Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7829/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2008

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien
A._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch W._______
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N_______.

Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2004 reiste die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin aus dem Bezirk B._______ (Provinz Kosovo), mit ihren Eltern C._______und D._______ sowie ihren Geschwistern X._______, Y._______ und Z._______ illegal in die Schweiz ein und ersuchte mit diesen zusammen am gleichen Tag um Asyl.
Dabei machte die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit ihren Eltern - geltend, den Kosovo im Jahre 1999 wegen des Krieges verlassen zu haben und nach V._______ geflohen zu sein, wo sie um Asyl ersucht hätten. Am 20. April 2004 seien sie in die Schweiz gereist, da sie V._______ hätten verlassen müssen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihre Familie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren. Dort gebe es insbesondere keine Therapiemöglichkeiten für ihren psychisch kranken Bruder X._______, der in V._______ eine psychologisch betreute Tagesgruppe besucht habe. Zudem sei sie hier in der Schweiz mit einem Ausländer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, verlobt. In V._______ habe sie die (...) Klasse besucht und sie wolle sich in der Schweiz schulisch weiterbilden. Zu ihren im Kosovo lebenden Verwandten pflege lediglich ihr Vater, sie selber hingegen keinen Kontakt.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder nicht ein. Den Vollzug ihrer Wegweisung bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, möglich und zumutbar. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag erachtete das BFF zudem mit Bezug auf die Schwester der Beschwerdeführerin, Z._______, den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ebenfalls als erfüllt.
C.
Die mittels Eingaben vom 23. Juli 2004 ihres damaligen Rechtsvertreters gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2004 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz mit Urteil vom 31. August 2004 gut, hob die vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies das BFF an, in der Sache neu zu entscheiden. Gleichzeitig hielt die ARK fest, dass das Beschwerdeverfahren mit jenem von Z._______ (N_______) vereinigt werde und hiess deren Beschwerde ebenfalls gut.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder mit der hauptsächlichen Begründung, aufgrund der im Kosovo seit Mitte 1999 veränderten Situation seien die von ihnen geltend gemachten Nachteile als nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bezeichnen, ab. Den Vollzug ihrer Wegweisung erachtete die Vorinstanz nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 1 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
4 des damaligen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch von Z._______ durch das BFF abgelehnt.
E.
Gegen die Verfügung des BFF vom 7. September 2004 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Brüdern mittels Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2004 bei der ehemaligen ARK Beschwerde. Ihrer Rechtsmittelschrift legten sie unter anderem zwei Schreiben des O._______, (...), vom 7. Oktober 2004 und vom 22. November 2004 die Beschwerdeführerin betreffend bei.
F.
Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 9. November 2004 das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder mit jenem ihrer Schwester respektive Tochter Z._______ (N_______) vereinigt hatte, wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2006 die Beschwerde vom 13. Oktober 2004 vollumfänglich ab.
G.
Mittels Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Juli 2006 gelangte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Brüdern sowie auch ihrer Schwester Z._______ an das BFM und ersuchte dieses - unter Beilegung ärztlicher Berichte und weiterer Unterlagen - um Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. September 2004 (N_______ und N_______). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Aussetzung des Vollzuges ihrer Wegweisung. Auf die eingereichten Dokumente sowie die Ausführungen im Einzelnen, wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Erklärung vom 11. Juli 2006 zog die Schwester der Beschwerdeführerin, Z._______, das von ihr eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, sie werde in den Kosovo zurückkehren, zurück.
I.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder ab. Auf die Begründung wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 an die ARK ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Brüdern - unter Einreichung sämtlicher bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Dokumente in Kopie - um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sodann, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Wegweisungsvollzug zu sistieren und vor Erlass eines gutheissenden Urteils Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Sofern von Entscheidrelevanz, wird auf die einzelnen Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mittels superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2006 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK die zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie einstweilen auszusetzen.
L.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin die ARK darum, alle Verfügungen, die ihre persönliche Situation betreffen würden, getrennt von denjenigen ihrer Eltern und Brüder zu erlassen. Am 18. August 2006 (Eingang ARK) reichte sie - zusammen mit ihren Eltern und Brüdern - zudem eine ergänzende Beschwerdeschrift zu den Akten. Auf die Ausführungen, wird, soweit vorliegend relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verfügte am 15. September 2006 antragsgemäss die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 29. September 2006 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
N.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe eines ärztlichen Berichtes der E._______ vom 25. September 2006, ausgestellt durch Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______, sowie der Beilegung der geforderten Entbindungserklärung fristgerecht nach.
O.
Nach mit Verfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 erstreckter Frist bis zum 25. Oktober 2006 fanden zudem am 25. Oktober 2006 ärztliche Berichte ihren Vater und ihren Bruder X._______ betreffend Eingang in die Akten.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, sofern wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 9. November 2006 wurden die Brüder X._______ und Y._______ wegen des Verdachtes der Vergewaltigung in Untersuchungshaft versetzt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 wurde das Strafverfahren gegen Y._______ wegen Vergewaltigung aufgehoben. Das Strafverfahren gegen X._______ ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
R.
Mit Replik vom 17. November 2006 erklärte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Wesentlichen, gemäss ärztlicher Einschätzung sei eine konkrete Gefährdung nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz zu vermeiden. Mit dieser Frage habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt.
S.
Mit Erklärung vom 24. November 2006 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, dass er mit sofortiger Wirkung das Mandat der Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin niedergelegt habe. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag ersuchte er zudem um Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer Eltern und Brüder. Auf die Ausführungen wird, sofern von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.
T.
Am 8. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 26. Januar 2007 zu den Akten und ersuchte mit Schreiben vom 30. Mai 2007 erneut um künftigen Erlass separater Verfügungen.
U.
Gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina, welches insbesondere die Behandelbarkeit der psychischen Leiden des Vaters der Beschwerdeführerin bejahte, hielt das BFM mit weiterer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 an der Abweisung der Beschwerde fest. Auf die konkreten Ausführungen wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
V.
Die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin sowie auch ihren Eltern und Brüdern mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr und ihrer Familie Einsicht in die Anfrage des BFM an die Schweizerische Vertretung in Pristina vom 4. Juni 2007 (B28/3) und deren Antwort vom 23. Juni 2007 (B30/2) und vom 4. Juli 2007 (B33/1) gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt.
W.
Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2007 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 2007 eine Replik ein.
X.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte zugleich diverse Aus- und Weiterbildungsbestätigungen der H._______ zu den Akten. In formeller Hinsicht beantragte sie zudem explizit die Trennung ihres Beschwerdeverfahrens von demjenigen ihrer Eltern und Geschwister, wobei sie zur Begründung insbesondere ausführte, aufgrund schwerer innerfamiliärer Differenzen seit längerer Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt zu leben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Y.
Gestützt auf eine Abklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2007 antragsgemäss die Trennung der beiden Beschwerdeverfahren.
Z.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 hin, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag eine Kostennote zu den Akten.
AA.
Die von den Eltern und Brüdern der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2008 vollumfänglich ab (vgl. Geschäftsnummer [...]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die bei der vormaligen ARK am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Art. 4a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
3.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin - sowie ihrer Eltern und Geschwister - auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf deren Gesuch eingetreten. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin - und ihrer Familie - aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2
4.2.1 Unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, (...), vom 27. Juni 2006 führte die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich aus, ihr Gesundheitszustand habe sich - wie jener sämtlicher Familienmitglieder - seit dem ablehnenden Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 dramatisch verschlechtert. Sie habe bereits mehrere Selbstmordversuche verübt und es bestehe eine nicht unerhebliche Suizidgefahr. Ihre heftige gesundheitliche Reaktion nach dem Entscheid der ARK sei zudem auch darauf zurückzuführen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo damit rechnen müsste, zwangsverheiratet zu werden. Ihr Vater habe bereits während ihres Aufenthaltes in V._______ vorgehabt, sie dort mit einem Landsmann zu verheiraten. Dieser habe sich jedoch gegen eine solche Heirat ausgesprochen. Wie die zahlreichen Referenzschreiben sowie (...) bestätigen würden, habe sie sich zudem in der Schweiz gut integriert, (...). Mit dieser Integration einhergehend habe sie - ebenso wie ihre Geschwister - ein liberales Familienkonzept verinnerlicht. Dieses stehe jedoch im Gegensatz zu jenem ihrer Eltern, weshalb es zu Spannungen und dabei zu gewalttätigen Reaktionen insbesondere durch ihren psychisch schwer kranken Vater gekommen sei. Aufgrund dieser veränderten Sachlage würde sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erweisen.
4.2.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die ganze Familie und damit auch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten ärztlichen Zeugnisse gehe hervor, dass sich die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme der Familie weitgehend mit jenen der bis anhin im Asylverfahren bereits diagnostizierten gesundheitlichen Schwierigkeiten deckten. Es sei davon auszugehen, dass einerseits die Wiederaufnahme der Behandlung mit den früher durchgeführten Therapien identisch und andererseits auch in der derzeit nicht einfachen Situation begründet sei. Dennoch habe sich sowohl das BFM als auch die ARK mit der gesundheitlichen Situation der ganzen Familie, insbesondere mit den möglichen Ursachen der medizinischen Leiden wie auch den Behandlungsmöglichkeiten, eingehend auseinandergesetzt. Die notwendige medizinische Hilfe sei im Heimatland gewährleistet und die meisten Arzneimittel seien dort ebenfalls erhältlich. Im Bedarfsfall stünde der Familie auch medizinische Rückkehrhilfe zur Verfügung. Die eingereichten ärztlichen Berichte würde zudem weniger die medizinische als viel mehr die allgemein schwierige Situation der Familie, welche durch das Urteil der ARK ausgelöst worden sei, festhalten. Das von Dr. med. J._______ attestierte (Teil-)PTSD sei im Übrigen ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden und es fehle auch eine eingehende Beschreibung der Krankheitsentwicklung. Dieser ärztliche Bericht sei daher nicht geeignet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als unzumutbar zu qualifizieren. An diesem Ergebnis änderten auch die zu den Akten gereichten Dokumente in Form von Referenzschreiben, (...) nichts.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihren Eingaben vom 19. Juli 2006 und vom 17. August 2006 wiederholt ein, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Sie sei derzeit in intensiver psychiatrischer Behandlung. Wie erwähnter ärztliche Bericht von Dr. med. J._______ zeige, sei es zu einem Generationenkonflikt mit den Eltern gekommen und die familiäre Gewalt habe nur durch verschiedene therapeutische Bemühungen verhindert werden können. Ihr Vater sei für sie und die übrigen Familienmitglieder nur tragbar, wenn er in einer Tagesklinik betreut werde. In ihrer Not habe sie sich trotz Angst vor ihrem Vater selber an rubrizierten Rechtsanwalt gewandt. Schliesslich habe ihr Vater einer Vertretung zugestimmt. Sie und ihre Schwester Z._______ - die mittlerweile in der Schweiz lebe und mit einem Ausländer, der über die Niederlassungsbewilligung verfüge, verheiratet sei - würden innerhalb der Familie eine tragende Rolle spielen und bei einer Rückkehr müsste sie diese Last in Form der Führung der Familie alleine tragen.
(...)
Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen medizinischen Bericht der E._______, ausgestellt am 25. September 2006, zu den Akten und führte dazu aus, gestützt auf diesen Bericht sei sowohl davon auszugehen, dass sie weiterhin ärztlicher Behandlung bedürfe sowie reiseunfähig sei.
4.2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 argumentierte die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin, der auf Beschwerdeebene eingereichte aktuelle ärztliche Bericht würde - ebenso wie die ärztlichen Berichte betreffend ihren Vater sowie ihren Bruder X._______ - weitgehend unbestrittene Tatsachen festhalten und es gehe daraus hervor, dass insbesondere nach dem Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 sowie der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM vom 14. Juli 2006 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt, könnten Ausländer, deren Asylgesuche letztinstanzlich abgelehnt worden seien, gesundheitliche Schwierigkeiten bis hin zu Depressionen und Suizidgedanken entwickeln, was auch vorliegend der Fall sei. Mit dem Arztbericht werde bestätigt, dass die - berechtigte - Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo als eigentliche Ursache der gesundheitlichen Schwierigkeiten angegeben werde. Sowohl die ARK als auch das BFM hätten sich indessen zu dieser Problematik bereits geäussert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werde.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. November 2006 ihrerseits, das BFM lasse in seinen Ausführungen unberücksichtigt, dass gemäss ärztlicher Einschätzung eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz zu vermeiden wäre.
Mit Eingabe vom 24. November 2006 führte sie zudem aus, durch die Verwicklung ihrer Brüder in strafrechtliche Verfahren wegen einer angeblichen Vergewaltigung sei sie zutiefst schockiert. Sie leide psychisch stark an dieser belastenden Situation und habe sich entschlossen, sich endgültig von ihrer Familie zu trennen. Unter Hinweis auf einen Bericht der sie behandelnden Ärzte bekräftigte sie mit Schreiben vom 8. Februar 2007, die Ereignisse, in welche ihre Brüder verwickelt seien, und die Abwendung von ihrer Familie habe zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Dieser Umstand sei bei einer getrennten Behandlung ihres Verfahrens zu berücksichtigen.
4.2.6 Das BFM hielt im ergänzenden Schriftenwechsel vom 6. Juli 2007 gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina insbesondere mit Blick auf eine Behandlung der psychischen Störungen des Vaters der Beschwerdeführerin fest, dessen gesundheitliche Leiden könnten im K._______ in L._______, in welchem psychisch Kranken ein mehrmonatiger Aufenthalt ermöglicht werde, durchgeführt werden. Ein entsprechender Platz werde zur Verfügung gestellt. Allfällige Kosten könnten zudem mittels medizinischer Rückkehrhilfe durch Antrag an das BFM übernommen werden. Im Weiteren verwies es auf Verwandte der Familie der Beschwerdeführerin im Kosovo, welche unter anderem in zwei wiederaufgebauten Häusern in M._______ leben würden.
4.2.7 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2007 ein, das BFM berücksichtige ihre individuelle Situation nicht. Zwischen ihr und ihrer Familie sei es nunmehr zu einem Bruch, ausgehend von beiden Seiten, gekommen. Sie könne das Verhalten ihrer Brüder (...) und die Haltung ihrer Eltern nicht akzeptieren. Sie sei nach diesen Ereignissen aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Auf Weisung der Einwohnerkontrolle sei sie aber immer noch unter der Adresse ihrer Eltern registriert, wohne indessen mit deren Wissen bei einer Bekannten. Aufgrund dieses familiären Konflikts wäre es für sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht möglich, mit ihren Eltern oder aber bei anderen Verwandten zu wohnen, denn der Bruch zwischen ihr und ihrer Familie stelle in ihrer Kultur ein aussergewöhnliches Ereignis dar. Sie würde daher ohne familiäres Netz leben müssen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung sei. Eine solche Behandlung sei im Kosovo ohne familiäres Netz und daher auch ohne jegliche wirtschaftliche Unterstützung nicht möglich.
4.2.8 Bereits im Beschwerdeverfahren vor der ARK berief sich die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Vater und ihre Brüder - auf gesundheitliche Probleme. Damals wurden in dem zu Handen der ARK eingereichten Schreiben des P._______ vom 7. Oktober 2004 und vom 22. November 2004 insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ab September 2004 in ihrem (...) in der (...)-beratung gewesen und sei von den durchlebten Kriegsereignissen und den traumatisierenden Eindrücken des langen Fluchtweges geprägt, was eine dissoziative Reaktion hervorgerufen habe. Angstzustände, Schlaflosigkeit sowie auch Spannungen im familiären Alltag würden ihren Alltag prägen. Von der plötzlichen Ausreise aus V._______ sei sie stark betroffen und der plötzliche Verlust jeglicher Lebensperspektive auch hinsichtlich einer Ausbildung habe sie zutiefst erschüttert. Ihre Erzählung von Sippenmitgliedern in der Heimat sei geprägt von Gewalt und Chaos. Als in V._______ aufgewachsene junge Frau sei ihr Familienbild stark von dem scheinbaren Idyll einer europäischen Kleinfamilie geprägt. Da sie im Gegensatz zu ihren Eltern der deutschen Sprache mächtig sei, müsse sie - ebenso wie ihre Schwester Z._______- häufig als Verbindungsglied zwischen Behörden und den Eltern einspringen. Zudem müsse sie zusammen mit ihrer Schwester öfters die Elternrolle übernehmen, wobei der Vater besonders heftig auf den Rollenverlust reagiere, indem er sich autoritär aufführe und teils auch gewaltsam versuche, sich Respekt zu verschaffen. Bei einer Rückkehr in ein ihr fremdgewordenes Heimatland müsse mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden. Eine zusätzliche Belastung würde ihre Bewältigungsstrategie übersteigen und zu einer Dekompensation mit Lebensgefährdung führen.
4.2.9 Unter Beachtung der gesundheitlichen Situation sämtlicher Familienmitglieder und damit auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Krieg traumatisiert wurde, kam die ARK in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2006 zum Schluss, dass im Kosovo adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur allfälligen Fortsetzung der in der Schweiz begonnen Therapien der psychischen Beschwerden der betroffenen Familienmitglieder gegeben seien und erachtete in der Folge den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als zumutbar.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren argumentiert die Beschwerdeführerin nun, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit dem negativen Urteil der ARK dramatisch verschlechtert, so dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Lebensgefährdung ausgesetzt wäre. Dabei beruft sie sich auf einen - bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. J._______, vom 27. Juni 2006, mit welchem der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und im Weiteren hauptsächlich ausgeführt wird, durch den Ausschaffungsentscheid (ARK-Urteil vom 3. Mai 2006) sei die noch brüchige gesundheitliche Stabilisierung der Beschwerdeführerin grösstenteils zerstört. Diese negiere zwar die Absicht, Selbstmord zu begehen, habe aber bereits als Kind sowie vor zirka zwei Jahren einen Suizidversuch unternommen, was prognostisch ungünstig sei. Bei einer Rückkehr wäre eine psychotherapeutische Behandlung, wie sie in der Schweiz vorhanden sei, nicht gegeben und die Beschwerdeführerin hätte auch ausserhalb der Familie und Verwandtschaft keine Möglichkeiten, Hilfe zu bekommen.
Mit ärztlichem Attest vom 25. September 2006 der E._______ wird in medizinischer Hinsicht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 24. August 2006 in ambulant-psychiatrischer Behandlung sei, zweimal einen Suizidversuch unternommen habe, sowie im Weiteren konkretisiert, bei Kriegsausbruch im Kosovo habe sich die Beschwerdeführerin mittels Tabletten vergiften wollen. Als die Ausweisung aus V._______ gedroht habe, habe sie erneut versucht, sich mittels Schnitten am Handgelenk und den Beinen das Leben zu nehmen. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin, (..) , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) im Gefolge der Migrationsproblematik attestiert. Als Prognose führen die behandelnden Ärzte im Allgemeinen auf, dass 15-20% aller Patienten mit rezidivierenden depressiven Episoden durch Suizid sterben würden und ein erhöhtes Suizidrisiko unter anderem durch belastende psychosoziale Verhältnisse und frühere Suizidversuche bestehe. Eine antidepressive Therapie verkürze die Episode und in einer psychotherapeutischen Behandlung könne auch die Entwicklung einer Suizidalität besser erkannt und könnten Schutzmassnahmen getroffen werden. Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund der starken reaktiven Komponente von einer schlechteren Prognose auszugehen, solange die ursächlichen Faktoren weiterhin bestehen würden. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland benötige sie regelmässig eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Auch sei eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik sehr wahrscheinlich und es müsse diesfalls mit einem erhöhten Risiko von Suizidalität gerechnet werden. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei schwierig einzuschätzen. Im Moment werde die Beschwerdeführerin von ihrer Hoffnung, in der Schweiz bleiben zu können, stabilisiert.
4.2.10 Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet, die sich insbesondere aufgrund des Entscheides der ARK vom 13. Mai 2006 verstärkt haben. Gestützt auf das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Beschwerdeführerin negierte Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Erkrankung in L._______ - ebenso wie die schwere psychische Erkrankung ihres Vaters - grundsätzlich zu bejahen (vgl. dazu auch die Erwägungen (...) des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 [..]). Entgegen der Ansicht auf Beschwerdestufe könnte aus dem soeben zitierten ärztlichen Zeugnis vom 25. September 2006 auch nicht auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, zumal die entsprechende ärztliche Aussage, diese sei schwierig abzuschätzen, eine solche Interpretation nicht per se zulässt. Hingegen ist aufgrund des ärztlichen Berichts von einer erhöhten Selbstmordgefahr der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zwangsausschaffung auszugehen, zumal diese anlässlich des Ausweisungsentscheides aus V._______ bereits einen Suizidversuch unternommen hat. Die Frage, ob allenfalls eine gute fachärztliche Vorbereitung auf die Rückkehr diese ernstzunehmende Suizidgefahr bannen könnte, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme einer therapeutischen Behandlung setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Behandlung hilfreich zur Seite steht. Dies ist vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - jedoch zu verneinen.
4.2.11 Der Vollzug der Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin in den Kosovo wurde zwar mit gleichzeitig ergangenem Urteil vom 31. Januar 2008 rechtskräftig bestätigt, womit sie an sich in ihrem Heimatland über nächste Angehörige verfügen würde. Indessen hat sich der bereits mit Schreiben des O._______ vom 22. November 2004 angedeutete innerfamiliäre Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, der insbesondere beim Vater zu gewalttätigen Reaktionen führte, offenbar derart zugespitzt, dass sie nun von ihrer Familie getrennt lebt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die zuständige kantonale Behörde am 4. September 2007 in einem Amtsbericht, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs Februar 2007 inoffiziell bei einer Bekannten wohnt, bei welcher sie bereits zuvor jeweils Zuflucht gesucht habe. Im Weiteren führte die zuständige kantonale Behörde aus, nachdem der rubrizierte Anwalt die Mandatsführung für die Eltern und Brüder niedergelegt habe, habe die Beschwerdeführerin einer Weiterführung ihrer Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugestimmt. Ihr Vater habe daraufhin erklärt, mit diesem Entscheid stelle sie sich klar gegen die Familie, was er nicht akzeptiere. Seit ihrem Wegzug habe er sich nie mehr gemeldet und sie selber vermeide jeglichen Kontakt mit ihm in der Öffentlichkeit.
Aufgrund des zerrütteten Familienverhältnisses, für welches insbesondere auch kulturell unterschiedliche Ansichten der Familienmitglieder zeichnen, könnte die Beschwerdeführerin demnach bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht auf ein genügend stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Denn nach erfolgtem Bruch mit ihrer Familie könnte sie nicht damit rechnen, im Kosovo von ihrer Familie respektive dem Familienverbund ihres Vaters aufgenommen oder zumindest unterstützt zu werden. Sie verfügt somit über kein soziales Beziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr in persönlicher und finanzieller Hinsicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Die Beschwerdeführerin, die den Akten zufolge in der Schweiz über eine Schwester verfügt und hier äusserst gut integriert ist, wäre demnach in ihrem Heimatland, zu dem sie keine besonders enge Beziehung mehr hat, auf sich alleine gestellt. Sie müsste selber für ihr wirtschaftliches Auskommen und die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sorgen, was ohne Berufsausbildung und auch angesichts ihrer psychischen Erkrankung äusserst fraglich erscheint.
4.2.12 In Würdigung der besonderen Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist.
4.2.13 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2006 ist aufzuheben. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als nicht mehr zumutbar im Sinne von Artikel 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG erweist, da sich ihre Situation in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Daraus folgt, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 7. September 2004 wiedererwägungsweise aufzuheben sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel ist bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 27. Dezember 2007 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 38.50 aus. Der zeitliche Aufwand erscheint - unter Abzug von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen über 1.75 Stunden - als angemessen, dies gilt ebenso für die geltend gemachten Barauslagen. In Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung für den Vertreter auf Fr. 2'204.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 wird vollumfänglich und jene vom 7. September 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufgehoben.
3.
Es sind keine Verfahrenskosten zu sprechen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'204.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7829/2006
Date : 31. Januar 2008
Published : 13. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N 466 592


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 3  5  6  32  44  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 4a  25  29
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  53
VGKE: 7  8  9  11
VwVG: 5  48  50  63  64
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E-7829/2006
EMARK
1999/4 • 2001/1 • 2003/17 S.21
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2002/3818