend die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. f
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
SVAV (Händlerschilder) gegeben sind. Die Beschwerdeführerin kann auch unter diesem Gesichtspunkt nichts für ihren Vorteil ableiten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1735/2006
Date : 31. März 2008
Published : 09. April 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 85
SVAG: 1  2  3  5  6  7  9  10  11  12  23
SVAV: 3  4  15  16  31
SVG: 10
VGG: 31  33  53
VGKE: 4
VRV: 1
VVV: 13  14
VZV: 72
VwVG: 37  63
BGE-register
104-IV-105
Weitere Urteile ab 2000
2A.71/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
license plate • federal administrational court • heavy goods vehicle tax • federal court • heavy traffic • evidence • beginning • basel-landschaft • day • road traffic act • [noenglish] • traffic regulation decree • traffic insurance regulation • costs of the proceedings • [noenglish] • clerk • distinctive mark • advance on costs • writ • corpus juris • motor vehicle tax • intention • lower instance • liability insurance • vehicle registration certificate • federal council of switzerland • [noenglish] • decision • company • federal constitution of the swiss confederation • calculation • customs authorities • dismissal • federal law on administrational proceedings • document • cost • number • solothurn • file • traffic system • confederation • use • tax • statement of reasons for the adjudication • end • appeal concerning affairs under public law • remedies • duration • inscription • bringing into circulation • expenditure • instructions about a person's right to appeal • time limit • principle of causal responsibility • officialese • ship • statement of affairs • advantage • steering tax • question • outside • lausanne • covering of costs principle • property • signature • participant of a proceeding
... Don't show all
BVGer
A-1735/2006
BBl
1997/VI/521